Frist

Sind kurze Verjährungsklauseln wirksam?

Handelsvertreterverträge beinhalten oft eine kurze Verjährungsfrist. Bekannt sind Klauseln mit einer 12- monatigen oder 13-monatigen Verjährungsfrist. Wer z.B. Ansprüche auf Provisionen hat und diese nicht innerhalb dieser Frist einklagt, soll die Ansprüche verlieren.

Bekannt sind solche Klauseln in den Verträgen mit der HUK oder mit der OVB.

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre.

Es fragt sich also, ob eine solche Verkürzung rechtmäßig ist.

Das Amtsgericht Coburg hält eine kurze Verjährungsklausel für wirksam.

Ein ehemaliger Handelsvertreter der HUK Coburg hatte Provisionen eingeklagt. Die Klage scheiterte daran, dass Ansprüche verjährt seien.

Das Gericht legte zu Grunde, dass der Kläger als Versicherungsvertreter im gewerblichen Bereich tätig war. Die Verjährung, die grundsätzlich nach § 185 BGB geregelt ist, kann in einem Handelsvertretervertrag abgekürzt werden. Das Gericht nahm Bezug darauf, dass entsprechend auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen 16 U 86/08 entschieden hätte.

Die HUK hat in diesen Verträgen vorgesehen, dass die Verjährungsfrist auf zwölf Monate abgekürzt werden, gerechnet ab dem Schluss dessen Monats, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt.

Nach dieser Berechnung hatte der Kläger die Klage zu spät erhoben. Das Gericht hält die Vereinbarung für wirksam.

Deshalb wurde die Klage abgewiesen.

Verkürzung der Frist unwirksam

Viele Berater eines bestimmten Vertriebes können aufatmen:

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Ansprüche aus dem Handelsvertreter- bzw. Bausparkassen- / Versicherungsvertretervertrag in 13 Monaten ab dem Ende des Monats verjähren, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, spätestens aber in 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt, ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB insgesamt gem. § 307 Abs. 1 u Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (entgegen OLG Stuttgart Urteil vom 28.10.2010 – 7 U 95/10).

So das OLG Stuttgart am 2.7.2019 unter dem Az 10 U 22/19

Dazu in Kürze mehr.

Närrische Anfrage um Fristverlängerung

Das Fristenbuch des Anwaltes erfreut sich unter uns Anwälten größerer Wertschätzung als die Bibel. Fristen zu versäumen hat oft die Haftung des Anwaltes zur Folge.

Viele Fristen lassen sich erstmalig mit dem Hinweis auf Urlaub oder andere Dinge verschieben. Will man ein zweites Mal diese Frist verschieben, bedarf es meist der Zustimmung des gegnerischen Anwaltes.

Eine solche Anfrage erhielt ich gestern, jedoch nicht mit der Begündung eines Urlaubes oder einer Erkrankung. Wenn Anwälte aus Köln kommen und eine Frist zur Karnevalszeit ausläuft, ist dies eigentlich Begründung genug. Die fristgemäße Bearbeitung ist dann kaum möglich. Eigentlich sollte diese Ausnahme in das Gesetz mit aufgenommen werden.

So sah ich es geradezu als Pflicht an, auch wenn Karneval und Münster in meinen Augen nicht zueinander gehören, der närrischen Anfrage zuzustimmen.

Kölle Alaaf!