fristlos

Fristlose Kündigung unwirksam

Am 10.11.2014 entschied das Landgericht Stralsund klageabweisend über eine Kündigung und Schadenersatzforderung der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen entlassenen Handelsvertreter.

Der beklagte Handelsvertreter, der mehrere Jahre für die klagende Deutschen Vermögensberatung AG DVAG tätig war, wurde aufgrund einer vermeintlichen Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt. Die Klägerin forderte den Beklagten klageweise auf, die durch die fristlose Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erwachsenen Schäden zu ersetzen. Dieses Begehren wurde durch das Gericht abgelehnt. Das Gericht erklärte die klägerseitig ausgesprochene fristlose Kündigung des Beklagten für unwirksam. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 89 a Abs. 1 HGB wegen Konkurrenztätigkeiten möglich. Der Kündigungsberechtigte ist jedoch gemäß § 314 Abs. 3 BGB verpflichtet, die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds zu erklären. Hierfür wird in der Rechtsprechung allgemein ein Zeitraum von weniger als 2 Monaten angesehen. Diese Frist wurde von der Klägerin überschritten, die sich auf vermeintliche Konkurrenztätigkeiten stützt, die zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits mindestens 18 Monate zurückliegen. Die mithin unwirksame fristlose Kündigung ist gemäß § 140 BGB als ordentliche Kündigung zum nächsten Termin umzudeuten, da aus dem Schriftverkehr der Klägerin und Beklagten der Wunsch einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses deutlich hervorgeht und der Beklagte weiterhin von einer Beendigung mit ordnungsgemäßer Kündigungsfrist ausging. Die Schadensersatzklage wurde somit abgewiesen. Die Klägerin wurde im Rahmen einer Widerklage verurteilt, dem Beklagten eine Softwarepauschale über 1.000,00 € zurückzuzahlen.

Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Anschließend gab das Oberlandesgericht die Angelegenheit wieder zurück an das Landgericht, das dann erneut über die Anträge zu entscheiden hatte. Am 25.8.2022 wurde per Versäumnisurteil die Schadensersatzklage abgewiesen, und die Klägerin zur Zahlung eines Betrags von 1000 € und zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt.

Vorsicht vor Scheinverträgen

In den Bereich der Binsenweisheiten gehört sicher der Hinweis, dass man keine Scheinverträge abschließen soll.

Dennoch handelt es sich immer noch um einen verbreiteten Brauch. Strafrechtlich gesehen ist dies ein Betrug (§263 StGB).

Das Oberlandesgericht München hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsvertreter schon wegen des Verdachts, ein Versicherungsvertreter habe solche Scheinverträge eingereicht, fristlos gekündigt werden dürfe.

„Ein Vertreter hatte 16 dunkel policierte Versicherungsanträge eingereicht. Der Versicherer hatte daraufhin 60.000 Euro Vorschuss gezahlt. Für die Versicherungen ging allerdings kein Geld ein“, berichtete der Versicherungsbote.

Die Kündigung wurde als zulässig erachtet.

Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 23 U 3932/14

LG Frankfurt bestätigt fristlose Kündigung

Am 26.06.2014 wies das Landgericht Frankfurt am Main in einem nicht rechtskräftigen Urteil die Widerklage des Vertriebes ab.

Der Kläger klagte zunächst auf Zahlung einer so genannten Softwarepauschale. Mit Teilanerkenntnisurteil hatte sich der Vertrieb zur Zahlung von über 5.000,00 €  bereit erklärt.

Der Handelsvertreter hatte zuvor sein Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nach Ausspruch dieser Kündigung wurde der Zugang zum EDV-Netzwerk gesperrt. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, dass seine Stornorückstellung auf 100 % angehoben wird und er eine Auszahlungssperre erhalte.

Danach kündigte der Vertreter das Vertragsverhältnis fristlos. Der Zugang einer zuvor versandten Abmahnung ist zwischen den Parteien streitig. Ein Sendebericht konnte dem Gericht jedoch vorgelegt werden.

Nach der fristlosen Kündigung wurde mitgeteilt, es gäbe keinerlei Beschränkungen in der EDV des Klägers mehr.

Der Vertrieb beantragte widerklagend, den Beklagten auf Auskunft und Schadenersatz zu verurteilen.

Das Gerichte erkannte jedoch, dass der Vertrieb keinen solchen Anspruch habe. Schließlich sei die fristlose Kündigung wirksam.

Nach der mündlichen Verhandlung hatte die Beklagte noch vorgetragen, die EDV sei lediglich zu 5 bis 6 % eingeschränkt gewesen. Da dieser Vortrag nach der mündlichen Verhandlung erfolgte, konnte das Gericht dies nicht mehr berücksichtigen.

Die Verweigerung des Zugriffs auf das Intranet sowie die Emails stellen einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Es handelte sich dabei um eine wesentliche Vertragsverletzung, die bereits für sich genommen nach diesen Maßstäben einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt (Vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2013). Durch die Sperrung des Intranetzugangs, zu dessen Nutzung die Beklagte den Kläger sogar gemäß Ziffer II des Handelsvertretervertrages selbst verpflichtet hatte, wurde dem Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht.

Das Gericht ging auch davon aus, dass die Abmahnung zugegangen ist. Zwar stelle der Original-Kündigung-Vermerk des Sendeberichtes lediglich ein Indiz für den Zugang des Telefaxes dar. In Anbetracht dieses Umstandes kann sich der Empfänger aber nicht auf ein bloßes Bestreiten zu Zugangs beschränken. Er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenseite betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlege …

Dies ist nicht geschehen.

Der Inhalt der Abmahnung war ebenfalls ausreichend, so das Gericht. Das von dem Kläger als vertragsbrüchig beanstandete Verhalten der Beklagten wurde in der Abmahnung mit Benennung der Erhöhung der Stornorückstellung auf 100 %, Sperrung der Intranetplattform und Blockade der Möglichkeit zum Versenden von Emails eindeutig bezeichnet. Weiterhin wurde die Beklagte aufgefordert, den alten Zustand innerhalb von 24 Stunden wieder herzustellen. Hiermit hat der Kläger der Beklagten eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt. Zwar war die Frist mit 24 Stunden knapp bemessen, nach den Umständen des Einzelfalles jedoch ausreichend.

Dazu das Gericht:

„Eine Wiederherstellung des klägerischen Zuganges zum Intranet und zum Email-Konto war innerhalb von 24 Stunden möglich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die umgekehrte Maßnahme innerhalb dieses Zeitfensters erfolgte. So wurde Zugang der Kündigung bei der Beklagten per Fax als auch die Sperrung des Zugangs zu EDV-Netzwerk und Emails erfolgte noch an dem Tag, als die Kündigung per Fax einging.“

 Nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 26.06.2014

 

LG Frankfurt: Kündigung bei Erhöhen der Stornorückstellung zulässig

Am 27.05.2014 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass eine Klage eines Vertriebes auf Schadensersatz abgewiesen wird.

Die Parteien streiten über Auskunfts- bzw. Unterlassungsansprüche aus einem gekündigten Handelsvertreterverhältnis. Der Beklagte war bei der Klägerin als Regionaldirektionsleiter tätig. Zunächst kündigte er seinen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Noch im selben Tag erhöhte der Vertrieb die Stornorückstellung des Beklagten auf 100 %, sperrte seine Intranetplattform und E-Mail Konto. Der Beklagte rügte dieses Vorgehen und setzte dem Vertrieb eine Frist von 24 Stunden zur Behebung dieser Umstände. Die Sperrungen, bis auf den Intranetzugang, wurden von der Klägerin beseitigt. Anschließend wurde das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt, um deren Wirksamkeit nunmehr gestritten wird.

Der Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, so das Gericht. Mit Zugang der fristlosen Kündigung wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet.

Ein Kündigungsgrund ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen tätigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, also abwarten unzumutbar ist. Bei der Abwägung muss auch die lange Frist für die im Vertrag ordentlich lange Kündigungsfrist von 24 Monaten zum 31.03. einfließen.

Die Kündigung wurde auch zugelassen, weil eine online Pauschale erhoben wurde. Die von der Klägerin erhobene online Pauschale verstoße nämlich gegen § 86 a Abs. 1 und 3 HGB. Zu dem gemäß § 86 a Abs. 1 HGB vom Prinzipal unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören auch die vom Handelsvertreter für seine Tätigkeit benötigte Software. Die Unzulässigkeit einer Entgeltvereinbarung erstreckt sich bei Pauschalen auch auf denjenigen Teil, der auf nicht für die Tätigkeit erforderliche Softwarekomponenten entfällt (Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII. ZR 11/10). Dies umfasst auch die Softwarenutzung durch einen Zugriff über Onlinesysteme. Für die Einordnung als Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB komme es lediglich auf den von der Unterlage erfüllten Nutzen an. Hervorzuheben ist, dass die Berechnung der Pauschale erfolgsabhängig erfolgt. Sie knüpft damit unmittelbar an die vom Beklagten als Handelsvertreter generierten Umsätze an. Es besteht da einen engen Zusammenhang zwischen vermitteltem Geschäft und dem Einsatz des Onlinesystems. Entsprechend ist die Nutzung des Onlinesystems als wesentlich zu charakterisieren.

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 27.05.2014, nicht rechtskräftig.

Verhandlung mit Wendungen

Oberlandesgericht München, 28.11.2013.

 

Das Oberlandesgericht München beschäftigte sich mit einer Berufungsangelegenheit. Eine Vermögensberaterin hatte ihren Vermögensberatervertrag zunächst fristgemäß gekündigt, anschließend mehrmals fristlos. das Landgericht hielt bereits diese Kündigung für wirksam. Sie stand jetzt erneut auf dem Prüfstand.

 

Nachdem die ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, stellte die Handelsvertreterin fest, dass 100 % ihrer Provisionen in die Rückstellung fließen sollten. Daraufhin mahnte die Vermögensberaterin ab. Die DVAG kam dieser Abmahnung nach und schaltete das Provisionskonto wieder frei.

 

Dennoch kündigte die Vermögensberaterin fristlos mit der Begründung, das Intranet wäre eingeschränkt worden.

 

Während das erstinstanzliche Gericht die fristlose Kündigung für wirksam erachtet hatte, wies das Oberlandesgericht darauf, dass die Abmahnung nicht zu der fristlosen Kündigung passen würde.

 

Abgemahnt sei eben etwas anderes. Das Abgemahnte hatte der Vertrieb ja schließlich erfüllt.

 

Das Oberlandesgericht unterstrich mit diesem Hinweis noch einmal die erhebliche Bedeutung einer Abmahnung.

 

Deshalb sah das Oberlandesgericht die zunächst ausgesprochene Kündigung als unwirksam an.

 

Die Vermögensberaterin kündigte jedoch noch mal. In diesem Fall wollte das Oberalndesgericht die erste Kündigung als weitere Abmahnung verstehen und somit die zweite Kündigung gelten lassen.

 

Die Verhandlung verlief also in Schlangenlinien. Zu guter Letzt tauchte der Vorwurf auf, die Vermögensberaterin habe vor der wirksamen – zweiten – Kündigung bereits für die Konkurrenz gearbeitet. Belegt wurde dies durch eine Abrechnung. Wenn dies so sei, so das Oberlandesgericht, wäre auch die zweite Kündigung hinfällig.

 

Dabei richtete sich der Oberlandesgericht nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, und der Handelsvertreter nur dann fristlos kündigen dürfe, der sich vor seiner Kündigung nicht wettbewerbswidrig verhalten habe.

 

Am Ende schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich.

LG Aschaffenburg: kein Anspruch eines Vertriebes auf Auskunft und Schadenersatz

Am 21.09.2012 wies das Landgericht Aschaffenburg die Klage eines Vertriebes auf Auskunft und Schadenersatz ab.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit fristloser und ordentlicher Kündigungen. Der Vertrieb meinte, eine fristlose Kündigung sei unwirksam und deshalb stehe ihm Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche zu sowie Schadenersatzansprüche.

Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Beklagte hatte das Vertragsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt, etwa einen Monat später dann fristlos.

Die Klägerin meinte, die fristlose Kündigung sei unwirksam, der Beklagte habe rechtswidrig seine Tätigkeit vorab eingestellt und habe ab diesem Zeitpunkt für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet.

Der Handelsvertreter wies daraufhin, dass die ordentliche Kündigungsfrist viel zu lang sei (12 Monate). Im Übrigen sei unklar, welcher der Kündigungsfristen im Vertrag gelte. Schließlich hänge eine Kündigungsfrist von der Dauer des Vertragsverhältnisses ab, eine andere von dem Grad der Strukturierung.

Die fristlose Kündigung sei erfolgt, weil der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, weil es ihm verwehrt wurde, entsprechende Einnahmen zu erzielen.

Da mittlerweile das Vertragsverhältnis ohnehin abgelaufen war, kam es auf das von der Klägerin begehrte Unterlassen prozessual nicht mehr an.

Das Gericht erkannte außerdem an, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Aus wichtigem Grund konnte das Vertragsverhältnis gemäß § 89 a HGB gekündigt werden.

Dabei stellte das Gericht nicht einmal darauf ab, dass die Provisionsvorschüsse von 80 % auf 50 % reduziert wurden.

Vielmehr kam es dem Gericht darauf an, wie sich die Klägerin im Anschluss an die ordentliche Kündigung verhielt. Die nämlich nach Ausspruch der Kündigung vorgenommenen Einschränkungen und Behinderungen waren für den Beklagten nicht mehr hinnehmbar.

Unstreitig hatte die Klägerin nach Zugang der ordentlichen Kündigung den individuellen Zugang zum firmeninternen Intranet gesperrt, und der Beklagte wurde darauf verwiesen, sich Zugang zum Intranet und seinen persönlichen Kundenbereich in den Büroräumen des Regionaldirektionsleiters zu den üblichen Geschäftszeiten zu verschaffen.

Damit wurde der Handelsvertreter faktisch zum Arbeitnehmer gemacht. Er hat erhebliche Einkommenseinbußen zu erleiden. Ort und Zeit seiner Tätigkeit führten zu einer persönlichen Abhängigkeit. Hieraus folgt zwangsläufig, dass der Beklagte als Handelsvertreter entgegen dem Leitbild eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 HGB gleichsam wider Willen für ein Jahr zum Arbeitnehmer degradiert wird, ohne dass der Beklagte im Gegenzuge diese Rechte eines Arbeitnehmers (z.B. Beteiligung des Unternehmers/Arbeitgebers ein etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen, Kündigungsschutz, Anwendung des Arbeitszeitgesetzes u.s.w.) erhalten würde.

Das Gericht rügte auch, dass die Klägerin dem Beklagten die Befürchtung des Datendiebstahls äußerte. Die Befürchtung von Datendiebstahl von kündigenden Handelsvertretern rechtfertigt es jedenfalls nicht, die vorgenannten Maßnahmen zu ergreifen.

Das Gericht hielt auch eine vorzuschaltende Abmahnung der Klägerin für entbehrlich.

Urteil des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 32 O 328/10

LG Hechingen: Vertragsstrafe unwirksam und Kündigung unzulässig

Am 29.06.2012 entschied das Landgericht Hechingen, dass eine fristlose Kündigung eines Handelsvertreters unwirksam sei,
er unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft bei dem Vertrieb bis zum Vertragsende zu bleiben habe,
und auch, dass eine Vertragsstrafenregelung unwirksam sei.
Der Handelsvertreter sprach eine fristlose Kündigung aus. Er meinte, dadurch, dass sein Zugang zum EDV-Netzwerk versperrt wurde, könne er die Tätigkeit als Berater nicht mehr weiterführen.
Das Landgericht Hechingen führte eine Beweisaufnahme durch und war jedoch danach überzeugt, dass er hätte im Büro der Direktion seine Tätigkeit durchführen können.
Mithin sah das Gericht die fristlose Kündigung als unwirksam an.
Die Vertragsstrafe des Vertriebes erkannte das Gericht jedoch ebenso als unwirksam an. Hauptzweck einer solchen Regelung ist ihre Funktion als Druckmittel für den Beklagten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen. Diese Druckfunktion erlaubt zwar eine spürbare Vertragsstrafe, muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klägerin stehen. In dem Vertrag heißt es: Verstößt der Vermögensberater gegen eines der vorstehenden Verbote, so hat er für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen, und zwar auch für jeden erfolglos gebliebenen Versuch.
Das Landgericht sah an, dass diese Regelung keinerlei Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes enthalte und die Vertragsstrafe nicht in einer Relation zu dem erwartenden Schaden stehe.
Dabei verwies das Landgericht Hechingen auf das Urteil des Landgerichts Erfurt und des Oberlandesgerichtes München.
Landgericht Hechingen vom 29.06.2012