fristlose Kündigung

Unzulässige fristlose Kündigung durch DVAG führt zu Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte am 03.11.2016 in einem Berufungsverfahren die DVAG an einen ehemaligen Handelsvertreter eine sechsstellige Summe als entgangenen Gewinn nach einer fristlosen Kündigung zu zahlen.

Die DVAG hatte den Handelsvertreter, welcher Direktionsleiter war und sowohl selber warb, als auch andere Vermögensberater betreute, im März 2009 aus persönlichen Gründen fristlos gekündigt.

Dieser hatte die ihm gemachten Vorwürfe bestritten und seinerseits selbst im darauffolgenden April gekündigt.

Daraufhin hatte er Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provisionen geltend gemacht und wollte diese mit einer noch bestehenden Darlehensforderung der DVAG aufrechnen.

Der Vermögensberater verlangte seinen Schadensersatz für drei Jahre, die im Falle einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist gewesen wären.

Die Berechnung stellte er so auf, dass er die vergangenen drei Jahre 2006-2008 als Vergleich heranzog und die Provisionen einschließlich Folgeprovisionen, Zusatzleistungen und Stornoreserve addierte und aus der Gesamtsumme aller drei Jahre einen monatlichen Mittelwert bildete.

Im Anschluss zog er den Verdienst, den er bei seiner neuen Tätigkeit, welche zwei Monate nach der Kündigung begann, erzielte, ab.

Das Oberlandesgericht gab dem Vermögensberater Recht. Seine Klage sei begründet, da die Schadensersatzforderung die Darlehensrückforderung übersteige.

Die fristlose Kündigung der DVAG aus persönlichen Gründen hielt das Oberlandesgericht für unberechtigt. Diese hätte den Handelsvertreter zur eigenen Kündigung bewegt und dadurch seien ihm die Einnahmen entgangen, die er bis zum nächstmöglichen Termin einer ordentlichen Kündigung (Ende 2012) gehabt hätte.

Der Schadensberechnung stimmte das Oberlandesgericht zu.

Die Berechnung aufgrund der Vergleichswerte der vergangenen drei Jahre könne als Indikator für die Verlustschätzung herangezogen werden.

Gemäß §252 S. 2 BGB, welchen der Vermögensberater zur Beweiserleichterung heranziehen kann, gilt der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte.

Dementsprechend erscheint es laut dem Oberlandesgericht sinnvoll die Ergebnisse aus den Vorjahren des schädigenden Ereignisses heranzuziehen. Es läge nahe, dass vergleichbare Einnahmen auch in der Folgezeit erzielt worden wären.

Dem stehe auch nicht der Einwand der DVAG entgegen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einer ordentlichen Kündigung die Einnahmen des Vermögensberater langsam abgenommen hätten, weil sich die zu seinem Bereich gehörenden Vermögensberater von ihm abgewendet hätten. Eine solche Vermutung kann nicht aufrechterhalten werden.

Für alle Vermögensberater der Struktur des Klägers hätte bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Pflicht zu loyalem Verhalten bestanden. Auch im Eigeninteresse der anderen Vermögensberater hätte es sich gelohnt weiterhin gute Umsätze zu erzielen, um eventuell die Chance eines Aufstiegs innerhalb der Struktur wahrzunehmen. Auch diesbezüglich wäre es nur von Vorteil die aufgebaute Organisation aufrechtzuerhalten.

Auch der Einwand, dass die Einnahmen des Vermögensberaters generell eine rückläufige Tendenz gehabt hätten wurde vom Oberlandesgericht entkräftet. Die DVAG hatte hierzu Zahlen vorgetragen aus denen sich ergab, dass der Vermögensberater im dritten Jahr des herangezogenen Zeitraums einen niedrigeren Gewinn erzielt hatte als im zweiten. Da jedoch im zweiten Jahr dieses Zeitraums die erzielte Summe wiederum höher war als im ersten, kam das Oberlandesgericht zu der Überzeugung, dass es sich um branchenübliche Schwankungen handelte. Es handelte sich um einen Rückgang bzw. einen Anstieg von 3-5%. Dieser sei kein Indiz für eine generell rückläufige Tendenz.

Bezüglich bestimmter Sonderleistungen, in Form von Boni, stellte das Oberlandesgericht fest, dass solche Leistungen, die nachweislich im Zeitraum nach der Kündigung eingestellt wurden nicht berücksichtigt werden können. Nur Boni die auch tatsächlich im Folgezeitraum an andere Vermögensberater bei bestimmten Ergebnissen ausgezahlt wurden, könnten, sofern sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch für den in Rede stehenden Vermögensberater in Betracht gekommen wären, mitberechnet werden.

Im Hinblick auf Tankgutscheine, Bonushefte und ähnliches führte das Gericht aus, dass solche nicht in der Berechnung berücksichtigt werden könnten. Zum einen sei teilweise nicht zu erkennen, wie diese Sonderleistungen angerechnet werden sollen, außerdem seien sie so geringwertig, dass eine Berücksichtigung nicht notwendig sei.

Der Einwand der DVAG, die Stornoreserve dürfe bei der Berechnung des Vermögensberaters nicht mit berücksichtigt werden, weil diese Provisionen noch nicht endgültig verdient seien, hatte keinen Erfolg. Weil die Betrachtung der letzten drei Jahre erkennen ließe, dass sich die Stornoreserve nicht wesentlich verändert hat, kann diese ebenfalls mit einbezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass die verdienten Provisionen „im Wesentlichen auch den Einnahmen … entsprochen haben“.

Dass die Stornoreserve während des Verfahrens langsam zur Neige ging, erklärte das Gericht für normal.

Da es sich nicht um eine ordentliche Kündigung handelte, war der Kläger nicht an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. Es lag somit nah, dass er einige seiner Kunden mitnahm bzw. die Verträge umdeckte und somit die Stornoreserve schrumpfte. Ohne die fristlose Kündigung wäre dies nicht geschehen, dann wäre der Vermögensberater nämlich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden gewesen und hätte sich im eigenen Interesse darum bemüht, Stornierungen während der restlichen Vertragslaufzeit zu minimieren, da diese auch seinen Verdienst geschmälert hätten.

Zudem hat der Vermögensberater sich den Verdienst bei seiner neuen Tätigkeit anrechnen lassen. Beruht die Verminderung der Stornoreserve darauf, dass Kunden zu der neuen Tätigkeit des Vermögensberaters abwandern, so hat die DVAG laut dem Oberlandesgericht letztlich keinen Nachteil.

Soweit sich die Klage auch auf die Folgeprovisionen bezog, wurde diese abgewiesen. Das Grundurteil auf den Schadensersatz für entgangene Provisionen beziehe sich eben nicht auf solche, sondern nur auf die entgangenen Provisionen für „Neuabschlüsse und entgangene sonstige Zahlungen“. Die Folgeprovisionen seien vielmehr dem Ausgleichsanspruch zuzuordnen und müssten über diesen geltend gemacht werden.

Der Abzug der in der neuen Tätigkeit erzielten Gewinne sei angemessen.

Zudem müssten ersparte Aufwendungen abgezogen werden.

Diese waren vorliegend insbesondere dadurch entstanden, dass der Vermögensberater bei seiner im wesentlich gleichen neuen Tätigkeit geringere Kosten für die Büromiete hatte. Diese werden ebenfalls von der Klageforderung abgezogen.

Soweit der Vermögensberater auch Kosten für einen Umzug geltend machen wollte, wurde dies vom Oberlandesgericht abgewiesen. Umzugskosten seien kein Kündigungsschaden, da sie auch entstanden wären, wenn der Vermögensberater selbst ordentlich gekündigt hätte.

Zusammengefasst berechnet sich der entgangene Gewinn wie folgt:

–        Provisionseinnahmen mit Sonderleistungen (genauer s.o.) und Stornoreserve ohne Folgeprovisionen der letzten drei Jahre addiert

–        geteilt durch 36 (fiktives Monatseinkommen)

–        abzüglich des Verdienstes der neuen Tätigkeit (nur in den Monaten im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist, in denen diese tatsächlich schon bestand)

–        multipliziert mit der Anzahl der Monate im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist, in denen der Gewinn entgangen ist

= Entgangener Gewinn

Gold glänzt nicht immer

Ein Anwaltskollege berichtete kürzlich über ein Urteil des Landgerichts München. Ein Handelsvertreter/Versicherungsvertreter, der 13 Jahre seiner Versicherung treu war, bot er einem Kunden an, seine Rentenversicherung zu kündigen, die bei dieser bei dieser Versicherung unterhielt. Er begründete dies mit der Argumentation, die Police habe sich schlecht entwickelt.

Und dann hatte der Versicherungsvertreter noch einen Flyer über eine fremde Goldanlage parat. Der Kunde sollte dort sein Geld anlegen.

Dieses Verhalten rechtfertigte eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters durch das Unternehmen, ohne dass vorher hätte eine Abmahnung erfolgen müssen.

Neuer Vermögensberatervertrag

Die neuen Vermögenseraterverträge sollen jetzt bis Januar 2017 kommen, hieß es kürzlich auf einem Meeting.

Sie sollen je nach Strukturstufe von oben beginnend nach unten versandt werden. Geschäftsstelle bis Agenturleiter würden die dann etwas später bekommen.

Daraus kann man schließen, dass wohl doch jeder unterschreiben soll. Damit sollen die neuen Verträge wohl doch nicht nur für neue Vermögensberater gelten.

Vor der Unterschrift sollte man den vertraglichen Inhalt genau prüfen. Im alten Vertrag hat es ein paar wesentliche Regelungen gegeben, die die Rechtsprechung zugunsten der Vermögenberater für unwirksam erklärt hat (Vertragsstrafen, nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Ferner gab vermögensberaterfreundliche Rechtsprechungen, wonach der Ausgleichsanspruch vereinfacht errechnet werden kann und der Einbehalt von Provisionen und das Abstellen des Intranets eine fristlose Kündigung gerechtfertigt haben.

Vor der Unterzeichnung sollte man den neuen Vertrag prüfen, ob dieser in Anbetracht der vermögensberaterfreundlichen Rechtsprechnung eine Schlechterstellung bedeutet.

Komplexe Entscheidung des OLG Stuttgart

Am 01.04.2014 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine Berufung eines Vertriebs zurückgewiesen wird. Die Parteien stritten um Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit einem Handelsvertretervertrag, um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und das Bestehen eines Wettbewerbsverbotes. Gegenstand einer Widerklage waren Provisionsansprüche des Beklagten sowie das Verlangen eines Buchauszuges.

Die Klägerin ist eine Vertriebsorganisation, zu der bundesweit ca. 37.000 haupt- und nebenberufliche Handelsvertreter angehören.

Die Klägerin forderte den Beklagten auf, umfassend über seine Tätigkeit als Handelsvertreter Auskunft zu erteilen. Es bestand der Verdacht, der Beklagte sei für ein Konkurrenzunternehmen tätig, sodann kündigte der Vermögensberater den Vertrag ordentlich. Nach Zugang der Kündigung wurde das Provisionskonto gesperrt, sodass der Beklagte keine Provisionszahlungen mehr erhielt.

Sodann kündigte der Vermögensberater fristlos.

Vorgeworfen wurde dem Berater, er sei an einem Flughafen angetroffen worden und er hätte an einer Incentive-Reise eines Konkurrenzunternehmens, der Firma Finance-Plan+ Finanz-und Versicherungsmakler GmbH teilgenommen.

Sodann beantragte der Vertrieb, zu entscheiden, dass der Beklagte Auskunft geben müsse, die fristlose Kündigung unwirksam sei und er zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Der Beklagte beantragte widerklagend den Buchauszug und auf der zweiten Stufe Provisionen. Das Landgericht hatte bereits die Klage abgewiesen und der Widerklage auf Erteilung eines Buchauszuges stattgegeben.

Dem schloss sich das Oberlandesgericht an.

Das Oberlandesgericht meinte zwar, dass eine Nachrichtpflicht des Handelsvertreters grundsätzlich gegeben sei. Es bestehe auch eine Berichtspflicht. In diesem Fall gelte diese jedoch nicht.

Schließlich umfasse diese nicht die erfolglosen Bemühungen des Handelsvertreters. Geht man davon aus, dass der Handelsvertreter jedenfalls bei begründetem Anlass auch Auskunft über den Stand seiner Bemühungen sowie die Aussicht auf Geschäftsabschlüsse zu erteilen hat, so ist der Handelsvertreter doch nicht gehalten, über jeden seiner Schritte und Besuche Bericht zu erstatten (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.03.1971, 2 U 63/70).

Insofern würden die von der Klägerin geltend gemachten Auskünfte ersichtlich zu weit gehen.

Offen bleiben könne, ob die Auskunftspflicht auf den Vorfall am Flughafen gestützt werden kann. Da der Vorwurf, für ein anderes Unternehmen tätig zu sein, vom Beklagten bereits schriftlich zurückgewiesen wurde, wurde die Frage nach einer aktuell bestehenden Konkurrenztätigkeit hinreichend beantwortet und der Auskunftsanspruch erfüllt.

Nicht beantwortet wurde hingegen die Frage, ob der Beklagte den Wechsel zu einem anderen Unternehmen plane. Eine Mitteilungspflicht des Handelsvertreters bestehe nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht, wenn dieser eine erlaubte Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende aufnehmen will. Eine solche Frage müsse der Beklagte daher nicht beantworten.

Die weiteren Anträge seien deshalb unbegründet, weil die fristlose Kündigung des Beklagten wirksam war und das Vertragsverhältnis beendet war. Außerdem habe sich der Beklagte vom Wettbewerbsverbot so losgeseilt. Dies ist auch wirksam.

Fristlose Kündigungsgründe lagen vor. Eine solche bestehe darin, dass nach Zugang der ordentlichen Kündigung der Zugang zum EDV Netzwerk und der Mail Account gesperrt wurde. Außerdem gab es eine Provisionssperre, d.h. die vertraglich vorgesehene Vorfinanzierung wurde eingestellt. Dies stelle Vertragsverletzungen dar.

Im Übrigen habe der Vertrieb versprochen, das EDV Netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Eine Abmahnung war vor Ausspruch der Kündigung ausnahmsweise nicht erforderlich. Insofern komme auf den bestrittenen Zugang der Abmahnung nicht an. Nach einer Gesamtschau aller Umstände war nämlich hier die Abmahnung entbehrlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien war bereits vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung gestört, was sich in dem Auskunftsverlangen ausdrückt. Es war nicht zu erwarten, dass die Abmahnung den Vertrieb zu einem Einlenken bewegt hätte. Deshalb ist die außerordentliche Kündigung des Beklagten wirksam.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde insgesamt vom Gericht für unwirksam erklärt. Schließlich handele es sich bei den Klauseln im Vertag um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot weiche vom  wesentlichen Grundgedanken des § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB ab, der gerade eine Entschädigungspflicht normiert, so das seine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 HGB anzunehmen ist.

Der Vertrieb wurde jedoch gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zur Erteilung des Buchauszuges verurteilt. Ein Saldoanerkenntnis liege im Übrigen auch nicht vor. Im Übrigen wäre ein solches Anerkenntnis wegen Verstoßes gegen § 87 c HGB unwirksam (Bundesgerichtshof Urteil vom 20.09.2006 Aktenzeichen VIII ZR 190/05).

Das Urteil des Oberlandesgerichts hatte einen Umfang von 35 Seiten. Der Rechtsstreit ist nunmehr an das Landgericht zurückgegeben, damit der Berater seine Provisionsansprüche errechnen kann.

 

LG München: Softwarepauschale und Einschränkung EDV können fristlose Kündigung rechtfertigen

Am 18.09.2014 entschied das Landgericht München, in einem Teilurteil, dass die Klage eines Vertriebes abgewiesen wird. Gleichzeitig wurde der Vertrieb verurteilt, einen Buchauszug über einen Zeitraum von 4 Jahren zu erteilen.

Hintergrund war, dass der Vertrieb Auskunft über eine Geschäftstätigkeit der Beklagten verlangt hatte, weil diese der Beklagten die Verletzung von vertraglichen Pflichten vorwerfe. Damit wollte man einen Schadensersatzanspruch vorbereiten.

Die Beklagte kündigte zunächst das Handelsvertreterverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nach Ausspruch der Kündigung führte der Vertrieb verschiedene einschränkende Maßnahmen im EDV System durch, was seitens der Klägerin unstreitig gestellt wurde. U. a. war der E-Mail Verkehr mit den Kunden aufgrund einer Sperrung des Intranet Systems „VB Web Mail“ nur noch insoweit möglich, als das die Beklagte E-Mails der Kunden nur am PC im Büro lesen konnte, nicht aber auf den mobilen Geräten; verschicken und beantworten konnte sie E-Mails mit dem System überhaupt nicht mehr. Ferner waren die Systeme „VB-D Net und VB DG-Net“ gesperrt, weswegen die Beklagte mittels EDV keine Einsicht auf Termine der Direktion z. B. für Kundeninformationsseminare oder Schulungen zu Produkten mehr hatte und Schulungsunterlagen nicht mehr zugänglich waren. Ferner waren die „PIM“ gesperrt, was dazu führte, dass jedenfalls im unstreitigen Zeitraum E-Mails im Rahmen der Vertragspost nur noch gelesen werden konnten, nicht aber weitergeleitet, beantwortet, gelöscht oder ausgedruckt werden konnte. Ferner war die Funktion im System „KI“ reduziert; infolge dessen konnte insbesondere Kauf- und Verkaufsformulare für Deutsche Bank – die Post der Kunden nicht mehr ausgedruckt werden. Überdies wurde im EDV System die Stornoreserve auf 100 % hochgefahren.

Daraufhin übersandte die Beklagte eine Abmahnung. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, kündigte sie mit sofortiger Wirkung. Die Klage sei unbegründet, so das Gericht. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 89 a HGB lag vor. Unstreitig hatte die Klägerin nach Erhalt der ordentlichen Kündigung verschiedene einschränkende Maßnahmen im EDV System durchgeführt. Über dies wurde im EDV System die Stornoreserve auf 100 % hochgefahren. Nach Auffassung der Einzelrichterin stellen diese Maßnahmen einen Schwerwiegenden Verstoß gegen die Vertragspflichten der Klägerin dar, die der Beklagte als Kündigender unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen bei der Vertragszeile das Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machte.

Zur sachgerechten Durchführung der Tätigkeit eines Vermögensberaters gehört es nach Überzeugung der Einzelrichterin, dass der Vermögensberater mit seinen Kunden zuverlässig und uneingeschränkt korrespondieren kann. Diese Tätigkeit war durch die Einschränkung des E-Mail Verkehrs, der heutzutage zu einer der wichtigsten Kommunikationsarten gehört, erheblich und in unzumutbarer Weise erschwert. Ferner gehört es zur elementaren Tätigkeit eines Vermögensberaters, sich um Vertragswünsche und Vertragsänderungswünsche hinsichtlich bevorstehender Verträge der Kunden zu kümmern und diese Wünsche zu bearbeiten. Auch dies war nur noch äußerst eingeschränkt möglich. Die Eintragung einer Stornoreserve von 100 % und eine Auszahlungssperre führte dazu, dass Provisionsansprüche zum Zeitpunkt nicht ausgezahlt worden wären. Die Weiterarbeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist wären unter diesen Umständen unzumutbar gewesen.

Der Vertrieb wurde auch wirksam abgemahnt. Die hierhin gesetzte Frist von 24 Stunden war ausreichend und angemessen. Nachdem es der Klägerin möglich war, auf die ordentliche Kündigung der Beklagten hin unverzüglich zu reagieren und die genannten Einschränkungen in der EDV zu veranlassen und durchzuführen, ist umgekehrt auch zu erwarten, dass die gesetzte Sperre innerhalb von 24 Stunden wieder aufgehoben werden kann.

Der Buchauszug steht zu, weil der Handelsvertreter ein Informationsrecht hat. Da die Haftungszeit bestimmter Verträge 5 Jahre beträgt, können Geschäfte, die in den Jahren 2009 und 2010 vermittelt wurden, auch erst nach Ablauf dieser fünfjährigen Haftungszeit vollständig und abfließend abgerechnet werden. Insofern ist auch das geltend gemachte Buchauszugsrecht bezogen auf die Jahre 2009 und 2010 nicht verjährt.

Zudem steht der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Softwarekosten zu. Die Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin ist gemäß § 86 a Satz 1 HGB verpflichtet, die erforderliche Vertriebssoftware kostenlos zur Verfügung zu stellen. § 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII ZR 10/10).

Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgesehene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Von dem Begriff der Unterlagen wird alles umfass, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondre der Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt.

Die kostenlos zu überlassenen Unterlagen müssen zur Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters erforderlich sein. Hierzu zählt auch das Softwarepaket der Klägerin, nachdem hierin Kundendaten, Vertragsinformationen und – Formulare usw. enthalten waren. Bei einem Software handelt es sich nach der Verkehrsauffassung auch um ein einheitliches Produkt, sodass auch keine Aufteilung kostenpflichtige und kostenlose Überlassung vorzunehmen ist. Die Verpflichtung zum kostenlosen zur Verfügung Stellen der Vertriebssoftware ergibt sich zudem aus Ziffer II letzter Absatz des Vertrages, indem sich die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten das EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Zinszahlen von Prozessen ergibt sich aus dem § 291 BGB in Verbindung mit 288 Abs. 2 BGB analog, § 14 BGB.

Urteil Landgericht München 2014

 

OLG Nürnberg: fristlose bei vertragsuntreuem Verhalten unwirksam

Am 08.06.2011 hatte das Oberlandesgericht Nürnberg einen Vertrieb Ansprüche zugesprochen, nachdem ein Handelsvertreter hatte fristlos kündigen wollen, diese Kündigung jedoch unwirksam war.

Aufgrund der Verurteilung muss der Handelsvertreter erschöpfende Auskunft in geordneter Form darüber erteilen, welche Vermögensanlagen, mit welchen Vertragswerten, an welche Kunden, für welche Vertriebsgesellschaft bzw. Produktpartner er vermittelt hat. Außerdem wurde er zur Zahlung eines noch nicht bestimmten Schadensersatzes verpflichtet. Die begehrte Zahlung einer Vertragsstrafe wurde jedoch zurückgewiesen.

Zu den Gründen im Einzelnen:

Die außerordentliche Kündigung scheiterte, weil sich der Handelsvertreter selbst einer Vertragsuntreue vorzuwerfen hatte. Nach Treu und Glauben kann eine außerordentliche Kündigung ausgeschlossen sein, wenn dem Kündigenden selbst eine Vertragsuntreue vorzuwerfen ist (Hopt in Baumbach, Kommentar zum HGB, 34. Auflage, Randnr. 8 zu § 89 a HGB). Hier hatte sich der Handelsvertreter deshalb vertragsuntreu verhalten, weil er entgegen dem Vermögensberatervertrag eine Nebentätigkeit aufgenommen hatte. Diese hatte er nicht angezeigt.

Das Gericht deutete die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung um. Innerhalb der Kündigungsfrist hätte der Handelsvertreter für den Vertrieb weiterarbeiten müssen. Weil er dies nicht getan hat, liegt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch vor.

Die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe jedoch verstößt gegen das Transparenzgebot. Deshalb unterlag die Vertragsstrafe der Abweisung.

Urteil Oberlandesgericht Nürnberg vom 29.06.2011

LG Stralsund: Fristlose Kündigung kam zu spät

Am 30.10.2014 entschied das Landgericht Stralsund, dass die Klage eines Vertriebes abgewiesen wird. Gleichzeitig wurde der Vertrieb verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen.

Der Vertrieb hatte dagegen zwischenzeitig Berufung eingelegt.

Der Tenor hinsichtlich des Buchauszuges entspricht dem des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main von gestern.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus einem fristlos gekündigten Handelsvertretervertrages geltend. Seit 1991 hatte die Parteien einen so genannten Vermögensberatervertrag geschlossen.

Ohne Angaben von Gründen kündigte die Klägerin fristlos. Vorgeworfen wurde, dass er einem Kunden eine fremde Krankenversicherung vermittelt habe.

Dies hatte der Vermittler jedoch bestritten.

Nun verlangte der Vertrieb die Feststellung, dass die fristlose Kündigung wirksam ist, der Beklagte Schadenersatz zu leisten habe und Auskunft darüber, welche weiteren Geschäfte er für fremde Firmen vermittelt habe.

Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Sie sei verspätet erfolgt.

„Zwar ist die zwei Wochen Frist des § 626 Abs. 2 BGB auf den Handelsvertreter als selbständigen Gewerbetreibenden nicht anwendbar (BGH NJW 82, 2433, 87,57), auch nicht für den Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 HGB, um den es sich bei dem Kläger handelt (hierzu Beschluss der Kammer vom 05.12.2012). Allerdings muss der Kündigungsberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, § 314 Abs. 3 BGB. Dies hat die Klägerin nicht getan. Als angemessene Aufklärung – und Überlegungsfrist wird in der Rechtsprechung ein Zeitraum von weniger als zwei Monaten angesehen (BGB BB 83, 1630; 92, 3361; Hopt in Baumbach/Haupt HGB, 36. Auflage, § 89 a Randziffer 30 mit weiteren Nachweisen). Diese Frist hat die Klägerin überschritten. Sie hat mit Schreiben vom 01.12.2012 den bestehenden Vermögensberatervertrag fristlos gekündigt und sich dabei auf wichtige Gründe bezogen, die jedoch im Kündigungsschreiben keine weitere Konkretisierung finden. Vorausgegangen war der Kündigung ein Schreiben der Klägerin vom 17.01.2012, in dem dem Beklagten vorgeworfen wurde, dem Kunden … eine Krankenversicherung bei … vermittelt zu haben. Diesen Vorwurf hat der Beklagte bereits vorprozessual von sich gewiesen. Nach Vortrag der Klägerin sei der Beklagte bereits Mitte 2010 diejenige Vermittlungstätigkeit vorgenommen haben, auf die sie ihre fristlose Kündigung nunmehr stützt. Zwischen derjenigen Vermittlungstätigkeit, die gemäß § 89 Abs. 1 HGB einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen kann, da gemäß Ziffer 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt ist und dem Ausspruch der fristlosen Kündigung am 01.02.2012 liegen mindestens 18 Monate, weshalb von einer angemessenen Frist, also einem angemessenen Zeitraum zwischen Vorfall und Kündigung, nicht mehr gesprochen werden kann.“

LG München : Fristlose Kündigung bei Einschränkung der EDV gerechtfertigt

Am 19.05.2014 fällte das Landgericht München II ein Urteil in einem Verfahren, in dem es hauptsächlich um die Frage der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ging.

Ein Vertrieb beschäftigte aufgrund eines Handelsvertretervertrages aus dem Jahre 2007 einen Berater. Dieser kündigte sein Vertragsverhältnis zunächst ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Anschließend kündigte er das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung war das Onlinesystem nur noch eingeschränkt zugänglich. Die Stornoreserve wurde im Übrigen auf 100 % hochgefahren.

Der Vertrieb wollte festgestellt haben, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und er wollte Auskunft darüber, welche Verträge der Berater in dem Zeitraum nach der fristlosen Kündigung für andere Unternehmen, insbesondere für die Firma Finanzprofi AG, vermittelt hatte.

Ob eine Abmahnung zwischenzeitig ausgesprochen wurde, war zwischen den Parteien streitig.

Die Klage des Vertriebes wurde abgewiesen.

Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichtes keinen Anspruch auf Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung und Auskunft. Schließlich konnte der Beklagte aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, da das Vertrauensverhältnis  zu der Klägerin so gestört war, dass dem Beklagten ein Weiterarbeiten bis zum Fristablauf der ordentlichen Kündigung unzumutbar war.

Durch das Einschränken des EDV-Systems und Hochfahren der Provisionsrückstellung auf 100 %  bei dem Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein Abwarten  bis zum Fristablauf der ordentlichen Kündigung unzumutbar.

Das Kündigungsprofil der Klägerin schränkte die Tätigkeit des Beklagten in nicht hinnehmbarer Weise ein, er stellt für das Gericht eine schwere Störung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitparteien dar.

Ein Arbeiten ohne den Zugriff auf das EDV-System der Klägerin  und ohne die Möglichkeit Emails zu beantworten war größtenteils nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichtes war das Vertrauensverhältnis so gestört, dass der Beklagte auch ohne Abmahnung hätte fristlos kündigen können. Der Beklagte aber hatte sogar nach Auffassung des Gerichtes wirksam abgemahnt.

Er hat einen Sendebericht vorgelegt aus dem ersichtlich ist, dass die Abmahnung an die Klägerin versandt wurde. Soweit die Klägerin den Zugang weiter bestreitet, muss sie konkrete Anhaltspunkte für die Nichtzustellung darlegen, was sie nicht getan hat.

Urteil des Landgerichtes München vom 15.05.2014, nicht rechtskräftig.

LG Frankfurt : Fristlose Kündigung wirksam

Am 19.10.2012 entschied das Landgericht Frankfurt, dass die Klage eines Vertriebes auf Unterlassung, Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie Schadensersatz abgewiesen wird.

 

Der Handelsvertreter kündigte zunächst fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt.

 

Danach rügte er die Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % und die Sperrung zum Zugang des PC-Systems.

 

Der Vertrieb wandte ein, dass der Beklagte jederzeit Zugriff auf die notwendigen Funktionen und Informationen über das Büro seines Betreuers hat. Nach Ablauf einer gesetzten Frist kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos.

 

Das Landgericht Frankfurt erkannte, dass es einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben habe. Ein solcher liege dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes zur Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treue und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den die Kündigung Erklärenden am Vertrag festzuhalten.

 

Das Gericht sah den Grund nicht darin gegeben, dass die Stornoreserve auf 100 % heraufgesetzt wurde. Schließlich sei dieser Vorgang nach Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden, so dass die Kündigung darauf nicht mehr gestützt werden konnte.

 

Ein Kündigungsgrund sei in der Einschränkung des Zugangs des Beklagten zum EDV-System gegeben. Eine ungebundene, eigenverantwortliche und selbstständige Gestaltung der Tätigkeit des Handelsvertreters sei damit bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht.

 

Das Gericht sah auch schwerwiegende Gründe darin, dass der Geschäftsleiter zu den Kunden Kontakt aufgenommen hat.

 

Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass sie befürchtet hatte, der Beklagte könne von einem anderen Unternehmen abgeworben worden sein und sich diese Daten für seine neue Tätigkeit zu Nutze machen. Das Gericht erkannte den Vortrag der Klägerin dazu nicht hinreichend substantiiert.

 

Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens ist hier noch nicht bekannt.

 

 

Buchauszug

Am 12.11.2008 entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, dass ein Strukturvertrieb verpflichtet ist, einen Buchauszug zu erstellen.

Der Einwand, man habe bereits monatlich umfassende Abrechnungen erteilt und daraus ergebe sich alles, greift nach der Entscheidung nicht.

Die Abrechnungen sind als Ersatz für einen Buchauszug ungenügend. Diesem läßt sich eben nicht entnehmen, wann und aus welchem Grund ein von dem Vermögensberater vermittelter Vertrag rückgängig gemacht worden ist. Das Datum der Stornierung ist von Bedeutung, weil bei einer nach der Bezahlung der Prämie erfolgten Stornierung der nach § 92 Abs. 4 HGB unbedingt entstandene Provisionsanspruch nur noch unter engen Voraussetzungen entfallen kann. Der Grund der Stornierung ist ihm mitzuteilen, weil daraus ersichtlich ist, ob ein Vertretenmüssen des Unternehmers und damit ein Provisionsanspruch nach § 87 a Abs. 3 HGB überhaupt in Betracht kommt.

Allerdings, so sagte das Arbeitsgericht auch, würden Ansprüche auf einen solchen Buchauszug nach zwei Jahren verjähren. Ältere Buchauszüge könnten nicht gefordert werden.
Es wäre auch egal, ob der Unternehmer überhaupt in der Lage ist, alle Informationen zur Verfügung zu stellen. Dafür müsse nach Ansicht des Gerichts das Unternehmen einstehen.
Gleichfalls entschied das Arbeitsgericht, dass eine von dem Vertrieb fristlos ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, weil zuvor nicht abgemahnt wurde.
Selbst eine Eintragung beim AVAD, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten würde, rechtfertigt eine solche fristlose Kündigung nicht. Jedenfalls hätte auch dann zunächst abgemahnt werden müssen.
Das Urteil wurde nicht rechtskräftig und endete in der 2. Instanz mit einem Vergleich.