Generali

Wie lang ist die Zukunft?

Außendienstmitarbeiter der Generali waren und sind in den letzten Jahren von vielen Änderungen betroffen. Den ersten großen Wechsel durften langjährige Mitarbeiter bereits 2009 verzeichnen, als der Vertrieb der Volksfürsorge in die Generali Versicherung AG überging. Bei den Volksfürsorgevertretern handelte es sich ursprünglich um Angstellte, also Arbeitnehmer.

Ende 2016 ging es dann für diese per Betriebsübergang zur Generali Deutschland AG. Dies betraf eine Reihe von Außendienstmitarbeitern, die im Wege des § 613 a BGB damit einen neuen Arbeitgeber bekamen.

Im Jahre 2016 gab es dann erste Gespräche über das Projekt Agentur der Zukunft oder auch Team-Agenturmodell. Im Jahre 2017 entschieden sich dann einige Außendienstarbeitnehmer der Generali Deutschland AG zukunftsorientiert zur Aufgabe des Angestelltenverhältnisses und zum Wechsel in das Handelsvertrerterverhältnis.

Gemäß dem von der Generali vorgestellten Modell sollten damit neue, erfolgreiche und tragbare Strukturen für die Zukunft geschaffen werden. Die Frage, wie lang die Zukunft dauert, wurde schnell beantwortet. Die Zukunft hielt nämlich nicht lange an. Wenige Monate später bereits verkündete die Generali, dass man den gesamten Vertrieb zur DVAG bringen will, einschließlich der im Außendienst tätigen Handelsvertreter und der Arbeitnehmer.

Dem Projekt Team-Agenturmodell gehörte damit eine Zukunft von wenigen Monaten. Dass dies bei dem anderen oder anderen erhebliche Bauchschmerzen bereitete, zumal dann, wenn man seinen festen Arbeitsplatz dafür aufgab, liegt auf der Hand.

Die Aufgabe des Arbeitsplatzes erfolgte 2017 mit einem typischen Aufhebungsvertrag. Gleichzeitig wurde der Vertrag als Handelsvertreter geschlossen. Weil man sich eine andere Vorstellung über die Dauer der Zukunft gemacht hat, dachte manch einer sogar daran, den Aufhebungsvertrag von 2017 anzufechten.

Diejenigen, die bis zum Schluss im Arbeitsverhältnis der Generali stehen, bekommen eine Abfindung. Diese soll nunmehr fest zwischen dem Betriebsrat und der Generali vereinbart sein. Die Abfindung wird wohl in einer Summe nach Vertragsende gezahlt. Die Handelsvertreter haben allenfalls einen Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB.  Eine Arbeitnehmer-Abfindung bekommen sie nicht. Der Ausgleich soll wohl jedoch nicht etwa mit Ende des Vertrages mit der Generali ausgezahlt, sondern soll auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden.

Zum April 2018 sollen jetzt die Verträge mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in München geschlossen werden, die – folgt man Gerüchten – auch wieder nur ein Übergang ist.

Generali soll kurz vor dem Run-off stehen

Versicherungswirtschaft-heute.de zufolge steht der Verkauf der Generali-Lebensversicherungen kurz bevor. Bieter sind danach die „Frankfurter Leben, die jüngst die Pensionskasse der Axa kaufte, Viridium, übernahm Protektor, und Athene“, Käufer der Deutschland Tochter von Delta Lloyd. Während die Ergo ihre Run-off-Pläne zu Grabe trug, steht die Generali vor einer weiteren großen Veränderung.

Die Generali hatte bereits den Wechsel des Außendienstes zur DVAG entschieden. Die Mitarbeiter haben jetzt die neuen Angebote der DVAG erhalten und sollen zur Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG nach München wechseln. Von dort erhielten sowohl die Angestellten im Außendienst als auch die Handelsvertreter, und auch die, die erst im Jahre 2017 von der Festanstellung in die Handelsvertretung übergingen, ein neues Vertragsangebot.

Ergänzung: Gemäß FondsOnline vom 5.3.18 hat die Generali der Meldung widersprochen, dass zwei Run-off-Plattformen Gebote abgegeben hätten.

Und doch zur Allfinanz DVAG

Während die Mitarbeiter der AachenMünchner vor einigen Jahren teilweise zur Allfinanz Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft, Münchener Straße 1, 60329 Frankfurt am Main wechseln durften, soll es für die Mitarbeiter der Generali eine andere Gesellschaft sein.

Die Verträge werden jetzt mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG, Adenauerring 7, 81737 München vorgelegt.

Zum Verwechseln ähnlich, aber doch nicht gleich.

Letztere Allfinanz, also die Firma Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG mit Sitz in München, ist im Handelsregister beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen HRB 234856 registriert.

Laut Handelsregisterbekanntmachnungen.de wurde am 13.12.2017 folgendes bekanntegegeben:

HRB 234856: Blitz 17-629 AG, München, Theresienhöhe 30, 80339 München. Die Hauptversammlung vom 01.12.2017 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Firma, Gegenstand. Neue Firma: Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG. Geschäftsanschrift: Adenauerring 7, 81737 München. Neuer Unternehmensgegenstand: Information, Beratung und Betreuung in Vermögensanlagen (im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG), insbesondere in den Bereichen der staatlich begünstigten Vermögensbildung und Sparförderung, in Finanzierungen sowie in Fragen des Versicherungs- und Vermögensschutzes, und Vermittlung aller Art von Versicherungen, Vermögensanlagen (im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG), Finanzierungen, Vermögensschutz und sonstigen Dienstleistungen durch selbständige Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Ausgeschieden: Vorstand: Lotz, Nicole, München, *07.06.1969. Bestellt: Vorstand: Felske, Bernd Horst, Reppenstedt, *30.05.1960. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Breyer, Jörn, Hamburg, *06.06.1965; Kos, Stefan, Hamburg, *16.02.1966.

Seit 2017 hat sich die Anschrift der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG geändert.

Vermögensberater in spe sollen sich entscheiden

Seit Monaten laufen die Vorbereitungen der DVAG, die Außendienstmitarbeiter der Generali davon zu überzeugen, wie gut die Zukunft bei der DVAG sein kann.

Betroffen sind sowohl Handelsvertreter als auch Arbeitnehmer. Pünktlich wie geplant sollen jetzt die neuen Verträge zugesandt sein, sodass sich die Umworbenen jetzt entscheiden müssen.

Hilfestellung geben nicht nur spezialisierte Anwälte, sondern auch der BVK, der den Vermögensberatervertrag kritisch durchleuchtet hat.

Auch Angestellte haben einen evtl. Anspruch auf einen Buchauszug

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf einen Buchauszug, und Angestellte, die Provisionen beziehen, auch.

Dies ergibt sich nicht nur aus § 87c Abs. 2, 65 HGB, sondern auch aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 14.3.2017 unter dem Az. 14 Sa 1397/16.

Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis tätig sind. Voraussetzung ist die sogenannte Provisionsrelevanz, also die Möglichkeit, dass dem Vertreter aus dem Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Provision, über welche der Unternehmer bzw. Arbeitgeber bereits abzurechnen hat, oder auf Schadensersatz wegen entgangener Provision zustehen kann.

In dem Fall des LAG Hamm hatte der Arbeitnehmer dennoch einen Buchauszug nicht enthalten. Er wollte diesen nämlich für den Ausgleichsanspruch, nicht für die Provisionen.

Zunächst machte sich das Gericht unnötigerweise viele Gedanken dazu, ob denn der Buchauszug überhaupt gewährt werden müsse, um einen Ausgleichsanspruch zu berechnen. Dies ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten.

Aber darauf kam es hier vorliegend gar nicht an. Denn der klagende Arbeitnehmer brauchte gar keinen Buchauszug, um seinen Ausgleichsanspruch berechnen zu können.

Dass auch Arbeitnehmern grundsätzlich ein Buchauszug zusteht, dürfte viele freuen. Mit der entsprechenden Begründung hätte der Kläger hier den ja auch erhalten.

Insbesondere Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber verlassen, sollten sich überlegen, ob sie nicht den Buchauszug als Sicherungs des „status quo“ anfordern.

Ein Arbeitnehmer, der für die Ergo tätig war, erhielt deshalb von dieser eine Abweisung, weil er mit dem Buchauszug zu spät käme. Dafür gibt es eine tarifvertragliche Frist von einem halben Jahr. Wer zu spät kommt, bekommt den Buchauszug nicht mehr.

Auch bei einem Wechsel sollte man darüber nachdenken, einen Buchauszug anzufordern. In diesem Zeitraum wechseln viele Arbeitnehmer, die zuvor für die Generali tätig waren, zur DVAG. Vielleicht wäre es hier wichtig, den status quo zum Zeitpunkt des Übergangs festzuhalten.

Groko bei der Generali

Wenn Christoph Schallenbach optimistisch verkündet, für ihn gelte nur eine 100 Prozentquote, wenn er von zur DVAG wechselnden Generalimitarbeitern spricht, dürfte er auch die Arbeitnehmer im Außendienst meinen. Neben den Handelsvertretern, die noch bei der Generali Deutschland beschäftigt sind, gibt es auch Vermittler, die im Angestelltenstatus arbeiten.

Neben diesen sind im Zuge der bevorstehenden Umstrukturierungen innerhalb der Generali und der AachenMünchner auch Vielzahl von Angestellten betroffen, die im Innendienst arbeiten.

Um die Rechte der Arbeitnehmer kümmert sich der Betriebsrat, allen voran der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates Karl-Rupert Hasenkopf. Versicherungsbote und die Aachener Nachrichten berichten von einem Stocken der Verhandlungen.

Beide Seiten, Vertreter der Generali und der Mitarbeiterschaft, haben etwas vereinbart. Die Bedeutung dessen, was vereinbart wurde, ist unklar. Hasenkopf spricht hingegen von einem „verbindlichen Vertrag“, den man geschlossen habe. „Das ist mehr als eine Absichtserklärung“, so wie es die Generali gerne sehen will, sagt Karl-Rupert Hasenkopf.

Egal ob Absichtserklärung oder Eckpunktepapier erinnert das Ganze an die Versuche Merkels, eine mehr oder weniger bunte kleine oder Groko zu bauen.

Die Generali muss sich vor Augen halten, dass viele Arbeitsplätze davon betroffen sind.  „Allein in Aachen beschäftigt die Generali nach Konzernangaben circa 1.700 Mitarbeiter, davon 1.650 Vollzeitstellen. 550 dieser Mitarbeiter arbeiten für die AachenMünchener Versicherung“, schreibt der Versicherungsbote.

Und man sollte sich vor Augen haben, welche Wirkung es auf die Handelsvertreter haben könnte, die zur DVAG wechseln sollen, wenn nicht einmal mit den Arbeitnehmern eine wohlwollende Lösung gefunden wird.

OLG Celle: Leichterer und mehr Ausgleichsanspruch bei Bestandsübernahme

In einem Urteil vom 16.02.2017 schuf das Oberlandesgericht Celle unter dem Aktenzeichen 11 U 88/16  neue Grundlagen für die Gewährung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b) HGB.

Dies betrifft alle Handelsvertreter, die einen Bestand übernommen haben.

Einen Ausgleich für einen übernommenen Bestand erhält der Handelsvertreter gem. § 89 b) Abs. 1, Satz 2 HGB nur dann, wenn der Werbung eines neuen Kunden es gleich steht, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass sie wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

Die höchstinstanzlichen Gerichte hatten bisher entschieden, dass dazu eine 100%ige Umsatzsteigerung erforderlich ist. Nur dann also, wenn ein Kunde, der durch den Handelsvertreter betreut wird, den Umsatz verdoppelt, steht dem Handelsvertreter für diesen Kunden ein Ausgleichsanspruch zu. In der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hatte das Gericht ausgeurteilt, dass ein solcher Ausgleichsanspruch für einen Kunden bereits dann gegeben ist, wenn „nur“ eine 50%ige Umsatzsteigerung festzustellen ist.

Ein Handelsvertreter, der bestimmte Markenprodukte an Apotheken und Kosmetikinstitute vertrieb, hatte einen Ausgleich auch für drei Kunden geltend gemacht, bei denen eine Umsatzsteigerung zwischen rund 58 % und 76 % lag. Das OLG Celle entschied, dass dem Handelsvertreter im Rahmen der Rohausgleichsberechnung auch für diese drei Kunden ein Ausgleich zustehe. das gericht begründete dies mit dem europäischen Recht. Eine nationale Rechtsprechung, wonach eine Umsatzverdoppelung erforderlich sei, entspreche nicht der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG), auf der das deutsche Handelsvertreterrecht beruht. Dort nämlich werde nur eine wesentliche Erweiterung der Kundenbeziehung verlangt. Als wesentliche Erweiterung seien nach Ansicht des Gerichts aber auch diejenigen Umsatzsteigerungen anzusehen, die einen Prozentsatz von mehr als 50 % erzielten.

Das OLG Celle schließt sich damit einer Auffassung an, die schon länger darauf hingewiesen hat, dass der Wortlaut des Paragrafen 89b Abs. 1 Satz 2 HGB nicht mit dem der europ. Richtlinie konform gehe und es auf eine Umsatzverdoppelung nicht ankommen dürfe. Das Urteil wurde inzwischen rechtskräftig.

Über diese Entscheidung dürfen sich viele freuen, die als Handelsvertreter einen Bestand übernommen und „ausgebaut“ haben. Die Bestandsübernahme ist in vielen Branchen, in denen Warenvertreter und Bezirksvertreter tätig sind,  ja noch üblich.

Ebenso freuen dürfen sich die Versicherungsvertreter, die einen Bestand übernehmen oder ihren Bestand zu einem neuen Vertrieb mitbringen. Die DVAG hat beispielsweise in einer Nachfolgeregelung Vermögensberatern in Aussicht gestellt „nach Erreichen des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres“ unter bestimmten Bedingungen „die Betreuung der von ihm betreuten Kunden auf andere Vermögensberater“ zu  übertragen. Würde das OLG Celle entscheiden, dürfte sich der Übernehmende freuen.

Eine Übertragung von Kunden findet auch statt, wenn ein Vertrieb ausgegliedert wird, z.B. als der Vertrieb der Central Krankenversicherung und der AachenMünchner auf die DVAG überging. Ein ähnliches Prozedere findet jetzt zwischen DVAG und Generali statt, wenn die DVAG den Generali-Vertrieb übernehmen wird. Viele Generalis fragen sich, was bei der vorstehenden Übernahme mit dem Ausgleichsanspruch wird. Da die Kunden ja bereits bei der Generali aufgebaut wurden, und der wechselnde Berater seinen alten Bestand „übertragen bekäme“, könnte ein frischer Wind in der Rechtsprechung, mit dem OLG Celle als Vorbild, nötig sein.

Viele Handelsvertreter erleben bei der Bestandsübertragung sonst ihr blaues Wunder, wenn wie bisher verlangt würde, dass sich der Umsatz tatsächlich verdoppeln müsste, um am Ende einen finanziellen Ausgleich zu bekommen.

Ergo und Generali wegen Run-off in der Kritik

Versicherungswirtschaft. heute erhebt schwere Vorwürfe. Missmanagement bei Generali und Ergo in der Vergangenheit? heißt es in der Überschrift eines Artikels vom 15.12.17 .  Beide Gesellschaften werden immer wieder mit dem Run-off in Verbindung gebracht.

Es geht dabei um die Lebensversicherer Ergo und Generali, die ihre klassischen Lebensversicherungen eventuell verkaufen wollten. Auch die Axa erwägt den Run-off. Ergo will diese offensichtlich nun doch selbst abwickeln und reagierte dabei auf die schlechte Kritik, die die Run-off-Pläne ausgelöst haben.

Die Zeit beschrieb den Run-off einmal so: „Bei einem Run-off zeichnet ein Versicherer keine neuen Verträge mehr und wickelt seinen Bestand ganz oder in Teilen ab.“ Dabei hat er folgende Möglichkeiten, einen solchen Run-off zu organisieren:

  • Er behält die vorhandenen Verträge in seinen eigenen Büchern.
  • Er verkauft die Verträge an einen anderen Versicherer
  • Er verkauft die Verträge an einen Spezialisten, der solche Run-Offs abwickelt
  • Er gibt den Bestand an einen Rückversicherer.

„Der “Raubbau” habe über die Jahre hinweg tiefe Löcher in die Bilanzen gerissen. “Seit Ende 2005 sind die Reserven, gemessen an den Beitragseinnahmen, von über 100 Prozent auf 45 Prozent abgesackt”, zitiert Versicherungswirtschaft.heute zum Thema Generali.

„Dass die Konzernmutter jahrelang Kapital abgezogen und nicht einmal das Nötigste in die Infrastruktur der Ergo investierte, habe niemanden interessiert“, heißt es zum Thema Ergo.

Will Generali betriebsbedingte Kündigungen vermeiden?

Der Versicherungsbote hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, was mit den Arbeitnehmern des Generali-Vertriebs wird. Droht ihnen die Entlassung?

Die Handelsvertreter der Generali sollen zur DVAG wechseln. Dies kann vertraglich so geregelt werden, indem der Vertrieb im Wege des Umwandlungsgesetzes auf die DVAG übertragen wird. Die Handelsvertreter der AachenMünchner wurden seinerzeit auf diese Weise übertragen. In dem Vertrag zwischen der AachenMünchner und der DVAG war die Übertragung auf die Handelsvertreter beschränkt.

Umso mehr fragt sich, was aus den etwa 700 Arbeitnehmern der Generali wird, wenn ein ähnlicher Vertrag zwischen DVAG und Generali zum Tragen käme.

Juristisch ist das deshalb interessant, weil völlig unklar ist, ob die betroffenen Arbeitnehmer der Generali von dem Recht des Betriebsübergangs gem. §613 a BGB Gebrauch machen können. Dann nämlich bliebe ihr Vertrag erhalten.

Bei einer Betriebsstillegung würden die Vertriebslichter der Generali vollständig ausgehen und die Arbeitsplätze wegfallen. Betriebsbedingte Kündigungen könnten dann gerechtfertigt sein.

Wenn aber die Generali Deutschland AG erhalten bleibt, wie dem Versicherungsboten zu entnehmen ist, könnten die Arbeitsplätze ja auch erhalten bleiben.

DVAG spaltet

Die Generali gibt ihren Vertrieb auf. Die Mitarbeiter, egal ob Arbeitnehmer oder Handelsvertreter, sollen in die DVAG integriert werden.

Während die Integration der Generali-Mitarbeiter anläuft und erste zarte Infoveranstaltungen in Marburg angeboten werden, ist die Branche in puncto DVAG geteilter Meinung.

Um das „für und wider“ DVAG abzuwägen, wurde extra eine Facebookgruppe gegründet. In Marburg teilte man dann auch gleich mit, man würde Facebook mitlesen und vieles sei anders, als dort dargestellt.

Die Veranstaltungen in Marburg werden professionell durchgeführt. Erfolgreich wurden ja bereits Mitarbeiter der Central und der AachenMünchener übernommen. Man verfügt also über Integrationserfahrung. Die DVAG zeigt sich in Marburg – folgt man den Berichten – von zugänglich bis aufgeschlossen.

Während dies bei einigen ankam, unterstellten andere strategisches Vorgehen.

Facebook brachte es an den Tag: Das Thema DVAG ist ein Reizthema. Es polarisiert. Manchmal könnte man denken, die User schreiben über verschiedene Unternehmen. Während einige den Umgang mit den Mitarbeitern, Personenkult, die Produktpalette bis hin zum Stromverkauf kritisieren, berichten andere von der tollen familiären Atmosphäre.

Gegensätzlicher kann eine Dikussion kaum verlaufen. Das Thema Integartion in die DVAG spaltet.

Eine kontroverse Diskussion auf emotionaler Ebene hilft bei der Frage, ob man sich vertraglich binden sollte, kaum weiter. Hier muss jeder für sich selbst entscheiden.

Allgemein lässt sich sagen: Ob man sich auf ein gutes Vertragsverhältnis einlässt, wird kaum daran zu messen sein, was ein Vertragspartner vor Vertragsschluss alles verspricht. Ein gutes Vertragsverhältnis sollte ausgewogene Rechte und Pflichten haben. Ob dies der Fall ist, erkennen viele leider erst, wenn das Vertragsverhältnis erste Risse zeigt und einem dann erst vor Augen gehalten wird, auf was man sich eingelassen hat.

LVs im Run-off

Über die Verkäufe klassischer Lebensversicherungen von ERGO und Generali, und vielleicht auch bald AXA, wird viel geschrieben. Die LVs gehen in den Run-off.

Was das ist, beschreibt ein Film des Gesamtsverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) sehr ordentlich.