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Handelsvertreterverträge beinhalten oft eine kurze Verjährungsfrist. Bekannt sind Klauseln mit einer 12- monatigen oder 13-monatigen Verjährungsfrist. Wer z.B. Ansprüche auf Provisionen hat und diese nicht innerhalb dieser Frist einklagt, soll die Ansprüche verlieren.
Bekannt sind solche Klauseln in den Verträgen mit der HUK oder mit der OVB.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre.
Es fragt sich also, ob eine solche Verkürzung rechtmäßig ist.
Das Amtsgericht Coburg hält eine kurze Verjährungsklausel für wirksam.
Ein ehemaliger Handelsvertreter der HUK Coburg hatte Provisionen eingeklagt. Die Klage scheiterte daran, dass Ansprüche verjährt seien.
Das Gericht legte zu Grunde, dass der Kläger als Versicherungsvertreter im gewerblichen Bereich tätig war. Die Verjährung, die grundsätzlich nach § 185 BGB geregelt ist, kann in einem Handelsvertretervertrag abgekürzt werden. Das Gericht nahm Bezug darauf, dass entsprechend auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen 16 U 86/08 entschieden hätte.
Die HUK hat in diesen Verträgen vorgesehen, dass die Verjährungsfrist auf zwölf Monate abgekürzt werden, gerechnet ab dem Schluss dessen Monats, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt.
Nach dieser Berechnung hatte der Kläger die Klage zu spät erhoben. Das Gericht hält die Vereinbarung für wirksam.
Deshalb wurde die Klage abgewiesen.
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EuGH: Folgeprovisionen sind vertraglich ausschließbar
Folgeprovisionen entstehen, wenn ein erfolgreicher Abschluss herbeigeführt wird und aus diesem Geschäft später, z.B. wenn der Kunde weitere Zahlungen vornimmt, weitere Provisionen entstehen.
So banal diese Regelung klingt, hat dies erhebliche praktische Auswirkungen.
Wenn z.B. ein Handelsvertreter sich auf ein Geschäft fokussiert, in dem eine lange Betreuung der Kunden nötig wird, könnte er auf Folgeprovisonen angewiesen sein. Dies ist z.B. im Bereich der privaten Krankenversicherungen interessant. Wer diese vermittelt, muss berücksichtigen, dass Kunden im Alter oft einen hohen Beratungsbedarf haben. Ein sehr großer deutscher Vertrieb zahlt hier gar keine Folgeprovison. Wenn man viele Kunden im Krankenversicherungsbereich hat, wird man dann im besagten Regen stehen gelassen.
Andererseits haben Folgeprovsionen Auswirkungen auf den Ausgleichsasnpruch. Denn ausgleichspflichtig sind nur Folgeprovsionen und keine einmaligen Abschlussprovisionen. Man kann einen Handelsvertertervertrag so geschickt gestalten, dass allein wegen der Provisionszahlung ein Ausgleich ausgeschlossen ist. So sah dies ein Vertrag mit der HUK vor, der nur Abschlussprovisionen vorsah, oder ein Untervertertervertrag, in dem auch keine Folgeprovision gezahlt wurde, sondern nur ein Fixum zzgl Abschlussprovisonen.
Der EuGH hatte eine vertragliche Regelung zu prüfen, in der Folgeprovisionen ausgeschlossen wurden und beantwortete die Frage, ob dieser Ausschluss mit dem eurpäischen Recht in Einklang steht. Der EuGH meinte, dass ein Ausschluss dem eurpäischen Recht nicht widerspreche. Wenn im Vertrag die Folgeprovision ausgeschlossen ist, ist dies europarechtskonform (EuGH v. 13.10.2022 – C-64/21).
Art. 7 Ib der Handelsvertreterrichtlinie verbietet es danach dem Prinzipal nicht, den Anspruch seiner Handelsvertreter auf Zahlung von Folgeprovisionen auszuschließen.
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Das Kölner Landgericht hat heute dem Online-Makler Check 24 eines seiner zentralen Werbeversprechen verboten: die «Nirgendwo Günstiger Garantie». Die Richter halten das für irreführende Werbung, wie das Gericht mitteilte.
Damit hat sich die HUK Coburg mit einer Klage gegen das Münchner Portal durchgesetzt. Die Versicherung argumentierte, es gebe sehr wohl günstigere Angebote. Das sieht die Handelskammer des Kölner Landgerichts ebenso.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Check24 kann nun in Berufung gehen.
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Nachdem Check24 immer wieder unter juristischen Beschuss stand, durften man sich dort jetzt über einen Erfolg vor dem Landgericht Berlin, AZ 16 O 80/20, in einer einstweiligen Verfügungsgssache freuen.
Der HUK wurde von Check24 vorgehalten, in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal geregelt zu haben, „eine Vertragskündigung per E-Mail zurückzuweisen.“
Die HUK meinte, sie wisse ja gar nicht, ob die Kündigung vom Versicherungsnehmer ernst zu nehmen sei, wenn diese per Mail erklärt würde.
Das Gericht soll darin jedoch einen Verstoß gegen geltendes Recht gesehen haben. Kündigungen per Mail seien schließlich zulässig. Eine Vorschrift, vorgefertigte Formulare verwenden zu müssen, würe dagegen verstoßen. Angeblich sei die Regelung außerdem intransparant.
Übrigens: Die Kündigung bedarf keiner Schriftform gem. § 126 BGB. Für die Kündigung nach § 11 VVG darf nach allgemeiner Meinung eine Schriftform auch nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart werden. Eine bestimmte Form der Kündigung des Versicherungsvertrages ist gesetzlich nicht vorgesehen. Näheres regeln allenfalls die Versicherungsbedingungen.
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Statt weihnachtlicher Geruhsamkeit gibt es Streit zwischen der HuK und Check24.
Check24 gräbt wohl der HUK Kfz-Kunden ab. Kunden, die sich über die Plattform Check24 versichern lassen wollen, haben offenbar die Möglichkeit, den alten Vertrag dort gleich zu mit zu kündigen.
Die Kündigungen werden von Check24 als Bote weitergeleitet, und das angeblich „ohne Botenvollmacht“, wie in Procontra online zu lesen ist.
Bei den Kunden, für die Check24 den Postboten spielte, unterstellt die HuK, dass der Kündigungswille nicht erkennbar wäre.