Kündigungserschwernis

BGH stärkt Kündigungsfreiheit der Handelsvertreter

Am 19.01.2023 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 787/21, dass die Kündigungsfreiheit eines Handelsvertreters auch mittelbar beschränkt werden kann.

Außerdem entschied der Bundesgerichtshof, dass dann eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionen nicht zurückgefordert werden können.

In diesem Fall war der Handelsvertreter im Vertrieb eines Möbelherstellers tätig. Der Handelsvertreter erhielt wie üblich Provisionsvorschüsse.

Irgendwann ergab sich ein Saldo zu Lasten des Handelsvertreters in Höhe von mehr als 8.000€.

Über diesen Betrag schlossen die Parteien dann ein Darlehen, sodass das Provisionskonto mit dem jeweiligen Minusin Form eines Darlehens wieder ausgeglichen wurde.

In dem Darlehensvertrag wurde vereinbart, das im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages die Restschuld des Darlehens in einer Summe sofort fällig wird.

Anschließend wurden weiterhin Provisionsvorauszahlungen geleistet. Das Provisionskonto rutschte dann mit mehr als 54.000 € ins Minus.

Das Handelsvertreterverhältnis soll dann einvernehmlich aufgelöst worden sein.

Die Vereinbarung, dass das Darlehen zurückgezahlt werden muss, verstößt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB und ist deshalb gemäß § 134 BGB unwirksam. Es stellt eine unwirksame mittelbare Kündigungserschwernis dar.

Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des im allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass der schwächere Vertragsteil einseitig in seiner Entscheidungsfreiheit zur Vertragsbeendigung beschnitten wird. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann dabei nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Eine solche Erschwernis ist anzunehmen, wenn an die Kündigung des Handelsvertretervertrages wesentlich die Vertragsbeendigung erschwerenden Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung des Handelsvertreters vorsehen.

Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbedingung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles (BGH-Urteil vom 05.11.2015 – Az.: VII ZR59/14).

Ihre Beantwortung hängt insbesondere von der Höhe der gegebenenfalls zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum, für den sie zu erstatten sind, ab.

Nach Ansicht des BGH können auch mittelbare Folgen einer Kündigung oder Vertragsbeendigung vom Verbot des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB erfasst werden. Eine solche mittelbare Kündigungserschwernis kann auch vorliegen, wenn aufgrund der Gestaltung des Vertrages die Vertragsbeendigung für den Handelsvertreter mit erheblichen Nachteilen verknüpft ist, dieser in der Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Frage, ob er das Vertragsverhältnis auflöst, einschränken können. Solche mittelbaren Auswirkungen der Vertragsgestaltung sind stets am Maßstab des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB zu prüfen und könne nicht unter Hinweis darauf, es handele sich um einen bloßen Reflex, von vornerein von dieser Prüfung ausgenommen werden.

Die Aufstockung des Darlehens um die Provisionsvorschüsse stellt sich mittelbare Kündigungserschwernis dar.

Die durch § 134 BGB angeordnete Nichtigkeit des gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft betrifft im vorliegenden Fall nur die Vereinbarung, dass erstinstanzlich Beendigung des Handelsvertretervertrages ein Unterverdienst vom Handelsvertreter auszugleichen ist. Der Vertrag im Übrigen bleibt dagegen wirksam und bildet den Rechtsgrund für die erfolgten monatlichen Zahlungen, die den Beklagten verbleiben.

BGH: Provisionsvorschüsse müssen unter Umständen nicht zurückgezahlt werden

Wenn eine Rückzahlungsklausel, die die Kündigung erschwert, unwirksam ist, muss ein Handelsvertreter Provisionsvorschüsse nicht zurückzahlen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 19. Januar 2023 unter dem Aktenzeichen VII ZR 787/21.

Gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ist eine Kündigungserschwernis verboten. Dies gilt auch für sogenannte mittelbare Erschwernisse.

In dem Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um einen Handelsvertreter, der für ein Möbelunternehmen tätig war. Dieser erhielt pauschale Provisionsvorschüsse. Vertragliches Ziel war es, dass der Handelsvertreter diese Vorschüsse mit verdienten Provisionen ausgleichen sollte. Bei Beendigung des Vertrages betrug der negative Saldo fast 55.000 €.

Während der Vertragslaufzeit wurde zudem vereinbart, dass ein auflaufender Saldo als Darlehen gewährt werden soll und mit 3,5 % pro Jahr zu verzinsen ist.

Dort heißt es:

„Im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages vom
26. Juli 2013 sind die Restschuld des Darlehens und die zum Stich-
tag der Vertragsbeendigung aufgelaufenen Zinsen in einer Summe
sofort fällig. Hierbei ist es unerheblich, durch wen und aus welchem
Grund der Vertrag beendet wurde.“

Der Handelsvertreter aus der Möbelbranche wurde dann wegen der Zahlung verklagt. Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannte den Anspruch des Unternehmens an, jedoch mit der Maßgabe, dass dem Unternehmer der Anspruch nur Zug um Zug gegen Erteilung eines Buchauszuges zustehen würde. Interessant ist, dass auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vereinbarung für unwirksam betrachtet hatte, jedoch trotzdem meinte, dass der Handelsvertreter sich dann rechtsgrundlos bereichert hätte und ein Anspruch des Unternehmens aus § 812 BGB bestehen würde.

Der BGH zog hier einen Schlussstrich zugunsten des Handelsvertreters.

Der BGH gab dem Handelsvertreter Recht und meinte, dass jede Partei das Recht zu einer fristlosen Kündigung habe und dieses Recht auch nicht mittelbar eingeschränkt werden dürfe. In § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB sieht der BGH eine Schutzvorschrift des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters.

In einem solchen Fall muss nach der Auffassung des BGH der Handelsvertreter den Betrag nicht zurückzahlen. Eine gegen die gesetzliche Regelung verstoßende Vereinbarung ist unwirksam (§134 BGB).

Wenn, so der BGH, eine Rückzahlungsklauseln unwirksam ist, dient dies dem Schutz des Handelsvertreters, sodass dieser nicht aus anderen Gründen zur Rückzahlung verpflichtet sein kann (der BGH verwies auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München mit Urteil vom 9. März 2017 (Aktenzeichen 23 U 2601/16).

Der BGH verwies die Angelegenheit zurück Oberlandesgericht Düsseldorf, dass nunmehr die Rechtsauffassung des BGH zu berücksichtigen hat.

Provisionsvorschuss kann Kündigungserschwernis sein

Das Landgericht Freiburg hatte im Februar 2019 ausgeurteilt, dass ein Handelsvertreter keine Provisonsvorschüsse zurückzahlen müsse.

Die Parteien hatten extra eine Vorschussvereinbarung abgeschlossen. Für den Vertriebsausbau wurden nach und nach insgesamt 95.000 € gezahlt. Nach Ende des Vertrages sollte der gesamte noch offene Vorschuss in einer Zahlung fällig sein. Etwas mehr als 35.000,00 € wurden dann eingeklagt.

Das Landgericht Freiburg hatte der Klägerin einen Riegel vorgeschoben. Die Klage wurde abgewiesen. Die Rückzahlungsvereinbarung sei aber nichtig, so das Gericht. es liegt eine unzulässige Kündigungserschwernis vor. Im Einzelnen führte das Gericht wie folgt aus:

„Nach § 89a Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; es ist mithin für beide Teile unabdingbar (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Auflage 2018, § 89a HGB Rn 26). Grundsätzlich sind nicht nur unmittelbare Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit unzulässig, sondern auch mittelbare Erschwernisse, die Vertragsbeziehung zu beenden, etwa in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen.

Entsprechendes gilt auch für den Handels- bzw. Versicherungsvertretervertrag, wenn an die Kündigung des Handels- bzw. Versicherungsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden ….. Ein solcher Nachteil kann auch in der vertraglich vorgesehenen Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung langfristiger Vorschussleistungen bei einer Kündigung durch den Handels- bzw. Versicherungsvertreter bestehen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.2.2010 – 1 U 113/09; OLG Hamburg, Urteil vom 17.3.2000 – 14 U 77/99…).

In einer solchen Vertragsklausel kann zudem ein unzulässiger Verstoß gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS HGB liegen, wonach die Frist zur ordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handels- bzw. Versicherungsvertreters dar, die verhindern soll, dass der schwächere Vertragsteil einseitig in seiner Entscheidungsfreiheit zur Vertragsbeendigung beschnitten wird ….. Auch in Bezug auf § 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS HGB kann ein unzulässiger Nachteil in der Vereinbarung der Rückzahlung von gewährten Provisionsvorschüssen bestehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013 – 13 U 30/13; OLG Hamburg, a.a.O.).

Abweichende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig. Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß §§ 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS, 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, § 134 BGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei es insbesondere auf die Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen sowie den Zeitraum, für den diese zurückzuerstatten sein sollen, ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.).

Letztlich ist entscheidend, ob im Einzelfall die vertragliche Regelung über die Rückzahlungspflicht von empfangenen Provisionsvorschüssen geeignet ist, den Handels- bzw. Versicherungsvertreter von einer Kündigung des Vertretervertrags abzuhalten (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2016 – 19 U 156/15 –, Rn. 23, juris).

Urteil des LG Freiburg vom 15.2.2019 Az 11 O 244/17

Rückzahlungpflicht nach Vertragsende kann unwirksam sein

Das Oberlandesgericht München erklärt eine Klausel, wonach ein Handelsvertreter nach Ende des Vertrages Provisonen zurückzahlen muss, für unwirksam.

Nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit (Kündigungserschwernis) zulasten des Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Das kann bei Vertragsklauseln der Fall sein, die eine Rückzahlung langfristiger Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen (von Hoyningen-Huene, Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl, § 89a Rz. 83; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, 1 U 113/ 09, juris Tz. 43 ff; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 24 ff i.V.m. Tz. 37; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2013, I – 16 U 183/12, juris Tz. 20; OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, juris Tz. 28).

Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere von der Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum, für den die Zahlungen zurückzuerstatten sind, ab (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 30 i.V.m. Tz. 37; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.03.2015, 13 U 71/14, juris Tz.21).

Eine mittelbare finanzielle Folge ist hinreichend schwerwiegend, einen Versicherungsvertreter von der Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten und daher als unzulässige Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung zu werten:

Erheblich erschwerend kam nach Ansicht des Gerichts hinzu, dass nach der Vertretervertrag zusätzlich für die ersten 24 Monate eine „Einarbeitungspauschale“ von 1.500,00 Euro monatlich gezahlt werden sollte.

Es handelte sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel mithin zulasten der Klägerin.

Das Gericht ging davon aus, dass die Kombination aus den beiden Rückzahlungspflichten für Provisionsvorschüsse und – in voller Höhe – für die Einarbeitungspauschale einen hinreichend schwerwiegenden finanziellen Nachteil begründet, und daher geeignet ist, die Entschließungsfreiheit des Versicherungsvertreters zu beeinträchtigen und ihn von der Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten. Die Regelungen wirken daher jedenfalls in ihrer Kombination als unzulässige Kündigungsbeschränkung. Die Rückzahlungspflicht ist nach § 134 BGB, § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 92 Abs. 2 HGB unwirksam.

Die erheblichen finanziellen Nachteile sind geeignet, den Versicherungsvertreter von einer ordentlichen Kündigung während der Garantiezeit abzuhalten und wirken daher faktisch als Verlängerung der Kündigungsfristen – nur – zu Lasten des Versicherungsvertreters (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 30 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 59/14, juris Tz. 27).

LG Osnabrück: Vorschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn…

Am 25.05.2007 gab es vor dem Landgericht Osnabrück ein interessantes Teilurteil.

 

Gestritten wurde um die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen sowie Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung weiterer Provisionen.

 

Ganz profan hieß es, dass die Klage abgewiesen wird und der Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen hatte.

 

Die Vorschüsse wurden aufgrund einer im Finanzdienstleistungsbereich typischen Vereinbarung verankert.

 

Die Provisionen wurden auch regelmäßig im Rahmen von Abrechnungen zusammengefasst. Es wurde ein Kontokorrent vereinbart.

 

Darüber hinaus wurde ein fester monatlicher Vorschuss gezahlt.

 

Vorschüsse und Provisionen sollten dann regelmäßig abgerechnet werden.

 

Nach etwa einem Jahr merkte die Klägerin, dass die Vorschüsse nicht ins Verdienen gebracht wurden. Dann schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach festgehalten wurde, dass der Beklagte die bis dahin erhaltenen Vorschusszahlungen in Form eines Darlehens behalten dürfe. Gleichzeitig wurde ein Schuldanerkenntnis abgegeben.

 

Danach erhielt der Beklagte nur noch den hälftigen Vorschuss pro Monat. Doch auch diese Vorschüsse wurden nur teilweise ins Verdienen gebracht.

 

Der Beklagte verlangt dann die Erteilung eines Buchauszuges. Ihm wurde zwar etwas übersandt, das er nicht für einen Buchauszug hielt. Daraufhin kündigte er den Vertrag fristlos.

 

Die Klägerin verlangte nunmehr die Rückzahlung eines Debetsaldos in Höhe von etwa 30.000 €. 

 

Die Klage wurde deshalb abgewiesen, weil die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse eine unzulässige Kündigungserschwerung darstellt. Dies folgt aus einer Anwendung gemäß § 89 HGB.

 

Dabei handelte es sich um Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig eingeschränkt wird. An die Kündigungsvertrages darf deshalb kein die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machende Nachteilte geknüpft werden. Dies gilt nicht nur, wenn mit der Kündigung unmittelbar nachteilige Regelungen wie z. B. eine Vertragsstrafe verbunden werden. Eine unzulässige Kündigungserschwerung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn mit der Kündigung sonstige finanzielle Nachteile in Betracht kommen können. Das Gericht meinte, dass dies bei der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rückzahlung der nichtverdienten Provisionsvorschüsse der Fall sei.

 

Schließlich würden die aufgrund dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen ohne einen Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen geleistet werden. Die Zahlungen  wurden unabhängig davon geleistet und sollten offenbar den Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern.

 

Normalerweise können die Beteiligten davon ausgehen, dass die gezahlten Vorschüsse aus den noch zu verdienenden Vorschüssen zurückgezahlt werden können. Hier gingen Vorschusszahlungen jedoch über die Überbrückung eines regelmäßig zu Beginn eine Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhalts erheblich hinaus.

 

Schließlich waren die Zahlungen zeitlich nicht beschränkt. Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht annähernd Provisionen in Höhe der pauschal geleisteten Vorschüsse verdient. Erwirtschaftete Provisionen von 6.260 € standen Vorschüssen von 25.000 € gegenüber.

 

Der Beklagte hatte somit lediglich Provisionen in Höhe von ca. ein Viertel der geleisteten Vorschüsse verdient. Dennoch hat die Klägerin die Vorschusszahlungen nahezu unverändert fortgesetzt.

 

Der laufend bestehende Saldo zu Lasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag ordentlich oder ggf. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen. Denn die Klägerin war berechtigt, den Zahlungen von Provisionsvorschüssen jederzeit auch ohne Angabe von Gründen einzustellen und die Rückzahlung der nichtverdienten Vorschüsse zu verlangen. Der Beklagte musste insbesondere damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrages von ihren Recht auf Einstellung der Zahlung und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde.

 

Dies ist eine unzulässige Kündigungserschwernis. Die Rückzahlung nichtverdienter Vorschusszahlungen kann deshalb nicht verlangt werden (vergl. dazu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990, O 137/98 KFH III.; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 05.03.1975, 3 O 314/74).

 

Die Klage wurde mithin abgewiesen. Dass die Wiederklage Erfolg hatte, ist keine Überraschung. Schließlich hatte auch der BGH entschieden, dass Vertriebe einen Buchauszug in der vorgeschriebenen Form zu leisten haben.

 

Teilurteil des Landgerichts Osnabrück vom 25.05.2007 Aktenzeichen 15 O 53/06

 

 

LG Koblenz zum Thema Kündigungserschwernis

Das Landgericht Koblenz entschied am 14.08.2012 in einer Prozesskostenhilfeangelegenheit darüber, ob gewisse Klauseln als Kündigungserschwernis zu sehen sind und deshalb unwirksam seien.
Das Amtsgericht hatte dazu in einem Prozesskostenhilfebeschluss eine Auffassung vertreten, gegen die der Antragsteller Beschwerde eingelegt hatte. Er hatte nur teilweise Prozesskostenhilfe erhalten.
Das Landgericht Koblenz wies diese Beschwerde zurück und führte aus:
„Aus der Zusatzvereinbarung der Parteien über eine monatliche Mindestvorauszahlung von maximal 2.000,00 €, insgesamt begrenzt auf 4.000,00 €, die bei Vertragsbeendigung – sofern nicht mit Provisionszahlungen verrechnet – zinslos zurückzugewähren ist, ergibt sich keine Kündigungserschwernis im Sinne von § 98 a Abs. 1 HGB. Eine existenzvernichtende Wirkung im Falle der Kündigung ist entgegen der Ansicht des Beklagten soweit nicht ersichtlich.“
Ps: Leider lässt die Entscheidung eine tiefgreifende Begründung vermissen. Dennoch dürfte der Kern der Entscheidung interessant sein.

Ist die Pflicht, Vorschüsse sofort nach Vertragsende zurückzuzahlen, ein Kündigungserschwernis?

Am 21.06.2012 beschloss das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, dass einem Handelsvertreter zum Teil Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Zum Teil wurde dies nicht bewilligt mit dem Argument fehlender Prozessaussichten.
Dabei vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nicht gegen § 89 Abs. 1, 89 a Abs. 1 HGB verstoße, da eine Zusatzvereinbarung über die monatliche Mindestauszahlung keine Kündigungserschwerung darstellen soll.
Dazu das Gericht:
„Grundsätzlich fallen unter die Kündigungserschwerung auch mittelbare Erschwernisse des Kündigungsrechtes des Handelsvertreters, wie z.B. Vertragsklauseln, da die Pflicht zur sofortigen Rückzahlung langfristig gewährter Darlehen oder über Jahre hinweg gezahlter überhöhter, nicht verdienter und nicht zurückgeforderter Vorschüsse vorsehen. Nach Auffassung des Gerichtes ist hier aber weder ein langfristiges Darlehen gewährt worden, noch sind überhöhte gezahlte Vorschüsse zurückgefordert worden. Ausweislich der Vereinbarung, … , hat die Klägerin den Beklagten für einen Zeitraum von 12 Monaten eine Mindestauszahlung von Provisionsvorschüssen bis zu 2.000,00 € zugesagt, allerdings auch nur bis zu einem Darlehensvertrag von insgesamt 4.000,00 €. Gleichzeitig ist vereinbart, dass nach Ende der Mindestauszahlungsvereinbarung der aufgelaufene Provisionsvorschuss in zehn gleichen Teilen von der individuellen Vergütung einbehalten wird. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Anschubfinanzierung, die kein langfristiges Darlehen beinhaltet noch über Jahre hinweg gezahlte Vorschüsse plötzlich zurückfordert. Vielmehr wird insgesamt nur ein Mindestvorschuss als Darlehen in Höhe von 4.000,00 € geleistet, der nach Ablauf eines Jahres in Teilbeträgen zurückzuerstatten ist. Dies stellt keine Kündigungserschwernis dar. Folglich besteht nach Auffassung des Gerichts hier ein Rückforderungsanspruch aus dem geleisteten Mindestvorschuss in Höhe von 199,95 €.“
Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler Aktenzeichen 32 C 993/11 vom 21.06.2012