Landgericht Bremen

Nur bei Unabhängigkeit darf man sich Versicherungsberater nennen

Vermittler müssen darauf hinweisen, ob sie in Abhängigkeit oder unabhänig von Provisionen beraten.

Honorarberater arbeiten, ohne dass sie Provisionen von einem Versicherungsunternehmen erhalten. Anders ist es bei den Versicherungsvertretern, die im Auftrag einer Versicherung tätig sind und bei Versicherungsmaklern, die ebenso Provisionen von den Unternehmen bekommen.

Es gibt aktuelle Gerichtsentscheidungen, die sich damit beschäftigen, wann die Vermittler ihre Beratung als unabhängig darstellen dürfen. Dabei gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Provisionen kassiert, nie als ganz unabhängig gilt.

Die Verbaucherzentrale hat sich mit zwei Versicherungsmaklern gestritten. Der eine Makler soll eine Versicherungsberatung ohne Vermittlung angeboten, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater haben. Das sei unzulässig, entschied das Landgericht Köln am 15.06.2023 unter dem Aktenzeichen 33O 15/23.

Vom Landgericht Bremen wurde der anderen Firma untersagt, sich online mit unabhängiger Beratung zu bewerben. Das Landgericht Bremen entschied darüber am 11.07.2023 unter dem Aktenzeichen 9 O 1081/22. Ein Versicherungsberater ist gemäß § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein, den Auftraggeber … rechtlich berät, den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.

Ein Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen.

Gemäß § 34d Abs. 3 GewO herrscht ein sogenanntes Trennungsprinzip. Eine Doppelzulassung ist nicht möglich.

Man kann also nicht gleichzeitig Versicherungsberater und Versicherungsvermittler sein.

Das Landgericht Köln sah auf der Internetseite der Beklagten einen Verstoß. Dementsprechend wurde die Firma zum Unterlassen verurteilt. Ob die Entscheidung rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.

Ebenso entschied das Landgericht Bremen auf Unterlassung. Auch sah es einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb. Bei den Angaben des Unternehmens würde es sich um unwahre Angaben handeln. Die Angaben seien bereits deshalb unwahr, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 94 WpHG Unabhängigkeit nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honoraranlagenberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden kann und nur er sich als unabhängig bezeichnen kann.

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistungen verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreises, an den sich die Werbung richtet.

Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (BGH GRUR, 2020, 1.226). Das Gericht sah darin eine Verletzung.

Auch hier ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

MLP gegen Consultant

Am 19.03.2009 entschied das Landgericht Bremen unter der Geschäftsnummer 7–O–1216/08, dass ein Consultant verpflichtet ist, vorgeschossene Handelsvertreterprovisionen zurück zu zahlen.

Der Consultant erhob den Einwand, er sei Arbeitnehmer gewesen, zumal er weisungsgebunden gewesen sei. Er durfte nicht selbständig Kunden akquirieren und hatte den Urlaub genehmigen zu lassen. Auch habe er regelmäßig an Seminaren teilnehmen müssen.

Das Landgericht Bremen entschied, dass Consultants  Handelsvertreter und nicht Arbeitnehmer seien. Deshalb sei auch das Landgericht für die Entscheidung zuständig.

Ein Wettbewerbsverbot beeinträchtige für sich genommen grundsätzlich nicht die Weisungsfreiheit des Handelsvertreters (Oberlandesgericht Bremen Beschluss vom 01.07.2008, 2 W 21/08).

Das Landgericht Bremen sagt allerdings auch, dass es Hinweise gäbe, die auf eine Eingliederung in dem Betrieb der MLP und damit auf einen faktischen Status als Angestellten schließen lassen. Der Vortrag des Consultant dahingehend wurde jedoch von dem MLP bestritten. Das Landgericht Bremen hat dabei einfach auf die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags (MLP) abgestellt und das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt, (Oberlandesgericht Bremen vom 01.07.2008 Aktenzeichen 2 W 21/08). Eine Beweisaufnahme hatte es nicht zugelassen.

Das Landgericht Bremen meinte außerdem, dass der Grundsatz doppelrelevanter Tatsachen hier keine Rolle spiele. Schließlich sei die Frage, ob der Anspruch auch tatsächlich bestehe, nicht davon abhängig, ob der Beklagte Arbeitnehmer sei. Die Frage, ob er Arbeitnehmer sei, spiele nur bei der Frage der Rechtswegzuständigkeit eine Rolle.

Das Landgericht Bremen verurteilte den Consultant im Übrigen zur Rückzahlung des gesamten eingeklagten Betrages. Nach Auffassung des Gerichtes sollen keine erheblichen Einwendungen gegen den Einspruch vorgetragen worden sein.

Das Gericht hatte sich abschließend noch lang mit der Verjährung beschäftigt. Das Landgericht Bremen vertrat die Auffassung, die Verjährungsfrist richte sich in diesem Fall nach § 195 BGB und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Consultant  ausgeschieden ist und ende dann drei Jahre später.

Da jedoch die Verjährungsfrist nach § 195 BGB (drei Jahre) kürzer ist, als sie nach dem Handelsgesetzbuch in der bis zu dem Verkündungstag geltenden Fassung (§ 88 HGB : 4 Jahre) war, wird die kürzere Frist des § 195 BGB herangezogen, so dass die Verjährung bereits am 14.12.2004 (an diesem Tag trat die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in Kraft) beginnt.

Die Verjährung beginne (in diesem Fall) am 16.12.2004 und ende am 15.12.2007, so das Landgericht weiter. Die Sache sei im Ergebnis nicht verjährt.