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Das Landgericht Düsseldorf hat einem Tippgeber zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge verurteilt. Der Verurteilte verfügte über keine gewerbliche Zulassung gemäß § 34d Abs. 1 GewO. Er durfte nicht vermitteln. Er durfte auch aus keinem anderen Tatbestand des § 34d GewO vermitteln.
Er durfte nur Empfehlungen abgeben. Da er einen guten Kameradenkreis hatte, konnte er die eine oder andere Empfehlung an einen Vertrieb weitergeben.
Dafür erhielt er eine Provision, die ebenso Stornohaftungszeiten unterliegen sollte.
Es gab einen Zugang über ein Internetportal. Dort wurde er über notleidende Kundenverträge informiert.
Mit dem Vertrieb vereinbarte der Tippgeber: Der Empfehlungsgeber verpflichtet sich die für ihn im Portal zur Verfügung gestellten Informationen werktäglich abzurufen und die ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu nutzen, um gegebenenfalls notleidende Verträge zu retten und somit die Provision zu retten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.
Es kam, wie es kommen musste. Verträge gerieten ins Storno. Der Tippgeber sah nicht in das Online-System. Nun streitet man sich darüber, ob die Provision zurückgezahlt werden muss.
Zunächst stellte das Landgericht fest, dass der Tippgeber kein Handelsvertreter sei.
Das Landgericht Düsseldorf bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Amtsgericht Erfurt mit Urteil vom 05.11.2018 unter dem Aktenzeichen 4 C 1268/17. Die gelegentliche Zuführung von Interessenten reicht nicht, dass ein Tippgeber zum Handelsvertreter wird.
Dann führt das Landgericht Düsseldorf weiter aus, dass zwar der Vertrieb darlegungs- und beweisbelastet sei, er aber nachgewiesen habe, dass er die jeweilige Stornierung oder Veränderung des Vertrages nicht zu vertreten hat.
Eine Norm dafür nennt das Landgericht nicht. Bei Handelsvertretern bemisst sich dies nach § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB.
Dann setzt sich das Gericht weiterhin mit der vertraglichen Regelung auseinander. Dabei soll im Vertrag stehen, dass sehr wohl eine Stornonachbearbeitung durch den Vertrieb oder dem Versicherungsvermittler erfolgen soll. Ist dies nicht der Fall, hätte der Vertrieb dies zu vertreten.
Auch der Empfehlungsgeber habe eine Nachbearbeitungspflicht insoweit, als dass er bei dem Kunden die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie oder Kündigung des Vertrages in Erfahrung zu bringen hat und diese Information dem jeweiligen Versicherungsvermittler bzw. der Klägerin zukommen lässt. So steht es auch im Vertrag.
Laut Vertrag, der an dieser Stelle unklar ist, soll sich der Vertrieb eingeräumt haben, die Stornonachbearbeitung entweder selbst oder dem jeweiligen Versicherungsvermittler durchzuführen, wobei der Vertrieb die Wahl hat, die Verträge entweder selbst nachzuarbeiten oder den Empfehlungsgeber über die Stornogefahr zu informieren.
Der Vertrag erwähnt in Zusammenhang mit der Stornobekämpfung drei Personen, den Vertrieb, den Vermittler und den Tippgeber.
Das Landgericht meinte, dass die Nachbearbeitungsverpflichtung an den Tippgeber bedenkenlos delegiert werden könne. Dabei nahm das Gericht Bezug auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 28.06.2012 unter dem Aktenzeichen VII ZR 130/11.
Danach soll sich der Tippgeber um eine Kontaktaufnahme zu dem jeweiligen Kunden bemühen. Er soll den Kunden fragen und die Antworten weiterleiten.
Darin sieht das Gericht offensichtlich eine hinreichende Nachbearbeitung.
Das Gericht meint, der Tippgeber auch ohne Vermittlungszulassung hätte notleidend gewordene Verträge nachbearbeiten können.
Ob diese Entscheidung einer Berufung standhält, dürfte äußerst fraglich sein.
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Die bekannte Klausel in Handelsvertreterverträgen:
„Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist jeder Anspruch des Vertreters gegen die Gesellschaft auf Provisionen und sonstige Vergütungen erloschen. Ausgenommen hiervon seien Ansprüche gemäß § 87 Abs. 3 HGB und § 89b HGB.“ … ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf für unwirksam erklärt worden.
Stattdessen gilt die gesetzliche Regelung.
Angefangen hat alles mit einem einfachen Buchauszug, den der Handelsvertreter verlangt. Der Vertrieb wollte sich nicht die Arbeit machen und ließ sich auf Erteilung des Buchauszuges verklagen.
Der Vertrieb wandte ein, der Handelsvertreter (eigentlich war es eine Handelsvertreterin) bräuchte den Buchauszug nicht. Schließlich sei ja gemäß der oben genannten Formulierung ausgeschlossen, dass es noch Provisionen gibt.
Der Anspruch auf einen Buchauszug setzt gemäß § 87c Abs. 2 HGB voraus, dass er nur für die Geschäfte einen Buchauszug verlangen kann, für die ihm Provisionen zu stehen.
Das Landgericht Düsseldorf musste nunmehr in seinem Urteil vom 21.04.2020 unter dem Aktenzeichen 6O 43/18 darüber entscheiden, ob die Provisionsverzichtsklausel überhaupt wirksam ist. Die Provisionsverzichtsklausel soll musterhaft durch den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und dem Bundesverband der Assekuranzführungskräfte (VGA) vorgeschlagen worden sein. Das Landgericht Düsseldorf erklärte die Klausel kurzer Hand für unwirksam. Die genannte Klausel stehe im Widerspruch zu § 307 BGB. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Das Gericht stellte darauf ab, dass der Handelsvertreter nach der gesetzlichen Rezeption auch für die in der Vertragszeit Vermittelten und für die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB abgeschlossenen Verträge Provisionen auch über das Ende des Vertretervertrages hinaus verlangen kann. Dem steht die Provisionsverzichtsklausel entgegen.
Wegen fehlendem Provisionsverzichts wurde der Vertrieb zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.
Dagegen wehrte man sich im Rahmen der Berufung. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 07.05.2021 unter dem Aktenzeichen 16U 215/20, dass die Klausel unwirksam ist. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
§ 87a Abs. 3 HGB sei zwingend. Dennoch hätten rein klarstellende Klauseln durchaus eventuell Wirksamkeit. Hier handelt es sich jedoch nicht um eine klarstellende Klausel.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung ab. Der Vertrieb musste den Buchauszug erteilen.
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Das Landgericht Düsseldorf hat am 24.04.2015 die ERGO Versicherung verurteilt, an einen vormals bei ihr tätig gewesenen Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen.
Der Vermögensberater hatte einen Buchauszug mit folgenden Angaben beantragt:
– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners
– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer
– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante
Sondervereinbarungen
– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers
und Laufzeit des Vertrages
– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der
Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
– im Falle von Stornierung: Daten der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen
Bestandserhaltungsmaßnahmen
In genau diesem Umfang wurde der Anspruch auf den Buchauszug zugesprochen.
Das Gericht begründete dies damit, dass der Handelsvertreter einen Anspruch gem. §87c Abs. 2 HGB auf den Buchauszug habe und dadurch so zu stellen sei, dass er unter Vergleich mit seinen Unterlagen prüfen könne, ob die Provisionsabrechnungen richtig und vollständig seien und ihm dadurch eine vollständige Kontrolle der provisionsrelevanten Vorgänge möglich ist.
Dafür müsse der Auszug all das enthalten, was auch in die Provisionsabrechnung gehört. Darüber hinaus müsse der Auszug wiedergeben was sich im Aufstellungszeitpunkt in den Büchern des Unternehmers, einschließlich dazugehöriger Unterlagen, befindet.
Im Einzelnen habe der Unternehmer darin aufzuführen: Den „Vertragsschluss mit Namen und Anschrift der Kunden, Bestellung, Nachbestellungen, Auftragsbestätigung, überprüfbare Bezeichnung des Vertragsgegenstandes sowie dem Handelsvertreter vorgegebene tatsächlich erzielte Preise mit Angabe von Netto- und Bruttopreisen oder gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer“.
Bezüglich der einzelnen Kunden müssten außerdem gewährte Skonti, Preisnachlässe und Rabatte oder andere Sondervorteile festgehalten werden.
Außerdem würden auch Einzelheiten zum Vertrag, wie Rechnungsstellungen aber auch sonstige persönliche Abreden dazugehören.
Insbesondere Daten zur Stornierung, deren Gründe, sowie gegebenenfalls unternommene Rettungsmaßnahmen zu den Verträgen seien mit aufzuführen, ebenso in Fällen von §87a Abs. 2 HGB die „Gründe für das Feststehen der Nichtzahlung“.
Daher sei die Forderung des Beraters auch bezüglich der Stornobekämpfung begründet.
Die Voraussetzungen für die Erteilung lagen unstreitig vor. Der Berater war für die ERGO als Handelsvertreter im Sinne des §84 HGB für etwa zwei Jahre tätig. Für den kompletten Zeitraum wurde ihm der Anspruch auf den Buchauszug zugesprochen.
Der Einwand der ERGO, die Klageforderung sei durch die Formulierungen „und/oder“ zu unbestimmt, griff nicht. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass es für das Unternehmen durchaus bestimmbar, sogar offensichtlich sei, welche Angaben zu erteilen sind.
Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Ergo erteilte den Buchauszug und sandte diesen zu. Danach hatten sich die Parteien über eine Provisionszahlung geeinigt.
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Immer wieder stellt sich vor Gericht die Frage, inwieweit ein Betrieb oder ein Versicherer nach Ausscheiden des Handelsvertreters einen Vertrag nachbearbeiten muss, der stornogefährdet ist.
Der BGH hat immer wieder darauf hingewiesen, dass das Versicherungsunternehmen gegenüber seinem Mitarbeiter eine Treuepflicht trifft und er auch Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Mitarbeiters zu nehmen hat. Zu deren Erfüllung obliegt es dem Versicherungsunternehmen, die nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Maßnahmen zu Rettung notleidend gewordener Verträge zu treffen. Dazu muss er entweder eigene nach Art und Umfang ausreichende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornomitteilung Gelegenheit geben, notleidend gewordene Verträge selbst nachzuarbeiten (BGH Urteil vom 19.11.1982 – II. ZR 125/80).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen worden sind, liegt beim Versicherungsunternehmen (BGH VersR 2005, 1078).
Dies sieht auch das Landgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 09.05.2014 so. Es meint jedoch, eine Pflicht zur Nachbearbeitung bestehe dort nicht, wo sogenannte Kleinststornos vorliegen. Diese würden von der heutigen Rechtsprechung in einer Größenordnung von etwa 100 € angegeben werden (Landgericht Hannover vom 18.08.2010, Aktenzeichen 10 O 15/09).
Das Landgericht Düsseldorf will für Verträge, bei denen es um nicht mehr als 100 € Rückforderung Provisionen geht, weder eine Nachbearbeitungspflicht noch eine Informationspflicht sehen.
Beschluss Landgericht Düsseldorf vom 09.05.2014

