Ergo musste Buchauszug leisten

Das Landgericht Düsseldorf hat am 24.04.2015 die ERGO Versicherung verurteilt, an einen vormals bei ihr tätig gewesenen Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen.

Der Vermögensberater hatte einen Buchauszug mit folgenden Angaben beantragt:

– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante

Sondervereinbarungen

– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierung: Daten der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen

Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

In genau diesem Umfang wurde der Anspruch auf den Buchauszug zugesprochen.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Handelsvertreter einen Anspruch gem. §87c Abs. 2 HGB auf den Buchauszug habe und dadurch so zu stellen sei, dass er unter Vergleich mit seinen Unterlagen prüfen könne, ob die Provisionsabrechnungen richtig und vollständig seien und ihm dadurch eine vollständige Kontrolle der provisionsrelevanten Vorgänge möglich ist.

Dafür müsse der Auszug all das enthalten, was auch in die Provisionsabrechnung gehört. Darüber hinaus müsse der Auszug wiedergeben was sich im Aufstellungszeitpunkt in den Büchern des Unternehmers, einschließlich dazugehöriger Unterlagen, befindet.

Im Einzelnen habe der Unternehmer darin aufzuführen: Den „Vertragsschluss mit Namen und Anschrift der Kunden, Bestellung, Nachbestellungen, Auftragsbestätigung, überprüfbare Bezeichnung des Vertragsgegenstandes sowie dem Handelsvertreter vorgegebene tatsächlich erzielte Preise mit Angabe von Netto- und Bruttopreisen oder gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer“.

Bezüglich der einzelnen Kunden müssten außerdem gewährte Skonti, Preisnachlässe und Rabatte oder andere Sondervorteile festgehalten werden.

Außerdem würden auch Einzelheiten zum Vertrag, wie Rechnungsstellungen aber auch sonstige persönliche Abreden dazugehören.

Insbesondere Daten zur Stornierung, deren Gründe, sowie gegebenenfalls unternommene Rettungsmaßnahmen zu den Verträgen seien mit aufzuführen, ebenso in Fällen von §87a Abs. 2 HGB die „Gründe für das Feststehen der Nichtzahlung“.

Daher sei die Forderung des Beraters auch bezüglich der Stornobekämpfung begründet.

Die Voraussetzungen für die Erteilung lagen unstreitig vor. Der Berater war für die ERGO als Handelsvertreter im Sinne des §84 HGB für etwa zwei Jahre tätig. Für den kompletten Zeitraum wurde ihm der Anspruch auf den Buchauszug zugesprochen.

Der Einwand der ERGO, die Klageforderung sei durch die Formulierungen „und/oder“ zu unbestimmt, griff nicht. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass es für das Unternehmen durchaus bestimmbar, sogar offensichtlich sei, welche Angaben zu erteilen sind.

Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Ergo erteilte den Buchauszug und sandte diesen zu. Danach hatten sich die Parteien über eine Provisionszahlung geeinigt.