23
Am 19.10.2012 entschied das Landgericht Frankfurt, dass die Klage eines Vertriebes auf Unterlassung, Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie Schadensersatz abgewiesen wird.
Der Handelsvertreter kündigte zunächst fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt.
Danach rügte er die Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % und die Sperrung zum Zugang des PC-Systems.
Der Vertrieb wandte ein, dass der Beklagte jederzeit Zugriff auf die notwendigen Funktionen und Informationen über das Büro seines Betreuers hat. Nach Ablauf einer gesetzten Frist kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos.
Das Landgericht Frankfurt erkannte, dass es einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben habe. Ein solcher liege dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes zur Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treue und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den die Kündigung Erklärenden am Vertrag festzuhalten.
Das Gericht sah den Grund nicht darin gegeben, dass die Stornoreserve auf 100 % heraufgesetzt wurde. Schließlich sei dieser Vorgang nach Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden, so dass die Kündigung darauf nicht mehr gestützt werden konnte.
Ein Kündigungsgrund sei in der Einschränkung des Zugangs des Beklagten zum EDV-System gegeben. Eine ungebundene, eigenverantwortliche und selbstständige Gestaltung der Tätigkeit des Handelsvertreters sei damit bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht.
Das Gericht sah auch schwerwiegende Gründe darin, dass der Geschäftsleiter zu den Kunden Kontakt aufgenommen hat.
Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass sie befürchtet hatte, der Beklagte könne von einem anderen Unternehmen abgeworben worden sein und sich diese Daten für seine neue Tätigkeit zu Nutze machen. Das Gericht erkannte den Vortrag der Klägerin dazu nicht hinreichend substantiiert.
Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens ist hier noch nicht bekannt.
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Am 19.12.2012 urteilte das Landgericht Frankfurt, dass einem Anleger, welcher über einen Strukturvertrieb Anlagen bei der Immobilienfonds SEB Immoinvest erworben hatte, keine Ansprüche auf Schadensersatz zustehen.
Der Kläger hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau Mitte des Jahres 2008 für 160.000 € Anteile am offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest erworben. Vorab wurden Anteile in Höhe von 10.000 € verkauft. Im Juli 2011 erhielten die Eheleute eine Ausschüttung in Höhe von 5250,07 €. Mitte 2012 erhielten sie eine weitere Auszahlung in Höhe von 27.883,58 €.
Außerdem schloss der Kläger noch weitere Versicherungen ab.
Der Kläger machte geltend, es sei ihm zugesichert worden, er könne jederzeit über die Gelder verfügen. Einen Verkaufsprospekt habe ernicht erhalten. Und er sei nicht darüber informiert worden, dass auch die Schließung des Fonds droht .
Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er in einem hoch spekulativen Fond einzahle.
Der Fond wurde geschlossen.
Die weiteren Anlagen wurden aufgelöst. Aus einer Einzahlung in eine so genannte Wunschpolice Von 10.400 € erhielt der Kläger eine Auszahlung in Höhe von 8815,56 €.
Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von etwa 140.000 €.
Die Klage wurde abgewiesen.
In dem Kläger gelang es nach Auffassung des Gerichts nicht, Beratungsfehler darzulegen und zu beweisen. Schließlich handelt es sich bei den Anlagen langfristig angelegte Gelder. Außerdem konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Vertreter der Beklagten ihn im Zusammenhang mit der Empfehlung des SEB Immoinvest nicht auf mögliche Verlustrisiken und die Möglichkeit der Schließung des Fonds hingewiesen haben.
Die von dem Kläger genannte Zeugen war ich nach Vorhalt des Prospektes in der Zeugenaussage nicht sicher, ob dieser bei dem Gespräch vorlag. Der Kläger konnte auch nicht beweisen, dass er nicht über die Risiken hingewiesen. Schließlich gab die Zeugin an, dass darüber gesprochen wurde, dass man bei fallenden Kursen mir fürs Geld bekomme und man dann entsprechend mehr Geld habe, wenn die Kurse wieder ansteigen. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass man über die Risiken von Kursschwankungen gesprochen hat.
Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 19.12.2012
Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.
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Am 07.11.2012 verkündete das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren gegen einen Strukturvertrieb ein denkwürdiges Urteil. Die Handelsvertreterin hatte im Jahre 2006 wegen Erkrankung gekündigt. Die Erkrankung wurde von dem Strukturvertrieb nicht akzeptiert. Er klagte auf Schadenersatz und Tätigwerden. Diesen Prozess verlor der Strukturvertrieb vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf.
Anschließend gab es eine Abrechnung, aus der sich ergab, dass die Handelsvertreterin eine Stornoreserve in Höhe von fast 80.000,00 € hatte. Da mittlerweile alle Verträge aus der Haftung sind (Haftungszeit fünf Jahre) klagte sie auf Auszahlung dieses Betrages.
Im Laufe dieses Prozesses rechnete der Strukturvertrieb dann erneut ab. Auf einmal waren die 80.000,00 € weg, in der Stornoreserve waren nur noch etwa 17.000,00 €.
Außerdem wies das Provisionskonto dann ein Minus auf.
Nunmehr wurde der Klageantrag gestellt, dass wegen dieser Ungereimtheiten die Handelsvertreterin einen Anspruch auf einen Buchauszug hätte.
Dieser Anspruch wurde vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen mit der Begründung, dass die neuerliche Abrechnung schließlich ein Minus ausweise. Wenn es keinen Anspruch auf Provision gibt, dann gibt es auch keinen Anspruch auf einen Buchauszug. Denn der Anspruch auf einen Buchauszug setzt voraus, dass man Ansprüche auf Provisionen habe. Zwischenzeitig bemerkte die Handelsvertreterin, dass sich der Strukturvertrieb auch noch an dem Versorgungswerk bediente, welches für die Handelsvertreterin eingerichtet war. Vertragspartner der Gesellschaft dieses Versorgungswerkes war die Handelsvertreterin. Die Handelsvertreterin hatte zur Sicherheit die Ansprüche aus dem Versorgungswerk an den Strukturvertrieb abgetreten.
Es handelte sich um Fondansprüche. Die Fondgesellschaft teilte mit, dass man beabsichtige, den Fond zu schließen. Eine Kündigung des Fondvertrages gab es jedoch nicht. Diese Mitteilung wurde zum – unberechtigten – Anlass genommen, das gesamte Guthaben an den Strukturvertrieb auszuzahlen.
Die Handelsvertreterin stellte sich auf den Standpunkt, dass ihr nun dieses Geld zustehe. Schließlich sei das Vertragsverhältnis mit dem Versorgungswerk ja gar nicht beendet, der Anspruch also noch gegeben.
Auch diesen Anspruch lehnte das Landgericht Frankfurt am Main ab.
Nunmehr wird gegen dieses denkwürdige Urteil Berufung eingelegt.
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Wir hatten schon darüber berichtet, dass das Landgericht Frankfurt kürzlich die Klage eines Kunden eines Strukturvertriebes wegen fehlerhafter Beratung abwies.
Dies ist alles schwer verständlich, zumal sich die eigentliche Frage, ob denn tatsächlich eine Schlechtberatung vorgelegen hat, nicht erörtert wurde. Die Klage scheiterte an der Anspruchsgrundlage. Schließlich, so das Gericht, sei zwischen dem Kunden und dem Vertrieb kein Vertrag und kein Vertrauensverhältnis zustande gekommen.
Dies hat folgenden Hintergrund:
Gegen den Vertrieb besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Vermögensberatungsvertrages gem. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB.
Dieser Vertrag wurde nicht mit dem vermittelnden Vertrieb geschlossen, sondern mit der Versicherung, für die vermittelt wurde.
Im Rahmen dieses Vertrages ist der Berater zur fachkundigen Beratung und Beurteilung verpflichtet. Er hat unter Berücksichtigung der Anlageziele, der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit des Kunden positive oder negative sachgerechte Empfehlungen zu geben (LG Frankfurt am Main, 2-21 O 319/99).
Es kommt nicht darauf an, ob dieses Ziel verfehlt wurde, da eine vertragliche Haftung ausscheidet.
Es kommt nicht darauf an, ob das Verschulden des Vertriebes der Versicherung gemäß § 278 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, da hier ausschließlich der Vertrieb in Anspruch genommen wurde. Dieser ist zwar aus Sicht der Versicherung ein sog. Erfüllungsgehilfe, da dieser nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen der Schuldnerin dieser bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als ihre Hilfsperson tätig war.
Eine Haftung ohne Vertrag ist aber nur dann gegeben, wenn der Kunde bei der Beratung in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Dies konnte das Gericht nicht erkennen. Schließlich, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung, wisse man doch, auf was man sich einlässt, wenn man einen Vermögensberater bei Versicherungsfragen heranzieht.
Der Vertrieb haftet auch nicht aus § 826 BGB. Eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ist nicht zu erkennen.
Somit ist der entstandene Schaden nicht nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Ansonsten wäre der Geschädigte ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre.

