12
Am 15.05.2014 hob das Landgericht Mannheim ein Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 12.06.2013 auf. Das Amtsgericht verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Vor dem Amtsgericht Schwetzingen wurden von der DVAG erfolgreich Provisionen eingeklagt, die als Vorschüsse geleistet wurden.
Das Landgericht Mannheim sah das anders:
„Die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig ist und für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich ist, dass in überschaubarer und nachvollziehbarer Weise für jeden einzelnen Vertrag die erforderlichen Daten insbesondere Kunde, Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Nachbearbeitungsaufwand, gegebenenfalls unter Beweisantritt vorgetragen werden. Auch die Berechnung müsse nachvollziehbar sein. Trotz des gerichtlichen Hinweises und des auf diesen Hinweis erfolgenden ergänzenden Sachvertrages der Klägerin sind die für die Entscheidung maßgeblichen Daten nach wie vor nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Klägerin die einzelnen Kunden nebst Vertragsnummer, Kündigungsgrund und Nachbearbeitungsaufwand hinreichend übersichtlich aufgeführt. Gerade die Herleitung des ursprünglichen Provisionssatzes, die Berechnung des jeweiligen Provisionsvorschusses sowie die konkrete Berechnung der einzelnen Provisionsrückforderungen bezogen auf die einzelnen Verträge sind jedoch weiterhin unverständlich und nicht nachvollziehbar. Dies bezüglich beschränkte sich der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen auf den Verweis auf Anlagen, welche bereits in erster Instanz vorgelegt wurden. Wie spätestens durch den gerichtlichen Hinweis in zweiter Instanz deutlich werden musste, reichen diese Anlagen jedoch gerade nicht aus, die Berechnung plausibel zu machen. Die als Anlage 0 vorgelegte Provisionsabrechnung ist nicht aus sich heraus verständlich. Auch der Versuch einer Erläuterung im Schriftsatz vom … trägt nicht zur wesentlichen Erhellung bei. Soweit die Klägerin vorträgt, die Berechnung erfolge anhand eines simplen Dreisatzes, ist selbst innerhalb des herausgegriffenen Beispiels nicht feststellbar, was die Grundlage der einzelnen Berechnungsposten ist. Darüber hinaus lässt dich bloße Nennung des Beispiels keine Übertragung der vorgestellten Berechnungsmethode auf die übrigen Verträge zu, sodass die einzelnen Berechnungen der Provisionen, Vorschüsse und Rückforderungen auch weiterhin nicht zuverlässig nachprüfbar sind“.
Urteil Landgericht Mannheim vom 15.05.2014
In Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von Provisionsabrechnungen und Nachbearbeitungspflichten hat es in der letzten Zeit sehr viele unterschiedliche Urteile ergeben. Die Rechtsprechung ist leider nicht einheitlich.
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Am 14.10.2013 entschied das Landgericht Mannheim, dass einem Vertrieb kein Anspruch zusteht, der sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot berufen hatte.
Hintergrund war, dass ein Vertrieb mit seinem Handelsvertreter eine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung vereinbart hatte. Das Gericht meinte, diese sei wirksam, obgleich die Wettbewerbsbeschränkung zeitlich nicht begrenzt war. Dies ergebe sich aus § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB, der nicht verbindlich vorschreibe, dass hier eine Karrenzentschädigung vereinbart werden müsse, damit die Regelung wirksam ist (anders als § 74 Abs. 2 HGB).
Vorgeworfen wurde, dass der Handelsvertreter nach Vertragsende Kunden weiterhin betreut hatte. Das Gericht sah darin grundsätzlich ein Verstoß gegen den Vertrag der eine Abwerbung von Kunden der Klägerin verbieten würde.
In diesem Fall meinte das Landgericht, dass der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs zumindest dann verweigern dürfe, wenn der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit folgte das Gericht einen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972 (abgedruckt im Versicherungsrecht 73, 857).
Das Gericht warf dem Vertrieb auch vor, dass selbst im Prozess die Klägerin auf den Einwand fehlender Entschädigung schriftsätzlich nicht eingegangen sei. Dieses Gesamtverhalten, liegt einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe. Deshalb komme ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagen in Betracht oder eine unzulässige Rechtsausübung des Vertriebs, so wie es das Bundesarbeitsgericht ansehen würde.
Urteil Landgericht Mannheim Aktenzeichen 24 O 43/13.
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Bereits am 23.06.2004 urteilte das Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 9 O 257/03, dass einer Klägerin ein Betrag in Höhe von 111.514,95 € zzgl. Zinsen zurückzuzahlen sei, Zug um Zug gegen Rückübertragung von Investment-Fond-Anteilen.
Zuvor hatte sich die Klägerin von einem Unternehmen in Finanzangelegenheiten beraten lassen.
Nach einigen Gesprächen wurde dann der Abschluss einer fondgebundenen Lebensversicherung empfohlen sowie die Einzahlung in Investment- und Aktien-Fonds.
Gleichzeitig hatte die Klägerin ein Baugrundstück belastet und einen Kredit aufgenommen. Die Finanzierung dieses Kredites sollte über eine Kapital bildende Lebensversicherung erfolgen.
Nachdem die Aktienfonds sich zunächst gut entwickelten, wurden die anschließend in andere Investment-Fonds umgeschichtet.
Nachdem die Lebensversicherungen aufgelöst wurden, stellte man fest, dass etwa 10.000,00 € mehr an Beiträgen gezahlt wurden, als nachher zur Auszahlung kamen.
Auch der Wert der Fond-Anteile fiel erheblich.
Hintergrund ist, dass man der Klägerin riet, wegen der niedrigeren Zinsen für Baufinanzierungen und der lukrativen Verzinsung am Kapitalmarkt könne sie mit einem hohen Gewinn rechnen.
Das Gericht erkannte, dass die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung haftet. Zwischen den Parteien kam ein Anlageberatungsvertrag zustande. Und der Berater hatte auch tatsächlich mit der gewünschten Tätigkeit begonnen.
Es handelte sich nach der Vorstellung des Gerichts auch nicht nur um eine bloße Anlagevermittlung. Schließlich habe der Berater eine umfassende Beratungstätigkeit entfaltet.
Da der Berater die obliegenden Beratungs- und Informationspflichten verletzt hat, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.