Landgericht Osnabrück

Weihnachtlicher Gruß aus dem Gerichtssaal

Der etwas steifen Gerichtsbarkeit fällt es manchmal etwas schwer, die richtigen Worte zum Fest zu finden. Eine weihnachtliche Botschaft besonderer Art übermittelte das Landgericht Osnabrück

In dem Rechtsstreit Deutsche Vermögensberatung AG DVAG, gegen ……

wird der auf den 23.12.2019, 14.00 Uhr, anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung in der Terminsstunde vorverlegt auf 11.30 Uhr.

Gründe:

Der unterzeichnende Richter hatte bei der Anberaumung des Verkündungstermins versehentlich nicht bedacht, dass das Gericht am 23.12.2019 schon mittags schließt, so dass um 14.00 Uhr die Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet ist.

LG Osnabrück: Buchauszug ja, Provisionen zurück nein

Am 25.05.2007 fällte das Landgericht Osnabrück eine interessante Entscheidung, die den Umfang eines Buchauszuges ausdehnt.

Ein Buchauszug wurde zugewiesen, Provisionsrückforderungen wurden wegen unzulässiger Kündigungserschwerung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB abgewiesen.

Nach dieser Entscheidung wurde einem Handelsvertreter, der für eine Versicherungsmaklerin tätig war, folgender Buchauszug mit folgendem Inhalt zugesprochen:

„Die Maklerin wird zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt, für den Zeitraum vom 01.11.2001 – 07.12.2004 einen Buchauszug zu erteilen, der in Form einer geordneten und übersichtlichen Aufstellung Auskunft gibt über sämtliche von dem Beklagten für die Klägerin vermittelten und /oder betreuten Verträge, wobei die Auskunft unter Einschluss nach folgenden Punkte zu erteilen ist:

 

  1. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
  2. Datum des Versicherungsantrages
  3. Versicherungsscheinnummer
  4. Datum des Versicherungsvertrages
  5. Art & Inhalt des Versicherungsvertrages

–        Sparte

–        Tarif

–        Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen

  1. Jahresprämie

–        Höhe

–        Fälligkeit

–        Eingang

–        Summe der eingegangenen Prämien

  1. Versicherungsbeginn
  2. Eintrittsalter der versicherten Person
  3. Laufzeit des Vertrages
  4. Im Krankenversicherungsgeschäft

–        Monatsbeitrag

  1. Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:

–        Erhöhung der Versicherungssumme/ Wertungssumme

–        Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme

–        Erhöhung der Jahresprämie

–        Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie

  1. Im Bauspargeschäft

–        Bausparsumme

  1. Im Falle von Änderungen

–        Datum der Änderung

–        Art der Änderung

–        Gründe der Änderung

  1. Im Falle von Stornierungen

–        Datum der Stornierung

–        Gründe der Stornierung

–        Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

  1. Im Falle des Widerrufs oder eines Rücktritts

–        Datum der Absendung der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung“

 

Ganz nebenbei wurde der Antrag auf Rückführung von Provisionen in Höhe von etwa 30.000 € zurückgewiesen.

Das Gericht sah in der Rückzahlungsforderung der Provisionen eine unzulässige Kündigungserschwerung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Dabei handelt es sich um Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig eingeschränkt wird. Es ist deshalb anerkannt, dass an die Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter keine die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machende Nachteile geknüpft werden dürfen.

Eine unzulässige Kündigungserschwerung kann auch dann vorliegen, wenn mit der Kündigung sonstige finanzielle Nachteile in Betracht kommen können. Dies ist bei der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse der Fall. Hier gingen die Vorschusszahlungen über die Überbrückung eines regelmäßig zu Beginn eines Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhaltes erheblich hinaus. Die ohne Bezug zu den konkret zu erwartenden Provisionen vorgesehenen monatlichen Vorschüsse in Höhe von 4.000 DM waren zeitlich nicht beschränkt. Nach etwa einem Jahr wurden etwa 25.000 € an Vorschüssen gezahlt und lediglich 6.200 € erwirtschaftet. Mithin waren etwa ¼ der geleisteten Vorschüsse verdient. Nach Ansicht der Kammer stellt dies eine unzulässige Kündigungserschwerung dar mit der Folge, dass ein Anspruch von Zahlung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht verlangt werden kann.

Stattdessen steht dem Handelsvertreter ein Buchauszug zu. Der Buchauszug muss die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Dabei ist jeder einzelne Geschäftsvorgang gesondert mit einer in sich geschlossenen Darstellung aufzuführen. Der Buchauszug ist eine geordnete Zusammenstellung mit einer vollständigen, klaren und übersichtlichen Darstellung (vgl. Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.11.2006 30 W 33/03).

LG Osnabrück: Vorschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn…

Am 25.05.2007 gab es vor dem Landgericht Osnabrück ein interessantes Teilurteil.

 

Gestritten wurde um die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen sowie Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung weiterer Provisionen.

 

Ganz profan hieß es, dass die Klage abgewiesen wird und der Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen hatte.

 

Die Vorschüsse wurden aufgrund einer im Finanzdienstleistungsbereich typischen Vereinbarung verankert.

 

Die Provisionen wurden auch regelmäßig im Rahmen von Abrechnungen zusammengefasst. Es wurde ein Kontokorrent vereinbart.

 

Darüber hinaus wurde ein fester monatlicher Vorschuss gezahlt.

 

Vorschüsse und Provisionen sollten dann regelmäßig abgerechnet werden.

 

Nach etwa einem Jahr merkte die Klägerin, dass die Vorschüsse nicht ins Verdienen gebracht wurden. Dann schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach festgehalten wurde, dass der Beklagte die bis dahin erhaltenen Vorschusszahlungen in Form eines Darlehens behalten dürfe. Gleichzeitig wurde ein Schuldanerkenntnis abgegeben.

 

Danach erhielt der Beklagte nur noch den hälftigen Vorschuss pro Monat. Doch auch diese Vorschüsse wurden nur teilweise ins Verdienen gebracht.

 

Der Beklagte verlangt dann die Erteilung eines Buchauszuges. Ihm wurde zwar etwas übersandt, das er nicht für einen Buchauszug hielt. Daraufhin kündigte er den Vertrag fristlos.

 

Die Klägerin verlangte nunmehr die Rückzahlung eines Debetsaldos in Höhe von etwa 30.000 €. 

 

Die Klage wurde deshalb abgewiesen, weil die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse eine unzulässige Kündigungserschwerung darstellt. Dies folgt aus einer Anwendung gemäß § 89 HGB.

 

Dabei handelte es sich um Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig eingeschränkt wird. An die Kündigungsvertrages darf deshalb kein die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machende Nachteilte geknüpft werden. Dies gilt nicht nur, wenn mit der Kündigung unmittelbar nachteilige Regelungen wie z. B. eine Vertragsstrafe verbunden werden. Eine unzulässige Kündigungserschwerung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn mit der Kündigung sonstige finanzielle Nachteile in Betracht kommen können. Das Gericht meinte, dass dies bei der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rückzahlung der nichtverdienten Provisionsvorschüsse der Fall sei.

 

Schließlich würden die aufgrund dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen ohne einen Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen geleistet werden. Die Zahlungen  wurden unabhängig davon geleistet und sollten offenbar den Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern.

 

Normalerweise können die Beteiligten davon ausgehen, dass die gezahlten Vorschüsse aus den noch zu verdienenden Vorschüssen zurückgezahlt werden können. Hier gingen Vorschusszahlungen jedoch über die Überbrückung eines regelmäßig zu Beginn eine Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhalts erheblich hinaus.

 

Schließlich waren die Zahlungen zeitlich nicht beschränkt. Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht annähernd Provisionen in Höhe der pauschal geleisteten Vorschüsse verdient. Erwirtschaftete Provisionen von 6.260 € standen Vorschüssen von 25.000 € gegenüber.

 

Der Beklagte hatte somit lediglich Provisionen in Höhe von ca. ein Viertel der geleisteten Vorschüsse verdient. Dennoch hat die Klägerin die Vorschusszahlungen nahezu unverändert fortgesetzt.

 

Der laufend bestehende Saldo zu Lasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag ordentlich oder ggf. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen. Denn die Klägerin war berechtigt, den Zahlungen von Provisionsvorschüssen jederzeit auch ohne Angabe von Gründen einzustellen und die Rückzahlung der nichtverdienten Vorschüsse zu verlangen. Der Beklagte musste insbesondere damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrages von ihren Recht auf Einstellung der Zahlung und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde.

 

Dies ist eine unzulässige Kündigungserschwernis. Die Rückzahlung nichtverdienter Vorschusszahlungen kann deshalb nicht verlangt werden (vergl. dazu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990, O 137/98 KFH III.; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 05.03.1975, 3 O 314/74).

 

Die Klage wurde mithin abgewiesen. Dass die Wiederklage Erfolg hatte, ist keine Überraschung. Schließlich hatte auch der BGH entschieden, dass Vertriebe einen Buchauszug in der vorgeschriebenen Form zu leisten haben.

 

Teilurteil des Landgerichts Osnabrück vom 25.05.2007 Aktenzeichen 15 O 53/06

 

 

LG Osnabrück vor 3 Jahren : Handelsvertreter darf Provisionsvorschüsse behalten

Des Landgericht Osnabrück fällte am 25.05.2007 unter dem Aktenzeichen 15 O 53/06 ein bemerkenswertes Urteil:

Es wies nämlich die begehrte Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse zurück.

Das Gericht sagt dazu:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der monatlich gezahlten Provisionsvorschüsse zu. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse stellt eine unzulässige Kündigungserschwerung dar. Dies folgt aus einer Anwendung der sich aus § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergebenen Regelungen…
Bei diesen Regelungen handelt es sich um Schutzvorschriften zu Gunsten des in der Regel wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie sollen verhindern, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig beschränkt wird. Es ist deshalb anerkannt, dass an die Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter keiner die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machenden Nachteile geknüpft werden dürfen…
Die aufgrund der Vereinbarung über Provisionsvorschuss geleisteten Zahlungen erfolgten ohne einen Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen. Sie wurden unabhängig davon geleistet und sollten offenbar dem Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern…
Hier gingen die Vorschusszahlungen jedoch über die Erbrückung eines regelmäßig zu Beginn eines Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhaltes erheblich hinaus. Die ohne Bezug zu den konkret zu erwartenden Provisionen vorgesehenen monatlichen Vorschüsse in Höhe von 4.000,00 DM waren zeitlich nicht beschränkt…
Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht annähernd Provisionen in Höhe der pauschal geleisteten Vorschüsse verdient…
Der Beklagte hatte somit lediglich Provisionen in Höhe von ca. ein Viertel der geleisteten Vorschüsse. Dennoch hat die Klägerin die Vorschusszahlungen nahezu unverändert fortgesetzt…
Die Klägerin hat die Zahlungen  vielmehr unverändert fortgeführt, obwohl auch damals von dem Beklagten keine Provisionen in Höhe der Vorschusszahlungen erwirtschaftet worden waren…
Der laufend bestehende Saldo zu Lasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag ordentlich oder gegebenenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen…
Der Beklagte musste insbesondere damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrages von ihrem Recht auf Einstellung der Zahlungen und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde…
Nach Ansicht der Kammer stellt die tatsächlich erfolgte Vorschusszahlung deshalb eine unzulässige Kündigungserschwerung dar mit der Folge, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht verlangt werden kann (vergleiche dazu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990; O 137/98 KfH III; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.1975, 3 O 314/74)“

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.