Landgericht Wiesbaden

LG Wiesbaden : Handelsvertreter der Clarus AG ist wie ein Arbeitnehmer zu behandeln

Am 27.06.2010 entschied das Landgericht Wiesbaden, dass ein Rechtsstreit der CLARUS AG aus Wiesbaden gegen einen ehemaligen Handelsvertreter zum Arbeitsgericht abgegeben werden muss.
Das Landgericht Wiesbaden meint, der Handelsvertreter sei als Arbeitnehmer anzusehen. Schließlich habe er in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € monatlich im Schnitt verdient. Zwar habe der Handelsvertreter möglicherweise in den letzten sechs Monaten mehr als 10.000,00 € erhalten, es sind jedoch nach dem Vortrag der Klägerin in ganz erheblichem Umfange Vertragsstorni mit entsprechenden Provisionsrückforderungen angefallen. Diese hätten in Abzug gebracht werden müssen. Zieht man diese ab, kommt man auf Provisionszahlen deutlich unter 1.000,00 € im Schnitt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Landgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 2 O 19/11

Verkauf von Versicherungen in Billigsupermärkten?

Am 14.05.2008 entschied das Landgericht Wiesbaden, dass Versicherungsverträge in Pennymärkten nicht angeboten, abgeschlossen oder damit geworben werden darf. Schließlich, so das Gericht, handele es sich um eine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Jedenfalls bedarf es einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO.

Penny wandte ein, dass es sich nur um einen „zur Verfügungstellen von Verkaufsflächen“ bzw. die Weitergabe von Kontaktdaten handelt. Daraufhin entgegnete das Gericht, dass dies nicht so sei. Vielmehr würden Produkte konkret verkauft und sogar Versicherungsprämien kassiert werden.

§ 34 GewO schützt den Verbraucher und erlaubt es Wettbewerbern, Verstöße im Rahmen von Unterlassenklagen gerichtlich geltend zu machen.