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Am 14.05.2008 entschied das Landgericht Wiesbaden, dass Versicherungsverträge in Pennymärkten nicht angeboten, abgeschlossen oder damit geworben werden darf. Schließlich, so das Gericht, handele es sich um eine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Jedenfalls bedarf es einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO.
Penny wandte ein, dass es sich nur um einen „zur Verfügungstellen von Verkaufsflächen“ bzw. die Weitergabe von Kontaktdaten handelt. Daraufhin entgegnete das Gericht, dass dies nicht so sei. Vielmehr würden Produkte konkret verkauft und sogar Versicherungsprämien kassiert werden.
§ 34 GewO schützt den Verbraucher und erlaubt es Wettbewerbern, Verstöße im Rahmen von Unterlassenklagen gerichtlich geltend zu machen.