Nachbearbeitungspflichten

Landgericht Mannheim weist Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab

Am 15.05.2014 hob das Landgericht Mannheim ein Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 12.06.2013 auf. Das Amtsgericht verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.

Vor dem Amtsgericht Schwetzingen wurden von der DVAG erfolgreich Provisionen eingeklagt, die als Vorschüsse geleistet wurden.

Das Landgericht Mannheim sah das anders:

„Die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig ist und für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich ist, dass in überschaubarer und nachvollziehbarer Weise für jeden einzelnen Vertrag die erforderlichen Daten insbesondere Kunde, Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Nachbearbeitungsaufwand, gegebenenfalls unter Beweisantritt vorgetragen werden. Auch die Berechnung müsse nachvollziehbar sein. Trotz des gerichtlichen Hinweises und des auf diesen Hinweis erfolgenden ergänzenden Sachvertrages der Klägerin sind die für die Entscheidung maßgeblichen Daten nach wie vor nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Klägerin die einzelnen Kunden nebst Vertragsnummer, Kündigungsgrund und Nachbearbeitungsaufwand hinreichend übersichtlich aufgeführt. Gerade die Herleitung des ursprünglichen Provisionssatzes, die Berechnung des jeweiligen Provisionsvorschusses sowie die konkrete Berechnung der einzelnen Provisionsrückforderungen bezogen auf die einzelnen Verträge sind jedoch weiterhin unverständlich und nicht nachvollziehbar. Dies bezüglich beschränkte sich der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen auf den Verweis auf Anlagen, welche bereits in erster Instanz vorgelegt wurden. Wie spätestens durch den gerichtlichen Hinweis in zweiter Instanz deutlich werden musste, reichen diese Anlagen jedoch gerade nicht aus, die Berechnung plausibel zu machen. Die als Anlage 0 vorgelegte Provisionsabrechnung ist nicht aus sich heraus verständlich. Auch der Versuch einer Erläuterung im Schriftsatz vom … trägt nicht zur wesentlichen Erhellung bei. Soweit die Klägerin vorträgt, die Berechnung erfolge anhand eines simplen Dreisatzes, ist selbst innerhalb des herausgegriffenen Beispiels nicht feststellbar, was die Grundlage der einzelnen Berechnungsposten ist. Darüber hinaus lässt dich bloße Nennung des Beispiels keine Übertragung der vorgestellten Berechnungsmethode auf die übrigen Verträge zu, sodass die einzelnen Berechnungen der Provisionen, Vorschüsse und Rückforderungen auch weiterhin nicht zuverlässig nachprüfbar sind“.

Urteil Landgericht Mannheim vom 15.05.2014

In Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von Provisionsabrechnungen und Nachbearbeitungspflichten hat es in der letzten Zeit sehr viele unterschiedliche Urteile ergeben. Die Rechtsprechung ist leider nicht einheitlich.

LG Landshut zu Nachbearbeitungspflichten

Das Landgericht Landshut hatte bereits im Jahre 2011 ein paar interessante Hinweise zu den Nachbearbeitungspflichten im Fall von Stornierungen abgegeben:

Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht pauschal von Fallgruppen aus geht, bei denen ein Vortrag der Klägerin zu den jeweils konkreten Nachbearbeitungsmaßnahmen entbehrlich wäre.

Vielmehr bestimmen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls den Umfang der der Klägerin obliegenden Nachbearbeitung. Daher erachtete es das Gericht durchaus für möglich, dass in bestimmten Fallgruppen (z. B. bis zu einer bestimmten Provisionshöhe) Nachbearbeitungsmaßnahmen ausreichend sein können, in anderen Fällen jedoch strengere Anforderungen zu stellen sind.

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass sie eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung vorgenommen hat, sodass es ihr hinsichtlich der vorgetragenen Besuchsaufträge obliegt, für jeden einzelnen Fall darzulegen und zu beweisen, dass ein Besuchsauftrag an den Beklagten versandt worden ist, welche Informationen dieser im Einzelnen enthielt und auf welche Weise er der Beklagten zugegangen sein soll.

Landshut 13.12.2011