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Handelsvertreterverträge beinhalten oft eine kurze Verjährungsfrist. Bekannt sind Klauseln mit einer 12- monatigen oder 13-monatigen Verjährungsfrist. Wer z.B. Ansprüche auf Provisionen hat und diese nicht innerhalb dieser Frist einklagt, soll die Ansprüche verlieren.
Bekannt sind solche Klauseln in den Verträgen mit der HUK oder mit der OVB.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre.
Es fragt sich also, ob eine solche Verkürzung rechtmäßig ist.
Das Amtsgericht Coburg hält eine kurze Verjährungsklausel für wirksam.
Ein ehemaliger Handelsvertreter der HUK Coburg hatte Provisionen eingeklagt. Die Klage scheiterte daran, dass Ansprüche verjährt seien.
Das Gericht legte zu Grunde, dass der Kläger als Versicherungsvertreter im gewerblichen Bereich tätig war. Die Verjährung, die grundsätzlich nach § 185 BGB geregelt ist, kann in einem Handelsvertretervertrag abgekürzt werden. Das Gericht nahm Bezug darauf, dass entsprechend auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen 16 U 86/08 entschieden hätte.
Die HUK hat in diesen Verträgen vorgesehen, dass die Verjährungsfrist auf zwölf Monate abgekürzt werden, gerechnet ab dem Schluss dessen Monats, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt.
Nach dieser Berechnung hatte der Kläger die Klage zu spät erhoben. Das Gericht hält die Vereinbarung für wirksam.
Deshalb wurde die Klage abgewiesen.
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Kürzlich hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über eine nicht alltägliche Berufung eines Versicherers zu entscheiden.
Ein Versicherungsvertreter unterhielt eine GmbH. Diese war für die Versicherung als Versicherungsvertreter im Rahmen eines Handelsvertretervertrages tätig. Sie hatte auch sog. Inkassovollmacht, nahm also Beiträge der Kunden ein.
Die Beiträge wurden teilweise nicht zurückgeführt. Der Versicherer verlangte bereits vor Jahren einmal die Rückführung dieser Außenstände, was dann auch geschah. Danach kam es erneut zu Rückständen. Dies wurde von dem Versicherer dann zunächst so hingenommen. Dann wurde Klage erhoben.
Verklagt wurde sowohl die GmbH als auch der Geschäftsführer. Letzterem warf man vor, er sei als Geschäftsführer verantwortlich und hafte daher persönlich.
Erstinstanzlich verwies der Versicherer hauptsächlich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach grundsätzlich der Geschäftsführer für die Weitergabe sog. Fremdgelder verantwortlich ist und – wenn sie nicht abgeführt würden – persönlich dafür zu haften hat.
Die Klage der Versicherung gegen die GmbH hatte erstinstanzlich Erfolg, gegen den Geschäftsführer nicht. Das Landgericht meinte, der Versicherer müsse mehr zu den Voraussetzungen vortragen. Ohne auf fehlenden Vortrag hinzuweisen, überraschte das Landgericht den Versicherer mit dem abweisenden Urteil.
Lediglich gegen die GmbH hatte der Versicherer Erfolg. Diese erwies sich jedoch nicht als zahlungsfähig, so dass der Versicherer sein Glück nunmehr im Rahmen der Berufung gegen den Geschäftsführer suchen musste.
Das Oberlandesgericht hatte kürzlich darüber zu entscheiden. Trotz weiteren Vortrags des Versicherers hatte die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das OLG hielt dem Versicherer vor, er habe die Umstände doch jahrelang akzeptiert. Lediglich vor Jahren hatte man sich einmal um einen Ausgleich bemüht, der dann auch erfolgte. Danach ließ man alles wieder wie bisher laufen. Es gab keine weiteren Aufforderungsschreiben.
Das OLG hielt dem Versicherer vor, er habe den Zustand geduldet und wies auch die Berufung ab.
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Am 25.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Berechnung des Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB grundsätzlich im Wege einer Prognose vorgenommen werden kann. Es sind die Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter mit den von ihm geworbenen (Stamm-) Kunden im letzten Vertragsjahr erzielt hat, über die zu erwartenden Verlust nach Vertragsende über einen bestimmten Zeitraum vorgenommen werden.
§ 89 b Abs. 1 HGB wurde kürzlich geändert. Der Europäische Gerichtshof verlangte, dass die Begrenzung des Ausgleichsanspruches auf die vertraglichen Provisionsverluste nicht zulässig sei. Dies berücksichtigt der Deutsche Gesetzgeber in der nunmehr geänderten Fassung des § 89 b Abs. 1 HGB, wonach als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch der nachvertragliche Unternehmensvorteil unverändert bestehen bleibt.
In den Fällen, in denen der Handelsvertreter früher keinen Ausgleich erhielt (z.B. wenn er nur eine Einmal-Provision erhalten hatte) sind nunmehr Ausgleichsansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Unternehmer oft über Jahre hinweg von dem Abschluss solcher Verträge erhebliche Vorteile erzielt. Hier besteht Hoffnung, dass solche Ausgleichsansprüche in Zukunft zur Auszahlung kommen.
Zu bedenken ist jedoch, dass der BGH am 29.03.1990 entschieden hatte, dass gemäß § 287 ZPO eine tatrichterliche Schätzung vorgenommen werden darf, als dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, den der Handelsvertreter in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet. Sollte der BGH diese Rechtsprechung aufrechterhalten und weiterhin diese Berechnung als Grundlage heranziehen, könnte dies dazu führen, dass trotz der geänderten Gesetzeslage im Ergebnis keine neuen Entscheidungen zu erwarten sind.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 – Aktenzeichen I – 16 U 191/09
BGH-Urteil vom 29.03.1990 – Aktenzeichen I ZR 2/98 – in WM 1990, 1496