Provinzial

Agentur muss Freistellungsvergütung zahlen

Am 01.10.2018 wurde eine Agentur der Provinzial vom Landgericht Münster  dazu verurteilt, eine Freistellungsvergütung zu zahlen.

Die Agentur beschäftigte einen Handelsvertreter. Diesem wurde die fristgemäße Kündigung ausgesprochen. Gleichzeitig wurde er mit Erhalt der Kündigung von der weiteren Tätigkeit freigestellt.

Das Landgericht Münster entschied, dass dem freigestellten Handelsvertreter ein Schadenersatzanspruch zustehe. Er sei so zu stellen, als habe er seine Tätigkeit bis zum Beendigungszeitpunkt des Vertrages weiterführen können (§ 249 Abs. 1 BGB)

Ihm ist also grundsätzlich die volle Vergütung zu zahlen, wobei gegebenenfalls nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Einnahmen anderweitiger Vertriebstätigkeit schadensmindernd anzurechnen sind. Dabei ist auf den Durchschnittsverdienst abzustellen. Das Gericht hält es für zulässig, die letzten 12 Monate vor Freistellung bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes zugrunde zu legen.

Der Kläger hatte Arbeitsmittel in Höhe von 250,00 € monatlich hinzugezogen. Auch dies hielt das Gericht für einen Teil der Vergütung.

Eine Vorteilsausgleichung konnten schadensmindernd nicht berücksichtigt werden. Schließlich konnte diese nicht festgestellt werden.

Dem Kläger wurde sogar eine Sonderbonifikation als auszugleichendes Einkommen zugesprochen. Diese sollte ihm ab einer bestimmten Umsatzhöhe zustehen. Da der Kläger diese Umsatzhöhe erreicht hatte, wurde die Sonderbonifikation fällig.

Mithin wurde zugunsten Kläger eine Zahlung von mehr als 22.000,00 € ausgeurteilt.

Ein Zinsanspruch in Höhe von etwa mehr als 1.000,00 € wurde hingegen abgewiesen. Schließlich soll es sich bei den Freistellungszahlungen um einen Schadenersatzanspruch gehandelt haben, und nicht um einen Vergütungsanspruch, so dass die Fälligkeit erst mit Klageerhebung gegeben war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Versicherungsunternehmen müssen Versicherungsvertreter streichen, wenn sich ein Makler meldet

Die Provinzial hatte sich bekanntlich schwer getan, eine Maklervollmacht zu akzeptieren.

Nun traf es zwei weitere Versicherungen in ähnlichen Fällen, die AachenMünchener und eine andere Versicherung, deren Namen nicht auf der Website der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) nicht genannt wird.

Dort schreibt die IGVM, dass das Oberlandesgericht Nürnberg der Aachen-Münchener mit Urteil vom 30. Juni 2015  untersagt (Aktenzeichen 3 U 2086/14 – noch nicht rechtskräftig) hat, weder unter „es betreut Sie“ noch unter „Ihr persönlicher Ansprechpartner“ einen konzerneigenen DVAG-Mitarbeiter anzugeben, wenn es einen Maklervertrag und eine Maklervollmacht gibt.

Im Urteil heißt es auszugsweise

zum Sachverhalt:

„Die Beklagte übersandte der Klägerin am 07.09.2013 ein Schreiben zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer H…, der bei ihr eine Wohngebäudeversicherung durch Vermittlung der Klägerin abgeschlossen hatte und von dieser als Maklerin betreut wurde, sowie einen Versicherungsschein zu dieser Versicherung mit Datum vom selben Tag. Das Schreiben enthält unter der Überschrift „Ihr Ansprechpartner zum Vertrag:“ die Telefonnummer des Kunden-Service-Centers des für die Beklagte tätigen Außendienstes, der A… D… V… AG (im Folgenden: „D…“) sowie unter der Überschrift „Es betreut Sie:“ den Hinweis auf einen Vermögensberater der D… mit Angabe dessen Adresse, Telefon- und Telefaxnummer. In dem mitübersandten Versicherungsschein werden auf Seite 5 unter der Rubrik „Ihre persönlichen Ansprechpartner:“ ein Vermögensberater und die Direktion für die D… unter Namensnennung sowie  mit Angaben deren Adressen, Telefon- und Telefaxnummern benannt.

…..

In einer Zusatzerklärung vom 27.08.2013, die der Beklagten am 28.08.2013 übersandt worden war, hatte der Versicherungsnehmer erklärt, dass er auf eine Beratung der Beklagten während der Vertragslaufzeit gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 VVG verzichte und der Beklagten eine Datenspeicherung bzw. Datenverarbeitung untersage, soweit diese die Weitergabe an Dritte umfasst.“

und zu den Entscheidungsgründen:

„Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Benennung eines konkreten Mitarbeiters der D…als Betreuer auch irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG.

„Insofern ist der Beklagten zuzugestehen, dass als maßgeblicher Verkehrskreis nicht der Versicherungsnehmer allgemein, sondern der durch einen Versicherungsmakler vertretene Versicherungsnehmer anzusehen ist. Aber selbst bei einer derartig engen Eingrenzung des angesprochenen Verkehrskreises besteht die Gefahr, dass nicht unerhebliche Teile dieses Publikums aufgrund der Formulierung „es betreut Sie“ annehmen können, die als Betreuer genannten Personen seien als maßgebliche Ansprechpartner auf Seiten der Versicherungsnehmer an Stelle der Klägerin anzusehen und werden daher über den tatsächlich für sie zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Landgerichts Potsdam (RuS 2012, 465 ff.), dass zwar möglicherweise zahlreiche Versicherungsnehmer den von einer Versicherung eingeschalteten, in deren Lager stehenden Vertriebsmitarbeiter von dem im eigenen Lager stehenden Versicherungsmakler unterscheiden können, ein erheblicher Teil der Versicherungsnehmer als juristische Laien diesen Unterschied aber nicht versteht. Dabei ist, wie das Landgericht Potsdam zutreffend ausführt, auch zu berücksichtigen, dass sich der Versicherungsnehmer in vielen Fällen nur selten mit einem Versicherungsthema zu beschäftigen hat und, wenn er dann einen Ansprechpartner benötigt, um Versicherungsleistungen geltend zu machen, sich nach längerer Zeit oftmals nicht mehr an seinen letzten Ansprechpartner erinnern kann.“

 Übrigens hatte das Landgericht in erster Instanz die Klage nur teilweise für begründet angesehen. In der Berufung mussten prozessuale Anträge berichtigt werden.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Offenbar war man dort der Meinung, dass eine grundsätzliche Entscheidung von Bedeutung wäre.

Schließlich gibt es einige Versicherer, die ihre Produkte ausschließlich selbst verkaufen oder durch einen bestimmten Vertrieb verkaufen lassen. Das Interesse, dass sich Makler einschalten, dürfte bei diesen Versicherungen eher als gering einzuschätzen sein.

Die Leiden des jungen R.

Ein lesenswerter Bericht im Handelsblatt über die Provinzial und die Leiden des Herrn Rüther.

Gute Umsätze sind eben auch kein Allheilmittel.

Münchhausen lässt grüßen

Kurz vor dem Einschlag!

Die Provinzial Nordwest wird nun doch nicht an die Allinaz verkauft. Die Proteste waren wirksam.

Einen ganz eigenen Protest hatte sich Vorstandsvorsitzender Ulrich Rüther ausgedacht.

Er erfand zunächst einen Unbekannten, der ihn überfallen und mit einem Schraubenzieher attackiert haben soll. 6 Stiche soll der Angreifer Herrn Rüther verpasst haben.

Die Staatsanwaltschaft Münster fand heraus, dass irgendwas nicht stimmte. Die Stiche waren wahr, der Angreifer aber reine Erfindung.

Die Stiche hatte sich Rüther selbst zugefügt.

Jetzt wurde gegen Rüther selbst ermittelt.

Nachdem feststand, dass der Allianz-Deal abgewendet wurde, hat es Aufrufe gegeben, z.B. in Facebook, dass Rüther, als linientreu bekannt, als Vorstandsvorsitzender erhalten bleiben soll.

Das Münchhausen-Syndrom ist nach Wikipedia eine psychische Störung, bei der die Betroffenen körperliche Beschwerden erfinden bzw. selbst hervorrufen und meist plausibel und dramatisch präsentieren.

Angst um den Arbeitsplatz vorherrschend

Die Mitarbeiter der Provinzial NordWest haben Zukunftsangst. Wenn die Allianz die Provinzial erwerben sollte, drohen große Änderungen.

Die Standorte Kiel, Rostock und auch Münster, könnten geschlossen werden. Betroffen sein könnte auch die Hamburger Feuerkasse.

Eigentümer sind – noch – der Landschaftsverband Westfalen Lippe und die westfälischen Sparkassen zu je 40%.

Die Provionzialmitarbeiter machen mobil. Es gibt bereits eine Facebookseite „gegen Provinzial-Verkauf“, Proteste und die Ankündigung, massenhaft Verträge bei der Sparkasse zu kündigen.

Unterdessen wurde der Vorstandsvorsitzende der Provinzial Ulrich Rüther in Münster in der Tiefgarage der Provinzial mit einem Schraubenzieher von einem unkekannten Vermummten angegriffen und verletzt.

Die Allianz setzt verstärkt auf Makler, die Provinzial verfügt traditionell über sehr gute Kundenanbindungen und bevorzugt, ohne Makler auszukommen.

Die Allianz hatte erst kürzlich umstruktiert. Davon waren nach Focus 1100 Arbeistplätze gefährdet.

Allianz will Provinzial übernehmen

Immer da, immer nah, und bald zur Allianz? Die Allianz will die Provinzial übernehmen.

Der sogenannte „Rheingold“ -Deal soll die Allianz mehr als 2,25 Milliarden Euro kosten.

Die angeschlagenen öffentlichen Kassen, z.B. die des LWL, könnten sich dadurch etwas sanieren.

Sparkassen-Chef Gerlach ist wohl mit LWL-Direktor Kirsch nicht überein, so dass in Münster noch einige Gespräche zu führen sein werden.

So zu lesen in FT vom heutigen Tage.

Gutes Einvernehmen

Dass es auch anders geht, hat kürzlich die Provinzial Versicherung bewiesen.

Die Provinzial warf einem Handelsvertreter vor, dieser würde nicht zu 100 % den mit der Provinzial geschlossenen Handelsvertretervertrag erfüllen können. Deshalb sprach man die ordentliche Kündigung aus.

An der Rechtmäßigkeit dieser Kündigung gab es keine Zweifel.

Dennoch drohte über diese Kündigung hinaus die fristlose Kündigung. So trat die Provinzial in Verhandlungen darüber, ob eine Vertragsauflösung in Betracht kommt.

In ruhigen, sachlichen Gesprächen wurden dann die Eckpunkte der Vertragsaufhebung besprochen. Die Provinzial übernahm des Mietverhältnis, die Angestellten, sämtliche mit dem Büro verbundenen Verträgen und so weiter.

Gleichzeitig errechnete die Provinzial von sich aus den Ausgleichsanspruch.

Zu keinem Zeitpunkt drohte die Provinzial mit der fristlosen Kündigung.

Nachdem die Provinzial das erste Angebot abgab, wurde nachverhandelt und das Angebot großzügig erweitert, worauf man sich letztendlich einig wurde.

Auch dies erforderte weitere Gespräche, die jedoch allesamt in sehr sachlicher und ruhiger Form stattfanden.

Als Anwalt, der in seiner Branche schon einiges erlebt hat, möchte man an dieser Stelle der Provinzial ein Kompliment aussprechen. Mit großer Freunde nehme ich zur Kenntnis: Es geht auch anders.