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Das Wichtigste zum Buchauszug
Der Buchauszug dient dazu, Klarheit über die Provisionsansprüche zu verschaffen und eine Nachprüfung der Provisionsabrechnungen zu ermöglichen (BGH-Urteil vom 21.03.2001 Aktenzeichen: VIII ZR 149/99, Urteil vom 03.08.2017 Aktenzeichen: VII ZR 32/17).
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung sind nicht notwendig für ein Buchauszugsverlangen. Neben dem Buchauszug gibt es den Anspruch auf Bucheinsicht, wenn der Buchauszug nicht erfüllt wird (BGH-Urteil vom 31.03.1979 Aktenzeichen I ZR 8/77, Urteil vom 03.08.2017 Aktenzeichen VII ZR 32/17).
Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Ausstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln.
Das Datenschutzrecht steht dem Buchauszugsanspruch nicht entgegen (OLG München Urteil vom 31.07.2019 Aktenzeichen 7 U 4012/17).
Der Buchauszug ist keine Vorwegnahme der Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Geschäft provisionspflichtig ist (BGH-Urteil vom 23.02.1989, Aktenzeichen I ZR 203/87).
Wenn ein Provisionsanspruch streitig ist, ist dieses Geschäft im Buchauszug aufzuführen (OLG München, Urteil vom 04.05.2006, Aktenzeichen 23 U 5886/05).
Der Anspruch auf Buchauszug besteht neben dem Anspruch auf Provisionsabrechnung.
Der Buchauszug ist Sache des Vertriebes und von diesem auf eigene Kosten zu überbringen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1996 Aktenzeichen 16 U 172/95).
Eine Online-Anbindung an System und Datenbanken des Vertriebes/Versicherers entbindet diesen nicht von der Erstellung und Überlassung eines Buchauszuges (OLG Köln Urteil vom 19.03.1999 Aktenzeichen 4 U 42/98, OLG München Urteil vom 31.07.2019 Aktenzeichen 7 U 4012/17).
Der Buchauszug kann nicht mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Gegenansprüche verweigert werden (OLG München Urteil vom 17.04.2019, Aktenzeichen 7 U 2711/18 und BGH mit Urteil vom 03.08.2017 Aktenzeichen VII ZR 32/17).
Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erstellen. Sollte er unvollständig erteilt werden, so hat der Handelsvertreter Anspruch auf Ergänzung bzw. im Fall einer Unbrauchbarkeit des Auszuges Anspruch auf Erteilung eines neuen fehlerhaften Auszuges.
Wendet der Unternehmer ein, entsprechende Informationen für den Buchauszug seien nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten, etwa einer Konzerngesellschaft, vorhanden, kann er damit nicht gehört werden. Er muss sich die Informationen von seiner Partnergesellschaft beschaffen (BGH-Urteil vom 18.12.2008).
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Auf die Form kommt es an
Über eine merkwürdige Entscheidung berichtet Cash.online am 23.03.2017. Am 1. März 2017 (AZ.: 7 U 3437/16) urteilte das Oberlandesgericht München, dass ein Handelsvertreter auch dann einen Buchauszug bekomme, wenn er jahrelang die Provisionsabrechnungen unbeanstandet entgegengenommen hat. Soweit deckt sich diese Entscheidung mit der herrschenden Rechtsprechung.
Das bayerische OLG entschied aber auch, dass der Handelsvertreter nicht das Recht habe, dem Unternehmen vorzuschreiben, in welcher Form es den Buchauszug zu erbringen habe. „Dieser müsse zwar klar und übersichtlich sein, weitergehende Anforderungen seien dem Paragrafen 87c Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) aber nicht zu entnehmen“. Der Buchauszug muss deshalb nicht in EDV-verwertbarer Form oder auf Papier bereitgestellt werde.
In welcher Form, Farbe, Schrift oder Zeichen der Buchauszug nach Auffassung der Münchner Richter erfolgen könnte, verrieten sie nicht. So hat das OLG Tür und Tor für alle möglichen Tricks geöffnet, um das Lesen eines Buchauszugs möglicherweise zu erschweren. Es gab schon Buchauszüge, die auf jeder dritten Seite codiert waren – stets mit einem anderen Code. Dies stellt allerdings eher die Ausnahme dar.
Kürzlich bot die DVAG einem Vermögensberater an, statt eines Buchauszugs doch lieber sämtliche Daten aus dem Onlinesystem herauszuziehen. Bevor jemand auf die Idee kommt, dies auch zu tun, sollte jedoch vorher die Einwilligung eingeholt werden. Schließlich hat ja die DVAG die Daten eingespeist. Es handelt sich somit um – aus Sicht des Vermögensberaters – fremde Daten.
Einem anderen ehemaligen Vermögensberater wurde kürzlich unterstellt, er habe diese Daten für eigene Zwecke, genauer gesagt um umzudecken, genutzt. Ihm wurden deshalb einige Paragrafen aus dem Bundesdatenschutzgesetz sowie des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorgehalten.
Üblicherweise wird jedoch der Buchauszug auch nicht in einer bestimmten Form eingeklagt. Er wird deshalb auch nicht in einer bestimmten Form ausgeurteilt. Und üblicherweise gibt es nach Verurteilung des Unternehmens auf Erteilung eines Buchauszugs auch keinen Streit über die Form des Buchauszugs, allerdings oft über den Inhalt des Buchauszugs.
Interessant ist allerdings die Frage, ob bei Erteilung eines Buchauszugs gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen wird. Was wäre z.B., wenn ein Versicherungsnehmer die Weitergabe und Nutzung seiner Daten verboten hat und diese in Form des Buchauszugs an ehemalige Mitarbeiter herasugegeben werden? Diese Frage ist aber eher theoretischer Natur. Der Kunde, der von der Weitergabe der Daten betroffen wäre, erfährt von dem Buchauszug normalerweise nichts.
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Am 15.05.2014 hob das Landgericht Mannheim ein Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 12.06.2013 auf. Das Amtsgericht verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Vor dem Amtsgericht Schwetzingen wurden von der DVAG erfolgreich Provisionen eingeklagt, die als Vorschüsse geleistet wurden.
Das Landgericht Mannheim sah das anders:
„Die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig ist und für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich ist, dass in überschaubarer und nachvollziehbarer Weise für jeden einzelnen Vertrag die erforderlichen Daten insbesondere Kunde, Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Nachbearbeitungsaufwand, gegebenenfalls unter Beweisantritt vorgetragen werden. Auch die Berechnung müsse nachvollziehbar sein. Trotz des gerichtlichen Hinweises und des auf diesen Hinweis erfolgenden ergänzenden Sachvertrages der Klägerin sind die für die Entscheidung maßgeblichen Daten nach wie vor nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Klägerin die einzelnen Kunden nebst Vertragsnummer, Kündigungsgrund und Nachbearbeitungsaufwand hinreichend übersichtlich aufgeführt. Gerade die Herleitung des ursprünglichen Provisionssatzes, die Berechnung des jeweiligen Provisionsvorschusses sowie die konkrete Berechnung der einzelnen Provisionsrückforderungen bezogen auf die einzelnen Verträge sind jedoch weiterhin unverständlich und nicht nachvollziehbar. Dies bezüglich beschränkte sich der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen auf den Verweis auf Anlagen, welche bereits in erster Instanz vorgelegt wurden. Wie spätestens durch den gerichtlichen Hinweis in zweiter Instanz deutlich werden musste, reichen diese Anlagen jedoch gerade nicht aus, die Berechnung plausibel zu machen. Die als Anlage 0 vorgelegte Provisionsabrechnung ist nicht aus sich heraus verständlich. Auch der Versuch einer Erläuterung im Schriftsatz vom … trägt nicht zur wesentlichen Erhellung bei. Soweit die Klägerin vorträgt, die Berechnung erfolge anhand eines simplen Dreisatzes, ist selbst innerhalb des herausgegriffenen Beispiels nicht feststellbar, was die Grundlage der einzelnen Berechnungsposten ist. Darüber hinaus lässt dich bloße Nennung des Beispiels keine Übertragung der vorgestellten Berechnungsmethode auf die übrigen Verträge zu, sodass die einzelnen Berechnungen der Provisionen, Vorschüsse und Rückforderungen auch weiterhin nicht zuverlässig nachprüfbar sind“.
Urteil Landgericht Mannheim vom 15.05.2014
In Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von Provisionsabrechnungen und Nachbearbeitungspflichten hat es in der letzten Zeit sehr viele unterschiedliche Urteile ergeben. Die Rechtsprechung ist leider nicht einheitlich.