Provisionsverzichtsklausel

Provisionsverzichtsklausel unwirksam

Die bekannte Klausel in Handelsvertreterverträgen:

„Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist jeder Anspruch des Vertreters gegen die Gesellschaft auf Provisionen und sonstige Vergütungen erloschen. Ausgenommen hiervon seien Ansprüche gemäß § 87 Abs. 3 HGB und § 89b HGB.“ … ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf für unwirksam erklärt worden.

Stattdessen gilt die gesetzliche Regelung.

Angefangen hat alles mit einem einfachen Buchauszug, den der Handelsvertreter verlangt. Der Vertrieb wollte sich nicht die Arbeit machen und ließ sich auf Erteilung des Buchauszuges verklagen.

Der Vertrieb wandte ein, der Handelsvertreter (eigentlich war es eine Handelsvertreterin) bräuchte den Buchauszug nicht. Schließlich sei ja gemäß der oben genannten Formulierung ausgeschlossen, dass es noch Provisionen gibt.

Der Anspruch auf einen Buchauszug setzt gemäß § 87c Abs. 2 HGB voraus, dass er nur für die Geschäfte einen Buchauszug verlangen kann, für die ihm Provisionen zu stehen.

Das Landgericht Düsseldorf musste nunmehr in seinem Urteil vom 21.04.2020 unter dem Aktenzeichen 6O 43/18 darüber entscheiden, ob die Provisionsverzichtsklausel überhaupt wirksam ist. Die Provisionsverzichtsklausel soll musterhaft durch den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und dem Bundesverband der Assekuranzführungskräfte (VGA) vorgeschlagen worden sein. Das Landgericht Düsseldorf erklärte die Klausel kurzer Hand für unwirksam. Die genannte Klausel stehe im Widerspruch zu § 307 BGB. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Handelsvertreter nach der gesetzlichen Rezeption auch für die in der Vertragszeit Vermittelten und für die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB abgeschlossenen Verträge Provisionen auch über das Ende des Vertretervertrages hinaus verlangen kann.  Dem steht die Provisionsverzichtsklausel entgegen.

Wegen fehlendem Provisionsverzichts wurde der Vertrieb zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.

Dagegen wehrte man sich im Rahmen der Berufung. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 07.05.2021 unter dem Aktenzeichen 16U 215/20, dass die Klausel unwirksam ist. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

§ 87a Abs. 3 HGB sei zwingend. Dennoch hätten rein klarstellende Klauseln durchaus eventuell Wirksamkeit. Hier handelt es sich jedoch nicht um eine klarstellende Klausel.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung ab. Der Vertrieb musste den Buchauszug erteilen.

LG Dresden: Kein Anspruch auf Dynamik

Am 30.8.2019 urteilte das Landgericht Dresden unter dem Az. 6 O 2497/17 darüber, ob ein Finanzberater Provisionsvorschüsse zurückzahlen müsse. Dieser hatte im Rahmen einer Widerklage beantragt, er möge Auskunft über Vermittlungsprovisionen, insbesondere Dynamikprovisionen, erhalten.

Der Makler war bei der Formaxx tätig.

Im Ergebnis hatte das Landgericht den Makler verurteilt, den vollen eingeklagten Betrag in Höhe von mehr als 18.000 € zu bezahlen. Sein Antrag auf Auskunft über die Dynamikprovisionen wurde zurückgewiesen.

Das Gericht sprach die Ansprüche dem Vertrieb zu, weil dieser den aus den Einzelverträgen herrührenden Anteil der nicht verdienten Provisionen substantiiert dargelegt habe. Laut Urteil hat die Klägerin zu allen Störfällen, die über 100 € liegen, jeweils die Buchungsvorgänge detailliert erläutert.

Der Beklagte hatte zwar Einwendungen erhoben, diese wurden aber von der Klägerin korrigiert.

Das Gericht meinte übrigens auch, dass die Klägerin zur Umstellung auf eine ratierlich jährliche Provision berechtigt war und der Beklagte insofern keine Einwendungen erheben durfte. Das Gericht meinte auch, dass die Klägerin zu etwaigen Nachbearbeitungen genügend vorgetragen hätte. Ein Nachbearbeitungsauftrag, direkt an den Beklagten, war nicht nötig, weil die Vermittlungstätigkeit von ihm unterstellten Mitarbeiter ausgeführt wurde.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass Bestimmungen zur Rückzahlung von Provisionsverschlüssen im vom Formaxx-Vertrag nicht unwirksam seien. Etwaige Klauseln führten nicht zu einer Übersicherung der Klägerin.

Insofern entschied das Landgericht im Rahmen der Widerklage, dass der Beklagte die Auszahlung der zurückbehaltenen Stornoreserve vor Beendigung des hierfür vereinbarten Haftungzeitraums nicht verlangen dürfe.

Dem Beklagten ständen nach Auffassung des Gerichts auch keine Ansprüche auf Auszahlung von „solchen Dynamikprovisionen“ zu. Dem Beklagten könne dabei auch nicht ein Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes helfen. Schließlich waren die Dynamikprovisionen vorliegend vertraglich als Betreuungsprovisionen ausgestaltet, weswegen eine Berücksichtigung etwaiger Veränderungen der Verträge (Dynamik) nach Beendigung des Vertrages nicht zu berücksichtigen seien. Das Gericht meinte, der Beklagte habe Leistungen zur Betreuung der Verträge nicht erbracht und nicht erbringen dürfen.

Außerdem sollen die Parteien eine sogenannte Provisionsverzichtsklausel vereinbart haben, an deren Wirksamkeit das Gericht keine Bedenken erhebt.

Wie errechne ich meinen Ausgleichsanspruch, wenn ich nicht nach den Grundsätzen abrechnen will

Der Ausgleichsanspruch kann auch „nach dem Gesetz“ errechnet werden. Dies ist jedoch schwierig und risikoreich.

In den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hatte der Handelsvertreter zunächst versucht, erstinstanzlich den Ausgleichsanspruch über die gesetzlichen Grundlagen zu errechnen und einzuklagen. Damit ist er erstinstanzlich gescheitert.

Erst als sich der Handelsvertreter dazu entschlossen hatte, die Berechnungen auch über die Grundsätze vorzunehmen, wollte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diesem nachkommen. Das wurde dann anschließend vom Bundesgerichtshof bestätigt. Der Vertrieb hatte sich dagegen gewehrt und Revision eingelegt.

Nach den gesetzlichen Grundlagen müsste man sich bei der Berechnung des Ausgleiches bei den dynamischen Lebensversicherungen zunächst darüber Gedanken machen, welche Provision der Vertreter für die Vermittlung dynamisierter Lebensversicherungen erhalten hat. Würden dann Ansprüche auf Grunde einer wirksamen Provisionsverzichtsklausel mit Ende des Vertrag es entfallen, so partizipiert der Vertreter nicht mehr an den Dynamisierungen, wenn der Vertrag beendet ist. Er erleidet also nach Vertragsende Verluste. Diese Verluste sind im Rahmen einer so genannten Abwanderungsquote zu prognostizieren.

Maßgeblich ist also eine so genannte Abwanderungsquote. Die Abwanderungsquote kann sich aus den Zahlen der letzten Jahre ergeben. Hier müsste dann prozentual ermittelt werden, wie viele Verträge in den letzten Jahren prozentual weggefallen sind.

Ausgangsüberlegung ist die Provision, die der Vermittler in den letzten Jahren für die Dynamisierung bekommen hat.

 

Rechenbeispiel:

 

Wenn wir im letzten Vertragsjahr von einer Provision für Dynamisierungen von 5.000,00 € ausgehen, wird dies wie folgt berechnet:

 

Erstes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

5.00,00 €                                                       4.50,00 €

 

 

Zweites Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

4.50,00 €                                                       4.05,00 €

 

 

Drittes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

405,00 €                                                       3.64,50 €

 

 

Viertes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

364,50 €                                                       328,05 €

 

 

Fünftes Folgejahr 

 

Jahresanfang    Abwanderung 10 %           Jahresende

328,05 €                                                       295,24 €

 

 

Die Provisionsverluste aus fünf Jahren betragen somit 1842,79 €.

 

Des Weiteren wird (nach Gillardon) ein Abzinsungsfaktor von 3 Prozent für fünf Jahre gebildet = 55,28

Der Ausgleichsrohbetrag wird nunmehr errechnet aus der Summe der Provisionsverluste in Höhe von 1842,79 € geteilt durch 60 (=5 Jahre) multipliziert mit 55,28 = 1842,79 geteilt durch 60 x 55,28 = 16.979,06

Danach wären 16.979,06 € auszugleichen.

Diese Berechnung ist wesentlich riskanter und ungenauer. Schon allein die Provisionsverluste zu berechnen, die der Vermittler im Bereich der dynamisierten Lebensversicherungen hat, ist äußerst schwierig. Hier würde eine derart exakte Auskunft erforderlich sein, um all die Zahlen präsentieren zu können, die gerichtlich erforderlich sind, so dass dies bereits ein erhebliches Risiko darstellt und schon daher die Ermittlung über die Grundzüge vorzuziehen ist.