Provisionsvorschuss

Axa geht leer aus

Das Amtsgericht Elmshorn wies im Dezember 2019 eine Klage der AXA Versicherung AG ab. Die AXA verlangte die Rückzahlung angeblich nicht verdienter Provisionen.

Die AXA berief sich auf die Provisionsberechnung. Diese wies ein Minus auf in Höhe von ein paar tausend Euro aus. Ein Guthaben auf dem Stornoreservekonto wurde von der Klageforderung nicht angezogen.

Das Gericht hielt der Axa vor, dass man die Forderung nicht substantiiert vorgetragen hätte. Es fehlten Angaben zur Höhe der bereits gezahlten Provisionen, zu den Restlaufzeiten des Versicherungsvertrages und zu den von dem Versicherer unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen. Das Gericht konnte auch nicht nachvollziehen, ob die Stornoreserve entsprechend der Vereinbarung berücksichtigt wurde.

Das Gericht begründete die Entscheidung auch damit, dass nicht klar war, ob die Berechnungen überhaupt nachvollzogen werden können. Schließlich seien Rückstellungen gebildet wurden. Es sind nur 90 % als Vorschuss gezahlt worden. Für das Gericht war es nicht erkennbar, inwieweit der noch nicht geleistete Vorschuss, die 10 %, bei der Berechnung berücksichtigt wurde.

Ferner wies das Gericht darauf hin, dass dem Vermittler ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Er hatte nämlich den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB dieses Recht geltend gemacht. Der Buchauszug sei auch nicht verjährt. Ausgehend von einer Haftungszeit von 60 Monaten und davon, dass danach erst eine abschließende Abrechnung der vermittelten Geschäfte erfolgt, hat das Gericht gemeint, dem Vermittler ständen Ansprüche auf den Buchauszug von acht Jahren zu.

Ob eine hinreichende Stornobekämpfung durchgeführt wurde, konnte nach Ansicht des Gerichtes offen bleiben. Offenbleiben konnte auch, ob es überhaupt eine wirksame Kontokorrentvereinbarung gemäß § 355 HGB gab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Provisionsvorschuss kann Kündigungserschwernis sein

Das Landgericht Freiburg hatte im Februar 2019 ausgeurteilt, dass ein Handelsvertreter keine Provisonsvorschüsse zurückzahlen müsse.

Die Parteien hatten extra eine Vorschussvereinbarung abgeschlossen. Für den Vertriebsausbau wurden nach und nach insgesamt 95.000 € gezahlt. Nach Ende des Vertrages sollte der gesamte noch offene Vorschuss in einer Zahlung fällig sein. Etwas mehr als 35.000,00 € wurden dann eingeklagt.

Das Landgericht Freiburg hatte der Klägerin einen Riegel vorgeschoben. Die Klage wurde abgewiesen. Die Rückzahlungsvereinbarung sei aber nichtig, so das Gericht. es liegt eine unzulässige Kündigungserschwernis vor. Im Einzelnen führte das Gericht wie folgt aus:

„Nach § 89a Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; es ist mithin für beide Teile unabdingbar (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Auflage 2018, § 89a HGB Rn 26). Grundsätzlich sind nicht nur unmittelbare Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit unzulässig, sondern auch mittelbare Erschwernisse, die Vertragsbeziehung zu beenden, etwa in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen.

Entsprechendes gilt auch für den Handels- bzw. Versicherungsvertretervertrag, wenn an die Kündigung des Handels- bzw. Versicherungsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden ….. Ein solcher Nachteil kann auch in der vertraglich vorgesehenen Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung langfristiger Vorschussleistungen bei einer Kündigung durch den Handels- bzw. Versicherungsvertreter bestehen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.2.2010 – 1 U 113/09; OLG Hamburg, Urteil vom 17.3.2000 – 14 U 77/99…).

In einer solchen Vertragsklausel kann zudem ein unzulässiger Verstoß gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS HGB liegen, wonach die Frist zur ordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handels- bzw. Versicherungsvertreters dar, die verhindern soll, dass der schwächere Vertragsteil einseitig in seiner Entscheidungsfreiheit zur Vertragsbeendigung beschnitten wird ….. Auch in Bezug auf § 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS HGB kann ein unzulässiger Nachteil in der Vereinbarung der Rückzahlung von gewährten Provisionsvorschüssen bestehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013 – 13 U 30/13; OLG Hamburg, a.a.O.).

Abweichende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig. Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß §§ 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS, 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, § 134 BGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei es insbesondere auf die Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen sowie den Zeitraum, für den diese zurückzuerstatten sein sollen, ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.).

Letztlich ist entscheidend, ob im Einzelfall die vertragliche Regelung über die Rückzahlungspflicht von empfangenen Provisionsvorschüssen geeignet ist, den Handels- bzw. Versicherungsvertreter von einer Kündigung des Vertretervertrags abzuhalten (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2016 – 19 U 156/15 –, Rn. 23, juris).

Urteil des LG Freiburg vom 15.2.2019 Az 11 O 244/17

Bei Provisionsvorschüssen ist ein Makler dem Versicherungsvertreter gleichgestellt

Nach dem BGH gemäß Urteil vom 01.02.2010 Az. XII ZR 310/09 hat ein Versicherungsmakler den gleichen Schutz wie ein Versicherungsvertreter, wenn er Provisionsvorschüsse bekommt.

Ein Versicherungsmakler kann genauso schutzwürdig sein wie ein Versicherungsvertreter. Eine solche Schutzbedürftigkeit wird zum Beispiel dann bejaht, wenn der Versicherungsmakler von dem Versicherer in ähnlicher Form wirtschaftlich abhängig ist wie ein Versicherungsvertreter. Eine Auffassung gibt dem Makler die Rechte aus § 87a Abs. 3 HGB, die eigentlich für den Versicherungsvertreter gelten. Eine andere Meinung leitet die Rechte aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) her.

Der BGH hat die Frage, woher das Schutzrecht des Maklers stammt, in seinem Urteil offengelassen. Jedenfalls nach Treu und Glauben könnte er schutzbedürftig sein. Es kann jedenfalls eine Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler bestehen, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten. Nach Auffassung des BGH spricht für eine Annäherung der Stellung eines Maklers an diejenige eines Versicherungsvertreters insbesondere die Vereinbarung von Provisionsvorschusszahlungen im Rahmen von Vergütungsregelungen.

Beide müssen leisten

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte im September 2018 einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt.

Dieser verlangte zunächst im Wege der Klage, dass so genannte Softwarepauschalen, die zuvor vom Provisionskonto abgezogen wurden, wieder gutgeschrieben werden.

Gleichzeitig verlangte die DVAG im Rahmen einer Wiederklage Provisionsvorschüsse zurück.

Im Ergebnis bekamen beide Recht. Obwohl die DVAG insgesamt 6.400,00 € verlangte, mussten nur 3.000,00 € etwa erstattet werden.

Zu Gunsten der DVAG hatte das Gericht festgestellt, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Provisionen  nachvollziehbar in ihrer Abrechnung dargestellt wurde. Die Haftungszeiten seien angegeben worden und insgesamt habe der Berater den Abrechungsmodalitäten nicht entgegentreten können. Auch zu den Stornoabwehrmaßnahmen hatte der Vertrieb genügend vorgetragen. Die entsprechenden Nachbearbeitungsanforderungen wurden erfüllt. Die einzelnen stornierten Verträge konnten aufgezählt werden. Teilweise erfolgten die Stonrierungen sogar noch während der Vertragslaufzeit des Beraters.

Das Landgericht meinte auch, dass es genügen würde, wenn das Unternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft  und nachdrücklich auffordert. Der Umfang und die Art und Weise der erforderlichen Machbearbeitung hänge vom Einzelfall ab, wobei der Unternehmer für jeden Einzelfall die Gründe der Vertragsbeendigung, den Zeitpunkt und die Art der Mahnung sowie die Unterrichtung des Versicherungsvertreters über die Stornogefahr bzw. die von dem Unternehmen durchgeführten Maßnahmen darzulegen hat. Diesen Anforderungen hat der Vortrag des Vertriebes entsprochen. Zu jedem einzelnen Kunden wurde der Vertragsverlauf exakt beschrieben. In Abzug zu bringen war die zu Unrecht einbehaltene Softwarepauschale. Diese wurde von dem Vertrieb auf dem Diskontkonto gutgeschrieben.

DVAG bekommt Provisionen zurück

Am 23.10.2017 hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Verfügung entschieden, dass eine Aufrechnung zwischen einer Provisionsrückforderung und einer zurückzuzahlenden Softwarepauschale nicht möglich sei und der DVAG Rückforderungsansprüche gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht..

Die DVAG hatte eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen eingereicht. Die Vergütungsvereinbarung sah vor, dass Provisionsansprüche erst dann entstehen sollen, wenn der durch den Beklagten geworbene Kunde die vorgesehene Anzahl von Beiträgen entrichtet hatte. In Erwartung, dass das vergütete Geschäft sich als bestandskräftig erweist, wurden vorab Vergütungen gezahlt. Es kam jedoch zu Stornierungen oder Kündigungen von vermittelten Verträgen.

Die DVAG stellte einen erheblichen Betrag in Rechnung und verlangte diese im Wege der Klage zurück.

Der Rechtstreit ging in die zweite Instanz zum Oberlandesgericht Nürnberg. Dort hatte sich das Gericht darüber Gedanken zu machen, ob dem Vermögensberater die Möglichkeit zustehe, mit Aufwendungen für die Nutzung von Software, für Werbematerial und Weiterbildungskosten die Aufrechnung zu erklären. Die Aufrechnung setzt Gleichartigkeit der Forderungen voraus.

Die DVAG wies darauf hin, dass eine Aufrechnung dann nicht möglich sei, weil die Aufwendungen (Softwarenutzungspauschale, Werbematerial, Weiterbildungskosten) bereits Bestandteil der Kontokorrentabrede waren. Sie wurden im Provisionskonto abgezogen.

Nachdem der Vermögensberater bereits in der ersten Instanz vollumfänglich verloren hatte, legte er Berufung ein. Diese hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 02.03.1998 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/87, wonach der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass ihm die Ausführung des Geschäftes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist oder ihm nicht zuzumuten ist. Dieser Darlegungslast sei die DVAG nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Nürnberg nachgekommen. Die vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen wurden in Form einer Tabelle vorgetragen.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatte sich dann mit den einzelnen Fällen der Stornobekämpfung beschäftigt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg wollte sich auch einer Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf aus dem Jahre 2017 anschließen, wonach eine Stornobekämpfung gar nicht erst notwendig sei, wenn es sich im einen Bagatellfall handelt. Dieser soll bei einer Grenze von 250,00 € liegen.

Zu guter Letzt hatte das Oberlandesgericht noch über die Hilfsaufrechnung über einen Betrag in Höhe von etwa 7.000,00 € zu entscheiden. Hier waren etwa 4,000,00 € Softwarepauschale, 2.300,00 € Werbematerial und Weiterbildungskosten von etwa 500,00 € enthalten.

Unstreitig war es zwischen den Parteien – und darauf stellt das Oberlandesgericht in diesem Fall ab – dass eine Kontokorrentabrede getroffen wurde (gerade das nachvertragliche Kontokorrent ist im Übrigen in einigen anderen Entscheidungen streitig – was streitig ist, entscheidet jedoch der Parteivortrag).

Die jeweiligen Vergütungsansprüche des Vermögensberaters, die er mit der Hilfsaufrechnung geltend macht, sind jedoch bereits Gegenstand des Kontokorrents gewesen. Sie wurden in das Kontokorrent eingestellt.

Das Oberlandesgericht schloss sich dem Landgericht an, welches auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 19.12.1969 unter dem Aktenzeichen I ZR 33/68 verwies, wonach kontokorrentpflichtige Einzelforderungen grundsätzlich nicht selbständig, sondern nur durch Einstellung in das Kontokorrent zur Verrechnung im Rahmen der bei Schluss einer Abrechnungsperiode oder bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses vorzunehmenden Saldofeststellungen geltend gemacht werden können. Die Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite ist damit unzulässig.

Nur ausnahmsweise soll nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Geltendmachung von Einzelforderungen trotz ihrer kontokorrentmäßigen Gebundenheit zulässig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

Ferner wies das Oberlandesgericht Nürnberg darauf hin, dass der Vermögensberater die Rückforderungen im Hinblick auf die Softwarenutzungspauschale nicht schlüssig dargelegt habe. Nachdem die DVAG bestritten hatte, dass es vereinbart war, dass das EDV-netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, soll von Beklagtenseite kein weiterer Vortrag erfolgt sein. Im Übrigen hatte der Vermögensberater auch nicht behauptet, dass es sich bei Software um „eine zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Unterlage“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB handele (Vergleiche BGH Urteil vom 17.11.2016, Aktenzeichen VII ZR 6/16).

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies ferner darauf hin, dass Werbeartikel nicht zu den für die Vermittlungstätigkeit notwendigen Unterlagen handelt (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).

Ferner wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auch meinte, dass Kosten für Schulungen und Seminare ebenso wenig als erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB angesehen werden können (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).

Zwar würde vertreten, dass der Unternehmer Veranstaltungen kostenlos anbieten müsse, wenn sie der Übermittlung von Informationen dienen würden, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigen würde (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10). Dies ist jedoch von dem Vermögensberater nicht vorgetragen worden.

Ebenso wenig könne er sich auf Entreicherung gemäß § 814 BGB berufen.

Außerdem könne eine Verjährung nicht vorliegen. Die Verjährung einer in das Kontokorrent  einzustellenden Einzelforderung ist (entsprechend § 205 BGB) bis zum Ende der bei ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt. Dann verjährt die Forderung nach den für sie geltenden Vorschriften. Dies gilt einerlei, ob sie vertragsgemäß in das Kontokorrent eingestellt ist oder nicht. Die von dem Vermögensberater mit der Aufrechnung geltend gemachten Forderungen seien deshalb unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB verjährt.

Fazit: Es kommt sehr darauf an, dass man nur die Gegenforderungen geltend macht, die Aussicht auf Erfolg bieten und das Wesen des Kontokorrents richtig einordnet.

Amtsgericht weist Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab

Am 12.03.2019 wies das AG Bad Schwalbach eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab. Dies überrascht deshalb, weil dasselbe Gericht mit denselben Parteien zuvor ein völlig anderes Urteil fällte.

Das Gericht legte in der neuen Entscheidung den Vermögensberatervertrag zu Grunde, wonach vereinbart war, dass der Provisionsanspruch der Beklagten erst nach Zahlung der vertraglich vereinbarten Anzahl von Prämien entsteht und dass eine Vorfinanzierung der vermittelten Versicherungsverträge gewährt würde.

Diese Vorfinanzierungen müssten dann zurückgezahlt werden, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der festgelegten Haftungszeit seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Prämienzahlung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die DVAG hatte ein Provisionskonto geführt, in dem die ausgezahlten Provisionen erfasst und vermerkt wurde, in welchem Umfang die Provisionen durch Vermittlung, Abschluss und Bestand eines jeweiligen Versicherungsvertrages durch die Beklagte ins Verdienen gebracht wurden. Es wurde monatlich abgerechnet. Wenn es zu einem Storno kam, wurde dieses mit den Vertragsdaten in der Provisionsabrechnung aufgeführt und der Rückbelastungsvertrag als Sollbetrag in das Konto eingestellt.

Etwaige Guthabenbeträge wurden an den Vermögensberater überwiesen. Sollte die Provisionsabrechnung ein Sollsaldo ausweisen, sollte dieses ausgeglichen werden. Insgesamt bestand ein Sollsaldo in Höhe von fast 7.000,00 €.

In einem Vorverfahren wurde bereits ein Urteil gesprochen, wonach der Vermögensberater zu zahlen hatte. Jetzt hatte das AG Bad Schwalbach anders entschieden und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin sei – entgegen der Vorentscheidung – ihrer Pflicht zur Nachbearbeitung der Verträge nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Provisionsanspruch des Vermögensberaters bestehe deshalb gem. §§ 87 a), Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB trotz etwaiger Stornierungen der Verträge. Nach § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch nur dann, wenn und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausführt. Er muss sich in ausreichender Weise um die Rettung eines stornogefährdeten Vertrages bemühen und insofern seine Verpflichtungen zur Nachbearbeitung erfüllen. Unterlässt der Unternehmer eine zumutbare Nachbearbeitung, muss er sich nach dem Rechtsgedanken des § 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs.1 BGB sowie auf Grund der dem Versicherungsvertreter gegenüber bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters vollumfänglich entstanden.

Die DVAG hatte vorgetragen, sie habe eine standartmäßige Kombination aus Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsschreiben durch das Versicherungsunternehmen in einem automatisierten Verfahren an die Kunden versandt. Dies hat der Berater bestritten. Ein solches Bestreiten hielt das Gericht auch für zulässig, da es sich um Umstände außerhalb der eigenen Wahrnehmung handelt. Anschließend hätte es der DVAG oblegen, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, bei welchem stornierten Vertrag wann und durch wen welche Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt seien. Auch bei einem automatisierten Nachbearbeitungsverfahren hat der Vertrieb schlüssig darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass das Verfahren auch tatsächlich stattgefunden hat. Allein aus der Existenz eines solchen Verfahrens erfolgt für das Gericht nicht der Nachweis, dass eine entsprechende Stornobekämpfung stattgefunden hat.

Ebenso muss klargestellt werden, ob solche Maßnahmen durch den Bestandsnachfolger erfolgt sind oder durch das Versicherungsunternehmen. Trotz entsprechender Hinweisbeschlüsse soll nicht entsprechend vorgetragen worden sein. Ausdrucke seien kein geeigneter Nachweis. Schließlich handelt es sich dabei auch nicht um Urkunden im Sinne des § 415 ZPO. Ausdrucke sind weder unterschrieben, noch begründen sie einen Beweis für die Richtigkeit der dort niedergelegten Vorgänge. Selbst dann, wenn Kunden als Zeugen benannt wurden, ist dies nicht zu den behaupteten Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt.

Soweit das Zeugnis eines Mitarbeiters aus der Provisionsabteilung genannt wurde, sei nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, in wie weit ein solcher Zeuge aus eigener Wahrnehmung Kenntnis von der Versendung von Stornobekämpfungsmaßnahmen hatte. In dem Fall sei dann ein solcher Zeuge ungeeignet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es zeigt, dass gerichte gerade in Hinblick auf das Thema „Rückforderung von Provisionsvorschüssen“ keine einheitliche Linie fahren.

Provisionrückzahlungsklage der DVAG zurückgewiesen

Am 19.12.2018 hatte das Landgericht Krefeld eine Klage der DVAG auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen zurückgewiesen.

Die DVAG hatte auf Grund von Stornierungen ein erhebliches Minus in einer Provisionsabrechnung aufgeführt. Sie vertrat die Ansicht, dieses habe der ausgeschiedene Vermögensberater auszugleichen. Außerdem sei er verpflichtet gewesen, die Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge zu prüfen. Dies habe er allerdings nicht getan, warf die DVAG vor.

Zuvor hatte der ehemalige Vermögensberater die DVAG auf Erteilung eines Buchauszuges verklagt. Dieses Verfahren läuft vor einem anderen Landgericht und ist noch nicht beendet. Eine doppelte Rechtshängigkeit wollte das Landgericht darin nicht erkennen. Zwar könnten innerhalb eines Prozesses Widersprüche entstehen im Hinblick auf eine Rechtsprechung zu Factoring-Verträgen, die auf diese Fälle übertragbar sein soll, ist eine doppelte Rechtshängigkeit nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben.

Dennoch sei die Klage in Hinblick auf eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf unbegründet. Des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied am 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 u.a.:

„Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrages ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten im Sinne des § 87 a) Abs. 3, Satz 2 HGB, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Dem Versicherer obliegt es, nachdem er aus freien Stücken den ihm angetragenen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, dass er sich im Wege der erforderlichen Nacharbeit um die Rettung deswegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrags ausreichend zu bemühen, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handelt. Gleiches gilt bei sonstigen sich abzeichnenden. provisionsrelevanten Gefährdungen des Versicherungsvertrages (…). Er hat dabei die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).

Unterlässt der Versicherer aber in beider Hinsicht ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen, muss er sich entsprechend dem Rechtsgedanken des „ 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs. 1 BGB sowie wegen der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden (…).

Übernimmt der Unternehmer die Nachbearbeitung selbst, muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor er den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich zwar nach dem Einzelfall (…). Im Interesse des Vertreters ist der Versicherer aber in jedem Fall gehalten, die Gründe für die Nichtzahlung zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Einfache Mahnungen an den Kunden genügen demgegenüber nicht (…). Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird (…).

Dementsprechend behält der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch…, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge (…) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten. Dies gilt auch in  Bezug auf geleistete Vorschüsse. (…)

Der Versicherer muss dabei im Ausgangspunkt für jeden vermittelten Vertrag das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision darlegen und beweisen (…). Er muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB beruft, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1982, AZ: I ZR 125/80 mit weiteren Nachweisen). “

Deshalb gehört nach Ansicht des Landgerichts die konkrete Darlegung und Beweisführung dazu, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, diese jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).

Das Landgericht sah, dass diese Maßstäbe nicht erfüllt wurden. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat auch nicht dargelegt, wann welche Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt wurden und welche Stornobekämpfungsmaßnahmen sie selbst vorgenommen hat.

Es genüge auch nicht, sich darauf zu berufen, dass der Vermögensberater periodisch erteilte Provisionsabrechnungen unbeanstandet hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit ein Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters nicht gefolgert werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004, AZ: …..O 406/03).

Das Landgericht ließ es deshalb offen, ob überhaupt die Grundsätze eines Kontokorrents nach Vertragsende heranzuziehen sind. Dabei hat das Landgericht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.09.2017, AZ: 15 U 7/17, zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.

Englische Restschuldbefreiung eines Vermögensberaters gilt auch in Deutschland

In einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem ehemaligen Handelsvertreter über Provisionsrückforderungsansprüche hat das Landgericht Rottweil am 10.10.2014 zugunsten des Handelsvertreters entschieden. Ein Vermögensberater sollte Provisionsvorschüsse zurückzahlen, vollzog jedoch in England ein Insolvenzverfahren, ohne dass die DVAG davon wusste.

Die Parteien hatten mit einem Aufhebungsvertrag das Vertragsverhältnis Mitte 2010 beendet.

Während der Vertragslaufzeit hatte die DVAG, wie üblich, dem Handelsvertreter eine Vorschusszahlung der Provisionen für die Verträge, welche noch nicht aus der Haftungszeit entlassen waren, gewährt. Nun begehrte sie Rückzahlung der Provisionen derer Verträge, welche nachträglich innerhalb der Haftungszeit storniert worden waren.

Anfang des Jahres 2011 wurde der Vermögensberater jedoch vom High Court of Justice in London für insolvent erklärt. Der Konkurs wurde Anfang 2012 von eben diesem aufgehoben. Zum gleichen Zeitpunkt wurde eine Restschuldbefreiung bescheinigt.

Die DVAG rügte, dass die englische Restschuldbefreiung in Deutschland nicht gelten könne. Im Übrigen würde der Handelsvertreter gar nicht wirklich in England wohnen, sondern diesen Wohnsitz nur für eine „Insolvenzflucht“ vortäuschen. Forderungen der DVAG habe er absichtlich nicht angegeben und Forderungen von Verträgen, welche nach der bescheinigten Restschuldbefreiung entstanden seien, seien davon ausgenommen.

Das Gericht lehnte die Ansprüche ab.

Zunächst wurde deutlich gemacht, dass das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung  gemäß Art. 16 I, 25 I Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sehr wohl in Deutschland anzuerkennen seien.

Die anderen Mitgliedsstaaten seien grundsätzlich zur Überprüfung nicht berechtigt.

Eine Ausnahme der Überprüfungsmöglichkeit bestehe gemäß Art. 26 der Verordnung lediglich, wenn ein Verstoß gegen die ordre public vorliege. Eine Verletzung dieser läge beispielsweise vor, wenn dem Schuldner vor dem Insolvenzverfahren kein rechtliches Gehör geschenkt wurde oder er durch willkürliche staatliche Maßnahmen in die Insolvenz getrieben wurde.

Eine Verweigerung der Anerkennung wegen Zweifeln über die Zuständigkeit bzgl. des Wohnsitzes käme daher nicht in Betracht.

Im Übrigen hätte die DVAG gar nicht beweisen können, dass der Handelsvertreter seinen Wohnsitz nur vortäuscht. Auch der Bericht einer engagierten Detektei konnte, nach Ansicht des Gerichts, keine gesicherten Erkenntnisse bringen.

Ob der Handelsvertreter die Forderungen der DVAG vorsätzlich verschwiegen hätte, könne dahinstehen, weil gar nicht bewiesen sei, dass er von den Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewusst hat. Den Zugang von Provisionsabrechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag hatte dieser nämlich bestritten.

Das Gericht teilte überdies unter Verweis auf die Regelung des §290 I Nr. 6 InsO aus dem deutschen Recht mit, dass die Rechtschuldbefreiung nur auf Antrag zu versagen sei. Daher hätte die DVAG prüfen müssen, ob nach englischem Recht die Restschuldbefreiung hätte versagt werden können.

Die Restschuldbefreiung umfasse überdies alle streitgegenständlichen Forderungen. Es komme nämlich darauf an, ob die Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon entstanden war. Anders als von der DVAG angenommen, waren die Rückforderungsansprüche jedoch nicht erst mit Stornierung der Verträge, sondern schon „sofort mit Auszahlung der Provision unter der auflösenden Bedingung der Zahlung der Versicherungsprämie im Haftungszeitraum“ entstanden. Denn bis dahin hätte der Versicherungsvertreter nicht die Provision, sondern nur einen bedingten Provisionsanspruch gem. §92 IV HGB erworben.

Gegen dieses Urteil legte die DVAG Berufufung ein. Die zweite Instanz stimmte grundsätzlich dem landgericht zu, hnterfragte aber, ob aus zeitlichen gründen alle Forderungen von der Rechtschuldbefreiiung betroffen wären. Man verständigte sich dann auf die Zahlung eines geringen Betrages.

LG Halle: Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden

In einem Verfahren vor dem Landgericht Halle entschied das Gericht mit Urteil  zugunsten der DVAG.

Im damals vorliegenden Fall forderte die DVAG von einem ehemaligen Vermögensberater Provisionen zurück. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, welcher unter anderem beinhaltete, dass alle Ansprüche neben dem Provisionskonto zugunsten des Vermögensberaters ausgeschlossen seien. Zudem war festgehalten, welchen Saldo das Konto zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses enthielt.

Das Vertragskonto wurde zur Zeit der Beschäftigung unter einer Kontokorrentabrede geführt, Einzelansprüche waren damit ausgeschlossen.

Auf eine Abrechnung, die die DVAG dem ehemaligen Mitarbeiter etwa ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zusandte, erhob dieser Widerspruch. Die Abrechnung wies einen negativen Saldo aus. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und die DVAG hatte daraufhin zunächst außergerichtlich die ausstehende Zahlung angemahnt.

Das Gericht sprach der DVAG den Rückforderungsanspruch zu. Dieser sei im Handelsvertretervertrag vereinbart gewesen und die Aufrechterhaltung des Provisionskontos sei im Aufhebungsvertrag vereinbart gewesen.

Der ehemalige Vermögensberater hatte zunächst bestritten, dass Haftzeiten für unterschiedliche Verträge vereinbart waren. Dies wurde vom Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass aus dem Handelsvertretervertrag hervorging, dass es solche Haftzeiten gebe und diese auf Anfrage bekannt gegeben worden wären. Zudem wären sie aus den Anlagen zum Vertrag ersichtlich gewesen.

Auf Nichtwissen könne der Handelsvertreter sich hier nicht beziehen, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der DVAG und auch wegen des gegen die Abrechnung erhobenen Widerspruchs, welcher zeigt, dass er durchaus mit der Vorgehensweise der DVAG vertraut war.

Zudem hatte die DVAG die unterzeichneten Vereinbarungen vorgelegt.

Eine Abrechnung auf der Grundlage des §92 Abs. 4 HGB sei zudem zulässig, da die Norm nach dem Grundgedanken auf selbstständige Handelsvertreter, welche Versicherungen vermitteln, anzuwenden sei. Ein solcher Handelsvertreter sei genauso schutzwürdig, wie der unmittelbar für die Versicherung tätige Handelsvertreter.

Demgemäß seien die nur als Vorschuss gezahlten Provisionen zurückzuzahlen, wenn die Verträge innerhalb der Haftungszeit storniert worden wären.

In diesen Fällen musste die DVAG individuell und substantiiert für jeden einzelnen Vertrag vortragen, ob und inwieweit eine Nachbearbeitung stattgefunden hat. Diese Nachbearbeitung sei eine Pflicht der DVAG.

Das Gericht bewertete die Ausführungen der DVAG hierzu als nachvollziehbar und hinreichend. Die vorgelegten Unterlagen enthielten Ausführungen dazu „wie, warum und wann diese Verträge notleidend wurden und ob und in welchem Umfang sich dies auf die dem Beklagten (dem ehemaligen Vermögensberater) zustehende Provision ausgewirkt hat“. Zudem war ausgeführt, welche Zuvielzahlung dieser erhalten hatte.

Diese Auflistung beurteilte das Gericht als vollständige geordnete Zusammenstellung, die nachprüfbar ist. Sie ließ erkennen, dass es teilweise zu mehreren Anschreiben, Hausbesuchen, Vertragsabänderungen und teils auch zu Vertragsrettung kam.

Das Gericht machte deutlich, dass der Handelsvertreter die Vorgänge, bei denen er dies bestritt ausführlich hätte darlegen und beweisen müssen. Dies war nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend geschehen.

Das Vorbringen des Handelsvertreters, dass in einigen Fällen keine Nachbearbeitung erfolgt war, bestritt das Gericht nicht. Jedoch bewertete sie diese Fälle als nicht nachbearbeitungserforderlich. Insbesondere war es hier um einen Vertrag des Handelsvertreters selbst gegangen. Er hatte aufgrund eines Zahlungsrückstands hier ein Anschreiben gerichtet auf die Fortführung erhalten. Darauf hatte er mit einer Kündigung reagiert. In einem solchen Fall sei keine weitere Nachbearbeitung erforderlich.

Der Einwand, dass in einigen Fällen die Nachbearbeitung durch die Versicherung und nicht durch die DVAG durchgeführt wurde, wurde entkräftet. Es sei entscheidend, dass die Verträge nachbearbeitet wurden, eine doppelte Nachbearbeitung sei nicht angezeigt gewesen.

Bezüglich der Kontokorrentabrede, welche vom Handelsvertreter bestritten wurde, jedenfalls insoweit, dass sie spätestens ab dem Aufhebungsvertrag nicht mehr gelten könnte, erklärte das Gericht, dass diese weiterhin gelte. Jedenfalls sei im Aufhebungsvertrag inzident bei der Vereinbarung über die Fortführung des Provisionskontos diese Abrede aufrechterhalten worden.

Ein vom Handelsvertreter geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht gem. §273 BGB im Hinblick auf einen Buchauszug wurde abgelehnt.

Hier sei maßgeblich, dass ein Aufhebungsvertrag vorliegt und das Provisionskonto noch weiter abzurechnen war.

Im Aufhebungsvertrag waren weitergehende Ansprüche des Handelsvertreters ausgeschlossen worden. Daher könne maximal aus dem Aufhebungsvertrag abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf die Unterlagen bestehe, die für die Nachvollziehung der Fortführung des Provisionskontos erforderlich seien.

Diese hätte die DVAG vorgelegt.

Brandenburgisches OLG: Anerkenntnisse sind wirksam

Während sich viele Vertriebe damit rumstreiten, ob das Schweigen ein Anerkenntnis darstellt, gibt es Vertriebe, die diesen Weg umgehen, in dem man Anerkenntnisse einholt. Die OVB beispielsweise hält ihre Berater alljährlich dazu an.

Das OLG Brandenburg hat ein solches Anerkenntnis für wirksam erachtet, auch wenn der Berater sich bei Abgabe unter Druck gesetzt gefühlt hatte.

Hier ein paar Kernzitate der Entscheidung:

„…..Der Provisionsanspruch des Untervertreters entsteht, sobald und soweit der Unternehmer (der Auftraggeber des Hauptvertreters, hier der Klägerin) das vom Untervertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat, § 87a Abs 1 S. 1 HGB. Er entfällt, wenn feststeht, dass entweder der Endabnehmer nicht an den Unternehmer zahlt oder der Unternehmer, mag er auch seinerseits vom Kunden Zahlung erlangt haben, den Provisionsanspruch des Hauptvertreters nicht erfüllt, § 87a Abs 2 HGB (vgl. BGHZ 91, 370).

…..Der Handelsvertreter kann gemäß § 87 c Abs. 2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Im Einzelnen muss der Buchauszug alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann, also Umstände betreffend die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden. Gefordert ist ein „Spiegelbild“ der provisionsrelevanten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer, Kunden und Vertreter (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 87c Rn 15). Der Unternehmer schuldet den Buchauszug (anders als die Abrechnung selbst, Abs. 1) erst auf Verlangen des Handelsvertreters. § 87c Abs. 5 HGB macht die Regelung in Abs. 2 zwingend. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Rechte aus § 87 c HGB für die Vergangenheit ist aber möglich (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rn 4, 29). Soweit ein Saldoanerkenntnis des Handelsvertreters vorliegt, ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c HGB ausgeschlossen (Oetker, HGB, 2. Aufl. 2011, § 87c Rn 17 m.w.N.). Ein Saldoanerkenntnis stellt in der Regel einen Verzicht auf dem Handelsvertreter bekannte Einwendungen aus der früheren Zeit dar (BGHZ 56, 290).

……Der Provisionsanspruch des Beklagten bestand auch gemäß § 87a Abs. 3 HGB fort. Nach dieser Vorschrift besteht auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung nur, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (BGH NJW-RR 2005, 1196). Die Nichtausführung (Stornierung) eines Vertrages ist schon dann nicht vom Versicherungsunternehmen zu vertreten (§ 87a Abs. 3 S. 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang „nachbearbeitet“ hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden „Nachbearbeitung“ notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH NJW 2011, 1590). Der Versicherer kann wahlweise entweder selbst Stornoabwehr betreiben oder dem Versicherungsvertreter durch zugangsbedürftige Stornomitteilung Gelegenheit geben, den notleidenden Vertrag selbst nachzubearbeiten (Stornogefahrmitteilungen).

……..Eine ausreichende Nachbearbeitung kann in der Versendung von Mahnschreiben an die Versicherungsnehmer nach Einstellung der Prämienzahlungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die sich aus der Einstellung der Prämienzahlung ergeben, bestehen, oder darin, dass in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Versicherungsnehmern schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und die Bereitschaft zu einem Entgegenkommen bekundet wird (BGH a.a.O. Rz. 17).

……Der Regelungszusammenhang des § 87a HGB gilt auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertreter. In den Fällen der Nichtausführung des Vertrages kommt es nach § 87a Abs. 3 HGB darauf an, ob der Hauptvertreter die Umstände, auf denen die Nichtausführung beruht, zu vertreten hat (OLG Köln, VersR 2006, 71). Die Pflicht zur Nachbearbeitung besteht auch im mehrstufigen Vertretungsverhältnis, mit der Folge, dass die Klägerin vertragserhaltende Tätigkeiten entfalten musste. Da unstreitig mit dem Beklagten vereinbart war, dass dieser die Nachbearbeitung unmittelbar übernehme, musste die Klägerin diesem, sofern sie nicht selbst nachbearbeitete, hierzu – in Form der Übersendung von Stornogefahrmitteilungen – Gelegenheit geben.

…….Hinsichtlich dieser Verträge ist der Klägerin der Nachweis der rechtzeitigen Absendung von Stornogefahrmitteilungen nicht gelungen. Der Zeuge W… hat zwar bestätigt, dass insoweit Mitteilungen automatisch und maschinell (elektronisch) über das interne O…System abgesandt worden sind. Zu diesem System hatte aber unstreitig und auch nach Bekundung des Zeugen W… nur ein Herr B…, die „Führungskraft“ des Beklagten, Zugang. Auch wenn der Beklagte Gelegenheit gehabt haben sollte, sich einen entsprechenden Zugang einrichten zu lassen, war er hierzu nicht verpflichtet; aus der reinen Absendung der Mitteilung an Herrn B… kann deshalb nicht auf den Zugang beim Beklagten geschlossen werden.“

LG Braunschweig tendiert dazu, das Schweigen auf eine Provisionsaberechnung für verwerflich zu halten

Gestern berichtete ich davon, dass das Schweigen nach Erhalt einer Provisionsabrechnung nicht als Anerkenntnis der Abrechnung gewertet werden dürfte. So entschied es das KG Berlin, viele andere Gerichte bis hin zum BGH.

Das Landgericht Braunschweig hat sich dieser überwiegenden Rechtsprechung  anschließen wollen, zitierte den BGH, schien sich zunächst gegen das Anerkenntnis entscheiden zu wollen, drehte sich aber dann um die eigene Achse und verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Aufgrund der jahrelangen unbeanstandeten Hinnahme der Provisionsabrechnungen der DVAG und der Rügepflicht aus dem Vertrag sei der Beklagte „nicht schon mit dem Einwand zu hören“, dass die Abrechnungen nicht nachvollziehbar oder unverständlich seien, meint das Gericht. Aus welchem Rechtsgrund das Gericht den Beklagten nicht hören wollte (oder zuhören wollte?), teilte es allerdings nicht mit.

Dabei hatte der Beklagte Rechenfehler dargelegt, die in falschen Promillezahlen und falschen Haftungszeiten zum Ausdruck kamen. Warum das Gericht das nicht hörte (und las), weiß man nicht.  „Nicht schon mit dem Einwand zu hören“ ist offensichtlich ein neuer Versuch, das Anerkenntnis zu erklären, welches es nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht geben darf. Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt.