Scheinverträge

Vorsicht vor Scheinverträgen

In den Bereich der Binsenweisheiten gehört sicher der Hinweis, dass man keine Scheinverträge abschließen soll.

Dennoch handelt es sich immer noch um einen verbreiteten Brauch. Strafrechtlich gesehen ist dies ein Betrug (§263 StGB).

Das Oberlandesgericht München hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsvertreter schon wegen des Verdachts, ein Versicherungsvertreter habe solche Scheinverträge eingereicht, fristlos gekündigt werden dürfe.

„Ein Vertreter hatte 16 dunkel policierte Versicherungsanträge eingereicht. Der Versicherer hatte daraufhin 60.000 Euro Vorschuss gezahlt. Für die Versicherungen ging allerdings kein Geld ein“, berichtete der Versicherungsbote.

Die Kündigung wurde als zulässig erachtet.

Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 23 U 3932/14

Knast für Scheinverträge

Ein Jahr und 10 Monate Haft bekam ein Versicherungsvertreter jetzt für fingierte Versicherungsverträge.

Das Finanzamt verlangte 25.000 € Steuernachzahlung aus zwei Jahren. Daraufhin schloss ein Versicherungsvertreter Scheinversicherungsverträge ab und kassierte die Provision, um die Steuern zu bezahlen.

Weil in den meisten Fällen kein Erstbetrag geleistet wurde, haben die Versicherungen die Verträge wieder storniert und die Provision zurückgefordert. Das Detmolder Amtsgericht warf ihm zunächst 49 Fälle der fingierten Verträge vor. Ursprünglich waren 63 Fälle angeklagt. Der Angeklagte zeigte sich nunmehr einsichtig und reuig. Staatsanwaltschaft und Verteidigung beantragte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten. Die Kammer verurteilte ihn zu einem Jahre und 10 Monaten.

Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nunmehr muss der Angeklagte als Bewährungsauflage 200 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.