stornierung

DVAG erhält Provisionen zurück

Am 29.04.2020 entschied das Amtsgericht Hamburg, dass ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hätte.

Die DVAG machte Ansprüche auf Rückzahlung so genannter vorfinanzierter Abschlussprovisionen geltend. Es kam nach Ende des Vermögensberatervertrages zu Stornierungen. Die DVAG hatte nach Auffassung des Gerichtes die Stornierungen in Form einer tabellarischen Übersicht substantiiert dargelegt.

Streitig war dann noch, ob die Stornierungen gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten waren. Das Amtsgericht Hamburg hatte die Auffassung vertreten, ein Versicherungsunternehmen müsse nicht im Klagewege gegen säumige Versicherungsnehmer vorgehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Notleidende Verträge könnten in dem gebotenen Umfang nachgearbeitet werden.

Das Gericht meinte im Übrigen auch, dass die Darstellung jedes einzelnen stornierten Vertrages nicht veranlasst gewesen sein. Der Vermögensberater hatte darauf hingewiesen, er habe zu den Kunden keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, ob die Kunden gekündigt hätten.

Die Argumentation des Gerichtes zeigt, dass letztendlich nur ein Buchauszug hilft, ob ein Unternehmen eine Stornierung tatsächlich zu vertreten hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Entwicklung bleibt abzuwarten, zumal das Landgericht Hamburg in einer früheren Entscheidungen strengere Kriterien gelten ließ.

Bestandsübertragung mit Hindernissen

Kurz und knapp wollte der Vertrieb die Übertragung der Kunden von einem Handelsvertreter auf einen Versicherungsmakler regeln. Das Landgericht Münster erhob erhebliche Zweifel wegen der Wirksamkeit.

Geregelt war Folgendes:

Etwa bestehende Courtageansprüche, welche dem Übertragenden aus der Vermittlung und/oder Betreuung der in den Anlagen aufgeführten Versicherungs- und Bausparverträge gegenüber der … entstanden sind oder entstehen werden, tritt der Übertragende mit Wirkung zum … an den Annehmenden ab.

Anschließend gab es noch die Regelung eines Stichtages und dass der Vertrag vorbehaltlich der Bonität zustande kommt. Ferner wurde geregelt:

Rückcourtagen (insbesondere im Stornofall innerhalb der Stornohaftungszeit), bezogen auf die in den Anlagen aufgeführten Verträge, übernimmt der Annehmende selbstschuldnerisch. Weiterhin übernimmt der Annehmende die Haftung für Schadenersatzansprüche von Kunden, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Banken, sonstigen Produktgebern und der … gegen den Übertragenden, wenn und soweit diese im Zusammenhang mit der Vermittlung und/oder Betreuung der in der Anlage aufgeführten Verträge stehen.

Es folgten noch ein paar wenigen Zeilen mehr.

Nicht geregelt war jedoch inwieweit Übertragung überhaupt umgesetzt werden sollte.

Es war auch nicht geregelt, inwieweit der alte Vertrieb noch Ansprüche geltend machen konnte.

Nunmehr verklagte der Mitarbeiter seinen alten Vertrieb auf Erteilung eines Buchauszuges. Hintergrund war, dass man sich über Provisionsrückzahlungen uneinig war aufgrund von Stornierungen. Der Ursprungsvertrieb hatte dann, um einen Buchauszug nicht anfertigen zu müssen, auf sämtliche in diesem Zeitraum anfallende Provisionsrückzahlungsansprüche verzichtet.

Nachbearbeitung ungenügend

Das Oberlandesgericht München wies am 27.3.2019 eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab. Ein Versicherer verlangte Geld zurück, weil Verträge ins Storno gegangen sind.

Nach § 92 Abs. 2, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann grundsätzlich entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten.

Diese Einleitung liest man in den Urteilen immer wieder. Die konkreten Folgen sind jedoch umstritten.

Das Oberlandesgericht München hatte zu berücksichtigen, dass der Versicherungsvertreter zwischenzeitlich aus der Vertriebsorganisation ausgeschieden ist. Im übrigen wurde der Kunde schriftlich über die Nachteile informiert und ein Besuchsauftrag an den Bestandsnachfolger gesandt.

Dies reichte dem OLG München nicht.

Es urteilte wie folgt: „Im Falle des zwischenzeitlichen Ausscheidens des Versicherungsvertreters aus der Vertriebsorganisation des Versicherers kann dieser zwar grundsätzlich auch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters mit der Nachbearbeitung beauftragen. In diesem Fall reicht aber die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger für eine hinreichende Nachbearbeitung i.S.d. § 87 Abs. 3 S. 2 HGB nicht aus, da letzterer den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen wird, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers dienen wollen. Daher muss der Versicherer weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit halten.“

Universa muss Buchauszug erteilen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte am 27.02.2019 die Universa Lebensversicherung a.G. verurteilt, einer ausgeschiedenen Versicherungsvertreterin einen Buchauszug zu erteilen. Dieser muss sich über sämtliche Geschäfte in dem Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2015 erstrecken und folgende Angaben enthalten:

  • Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartner
  • Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer
  • zur Art und Inhalt des Vertrags die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
  • Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
  • bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  • bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  • im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Streitig war, ob die Universa den Buchauszug bereits erfüllt hatte, indem sie eine CD mit verschiedenen Daten übersandt hatte. Dies sah das Gericht nicht so. Schließlich muss ein Buchauszug gem. § 87 c), Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreter relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig wiederspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann ist der Zweck des Buchauszuges erfüllt, dem Handelsvertreter über dessen Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen (BGH-Urteil vom 23.10.1991, AZ: I ZR 171/79). Die CD soll dazu nicht geeignet gewesen sein. Es handelte sich um einen Ausdruck einer großen Tabelle, aus der sich Zuordnungsprobleme ergeben. Die Zeilen waren nicht nummeriert und es war nur schwer möglich, die linke und rechte Hälfte der Tabelle in Einklang zu bringen. Zumindest dies erfordert ein klarer und übersichtlicher Buchauszug.

Der Buchauszug ist auch nicht verjährt. Es gilt zwar die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB von 3 Jahren, da jedoch Haftungszeiten von 5 Jahren vereinbart waren, würde sich die Verjährung entsprechend verlängern.

Provisionsansprüche wies das Landgericht Nürnberg-Fürth ab, weil diese nicht substantiiert dargestellt wurden. Die Universa legte gegen die Entscheidung Berufung ein.

Provisionrückzahlungsklage der DVAG zurückgewiesen

Am 19.12.2018 hatte das Landgericht Krefeld eine Klage der DVAG auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen zurückgewiesen.

Die DVAG hatte auf Grund von Stornierungen ein erhebliches Minus in einer Provisionsabrechnung aufgeführt. Sie vertrat die Ansicht, dieses habe der ausgeschiedene Vermögensberater auszugleichen. Außerdem sei er verpflichtet gewesen, die Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge zu prüfen. Dies habe er allerdings nicht getan, warf die DVAG vor.

Zuvor hatte der ehemalige Vermögensberater die DVAG auf Erteilung eines Buchauszuges verklagt. Dieses Verfahren läuft vor einem anderen Landgericht und ist noch nicht beendet. Eine doppelte Rechtshängigkeit wollte das Landgericht darin nicht erkennen. Zwar könnten innerhalb eines Prozesses Widersprüche entstehen im Hinblick auf eine Rechtsprechung zu Factoring-Verträgen, die auf diese Fälle übertragbar sein soll, ist eine doppelte Rechtshängigkeit nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben.

Dennoch sei die Klage in Hinblick auf eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf unbegründet. Des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied am 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 u.a.:

„Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrages ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten im Sinne des § 87 a) Abs. 3, Satz 2 HGB, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Dem Versicherer obliegt es, nachdem er aus freien Stücken den ihm angetragenen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, dass er sich im Wege der erforderlichen Nacharbeit um die Rettung deswegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrags ausreichend zu bemühen, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handelt. Gleiches gilt bei sonstigen sich abzeichnenden. provisionsrelevanten Gefährdungen des Versicherungsvertrages (…). Er hat dabei die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).

Unterlässt der Versicherer aber in beider Hinsicht ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen, muss er sich entsprechend dem Rechtsgedanken des „ 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs. 1 BGB sowie wegen der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden (…).

Übernimmt der Unternehmer die Nachbearbeitung selbst, muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor er den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich zwar nach dem Einzelfall (…). Im Interesse des Vertreters ist der Versicherer aber in jedem Fall gehalten, die Gründe für die Nichtzahlung zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Einfache Mahnungen an den Kunden genügen demgegenüber nicht (…). Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird (…).

Dementsprechend behält der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch…, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge (…) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten. Dies gilt auch in  Bezug auf geleistete Vorschüsse. (…)

Der Versicherer muss dabei im Ausgangspunkt für jeden vermittelten Vertrag das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision darlegen und beweisen (…). Er muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB beruft, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1982, AZ: I ZR 125/80 mit weiteren Nachweisen). “

Deshalb gehört nach Ansicht des Landgerichts die konkrete Darlegung und Beweisführung dazu, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, diese jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).

Das Landgericht sah, dass diese Maßstäbe nicht erfüllt wurden. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat auch nicht dargelegt, wann welche Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt wurden und welche Stornobekämpfungsmaßnahmen sie selbst vorgenommen hat.

Es genüge auch nicht, sich darauf zu berufen, dass der Vermögensberater periodisch erteilte Provisionsabrechnungen unbeanstandet hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit ein Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters nicht gefolgert werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004, AZ: …..O 406/03).

Das Landgericht ließ es deshalb offen, ob überhaupt die Grundsätze eines Kontokorrents nach Vertragsende heranzuziehen sind. Dabei hat das Landgericht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.09.2017, AZ: 15 U 7/17, zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.

EuGH stellt neue Regeln zur Stornorückzahlung auf

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob Provisionsvorschüsse im Fall einer Stornierung zurückzuzahlen sind. Dabei hat das Gericht neue Grundsätze geregelt.

Die ERGO hat von einer slowakischen Handelsvertreterin etwa 11.000,00 € an Provisionen zurückgefordert und eingeklagt. Die Vertreterin meinte, sie sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Schließlich sei der Versicherer selbst für die Einstellung der Beitragszahlungen verantwortlich gewesen. Mit Urteil vom 17.05.2017 unter dem Aktenzeichen Rs. C 48/16, Abruf-Nr.: 194994, entschied der EuGH, dass ein Versicherer jegliches Verhalten zu vertreten habe, welches zur Vertragskündigung (Stornierung) führen kann. In diesem Fall soll die Versicherung den Kunden durch diverse Nachfragen „genervt“ und damit faktisch zur Einstellung der Beitragszahlung veranlasst haben. So jedenfalls behauptet es die Klägerin.

Der EuGH beschäftigte sich mit dem Begriff des „Vertretenmüssens“. Insgesamt ging es beim EuGH um die Frage, ob ein Unternehmen nur rechtlich relevantes Verhalten zur vertrete hat, wie z.B. das Unterlassen einer rechtzeitigen Stornogefahrmitteilung, oder wenn z.B. die Versicherung selbst kündigt.  Es ging jedoch auch und vor allem um die Frage, ob darüber hinaus ein sonstiges Verhalten dazu führen kann, dass der Provisionsanspruch bestehen bleibt.

In der europäischen Handelsvertreterrichtlinie heißt es, dass ein Rückforderungsanspruch bestehe, soweit das Geschäft nicht ausgeführt werde.

Die europäische Handelsvertreterrichtlinie gilt eigentlich nur für Warenvertreter, kam jedoch in diesem Fall zur Anwendung. In Art. 11 der Richtlinie 86/653 heißt es:

Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit

–        fest steht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und

–        die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.

 

Vom Handelsvertreter bereits empfangene Provisionen sind zurückzuzahlen, falls der Anspruch darauf erloschen ist.

Zunächst stellte der EuGH klar, dass die Regelung grundsätzlich auch gelte im Fall der teilweisen Nichtausführung. Die Regelung gelte eben nicht nur dann, wenn ein Vertrag komplett storniert wird.

Allerdings sagt das Gericht auch, dass im Falle einer Teilstornierung nicht die gesamte Provision zurückgeführt werden müsse. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Provision muss strikt im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrages stehen. Eine über das Ausmaß dieser Nichtausführung hinausgehende Verpflichtung zur anteiligen Rückzahlung der Provision wäre in der Tat eine durch Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 86/653 untersagte Abweichung zum Nachteil des Vertreters.

Im Übrigen will der EuGH den Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ weit auslegen. Hier müssen alle Umstände des Falls berücksichtigt werden, um festzustellen, ob die Nichtausführung der Versicherungsverträge nicht von dieser Gesellschaft zu vertreten ist.

Das erstinstanzliche Gericht hat also deshalb alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu würdigen, um festzustellen, ob die Stornierung eines Vertrages nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.

Die ERGO-Mitarbeiterin, Frau Barlikova, rügte erstinstanzlich, einige Kunden haben deshalb nicht mehr gezahlt, weil sie das ursprünglich in diese Gesellschaft gesetzte Vertrauen verloren hätten, nachdem sie von ihr unangemessen behandelt worden seien.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es jetzt darauf an, ob die Vorwürfe zutreffend sind.

Stornoreserve – die große Unbekannte

Die Stornoreserve ist noch immer das Geheimnis vieler Vertriebler, Unternehmen und… sogar Juristen. Nur wer glaubt, sie verstanden zu haben, kann sich das Lesen der nächsten Zeilen sparen.

Fast alle Struktur- und Versicherungsgesellschaften arbeiten mit der Stornoreserve – eine Art Sicherheit oder Rücklage für schlechte Zeiten. Aber Vorsicht ! Sie ist keine Kaution oder ein Anspruch. Ich versuche die Stornoreserve eher als eine Art „Hoffnungskonto“ zu beschreiben. Einen Auszahlungsanspruch auf die Stornoreserve hat man nicht. Man hat nur die Hoffnung, die Stonroreserve nach und nach zur Auszahlung zu erhalten, wenn die einzelnen Verträge sicher wurden.

Ein Beispiel : Der Strukturmitarbeiter hat eine Lebensversicherung (LV) vermittelt und könnte einen Provisionsanspruch von 1000€ erwerben. Warum könnte? Weil die LV oft erst nach einer Haftungszeit von 5 Jahren als sicher gilt.

Von diesen 1000€ erhält der Mitarbeiter 85% als Vorschuss (so bei AWD und DVAG gängige Praxis). 15%, also 150€ hier, werden gedanklich in ein Stornokonto gegeben, der sog. Stornoreserve. Achtung : Die 150€ erfolgen nicht in einer Zahlung, sondern werden nur als eine Art „Gegenkonto“ festgehalten, um eine grobe Übersicht zu behalten.

Unser Idealfall : Überlebt die LV die Haftungszeit von 5 Jahren, erhält der Mitarbeiter die restlichen 150€ aus der Stornoreserve.

Unser Praxisfall : Wird der Vertrag z.B. nach 2 Jahren aus irgendeinem Grund storniert, hat der Vermittler einen Anspruch auf 2/5 dessen, was er sonst nach 5 Jahren insgesamt bekommen hätte (2/5 weil der Vertag statt der 5 Jahre nur 2 Jahre geschafft hat). Er hat dann einen Anspruch von 400 € (= 2/5 von 1000€).

Da er schon 850€ als Vorschuss erhalten hat, muss er 450 € wieder zurück zahlen ( 850 € Vorschuss abzgl. verdienter 400€ = 450€ ).

Er kann natürlich nicht mit der Stornoreserve aufrechnen oder verlangen, dass dies davon abgezogen wird. In der Stornoresreve werden die 150€ einfach wieder „rausgeschrieben“. Das Hoffnungskonto verringert sich um 150€.