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Der Wert der Bucheinsicht
Rechtsanwälte und Gericht werden nach dem Streitwert gezahlt.
Streitet man sich um die Zahlung von z.B. 5.000,00 €, beträgt der Streitwert 5.000,00 €. Bei einer Auskunft oder einem Buchauszug, oder hier einer Bucheinsicht, ist das schwieriger. Kommt es hier auf den Betrag an, der Folge der Auswertung der Auskunft oder des Buchauszuges ist oder ist hier der Aufwand maßgeblich, der erforderlich ist, den Buchauszug zu erstellen? Letzteres hat der BGH als Maßstab angesehen.
Über den Wert einer Bucheinsicht in einem Beschwerdeverfahren hatte jetzt der BGH zu urteilen. Er führte aus:
Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von Bucheinsicht Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 II ZB 17/18 Rn. 8, juris; vgl. ebenso zur Erteilung eines Buchauszugs BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – VII ZR 145/13 Rn. 5, juris; Beschluss vom Dezember 2011 – VII ZR 97/11 Rn. 3, IHR 2012, 128, jeweils m.w.N.).
Die Bucheinsicht ist in sämtliche Buchführungsunterlagen in Papierform oder in elektronischer Form zu gewähren, die zur Überprüfung und Kontrolle der erteilten Buchauszüge erforderlich sind.
Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom November 2022 – 18 U 138/18, MDR 2023, 507, juris Rn. 106; OLG München, Urteil vom 10. März 2021 – 7 U 1711/19, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 5 W 23/19, ZVertriebsR 2020, 51, juris Rn. 39 f., 54;
OLG Frankfurt, Urteil vom 25. September 2014 – 16 U 124/13, IHR 2015, 215, juris Rn. 56 f.; Hopt/Hopt, HGB, 42. Aufl., § 87c Rn. 25, 27; MünchKommHGB/Ströbl, Aufl., § 87c Rn. 81 f.; EBJS/Löwisch, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 100; Oetker/Busche, HGB, 7. Aufl., § 87c Rn. 30 f.; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebs-
recht, 3. Aufl., § 87c HGB Rn. 90 f.).
In vorheriger Instanz wurde ein Rechtsmittel als „nicht statthaft“ abgelehnt, weil der dafür erforderliche Wert von 600 € nicht erreicht sein. Dies hat der BGH nun anders bewertet.
Bei 6615 Verträgen und einem Prüfungsaufwand von 15 Minuten pro Vorgang und 21 € pro Stunde komme man bereits auf 34.650,00 €.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 1.11.2017 gezeigt, dass selbst Oberlandesgerichte zu unterschiedlicher Rechtsprechung neigen können. Ein Senat des OLG hatte im Beschlusswege eine Berufung der DVAG abgewiesen.
Die DVAG war erstinstanzlich verurteilt worden an einen ehemaligen Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen. Die Berufung dagegen wurde abgewiesen, da sie den Anforderungen des §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an den Beschwerdewert von mindestens 600€ nicht entsprach.
Das Gericht hatte klargestellt, dass es bei der Beschwerdewertberechnung für den Buchauszug „auf den Aufwand an Zeit und Kosten (…), den die Erfüllung des Anspruchs erfordert, nicht etwa auf den Wert des Auskunftsanspruchs“ ankommt.
Die DVAG hatte hier zunächst einen Stundensatz von 50,00 € und zwei Arbeitstage à 7,5h angesetzt. Als sie darauf hingewiesen wurde, dass der zugelassene Höchstsatz nach dem JVEG (§22) 21,00 € betrage und sie damit auf höchstens 315€ komme, setzte sie die benötigte Zeit kurzerhand auf vier Arbeitstage à 8h hoch.
Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten.
Dass die DVAG die Länge des Arbeitstages ohne Begründung änderte, sei unverständlich.
Außerdem war in einem Parallelverfahren, bei dem mehr als doppelt so viele Verträge zu berücksichtigen gewesen waren, eine niedrigere Stundenzahl für den Aufgabenpunkt „Erstellung, Konzept, Programmstruktur“ angesetzt worden. Hier erscheine es jedoch plausibler, dass eine niedrigere Stundenzahl zugrunde gelegt werden müsse.
Wurden in dem Parallelverfahren mit 4.120 Verträgen für diesen Punkt 1,0 Tage zugrunde gelegt, so müssten hier – mit nur etwa 1.500 Verträgen – maximal 0,75 Tage angesetzt werden.
Damit käme man zu 3,5 benötigten Tagen.
Der Ansatz von vier Arbeitstagen sei nicht plausibel begründet worden und ergebe im Vergleich zu dem Parallelverfahren auch keinen Sinn.
Dass ein höherer Stundensatz anzusetzen wäre, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Dieser richte sich nach dem Höchstsatz für zu entschädigende Zeugen nach §22 JVEG.
Gleich, ob die Aufgabe durch die DVAG selbst oder durch eine Hilfsperson durchgeführt werde, sei jedenfalls kein höherer Stundensatz zu rechtfertigen.
Bei der Durchführung durch Hilfspersonen würde die DVAG lediglich eine „von ihr vorzunehmende Eigenleistung durch Dritte“ ersetzen. Warum dies teurer sein solle, war nach dem Gericht nicht erkenntlich.
Selbst wenn man also 3,5 Tage à 8h zugrunde lege, käme man mit einem Stundensatz von 21€ allenfalls auf einen Streitwert von 588€, sodass die Berufung gem. §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig sei.
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Vorgestern schrieb ich über Streitwerte, und gestern konnte ich sie schon fast nicht mehr erklären.
Der Vermögensberatervertrag eines Vermögensberaters wurde gekündigt. Nach Ende des Vertrages ließ er noch das DVAG-Schild mit dem Markenzeichen (das „V“ mit dem Halbkreis) an seinem Klingelschild hängen. Er bekam daraufhin eine anwaltliche Abmahnung und Unterlassensaufforderung, der er auch nachkam. Gleichzeitig erhielt er eine Rechnung mit einem Streitwert von 50.000€ und befand diese als zu hoch (etwa 1500€) . Der Vermögensberater verfügte nur über knappe Provisionseinlagen, der Materialwert des Schildes war auch nur gering – aber trotzdem: Das Landgericht Frankfurt meinte, Streitwerte bei Markenverletzungen von 50.000€ seien üblich. Der Wert der Marke sei ja schließlich viel größer.
Da der ehemalige Vermögensberater noch Provisionen und Schadensersatzansprüche geltend macht und mit diesen die Aufrechnung erklärt hat, geht es mit der Frage weiter, ob die Gegenansprüche tatsächlich bestehen.
Vorsicht also mit alten Firmenschildern! Diese sollten sofort nach Vertragsende entfernt werden.
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Wie hoch ist der Streit, wenn ein Vertrieb einen Buchauszug erteilen soll?
Das Landgericht Frankfurt greift auf bestehende Grundsätze zurück. Es verweist darauf, dass es auf mehre Umstände ankommt:
„Maßgeblich dürfte das zu schätzende Interesse der Beklagten sein, die Handlung nicht vorzunehmen und damit, welcher Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung erforderlich ist (OLG Köln, OLGR 1999, Seite 113).
Das Landgericht Frankfurt wird sich dieser Auffassung anschließen.
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Das Oberlandesgericht Dresden hatte kürzlich grundsätzlich über Streitwerte in einer Handelsvertreterangelegenheit zu entscheiden.
Ein Vermögensberater, dessen Umsätze in den letzten Jahren relativ gering waren, wurde wegen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Nach einer Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vermögensberater Auskunft zu leisten hat und den sich aus der Auskunft ergebenen Schaden zu ersetzen hat.
Nach einer kleinen Auskunft hatten sich dann die Parteien auf einen Schadensersatz von wenigen Hundert € geeinigt.
Das Landgericht wertete den Zulassungsantrag mit 6.000 €, die Schadensersatzforderung mit 5.000 € und die Stufenklage mit 10.000 €. Dagegen argumentierten beide Seiten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes geschah die landgerichtliche Einschätzung zu Recht:
„Wertbestimmend für einen Unterlassungsantrag ist die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten für die Klägerin verständlicherweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. Dabei kann der Wertangabe der Klägerin in der Klageschrift eine Indizwirkung zukommen, die aber das Gericht bei der Wertfestsetzung nicht bindet, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.
Die Klägerin hatte bereits mit der Klageschrift den Wert des Unterlassungsantrages auf 30.000 € beziffert, aber keine konkreten Angaben gemacht, woraus sich dieser Wert ergeben soll. Angesichts des Inhalts des Unterlassungsantrages, der zudem schon bei Klageeinreichung nur bis Ablauf des selben Jahres befristet war, ist ein Wert von 30.000 € überhöht. Angemessen erscheint der von dem Landgericht angenommene Wert von 6.000 €.
Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist mit 5.000 € angemessen bewertet. Hinweise, dass ein höherer Schaden der Klägerin greifbar war, fehlen.
Schließlich ist auch ein Streitwert von 10.000 € für die Stufenklage angemessen. Nach § 44 GKG ist bei der Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich alleine den Auskunftsantrag mit 10.000 € bewertet. Selbst wenn dies zuträfe, was zweifelhaft ist, gäbe es jedenfalls keinen weiteren Antrag mit noch höherem Wert, auch nicht den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten, sodass die Festsetzung durch das Landgericht auf 10.000 € nicht zu beanstanden ist.“
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden vom 04.07.2014.