Stufenklage

Arbeitsgericht Hamburg verurteilt Vertrieb zum Buchauszug

Das Arbeistgericht Hamburg sprach kürzlich einem Arbeitnehmer einen Buchauszug zu. Es begründete wie folgt:

Der Buchauszugsanspruch besteht, wenn der Betroffene die Provisionsansprüche gemäß § 254 ZPO nicht mit vorliegenden Provisionsabrechnungen ermitteln kann. Dies stellt eine Ausnahmeregelung zum § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar.

Der Kläger – zugleich Arbeitnehmer und Versicherungsvermittler – muss geltend machen, dass er ohne den begehrten Buchauszug seine Provisionsansprüche gegen die Beklagte nicht überprüfen und gegebenenfalls beziffern kann. Dann kann der Kläger in Form einer Stufenklage sowohl Provisionszahlungen sowie Buchauszüge verlangen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger Handelsgehilfe des Beklagten im Sinne von § 59 HGB ist. Gemäß § 87 c Abs. 2 und 3 HGB muss der Beklagte dem Kläger einen Buchauszug im tenorierten Umfang erteilen.

Der Buchauszug muss nach § 87 c Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, 21.03.2001, VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333ff.; Saarländisches OLG, 23.05.2001, 1 U 760/00, NJW-RR 2002, 391f.; LG Bochum, 10.01.2006, 12 O 42/04, zitiert nach juris; Baumbach/Hopft, HGB, 38. Auflage, § 87c Rn. 15)

Nur dann kein sein Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen.

Der Buchauszug muss alle aus den Büchern des Unternehmers ersichtlichen Angaben enthalten, die für die Berechnung der Provision des Handelsvertreters von Bedeutung sein können.

Das sind insbesondere:

  • Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartner sowie Geb.
  • Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
  • Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämie oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  • Jahresprämie
  • Vertrags- und Versicherungsbeginn
  • bei Lebensversicherungsverträgen; Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  • bei LVV mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumm, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  • im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Grund der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Der Anspruch, so das Gericht, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter gegenüber regelmäßig über dessen Provisionsansprüche abgerechnet hat. Auch ist der Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nicht deshalb eingeschränkt, weil dieser gar nicht als solcher tätig war, sondern als Arbeitnehmer. Des Weiteren ist der Anspruch auch nicht auf das Ende des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

Eine Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende maßgeblichen Fälligkeitsjahres für die Entstehung des Provisionsanspruchs.

Die 2. Stufe ist noch nicht entscheidungsreif

Am 05.09.2016 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt eine interessante Entscheidung zu fällen.

Erstinstanzlich ging es darum, das ein Vermögensberater einen Buchauszug angefordert hatte (auf der ersten Klagestufe), und auf der zweiten Stufe die sich daraus ergebende Provisionszahlung. Er machte geltend, dass er einen Buchauszug benötigen würde, um fehlende Provisionen nachberechnen zu können. Dabei ging es auch um eine Provisionskürzung, von der er seit 2008 betroffen war. Provisionen, die ihm lt. Vermögensberatervertrag aus dem Jahr 2007 zugesagt wurden, kamen teilweise in der vereinbarten Höhe nicht zur Auszahlung, so das Argument des Klägers.

Das Landgericht Frankfurt wischte die Anträge komplett vom Tisch. Zwischenzeitlich gab es einen Buchauszug – während des Klageverfahrens. Das Landgericht Frankfurt urteilte aus, dass ein Anspruch auf einen Buchauszug nun nicht mehr bestehe und entschied auch gleich über die 2. Stufe: der Provisionsanspruch auf der zweiten Stufe sei nicht gegeben, so das Landgericht.

Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Frankfurt auf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt meint, dass der Kläger sich zu Recht darauf berufe, dass sich die Entscheidung über die von ihm erhobene Stufenklage zunächst auf den in der ersten Stufe geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hätte beschränken müssen, und nicht schon eine Entscheidung über die Provisionen hätte vorweg nehmen dürfen.

Im Rahmen einer Stufenklage darf eine einheitliche Entscheidung über alle Stufen der Stufenklage nur bei Unzulässigkeit der Klage in Betracht kommen oder dann, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Diese Anforderungen sah das Oberlandesgericht nicht als gegeben an.

Das Oberlandesgericht verwies auf den im Jahr 2007 schriftlich geschlossenen Vermögensberatervertrag, nach dessen Inhalt der Kläger Handelsvertreter sei, dessen Vergütung auf Provisionsbasis erfolgt. Zu Gunsten des Klägers würden sich für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 dem Grunde nach die in der zweiten Stufe der Stufenklage zunächst unbeziffert geltend gemachten Provisionsansprüche ergeben.

Das Oberlandesgericht verwies deshalb die Angelegenheit zurück an das Landgericht, ohne selbst für dieses Verfahren Gerichtskosten zu erheben. Ob wegen des „Gerichtsfehlers“ auf die Kosten verzichtet wurde, erschließt sich nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Nach der Auskunft kommt der Schadenersatz

Verhält sich ein Vermittler vertragswidrig, hat der Vertrieb einen Anspruch auf Schadenersatz.

Um diesen Schadenersatz ausrechnen zu können, gehen viele Vertriebe im Wege einer so genannten Stufenklage vor.

Auf der ersten Stufe verlangen sie die Auskunft über die Geschäfte, die bei einer fremden Firma vermittelt wurden. Auf der zweiten Stufe errechnet man dann den Schadenersatzanspruch, der sich aus dieser Auskunft ergibt.

Vermittelt jemand 10 Verträge bei einem anderen Unternehmen, so könnte der Vertrieb behaupten, dass diese 10 Verträge eben auch hätten über ihn vermittelt werden können und dann hätte er entsprechende Provisionsgewinne gemacht.

Nunmehr sucht ein Vertrieb einen Alternativweg. Wenn feststeht, dass jemand pflichtwidrig gehandelt hat, wird der Schadenersatz nunmehr abstrakt errechnet. Dies bedeutet, dass man nicht mehr die einzelnen fremdvermittelten Verträge berechnet. Vielmehr berechnet man jetzt einen pauschalen Umsatzrückgang für den Zeitraum, in dem das passiert ist. Werden z.B. bei dem Vertrieb gar keine Verträge mehr eingereicht, so könnte unterstellt werden, dass die Tätigkeit gänzlich eingestellt wurde.

In dem Fall hat der Vermittler einen Schaden zu ersetzen, der dem Provisionsausfall entspricht, den der Vertrieb wegen der Untätigkeit erlitten hatte.

Diese Alternativlösung wurde kürzlich vor einem Landgericht kontrovers diskutiert. Das Gericht meinte dazu in einem ersten Hinweis, dass dieser abstrakte Schaden mit der Stufenklage ja nichts zu tun hätte. Schließlich wäre man zur Berechnung dieses Schadens ja nicht auf die Auskünfte auf der ersten Stufe angewiesen. Denn diesen Schaden hätte man auch ohne Auskunft geltend machen können. Das Gericht wollte dies – zunächst – als neuen Antrag werten, der dann auch in Hinblick auf eine Verjährung zu prüfen wäre.

Eine Entscheidung ergib noch nicht.

AG Rosenheim: Buchauszug bestätigt

Am 11.07.2014 entschied das Amtsgericht Rosenheim, dass einem Berater ein Buchauszug zusteht über von ihm eingereichte Geschäfte aus dem Jahre 2009 bis 2013, der folgende Angaben enthalten muss:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartner

Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

Zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien- und/oder Provisionsrelevante Sondervereinbarungen

–        Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

–        Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

–        Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhungen der Jahresprämie

–        Im Falle von Stornierung: Taten der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Dabei handelt es sich um eine Stufenklage. Auf der zweiten Stufe wurde die Beklagte verurteilt, an den Berater die Provisionen zu zahlen, die sich aus der Auskunft ergeben.

Das Amtsgericht sah den Antrag auf den Buchauszug als gegeben an. Der Anspruch ergebe sich aus § 87 c HGB.

Der Anspruch könne nur entfallen, wenn er bereits erfüllt wurde. Dies wäre durch derart umfassende Provisionsabrechnungen denkbar, durch die der Kläger bereits alle denkbaren Informationen erhalten würde.

Der Vertrieb konnte jedoch nicht beweisen, dass dem Berater jeden Monat eine Abrechnung zuging. Ebenfalls konnte nicht zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt und nachgewiesen werden, dass in diesen Abrechnungen umfassend alle Informationen abgebildet sind, die benötigt werden, um seine ebenfalls im Streit stehenden Provisionsansprüche zu berechnen.

Gegen diese Entscheidung hat der Vertrieb Berufung beim Landgericht Traunstein eingelegt.

Rechtsansicht

Gestern habe ich -trotz einiger Erfahrungen in veschiedenen Prozessen mit Vertrieben- eine interessante Rechtsansicht teilen dürfen.

Wenn einem Handelsvertreter „Fremdvermittlung“ vorgeworfen wird, bedient sich der klagende Vertrieb zumeist einer sogenannten Stufenklage. Auf der ersten Stufe wird Auskunft verlangt über all die Geschäfte, die der Handelsvertreter fremd vermittelt haben soll, auf der zweiten Stufe soll dann der sich aus der Auskunft zu ermittelnde Schaden geltend gemacht werden.

Wenn der Handelsvertreter zu seiner Verteidigung vorträgt, er habe nichts „fremd“ vermittelt, soll er nach einer Ansicht des Landgerichts Koblenz damit bereits Auskunft erteilt haben, so dass sich daraus der Anspruch auf Auskunft erledigt hätte.

Die Auffassung des LG Koblenz dürfte m.E. richtig sein. Schließlich ist die Erklärung, es habe keine fremdvermittelten Geschäfte gegeben, eine eindeutige Auskunft.

Einige andere Gerichte haben dies nicht so gesehen und führten dann eine Beweisaufnahme durch, wenn der Vortrag des Vertriebs „substantiiert“ genug ist. Damit ist gemeint, dass genügend Tatschen vorgetragen werden müssen, um den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen. Es genügt nicht, dass man den Vertragsbruch einfach nur behaupetet. Man muss genau sagen, wann, wo und wie er erfolgt sein soll.