Vermittler

Was ist der Unterschied zwischen einem Handelsvertreter und einem Handelsmakler?

Der Handelsvertreter gemäß § 84 HGB ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der kontinuierlich damit beauftragt ist, für einen Geschäftsherrn Verträge zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er vertritt in der Regel die Interessen eines Unternehmens und ist meistens nur für dieses eine Unternehmen tätig. Eine Ausnahme davon ist der Mehrfachagent. Ein wesentlicher Aspekt der Tätigkeit des Handelsvertreters ist das Wettbewerbsverbot während der bestehenden Vertragsbeziehungen. Dies bedeutet, dass er keine konkurrierenden Geschäfte vermitteln darf.

Der Handelsvertreterblog hat schon oft darüber berichtet, dass ein Handelsvertreter einen Anspruch auf einen Buchauszug hat, auf monatliche Abrechnungen und einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertrages gemäß § 89b HGB.

Die Kunden, die der Handelsvertreter vermittelt, gehören übrigens dem Unternehmen.

Der Handelsmakler gemäß § 93 HGB handelt unabhängig und vermittelt Geschäfte zwischen zwei Parteien, wie zum Beispiel den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Er ist nicht dauerhaft an einen Auftraggeber gebunden und arbeitet für beide Parteien des Geschäfts. Ein Handelsmakler trifft keine Geschäftsabschlüsse im eigenen Namen, sondern bringt die Parteien zwecks Vertragsabschlusses zusammen.

Der Handelsmakler kann sich einen eigenen Kundenstamm aufbauen. Die Kunden sind seine Kunden. Er arbeitet üblicherweise mit verschiedenen Kunden bzw. Partnern zusammen. Der Handelsmakler ist nicht von einem Geschäftsherrn abhängig. Er ist im Gegensatz zum Handelsvertreter viel unabhängiger und flexibler.

Er arbeitet professionell und ohne feste vertragliche Bindung und vermittelt Geschäftsabschlüsse in Form von Warenverkäufen, Wertpapierhandel, Versicherungsdienstleistungen, Frachttransporten, Schiffsvermietungen usw.

Der Handelsmakler wird zwar von einer Partei beauftragt, es entsteht jedoch durch seine Tätigkeit auch eine vertragliche Beziehung zur Gegenpartei. Er vertritt mithin die Interessen beider Parteien und ist verantwortlich für jeglichen Schaden, der durch Fahrlässigkeit entsteht (§ 98 HGB).

Nach erfolgreichem Abschluss eines Geschäftes muss der Handelsmakler eine schriftliche Bestätigung ausstellen, wobei jede beteiligte Partei das Recht hat, eine solche zu erhalten. Diese wird auch als Schlussnote bezeichnet (§ 94, 95 HGB).

Der Handelsmakler ist verpflichtet, die Geschäfte täglich in einem Tagebuch festzuhalten. Die Parteien haben ein Recht auf Einsicht gemäß § 101 HGB. Er hat Anspruch auf eine Vergütung, den sogenannten Maklerlohn, soweit das vermittelte Geschäft zu Stande kommt.

Im Gegensatz zum Handelsvertreter ist der Handelsmakler selbstständig. Ein Handelsvertreter kann eben auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 2 HGB.

Ein Versicherungsmakler ist eine spezielle Form des Handelsmaklers. Ein Versicherungsmakler ist auf die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen spezialisiert (§ 61 VVG).

Landgericht Düsseldorf: Tippgeber muss nachbearbeiten

Das Landgericht Düsseldorf hat einem Tippgeber zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge verurteilt. Der Verurteilte verfügte über keine gewerbliche Zulassung gemäß § 34d Abs. 1 GewO. Er durfte nicht vermitteln. Er durfte auch aus keinem anderen Tatbestand des § 34d GewO vermitteln.

Er durfte nur Empfehlungen abgeben. Da er einen guten Kameradenkreis hatte, konnte er die eine oder andere Empfehlung an einen Vertrieb weitergeben.

Dafür erhielt er eine Provision, die ebenso Stornohaftungszeiten unterliegen sollte.

Es gab einen Zugang über ein Internetportal. Dort wurde er über notleidende Kundenverträge informiert.

Mit dem Vertrieb vereinbarte der Tippgeber: Der Empfehlungsgeber verpflichtet sich die für ihn im Portal zur Verfügung gestellten Informationen werktäglich abzurufen und die ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu nutzen, um gegebenenfalls notleidende Verträge zu retten und somit die Provision zu retten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.

Es kam, wie es kommen musste. Verträge gerieten ins Storno. Der Tippgeber sah nicht in das Online-System. Nun streitet man sich darüber, ob die Provision zurückgezahlt werden muss.

Zunächst stellte das Landgericht fest, dass der Tippgeber kein Handelsvertreter sei.

Das Landgericht Düsseldorf bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Amtsgericht Erfurt mit Urteil vom 05.11.2018 unter dem Aktenzeichen 4 C 1268/17. Die gelegentliche Zuführung von Interessenten reicht nicht, dass ein Tippgeber zum Handelsvertreter wird.

Dann führt das Landgericht Düsseldorf weiter aus, dass zwar der Vertrieb darlegungs- und beweisbelastet sei, er aber nachgewiesen habe, dass er die jeweilige Stornierung oder Veränderung des Vertrages nicht zu vertreten hat.

Eine Norm dafür nennt das Landgericht nicht. Bei Handelsvertretern bemisst sich dies nach § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB.

Dann setzt sich das Gericht weiterhin mit der vertraglichen Regelung auseinander. Dabei soll im Vertrag stehen, dass sehr wohl eine Stornonachbearbeitung durch den Vertrieb oder dem Versicherungsvermittler erfolgen soll. Ist dies nicht der Fall, hätte der Vertrieb dies zu vertreten.

Auch der Empfehlungsgeber habe eine Nachbearbeitungspflicht insoweit, als dass er bei dem Kunden die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie oder Kündigung des Vertrages in Erfahrung zu bringen hat und diese Information dem jeweiligen Versicherungsvermittler bzw. der Klägerin zukommen lässt. So steht es auch im Vertrag.

Laut Vertrag, der an dieser Stelle unklar ist, soll sich der Vertrieb eingeräumt haben, die Stornonachbearbeitung entweder selbst oder dem jeweiligen Versicherungsvermittler durchzuführen, wobei der Vertrieb die Wahl hat, die Verträge entweder selbst nachzuarbeiten oder den Empfehlungsgeber über die Stornogefahr zu informieren.

Der Vertrag erwähnt in Zusammenhang mit der Stornobekämpfung drei Personen, den Vertrieb, den Vermittler und den Tippgeber.

Das Landgericht meinte, dass die Nachbearbeitungsverpflichtung an den Tippgeber bedenkenlos delegiert werden könne. Dabei nahm das Gericht Bezug auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 28.06.2012 unter dem Aktenzeichen VII ZR 130/11.

Danach soll sich der Tippgeber um eine Kontaktaufnahme zu dem jeweiligen Kunden bemühen. Er soll den Kunden fragen und die Antworten weiterleiten.

Darin sieht das Gericht offensichtlich eine hinreichende Nachbearbeitung.

Das Gericht meint, der Tippgeber auch ohne Vermittlungszulassung hätte notleidend gewordene Verträge nachbearbeiten können.

Ob diese Entscheidung einer Berufung standhält, dürfte äußerst fraglich sein.

Was darf die AVAD ?

Die AVAD, die Auskunftsstelle über Versicherungs- / Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V., führt teilweise Eintragungen, mit dem der Vermittler nicht einverstanden ist.

Am 06.05.2009 entschied das hanseatische Oberlandesgericht, dass die AVAD eine Verdachtsmeldung zu unterlassen hat.

Hier ging es um die Frage, ob der Verdacht der Urkundenfälschung in der Auskunft über einen Vermittler eingetragen werden darf. Das hanseatische OLG entschied unter dem Aktenzeichen 5 U 155/08, dass dies nicht erlaubt sei.

Ebenso hatte das Landgericht München I übrigens in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.07.2011 entschieden. Dort ging es um die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung sowie angeblich offene Provisionen eingetragen werden dürfen. Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte 09.09.2011 unter dem Aktenzeichen 11 U 46/09 einem Versicherungsvertreter ebenfalls Recht gegeben. Hier ging es um die Frage, ob eine Strukturgesellschaft den Handelsvertretervertrag mit einer Auslauffrist gekündigt hatte, dem Vertreter den Zugang zum Intranet sperrte und dem AVAD mitteilte, dass in Folge außerordentliche Kündigung wegen eines Wettbewerbverstoßes des Vertreters der Vertrag beendet sei. Der Vertreter wies die Kündigung als unberechtigt zurück und kündigte ebenso. Neben vielen Erklärungen wies das Gericht darauf hin, dass allein der Entzug des Zugangs zum aktuellen Intranet und damit die Vereitelung weiterer Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters gemäß § 89a HGB rechtfertigen würde. Der Versicherungsvertreter konnte so Schadensersatz gegen die Gesellschaft beanspruchen. Er hat auch einen Anspruch auf Löschung der bei dem AVAD hier zugespeicherten Daten und auf Richtigstellung durch Mitteilung des wahren Kündigungsgrundes. Das Gericht meinte, eine AVAD-Mitteilung schädige dem Vertreter ähnlich wie eine Presseveröffentlichung in einem Branchenblatt.

In dem letzten Fall ging es um Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen direkt, nicht jedoch um Ansprüche gegen den AVAD.

In einem weiteren Urteil durch das Oberlandesgericht Köln vom 08.12.2006 unter dem Aktenzeichen 19 U 96/06 wurde ein Versicherer verurteilt, seine Mitteilung an die AVAD, der mit dem Kläger bestehende Vertrag sei wegen fristloser Kündigung und wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot beendet worden, zu widerrufen.

Jeder Vermittler sollte die Inhalte seiner Eintragungen bei der AVAD überprüfen, um möglicherweise seine Ansprüche waren zu können. Ist man mit einer Eintragung nicht einverstanden und widerspricht dieser, könnte man u.U. einen Sperrvermerkt erreichen.

AfW ruft zum Widerstand auf

Bei Versicherungsvermittlern soll es einen Aufsichtswechsel geben. Das betrifft alle Vermittler gem. § 34 f GeWO !

Die Aufsicht soll künftig bei der Bafin liegen.

Laut AfW, dem Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., sei dies teuer und somit existenzgefährdend. Jeder zweite Job soll in Gefahr sein. Andererseits spricht das Argument der Vereinheitlichung für die geplante Neuregelung. Mehr und sehr anschaulich dazu hier in procontra-online.de .

In zwei Wochen ist dazu die Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Noch vor der Sommerpause soll das – eilbedürftige – Gesetz verabschiedet werden, schreibt AfW.

DVAG, OVB und Swiss Life mit neuen Zahlen

AssCompact teilt am 26.03.2019 mit, dass die OVB ihren Umsatz und die Zahl der Vermittler im Jahr 2018 gesteigert habe. Die Gesamtvertriebsprovisionen sollen um 2,7% zugelegt haben und die Anzahl der Vermittler in Deutschland um 2,9% auf 1333 Vermittler. Dagegen soll das operative Ergebnis um 17,6% gesunken sein, das Konzernergebnis um 20,8% auf 9,6 Mio. Euro.

In Deutschland haben die Gesamtvertriebsprovisionen um 0,5% zugelegt auf 59,4 Mio. Euro. Das operative Ergebnis stieg hier um 6% auf 7,1 Mio. Euro.

Im Jahr 2017 habe man 4702 Vermittler gehabt, im Jahr 2018 sollen es 4.715 gewesen sein. In Deutschland stieg die Zahl der Vermittler von 1296 auf 1333 an.

SwissLife hatte sich auch zu den Zahlen der eigenen Finanzberater geäußert. Im Jahr 2018 soll die Anzahl der Finanzberater bei SwissLife gegenüber dem Vorjahr um 7,5% auf 3808 erhöht worden sein. Dies wurde in einem Interview im Versicherungsboten am 27.03.2019 mitgeteilt.

Der Versicherungsbote berichtet am 26.03.2019 über die DVAG. Diese hatte einen Umsatz in Höhe von 1,57 Milliarden Euro im Jahr 2018 verzeichnet. Dies soll ein Plus 16,4% gegenüber dem Vorjahr bedeuten. Der Jahresüberschuss kletterte um 3,1 % und lag damit bei 202,0 Mio. Euro. Die Zahl der betreuten Kunden soll von 6 Mio. auf 8 Mio. gestiegen sein.

Insgesamt soll die DVAG Ende des Jahres 17.000 selbstständige hauptberufliche Vermittler gehabt haben. Es soll 5.006 Geschäftsstellen gegeben haben. Ende 2017 waren es noch 14.500 Vermögensberater in 3452 Direktionen.

Der Anstieg bei der DVAG ist im Vergleich zur Konkurrenz Branche hoch. Im Jahr 2018 hat die DVAG den Vertrieb der Generali Deutschland übernommen. Dabei sollen 2500 hauptberufliche Vermittler zur Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG mit Sitz in München gewechselt haben. Der Wechsel wurde zum 01.07.2018 vollzogen.

Der drohende Entzug der Zulassung als Vermittler oder Makler

Verfehlungen können dazu führen, dass eine Gewerbezulassung entzogen wird. Versicherungsvermittler- und makler sind besonderen Vorschriften unterworfen. Wer beruflich auf die Zulassung angewiesen ist, erfährt oft im Falle des Entzugs den wirtschaftlichen Bankrott. Es gibt aber Mittel und Wege, um sich zu retten. Sogar legale….

Kürzlich machte eine Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes die Runde, wonach ein Geständnis vor dem Gericht, man habe Strafbarkeiten begangen, im Strafrecht auch „auch Deal genannt“, automatisch dazu geführt hat, dass eine Zulassung entzogen wurde. Dies wurde von den Gerichten als richtig erachtet.

Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO), Versicherungsberater (§ 34 d GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO), Honorar-Finanzanlageberater (§ 34 h GewO) und Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO) benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Für die Erlaubniserteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig.  Eine Erlaubnis bekommt nur, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachgewiesen wurden.

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34 d Satz 1 Nummer 1 GewO besitzt in der Regel nicht, wer … wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers … verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden …… ist.

Wenn besondere Umstände dazu führen, dass man eine gewerbliche Zulassung gar nicht erst bekommen darf, müssen solche Umstände auch dazu führen, dass die gewerbliche Zulassung wieder entzogen wird. „Bei der Beurteilung, ob eine Zulassung erteilt wird oder eine Zulassung entzogen wird, werden gleiche Maßstäbe angesetzt“ berichtete kürzlich eine Juristin einer Industrie-und Handelskammer gegenüber Rechtsanwalt Kai Behrens.

Kurzum: Bei Verstößen gegen die o.g. Vermögensdelikte ist vorgesehen, dass eine Zulassung nicht erteilt werden darf. Umgekehrt muss eine bereits erteilte Zulassung im Fall eines Verstoßes entzogen werden.

Staatsanwaltschaften sind übrigens verpflichtet, bei größeren Verstößen der Industrie- und Handelskammer Bescheid zu geben. Dies ist geregelt über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). Bei kleineren Delikten erfolgt übrigens eine solche Mitteilung jedoch nicht, unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen einen der Straftatbestände vorliegt, die üblicherweise eine Entziehung auslösen würden. Wer also ein paar Tagessätze wegen einer „falschen Unterschrift“ bekommt, hat oft nichts zu befürchten. Die IHK erfährt es oft nicht.

Grund ist wohl, dass nach 39 der MiStra ein gewisser Emessensspielraum besteht und viele § 34 d GewO nicht kennen.

Ein Strafgericht könnte übrigens auch selbst ein Berufsverbot aussprechen, was bei Kleindelikten in der Regel jedoch nicht passiert.

Auch eine Verschuldung kann dazu führen, dass die Zulassung entzogen wird. Wer in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wer also von Zwangsvollstreckungen bedroht ist, ist von dem Entzug betroffen. Das Insolvenzverfahren sieht in der regel den Entzug vor.

Einige IHK sollen – folgt man Gerüchten – die Zulassung nicht entziehen, wenn jemand ein Insolvenzverfahren bzw. eine Restschuldbefreiung durchläuft.

Manch trickreicher Vermittler kommt auf die kühne Idee, im Rahmen eines „geänderten Geschäftsmodells“ dem Tätigkeitsverbot vorzubeugen. Hier gibt es verschiedene Geschäftsmodelle, die jedoch nicht alle zum Erfolg führen. Nicht legal wäre es, die verträge über eine andere Person einzureichen. Dennoch wird dies auch heute noch häufig gemacht.

Besser ist die Idee, über eine dritte Person ein Unternehmen gründen zu lassen, diese dann auch im Vermittlerregister eintragen zu lassen. Der Vermittler arbeitet in dem Fall als angestellte Person weiter, er ist derjenige der Gesellschaft, der nach außen hin tätig werden darf. Ein solches Modell wurde schon teilweise erfolgreich verwirklicht. Es kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die richtige Unternehmensform gewählt wird und auch sonst die richtigen Schritte eingeleitet werden.

Vor voreiligen Schritten ist hier zu warnen. Vor allem sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Von Vermittlern, Selbständigen, Angestellten und Einfirmenvertretern

Versicherungsvermittler können selbständig tätig sein, aber auch Handelsvertreter oder Arbeitnehmer sein.

Gemäß § 84 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln.

Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Arbeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Wer jedoch weisungsgebunden ist, wer also seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit nicht selbst gestalten kann, ist Arbeitnehmer.

Streitigkeiten zwischen Handelsvertretern und dem jeweiligen Unternehmen finden in der Regel vor dem Amts- und Landgerichten statt, bei Versicherungsvermittlern im Arbeitsverhältnis vor den Arbeitsgerichten.

Wenn einem Handelsvertreter auferlegt wird, vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig sein zu dürfen, wird dieser Handelsvertreter zum so genannten Ein-Firmen-Vertreter und es könnte auch dann das Arbeitsgericht für ihn zuständig sein (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB). Das Arbeistgericht wäre dann für einen Handelsvertreter zuständig.

Wer Arbeitnehmer ist, fällt unter die Pflichten der Sozialversicherung. Aber auch Selbständige können in die Sozialversicherungspflicht fallen, zumindest was die Rente angeht. Ein selbständig Tätiger ist gemäß § 2 Ziff. 9 SGB VI auch verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, wenn er im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen  Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (Stichwort: Ein-Firmen-Vertreter).

Ein nur geringfügig Beschäftigter Arbeitnehmer ist kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI. Wenn man nur einen geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmer hat, wird man also trotzdem rentenversicherungspflichtig bleiben.

Wenn man mehrere geringfügig Beschäftigte hat, werden diese gemäß Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.11.2005 addiert. Dies könnte dann dazu führen, dass man die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhält. Grundsätzlich neigt die Deutsche Rentenversicherung dazu, einen Ein-Firmen-Vertreter unter die Rentenversicherungspflicht zu stellen.

Die Gefahr der Rentenversicherungspflicht ist nicht zu unterschätzen. Am 03.06.2016 hatte das Bayrische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 1 R 679/14 entschieden, dass ein Makler, der einem Maklerpool angeschlossen ist, rentenversicherungspflichtig ist.

Der dortige Makler hatte keinen Mitarbeiter und hatte bei der 1:1 Assekuranz Service AG aus Augsburg vermittelt. Das heißt, er hatte ausschließlich dort auf einer Plattform Unterlagen eingereicht. Kunden hatte er viele, Auftraggeber war nach der Auffassung des Gerichts nur 1:1.

Die Gerichte meinten, dass der Makler faktisch wirtschaftlich abhängig von der AG sei. Im Übrigen würde er stark entlastet werden, weil die AG „Back-Office-Tätigkeiten“ abnehme.

Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ist jemand tätig, wer nur für einen bzw. daneben nur in unbedeutendem Maße für andere Auftraggeber tätig ist. Das ist der Fall, wenn 5/6stel der Einnahmen von einem Auftraggeber stammen. Als Einnahmen gilt das Arbeitseinkommen (Beschwerdegegner, Urteil vom 04.11.2009 W oder B12 R 7/08).

Ausgleichsanspruch auch für vermittelnde Arbeitnehmer?

Angestellte Vermittler, die Provisionen beziehen, haben einen Anspruch auf einen Buchauszug. Dieser ist also nicht allein für Handelsvertreter vorbehalten.

Handelsvertreter haben, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 89 b HGB vorliegen, einen  Ausgleichsanspruch.

Gem. § 89 b HGB analog haben auch Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied der BGH bereits am 13.1.2010 und hat diese Rechtsprechung mehrfach wiederholt. Auch hier kann der Ausgleichsanspruch kann im Vorhinein gem BGH vom 25.2.2016 nicht ausgeschlossen werden.

Die analoge Anwendung könnte auch bei Markenlizenzverträgen anwendbar sein.

Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH).

Könnte aber dann nicht auch ein Arbeitnehmer, dessen Hauptaufgabe die Vermittlung von Finanzdiesntleistungen ist, auch analog einen Ausgleichsanspruch haben?

Einige Versicherer beschäftigen ihre Vermittler mit einem kleinen Grundgehalt und den überwiegenden Teil als Provision. Ist nicht auch ein solcher Vermittler in die Absatzorganisation eingebunden, und hat er nicht auch Aufgaben wie ein Handelsvertreter zu bewältigen und muss nicht auch er den Kundenstamm am Ende dem Unternehmen übertragen?

Vielleicht steht diese Frage in Kürze zur Klärung an.

Alles beim Alten

Seit Jahren bemühen sich die Verbraucherschützer um Transparenz und Ordnung in der Finanzdienstleistung. Und immer noch geht viel durcheinander. Es wird teils immer noch ohne Zulassung vermittelt, Kunden können nicht immer erkennen, ob sie es mit einem Versicherungsvertreter, Mehrfachagenten oder Makler zu tun haben.

Cash.Online berichtet jetzt über ein Urteil des OLG Dresden. Ein Versicherungsnehmer wusste nicht, ob er es mit einem Mehrfachagenten oder Makler zu tun hat.

„Für die Behauptung, ein Versicherungsvermittler, der die Antragsfragen aufgenommen hat, sei als Mehrfach-Agent tätig geworden, ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet“, so das OLG. Die Versicherung hatte wegen falscher Angaben im Antrag einen Krankenversicherungsvertrag angefochten. Der Berater war Makler, aus Sicht des Kunden aber „Scheinmakler“. Als Mehrfachagent hätte sich die Versicherung das Wissen des Vermittlers evtl. zurechnen lassen müssen, als Makler nicht.

Wer ist was

In einem Verfahren der DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater wünscht diese Auskunft darüber, welche Verträge er in einem bestimmten Zeitraum für andere Gesellschaften vermittelt habe.

Nach Rücksprache mit dem Mandanten und einigen Gedanken darüber, wer denn überhaupt Vermittler ist, bin ich zu dem Schluss gekommen: Vermittelt wurde gar nichts.

Die Frankfurter Allgemeine schreibt, dass im Bereich von Anlageentscheidungen der Berater oft nicht vermittelt und man klar trennen müsse.   „Die Tätigkeit des Anlageberaters lässt sich unterteilen in eine individuelle Beratung, in eine Produktempfehlung und, sofern der Kunde überzeugt ist, in die Vermittlung der Kapitalanlage. Im Unterschied zur Anlageberatung entfällt bei der Anlagevermittlung somit die individuell zugeschnittene Produktempfehlung“, heißt es da.

Und dann gibt es noch den Tippgeber.

Die Bafin hat für den Tippgeber ein paar Regeln aufgestellt und verweist auf Folgendes:  „Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung [..] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

Der Tippgeber berät nicht und vermittelt nicht.

Wenn jedoch ein Vermögensberater auf die Idee kommen könnte, ganz nebenbei für andere Gesellschaften „Tipps zu geben“, so wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dies gegen den Vermögensberatervertrag verstoßen kann. So hatte es das Oberlandesgericht München kürzlich gesehen. Unter Ziff. V des Vermögensberatervertrages ist nämlich geregelt, dass der Vermögensberater jede andere Tätigkeit zu unterlassen habe. Nach dem OLG München gehört dazu auch das „Tippgeben“.

Vermittlersterben

Eines der Lieblingstehmen des treuesten aller Blogleser ist das „Aussterben“ des Versicherungsvermittlers.

Nun berichtet auch das Versicherungsjournal in der heutigen Onlineausgabe davon.

Binnen Jahresfrist habe sich die Zahl der registrierten Versicherungsvermittler insgesamt um 6.479 beziehungsweise etwas über 2,6 Prozent reduziert.

Auch die Zahl der gebundenen Vertreter mit Erlaubnis (§ 34d Absatz 1 GewO) war rückläufig und nahm in den letzten drei Monaten um minimale sieben eingetragene Personen beziehungsweise gut 500 (Gesamtjahr) auf 30.600 ab. Anfang 2011 waren es noch rund 3.300 mehr.

Vertraglich gebundener Vermittler ist, wer die Anlagevermittlung und die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eine Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens (sog. Haftungsdach) erbringt. Dies sind z.B. Vermögensberater der DVAG. Auch dort sind die Vermittlerzahlen rückläufig.