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Wo ist das Generali-Geld hin?
Im Jahr 2018 hatte die DVAG den kompletten Generali-Außendienst übernommen. Bis dahin waren die Handelsvertreter bzw. Vertriebsmitarbeiter bei der Generali Deutschland AG beschäftigt. Nach Ende des Vertrages mit der Generali Deutschland AG hat diese einen hypothetischen Ausgleichsanspruch errechnet und daraus eine zusätzliche Altersversorgung gebildet.
Die Handelsvertreter wechselten 2018 zur Allfinanz DVAG. Ein Vermögensberater kam nun auf die Idee, die Generali Versicherung AG wegen dieser Sonderaltersversorgung zu verklagen. Zunächst jedoch musste er feststellen, dass es dieses Unternehmen gar nicht mehr gibt.
Angeblich zuständig ist nunmehr die Generali Deutschland Versicherung AG.
Dies vorangestellt erfuhr der Vermögensberater nunmehr in der Klageerwiderung, dass ihm doch die Auszahlung egal sein könnte, weil der Wert dieser Anlage ohnehin auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollte, den die DVAG bei Ende des Vermögensberatervertrages zu zahlen hätte.
Dieser Gedanke war zunächst wenig verständlich. Schließlich wird doch der Ausgleichsanspruch bei Ende des Vertrages mit der Generali erworben, und ein neuer am Ende des Vertrages mit der DVAG. Was hat also der Ausgleichsasnpruch des einen Unternehmens mit dem eines anderen zu tun?
Wohl um dieser Forderung vorzubeugen, hatte die DVAG bereits einige Vermögensberater unterschreiben lassen, dass sie mit der Anrechnung des Generali-Ausgleichsasnpruchs auf den Ausgleichsanspruch, den die DVAG zu zahlen hätte, einverstanden wäre. Eine solche Unterschrift sollte von einigen im Jahre 2021 geleistet werden.
Die Generali Deutschland AG, die im Jahre 2018 den Ausgleichsanspruch zu zahlen hätte und diesen als Pensionszusage/Sonder-Altersversorgung im eigenen Hause anlegte, wollte nunmehr die Zustimmung dafür, dass eine Anrechnung dieser Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch der Allfinanz DVAG erfolgen sollte, sollte der Vermögensberatervertrag mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG enden.
Im Ergebnis führte dies in einem Fall sogar dazu, dass nach Ende des Vermögensberatervertrages der Ausgleichsanspruch komplett entfiel.
Wer denkt, dass damit sämtliche Überraschungen erledigt wären, wird nunmehr eines Besseren belehrt. Ein fristlos ausgeschiedener Vermögensberater der Allfinanz AG DVAG, der auch früher bei der Generali tätig war, wollte nun nach Ende des Vermögensberatervertrages über den Stand seiner Altersversorgung bei der Generali informiert werden.
Nachdem es die ursprüngliche Generali Versicherung AG nicht mehr gibt, hatte er sich mit dem Anliegen an die Generali Deutschland Versicherung AG gewandt. Geantwortet hatte dann die Generali Deutschland Lebensversicherung AG und teilte mit, dass man gerne den Stand der Versorgungen mitteile. Im nächsten Satz heißt es, dass alle Versicherungen ausgezahlt und abgerechnet wurden. Der ausgeschiedene Vermögensberater behauptet jedoch steif und fest, nie eine Auszahlung erhalten zu haben.
Telefonisch konnte dieses Missverständnis glücklicherweise ausgeräumt werden. Die Auskunft bezog sich auf das Versorgungswerk der DVAG. Das Guthaben daraus wurde an die DVAG ausgezahlt, an die das laut Vermögensberatervertrag abgetreten war.
Über die Pensionszusage der Generali gibt es noch keine Auskunft geben. Immerhin hatte man schon verschiedene Telefonnummern verschiedener Sachbearbeiter, die evtl zuständig sein könnten.
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Wie bereits in einigen Berichten hier im Handelsvertreter-Blog, ist die Tätigkeit als Handelsvertreter/Vermögensberater mit Risiken verbunden.
Ein Handelsvertreter hat keinen Kündigungsschutz. Ihm kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Der Ausgleichsanspruch beinhaltet oft nur einen sehr überschaubaren Geldbetrag.
Oftmals werden mit Ende des Handelsvertretervertrages keine Provisionen mehr gezahlt.
Manchmal gibt es noch Überhangsprovisionen. Vermögensberater können teilweise noch damit rechnen, dass irgendwann das Rückstellungskonto ausgezahlt wird, soweit keine Stornierungen eintreten.
Die Kunden werden an Bestandsnachfolger übertragen. Nur wenn man Glück hat, folgen die Kunden dem Berater bei der weiteren künftigen Tätigkeit.
Wer eine solche berufliche Entscheidung trifft, muss mit dem Risiko rechnen, dass am Ende des Vertrages nicht viel übrigbleibt.
Dies ist ein Grund, warum viele Handelsvertreter, die im Finanzvertrieb tätig sind, zum Beispiel auch Vermögensberater, den Weg anschließend in die Maklerschaft wählen.
Maklerschaft bedeutet, dass man auf Seiten der Kunden arbeitet. Ein Versicherungsvertreter ist hingegen Vertreter der Versicherung.
Makler arbeiten deswegen in der Regel unabhängig von Finanzvertrieben. Doch aus da gibt es Ausnahmen.
Oftmals schließen sich Versicherungsmakler sogenannten Maklerpools an. Hier gibt es beispielsweise die Fondsfinanz als mittlerweile größten Maklerpool. Es gibt aber auch eine Vielzahl anderer, wie zum Beispiel Apella, die Aruna GmbH, Formkonzept, 1:1 Assekuranz Service, um nur einige zu nennen.
Als selbstständiger Versicherungsmakler baut man seinen Kundenstamm auf. Dieser kann in der Regel auch nicht mehr „weggenommen“ werden. Auch eine Kündigung wäre wirtschaftlich zu verkraften, da die Kunden bei dem Makler bleiben. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsmakler grundsätzlich bis zu seinem Lebensende Versicherungsmakler sein könnte.
Wenn ein Versicherungsmakler an einen Pool angeschlossen ist, bedeutet dies nicht, dass er für den Pool tätig sein muss. Eine Tätigkeitsverpflichtung, so wie es ein Handelsvertreter hat, hat ein freier Versicherungsmakler nicht.
Außerdem erhält ein Versicherungsmakler in der Regel höhere Provisionen. Eine Teilung der Provisionen mit dem Vertrieb oder der Struktur gibt es hier nicht.
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Wie bereits ausführlich hier im Blog berichtet, hat ein Handelsvertreter bzw. ein Vermögensberater keinen Schutz vor einer fristgerechten Kündigung.
Dies bedeutet, dass ein Vertrieb den Handelsvertretervertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigunsfrist kündigen kann.
Selbst dann, wenn sich ein Vermögensberater auf eine Zusage verlassen hat, dass ein Vermögensberatervertrag über Lebenszeit geschlossen sein soll, so widerspricht dies der gesetzlichen Regelung und auch dem Inhalt des Vermögensberatervertrages.
Wenn es für eine fristgemäße Kündigung keiner Kündigungsgründe bedarf, werden diese in der Regel in der Kündigung auch nicht angegeben.
Ein Vertrieb kann also kündigen, wenn er meint, der Handelsvertreter würde sich nicht mehr richtig einsetzen, oder aber, der Handelsvertreter passe nicht mehr in die Struktur. Da reicht es schon, wenn die vielerseits umschriebene „Nase nicht mehr passt“.
Welche Sicherheiten hat jedoch ein Handelsvertreter oder ein Vermögensberater? Was ist damit, dass er über Jahre hinweg, teilweise sogar über Jahrzehnte, einen Kundenstamm aufgebaut hat und der Vertrieb diese Kunden in Zukunft weiterbetreuen wird? Was ist mit all dem, was der Vertreter aufgebaut hat?
Grundsätzlich ist es so, dass rein rechtlich die Kunden mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft vertraglich verbunden sind. Notfalls bestimmt diese, wer die Kunden weiterbetreuen darf. Im Fall der DVAG werden die Kunden regelmäßig auf sogenannte Bestandsnachfolger übertragen.
Dafür erhält der Vermögensberater als Gegenleistung für das, was er aufgebaut hat, einen Ausgleichsanspruch.
Als Beispiel eines bei der Allfinanz DVAG beschäftigten Vermögensberaters wurde hier ein Ausgleichsanspruch i.H.v. knapp 40.000€ berechnet. Davon wurden etwa 12.000€ abgezogen, die wertmäßig im Versorgungswerk festgestellt wurden. Dann wurde weiterhin der Kapitalwerk aus den Beiträgen der DVAG zum Altersversorgungswerk i.H.v. etwa 3.500€ abgezogen. Letztlich kam man auf eine Zahlung von kanpp 24.000€.
In einem anderen Fall wurde von der DVAG nach einem Vertrag, der mehr als 30 Jahre bestanden hat, ein Ausgleichsanspruch i.H.v. etwa 30.000e berechnet. Nach Abzug des Versorgungswerkes i.H.v. fast 40.000€ kam es hier zu keiner Auszahlung, da der Wert des Versorgungswerkes den des Ausgleichsanspruch übersteigt.
Dies sind nur Einzelbeispiele, die nicht verallgemeinert werden können.
Hier fand jeweils die Berechnung nach den sogenannten „Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs“ statt. Über diese wurde hier im Blog bereits vielfach berichtet.
Nach dem Ende eines Handelsvertretervertrages sind die Folgen berechenbar und rechtlich übersichtlich.
Die aufgezeigten Beispiele zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind lediglich ausgewählte Fallbeispiele. Teilweise fällt der Ausgleichsanspruch wesentlich höher aus, oftmals dann, wenn dieser auf andere Weise berechnet wird.
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Kündigungen durch Vertriebe wie DVAG und OVB
Im Handelsvertreter-Blog hatten wir darüber berichtet, dass es auch im Jahre 2025 Kündigungen von Ausschließlichkeitsvertretern von Vertrieben, wie zum Beispiel der DVAG oder der OVB, im Einzelfall gegeben hat.
Die Beweggründe waren unterschiedlich. Hier lassen sich die Beweggründe eines Vertriebes, sich von einem Versicherungsvertreter zu trennen, grob in verschiedene Kategorien einteilen.
Inaktivität
Es gab Kündigungen, die damit begründet wurden, dass der Berater inaktiv wäre. Konkret bedeutet dies, dass der Berater nicht genügend Versicherungsverträge neu vermittelt hat und auch keine neuen Kunden hinzugewonnen hat.
Vertriebe wie die DVAG und OVB sind am Wachstum orientiert. Vermittler sollen nach Möglichkeit Neugeschäft bringen. Ein Ausruhen auf den bereits eingebrachten Bestand, die Beschränkung der Tätigkeit auf das Verwalten des Kundenbestandes und die Durchführung von Schadensabwicklungen werden oftmals als ungenügend empfunden.
Nicht nur der Vermögensberatervertrag erwartet Leistung, sondern auch das Gesetz. Gem. § 86 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung unter den Abschluss von Geschäften zu bemühen.
Dies entspricht zwar nicht unbedingt dem, wenn sich ein Handelsvertreter eigentlich ein freier und selbstständiger Gewerbetreibender ist. Er ist eben nicht – wie ein Arbeitnehmer – weisungsgebunden.
Dennoch ist es rechtlich zulässig, wenn ein Vertrieb eine ordentliche und fristgemäße Kündigung ausspricht. Eine solche Kündigung ist in § 89 HGB geregelt. Dabei müssen die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden.
Der Nennung eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Deshalb werden Gründe für Kündigungen, die zum Beispiel von der DVAG ausgesprochen werden, in der Regel in dem Kündigungsschreiben nicht genannt. Das Gesetz verlangt dies auch nicht.
Vertragsverstoß
Im Einzelfall werden sogar fristlose Kündigungen wegen Inaktivität ausgesprochen. Dies hat zu Folge, dass der Vermögensberater von heute auf morgen bei diesem Vertrieb keine Verträge mehr einreichen kann. Es hat auch zur Folge, dass in der Regel nur noch die bis dahin verdienten Provisionen ausgezahlt werden.
Dies ist einem Vermögensberater passiert, der für die Allfinanz DVAG tätig war. Man warf ihm vor, er habe sich auf dem Bestand ausgeruht und sich nicht mehr um Neugeschäft gekümmert. Nach einigen Gesprächen und nach einer Abmahnung wurde ihm fristlos gekündigt. Das LG Frankfurt erklärte diese fristlose Kündigung für unwirksam.
Für den Fall einer solchen fristlosen Kündigung sind strenge formale Voraussetzungen einzuhalten. In der Regel ist der Berater zuvor abzumahnen. Nur dann, wenn ein weiterer Verstoß festgestellt werden kann, darf fristlos gekündigt werden. Der Grund, der bei der Abmahnung genannt wurde, darf nicht der Grund sein, auf dem die fristlose Kündigung beruht.
In der Regel enthält die fristlose Kündigung auch den Zusatz, dass hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt wird. Entsprechend endet dann ein solch gekündigter Vertrag spätestens mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Ein solcher, wie eben genannter Kündigungsgrund, stellt sich als Vertragsverstoß dar. So Jedenfalls könnte die vertriebliche Argumentation aussehen.
Gem. § 86 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung unter den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Dies ist in der Regel auch in dem jeweiligen Handelsvertretervertrag geregelt, auch im Vermögensberatervertrag.
Eine fristlose Kündigung beruht dann auf der Annahme, dass gegen eine solche Bemühungspflicht verstoßen wurde.
So war dies auch in dem oben genannten Fall, als die DVAG dem Vermögensberater die fristlose Kündigung aussprach. Nachdem die fristlose Kündigung vom Landgericht Frankfurt für unwirksam erklärt wurde, wurde der Vermögensberatervertrag durch die fristgemäße Kündigung beendet.
Strafbares Verhalten
Wenn sich ein Berater strafbar macht, kann auch dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Die DVAG hat beispielsweise etwa ein Jahr nach Verurteilung davon erfahren, dass ein Vermögensberater bereits zuvor zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das LG Frankfurt hatte eine darauf beruhende fristlose Kündigung – trotz des langen Zeitablaufes – für wirksam erklärt. Diese Entscheidung wurde vom OLG Frankfurt nicht überprüft. Dem Vermögensberater wurde die gewerbliche Zulassung gem. § 34 d Abs. 1 GewO übrigens nicht entzogen. Die IHK hatte auch – nach und trotz der Verurteilung – keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Vermittlers.
In dem Fall bedurfte es bei einer fristlosen Kündigung keiner Abmahnung. Gem. § 89a Abs. 1 HGB muss lediglich ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Vertrages vorliegen.
In der Regel wird verlangt, dass in einem solchen Fall – statt der Abmahnung – zumindest eine Anhörung erfolgt. Ob eine Anhörung erforderlich ist, ist aber auch eine Frage des Einzelfalls. Auch hier hatte das LG Frankfurt in einem Fall entschieden, dass eine fristlose Kündigung unabhängig von der Anhörung wirksam ist. Hier hatte eine Vermögensberaterin die Betreuung von zwei älteren Damen übernommen, die auch gleichzeitig Kundinnen der DVAG waren und sich durch Kontoabhebungen einen Teil der Ersparnisse der Kundinnen einverleibte.
Problematisch bei fristlosen Kündigungen im Zusammenhang mit einer Straftat ist, dass die Kündigungen grundsätzlich zeitnah nach Kenntnisnahme erfolgen muss. In der Regel erfolgt die Kenntnisnahme einer Straftat zu einem Zeitpunkt, zu dem es noch keine Verurteilung gibt. Das Begehen einer Straftat ist also bei Ausspruch der Kündigung noch gar nicht rechtskräftig festgestellt. Wenn die Straftat bestritten wird, gibt es zu diesem Zeitpunkt lediglich den Verdacht einer Straftat. Die Voraussetzungen für eine solche Verdachtskündigung sind streng. Das OLG Frankfurt hat eine darauf beruhende Kündigung kürzlich sogar für unwirksam erklärt.
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Auch letzten Jahr wurden durch die Finanzvertriebe, wie zum Beispiel DVAG und OVB, Kündigungen einiger Handelsvertreterverträge ausgesprochen.
Teilweise wurden langjährige, über zig Jahre dauernde Vermögensberaterverträge gekündigt, teilweise kürzer währende Vertragsverhältnisse, teilweise gab es fristlose und teilweise gab es fristgemäße Kündigungen.
An dieser Stelle gilt der besondere Dank all den Vermögensberatern, die der Beratung und der Erfahrung von Rechtsanwalt Kai Behrens Vertrauen geschenkt hat.
Immer wieder gab es Berichte von Beratern, die erzählt haben, man habe ihnen vor langer Zeit zugesagt, dass der von ihnen langjährig aufgebauten Kundenstamm ein Fundament für das Alter wäre. Das, was man sich jetzt aufbaut, würden Provisionszahlungen im Alter sicherstellen. Im Einzelfall hat sich dies leider nicht bewahrheitet.
Leider waren auch im Jahr 2025 Vermögensberater von einer Kündigung betroffen, die an eine solche Zusage glaubten.
Der Vermögensberatervertrag erlaubt jeder Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist die ordentliche Kündigung. Die Möglichkeit der fristgemäßen Kündigung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen. Einen Grund für eine fristgemäße Kündigung muss das Unternehmen nicht einmal nennen.
Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer genießt ein Handelsvertreter keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Kündigende braucht nicht einmal einen Kündigungsgrund.
Der Vermögensberater ist als Handelsvertreter tätig. Ein Handelsvertretervertrag ist keine Gewähr dafür, dass ein Berater zum Beispiel noch im hohen Alter seine Kunden betreuen kann und von den Provisionen leben kann und eine Kündigung nie ausgesprochen wird.
Auf von dem Vertrag abweichende Zusagen, und schon gar nicht auf Zusagen nicht autorisierter Personen, sollte man sich also nicht verlassen.
Ein Handelsvertreter muss sich deutlich vor Augen halten, dass er mit Ende seines Vertrages die Kunden nicht als „seine“ betrachten kann. Es sind Kunden des Unternehmens.
Als Ausgleich dafür, dass der Handelsvertreter nach einer fristgemäßen Kündigung Kunden und Provisionen verliert, erhält er gemäß Paragraf 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch. Für den Fall, dass die DVAG eine fristgemäße Kündigung ausspricht, ist ein Ausgleichsanspruch anhand der Vorgaben der sogenannten „Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs“ zu erwarten.
02
Wie bereits in einigen Berichten hier im Handelsvertreter-Blog zu lesen, ist die Tätigkeit als Handelsvertreter/Vermögensberater mit Risiken verbunden.
Ein Handelsvertreter hat keinen Kündigungsschutz. Ihm kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Der Ausgleichsanspruch beinhaltet oft nur einen sehr überschaubaren Geldbetrag.
Oftmals werden mit Ende des Handelsvertretervertrages keine Provisionen mehr gezahlt.
Manchmal gibt es noch Überhangsprovisionen. Vermögensberater können teilweise noch damit rechnen, dass irgendwann das Rückstellungskonto ausgezahlt wird, soweit keine Stornierungen eintreten.
Die Kunden werden Bestandsnachfolgern übertragen. Nur wenn man Glück hat, folgen die Kunden dem Berater bei der weiteren künftigen Tätigkeit.
Wer eine solche berufliche Entscheidung trifft, muss mit dem Risiko rechnen, dass am Ende des Vertrages nicht viel übrigbleibt.
Dies ist ein Grund, warum viele Handelsvertreter, die im Finanzvertrieb tätig sind, zum Beispiel auch Vermögensberater, den Weg anschließend in die Maklerschaft wählen.
Maklerschaft bedeutet, dass man auf Seiten der Kunden arbeitet. Ein Versicherungsvertreter ist hingegen Vertreter der Versicherung.
Makler arbeiten deswegen in der Regel unabhängig von Finanzvertrieben.
Oftmals schließen sich Versicherungsmakler sogenannten Maklerpools an. Hier gibt es beispielsweise die Formfinanz als mittlerweile größten Maklerpool. Es gibt aber auch eine Vielzahl anderer, wie zum Beispiel Apella, die Aruna GmbH, Formkonzept, 1:1 Assekuranz Service, um nur einige zu nennen.
Als selbstständige Versicherungsmakler baut man seinen Kundenstamm auf. Dieser kann in der Regel auch nicht mehr „weggenommen“ werden. In der Regel ist auch eine Kündigung ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsmakler grundsätzlich bis zu seinem Lebensende Versicherungsmakler sein könnte.
Wenn ein Versicherungsmakler an einem Pool angeschlossen ist, bedeutet dies nicht, dass er für den Pool tätig sein muss. Eine Tätigkeitsverpflichtung, so wie es ein Handelsvertreter hat, hat ein freier Versicherungsmakler nicht.
Außerdem erhält ein Versicherungsmakler in der Regel höhere Provisionen. Eine Teilung der Provisionen mit dem Vertrieb oder der Struktur gibt es hier nicht.
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Kürzlich verstarb ein ehemaliger Mandant, den ich in einigen Verfahren vertreten habe. Er war als Vermögensberater der DVAG in hoher Strukturstufe tätig. Vor Gericht stritt man um eine von der DVAG ausgesprochene fristlose Kündigung und um Schadenersatz.
Im Jahre 2025 ist dieser ehemalige Vermögensberater nunmehr im besten Alter verstorben.
Die Verfahren sind bei mir deshalb in Erinnerung geblieben, weil die Abläufe und Hintergründe eigenartig waren. Diese unterschieden sich von den anderen vielen Verfahren, in denen ich Vermögensberater begleiten durfte.
Gegenstand des Vorwurfs, der Anlass zur fristlosen Kündigung war, war, dass hier nicht nur Drogen konsumiert, sondern auch im Kollegenkreis Drogen verkauft worden sein sollen.
Mit den Drogenvorwürfen einher gingen dann auch allerlei weitere Gerüchte. Eine Vermögensberaterin klagte bei einer AIDA-Fahrt nachdem sie mit dem damaligen Vermögensberater ein alkoholisches Getränk zu sich nahm, über Unwohlsein. Sofort ging natürlich das Gerücht herum, es sei ihr irgendetwas in das Glas getan worden, was jedoch nicht stimmte. Die Gerüchteküche brodelte.
Trotz schwerer Vorwürfe scheiterte die Kündigung letztendlich an formalen Dingen, ohne dass es auf den Grund ankommen musste. Die DVAG wurdeschon vor einigen Jahren zudem zum Schadensersatz verurteilt.
Dieser Vermögensberater hatte erfolgreich vor dem Land- und Oberlandesgericht erfolgreich gegen eine fristlose prozessiert und dort in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt viel bewegt. Sein Prozess veranlasste das Gericht dazu, Grundsätze herzuleiten, unter denen formal eine fristlose Kündigung wirksam sein könnte.
Oder umgekehrt gesagt: Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte an die Formalien zur Anhörung und Abmahnung derart genaue Grundsätze, die sich auch in anderen Verfahren anderer gekündigter Vermögensberater auswirkten und auch dort teilweise zum Erfolg führten und fristlose Kündigungen für unwirksam erklärt wurden.
So hinterlassen einige klagende Berater, ohne etwas dafür zu können, ein Vermächnis, von dem andere Berufskollegen proftieren können.
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Die Zustellung von Dokumenten und Schreiben, insbesondere aber auch von Abmahnungen und Kündigungen, wirft seit vielen Jahren viele Fragen auf.
Immer wieder geht es darum, dass eine Antwort danach gesucht wird, wie man sicher zustellen kann, sodass dies auch von Gerichten akzeptiert wird.
Auch die Rechtsprechung steht hier immer wieder vor neuen Herausforderungen, da sich die technischen Möglichkeiten einer Zustellung immer wieder anpassen.
Eine solche Anpassung
Auch eine die gesetzlichen Regelungen passen sich – leider nur sehr zeitversetzt – an.
Die strenge Form des § 126 BGB verlangt beispielsweise, dass Urkunden, wie zum Beispiel Kündigungen, handschriftlich unterzeichnet werden müssen. Der neuere § 126a BGB sieht dagegen vor, dass die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch eine elektronische Form ersetzt werden kann. Dies setzt eine qualifizierte elektronische Signatur voraus.
Auch die Post hat sich den neuen digitalen Anforderungen angepasst. Sie bietet nunmehr ein digitales Einwurfeinschreiben an.
Ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer ein Abfalldienstleister, dessen Arbeitnehmer zwischen 2020 und 2023 mindestens dreißigmal krank war, sollte zu einem betrieblichen Eingliederungmanagement (beM) eingeladen werden. Für die Zusendung bediente sich der Arbeitgeber diesem neuen Einwurfeinschreiben.
Der Arbeitnehmer erschien nicht. Daraufhin wurde die Kündigung ausgesprochen.
Laut einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Urteil vom 14.07.2025 unter dem Aktenzeichen 4 SLa 26/24 konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, dass er zur betrieblichen Eingliederung eingeladen hatte. Das neue digitale Einwurfeinschreiben genügt für einen solchen Anscheinsbeweis nicht.
Deshalb war die Kündigung, die wohl unstreitig dem Arbeitnehmer zuging, unwirksam. Ohne betriebliche Eingliederung hätte der Arbeitgeber nicht kündigen dürfen.
Die einzige sichere Form, dass Schreiben zugehen, ist das Einschreiben mit Rückschein. Dort bekommt der Absender einen Beleg, dass das Dokument ausgeliefert wurde. Aktuell (Oktober 2025) kostet dies 5,80€.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat kürzlich die Übersendung einer Kündigung eines Vermögenberatervertrages per E-Mail (die E-Mail kam von der Atlas Vertriebsservice GmbH) für wirksam erklärt. In dem Fall reagierte der gekündigte Vermögensberater per E-Mail sofort, sodass dadurch der Zugang der E-Mail an ihn nachgewiesen war. Sodass der Zugang der Kündigung feststand.
Etwas anderes wäre es gewesen, wenn der Vermögensberater behauptet hätte, die E-Mail mit der Kündigung nicht erhalten zu haben. In dem Fall, wie in dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg, hätte dann der Zugang nicht nachgewiesen werden können.
Zusammenfassend kann nur empfohlen werden, um die wirksame Zustellung zu erreichen, ein Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder aber mittels eines Boten die Zustellung sicherzustellen.
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Eine fristlose Kündigung der DVAG wurde kürzlich vom Landgericht Frankfurt bestätigt.
Ein Vermögensberater klagte gegen die DVAG auf Feststellung, dass eine fristlose Kündigung unwirksam sei und verlor.
Die DVAG setzt für ihre Tätigkeiten Handelsvertreter ein. Diese müssen eine gewisse „Zuverlässigkeit“ aufweisen.
Gemäß Vermögensberatervertrag verpflichten sich die Vermögensberater, sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Beruf zu unterlassen, welche diesem oder dem Ansehen der DVAG schaden.
Der Berater befand sich im Jahre 2020 für mehrere Wochen in Untersuchungshaft. Danach wurde er wegen Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit einem Betäubungsmittel (Marihuana) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, so dass der Berater weiterarbeiten konnte.
Die DVAG reichte am 04.10.2022 die fristlose Kündigung ein. Der Kläger hatte keine Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen und wurde nicht abgemahnt.
Der Berater rügte vor Gericht den langen Zeitablauf und den Umstand, dass in der Struktur die U-Haft bekannt gewesen sei. Außerdem sei das Ansehen der DVAG nicht geschädigt worden, weil man das Strafverfahren über fast 2 Jahre nicht bemerkt habe.
Der Kläger habe außerdem sämtliche gewerbliche Zulassungen behalten. Von Seiten der IHK soll an seiner Zuverlässigkeit auch weiterhin kein Zweifel bestehen.
Die DVAG wandte u.a. ein, der Vorfall sei jedoch geeignet gewesen, das Ansehen der Beklagten zu gefährden und man habe erst kurz vor der fristlosen Kündigung von dem Vorfall erfahren.
Das Landgericht Frankfurt entschied, das Vertragsverhältnis könne ohne Berücksichtigung der Frist fristlos beendet werden, da ein wichtiger Grund bestehe. Dies sei regelmäßig unter den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Durch die Straftat des Klägers soll das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter zerstört worden sein. Somit liege ein wichtiger Grund vor.
Bis kurz vor der Kündigung habe niemand von der Untersuchungshaft des Beraters gewusst haben.
Darauf, dass in der Struktur die U Haft bekannt gewesen seil soll, komme es nicht an. Das Gericht befasste sich mit den unterschiedlichen Karrierestufen und einer fehlenden Weisungsbefugnis von Vermögensberatern gegenüber untergeordneten Handelsvertretern. Die Kenntnis in der Struktur sei der DVAG deshalb nicht zuzurechnen.
Das Gericht war außerdem nicht einmal davon überzeugt, dass der Berater die Struktur oder für die DVAG tätigen Personen aktiv über seine Straftat aufgeklärt hat. Dies war nach einer Beweisaufnahme nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich.
Somit hat die unterlassene Aufklärung den Vertrauensverlust aufgrund der Verurteilung sogar noch verstärkt. Der Kläger soll nach der Entscheidung des Gerichts gegen interne Richtlinien verstoßen haben. Es sei eine schwere Vertragsverletzung zu erkennen.
Zusammenfassend hat also der Berater nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der DVAG dermaßen verletzt, dass die fristlose Kündigung ihrerseits berechtigt war.
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Die DVAG und der Ausgleichsanspruch
Vermögensberater, die Ihre Tätigkeit bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG beenden, haben zuweilen einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB.
Um diesen darzustellen, sind teilweise sehr komplexe Berechnungen notwendig.
Etwas einfacher ist dies mit den sogenannten „Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs„, über die hier in diesem Blog schon oft berichtet wurde.
Der Bundesgerichtshof durfte grundsätzlich zwei Mal zu der Frage Stellung nehmen, ob und wie ein Vermögensberater Ausgleichsansprüche geltend machen kann.
In beiden Fällen hatte ein Vermögensberater nach den sogenannten Grundsätzen den Ausgleichsanspruch berechnet, obgleich der Vermögensberatervertrag eine solche Berechnung gar nicht vorgesehen hat.
Am 23.11.2011 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 203/10, dass auch dann, wenn der Vermögensberatervertrag es nicht ausdrücklich regelt, eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs über die sogenannten Grundsätze stattfinden kann. Diese Entscheidung stellte sich bereits als erhebliche Vereinfachung dar.
Derselbe Vermögensberater, der diese Entscheidung zu Gunsten seiner Kollegen durchsetzen konnte, musste dann jedoch noch ein weiteres Mal wegen des Ausgleichsanspruchs beim Bundesgerichtshof vorstellig werden. In diesem weiteren Verfahren hatte dann der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob das Versorgungswerk, dass ab einem bestimmten Ermittlungserfolg für Vermögensberater eingerichtet wird, auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs angerechnet wird. Die DVAG hatte den Wert des Versorgungswerkes von der Ausgleichszahlung in Abzug bringen wollen.
Am 18.05.2014 unter dem Aktenzeichen VII ZR 282/12 bejahte der Bundesgerichtshof, dass ein solcher Abzug im Wege einer einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB. Der Bundesgerichtshof sah es mithin als erlaubt an, den Wert des Versorgungswerkes von der Höhe des auszuzahlenden Ausgleichsanspruches in Abzug zu bringen.
Der BGH führte dies in der mündlichen Verhandlung lapidar aus, dass man auch die Nachteile der Grundsätze (die eine Anrechnung eines Versorgungswerks bejahen) in Kauf nehmen muss, wenn man die Vorteile (vereinfachte Abrechnung) in Anspruch nehmen will.
Dies ist dann auch heute noch gelebte Praxis im Hause der DVAG.
Ein weiterer Vermögensberater versuchte noch, gegen die Entscheidung des BGH anzugehen und den BGH zu einer anderen Entscheidung zu bewegen.
Der Bundesgerichtshof wies jedoch mit Beschluss vom 16.04.2025 eine darauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zurück. Der Vermögensberater musste auch hier akzeptieren, dass sich der Ausgleichsanspruch um den Wert des Versorgungswerkes reduziert.
02
Die DVAG hat Jubiläum.
Gegründet wurde sie laut Wikipedia von dem im Jahre 1928 geborenen Reinfried Franz Pohl. Nach dem Abitur studierte er Jura und absolvierte das 1. juristische Staatsexamen. Danach erfolgte die Promotion.
1956 begann er als Außendienstmitarbeiter beim Gerling Konzern und wechselte 1967 zu Bernie Cornfelds Investors Overseas Services (IOS). Laut Wikipedia handelte IOS mit Aktienfonds, Immobilien und Versicherungen und ging mit großem Aufsehen 1970 in die Insolvenz.
„So entstand die Idee des Tür-zu-Tür-Verkaufs, bei dem es keineswegs nur um den Absatz der Fondsanteile ging. Vielmehr sollten auch ständig neue Multiplikatoren gewonnen werden, die ihrerseits wieder neue Kunden aufsuchen“ schreibt das Versicherungsmagazin am 23.6.2014. Dort entstand auch die Idee des Strukturvertriebes.
Die wenigsten wissen, dass aus der IOS zahlreiche Strukturvertriebe hervorgingen, heißt es im Versicherungsmagazin weiter. Reinfried Pohl gründete die Bonnfinanz und später Kompass, die später zur DVAG umbenannt wurde. Die HMI, heute Ergo Pro, die OVB und Tecis sollen auch auf auf ehemalige Verantwortliche der IOS zurückzuführen sein. Carsten Maschmeyer lernte bei der OVB und mitbegründete später den AWD, heute Swiss Life Select. So beschreibt es das Versicherungsmagazin.
1975 begann Reinfried Pohl mit 35 ehemaligen Mitarbeitern der Bonnfinanz mit dem Aufbau der Kompass Gesellschaft für Vermögensanlagen GmbH. Aus der Kompass wurde dann die DVAG.
2014 verstarb Reinfried Pohl. Sohn Andreas Pohl wurde Vorstandsvorsitzender. Danach gab es einige auffallende Änderungen.
Im Jahr 2015 erwarb die DVAG einen neuen Bürokomplex in Frankfurt. Im selben Jahr feierte man das 40-jährige. Damals ging es noch mit 3 Aida- Schiffen hinaus aufs Mittelmeer. Jürgen Klopp wurde als neuer Werbeikone unter Vertrag genommen, nachdem Werbeträger Michel Schumacher im Jahr 2013 schwer verunglückte.
2017 erhielten die Vermögensberater eine neue vertragliche Grundlage. 2018 wurde der Vertrieb der Generali Versicherung von der DVAG übernommen.
Im Jubiläumsjahr 2025 verkündete die DVAG aller öffentlicher Kritik zum Trotz einen neuen Rekordumsatz im Jahr 2024.
Es geht jedoch nicht immer nur nach oben. Einige Zahlen stagnieren oder sind sogar rückläufig. Fondprofessionell.de hat sich mit der Anzahl der Vermögensberater beschäftigt. Danach sollen wie im Vorjahr rund 18.000 Vermögensberater tätig sein. 2022 sollen es „über 18.000“gewesen sein, 2021 sollen es noch 18.500 gewesen sein. Zu Höchstzeiten, zum Beispiel gemäß Pressemitteilung des Presseportals im Jahr 2013, soll es sogar 37.000 haupt- und nebenberufliche Vermögensberater gegeben haben.
Laut Fondprofessionell soll die DVAG im Jahre 2024 insgesamt 1500 Vermögensberater hinzugewonnen haben. Bei einer gleichbleibenden Anzahl von Vermögensberatern heißt das, dass auch etwa 1500 Vermögensberater die DVAG verlassen haben. Die Fluktuation liegt danach bei etwa 8 %.
Vor 10 Jahren schipperten die Vermögensberater mit der Aida, jetzt soll es mit „Mein Schiff“ gehen.
Und vielleicht kommt auch bei den diesjährigen Jubiläum Freude auf, wenn Helene Fischer, wie vor 10 Jahren, auch diesmal wieder auftritt.

