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Die Zustellung von Dokumenten und Schreiben, insbesondere aber auch von Abmahnungen und Kündigungen, wirft seit vielen Jahren viele Fragen auf.
Immer wieder geht es darum, dass eine Antwort danach gesucht wird, wie man sicher zustellen kann, sodass dies auch von Gerichten akzeptiert wird.
Auch die Rechtsprechung steht hier immer wieder vor neuen Herausforderungen, da sich die technischen Möglichkeiten einer Zustellung immer wieder anpassen.
Eine solche Anpassung
Auch eine die gesetzlichen Regelungen passen sich – leider nur sehr zeitversetzt – an.
Die strenge Form des § 126 BGB verlangt beispielsweise, dass Urkunden, wie zum Beispiel Kündigungen, handschriftlich unterzeichnet werden müssen. Der neuere § 126a BGB sieht dagegen vor, dass die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch eine elektronische Form ersetzt werden kann. Dies setzt eine qualifizierte elektronische Signatur voraus.
Auch die Post hat sich den neuen digitalen Anforderungen angepasst. Sie bietet nunmehr ein digitales Einwurfeinschreiben an.
Ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer ein Abfalldienstleister, dessen Arbeitnehmer zwischen 2020 und 2023 mindestens dreißigmal krank war, sollte zu einem betrieblichen Eingliederungmanagement (beM) eingeladen werden. Für die Zusendung bediente sich der Arbeitgeber diesem neuen Einwurfeinschreiben.
Der Arbeitnehmer erschien nicht. Daraufhin wurde die Kündigung ausgesprochen.
Laut einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Urteil vom 14.07.2025 unter dem Aktenzeichen 4 SLa 26/24 konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, dass er zur betrieblichen Eingliederung eingeladen hatte. Das neue digitale Einwurfeinschreiben genügt für einen solchen Anscheinsbeweis nicht.
Deshalb war die Kündigung, die wohl unstreitig dem Arbeitnehmer zuging, unwirksam. Ohne betriebliche Eingliederung hätte der Arbeitgeber nicht kündigen dürfen.
Die einzige sichere Form, dass Schreiben zugehen, ist das Einschreiben mit Rückschein. Dort bekommt der Absender einen Beleg, dass das Dokument ausgeliefert wurde. Aktuell (Oktober 2025) kostet dies 5,80€.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat kürzlich die Übersendung einer Kündigung eines Vermögenberatervertrages per E-Mail (die E-Mail kam von der Atlas Vertriebsservice GmbH) für wirksam erklärt. In dem Fall reagierte der gekündigte Vermögensberater per E-Mail sofort, sodass dadurch der Zugang der E-Mail an ihn nachgewiesen war. Sodass der Zugang der Kündigung feststand.
Etwas anderes wäre es gewesen, wenn der Vermögensberater behauptet hätte, die E-Mail mit der Kündigung nicht erhalten zu haben. In dem Fall, wie in dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg, hätte dann der Zugang nicht nachgewiesen werden können.
Zusammenfassend kann nur empfohlen werden, um die wirksame Zustellung zu erreichen, ein Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder aber mittels eines Boten die Zustellung sicherzustellen.
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Eine fristlose Kündigung der DVAG wurde kürzlich vom Landgericht Frankfurt bestätigt.
Ein Vermögensberater klagte gegen die DVAG auf Feststellung, dass eine fristlose Kündigung unwirksam sei und verlor.
Die DVAG setzt für ihre Tätigkeiten Handelsvertreter ein. Diese müssen eine gewisse „Zuverlässigkeit“ aufweisen.
Gemäß Vermögensberatervertrag verpflichten sich die Vermögensberater, sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Beruf zu unterlassen, welche diesem oder dem Ansehen der DVAG schaden.
Der Berater befand sich im Jahre 2020 für mehrere Wochen in Untersuchungshaft. Danach wurde er wegen Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit einem Betäubungsmittel (Marihuana) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, so dass der Berater weiterarbeiten konnte.
Die DVAG reichte am 04.10.2022 die fristlose Kündigung ein. Der Kläger hatte keine Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen und wurde nicht abgemahnt.
Der Berater rügte vor Gericht den langen Zeitablauf und den Umstand, dass in der Struktur die U-Haft bekannt gewesen sei. Außerdem sei das Ansehen der DVAG nicht geschädigt worden, weil man das Strafverfahren über fast 2 Jahre nicht bemerkt habe.
Der Kläger habe außerdem sämtliche gewerbliche Zulassungen behalten. Von Seiten der IHK soll an seiner Zuverlässigkeit auch weiterhin kein Zweifel bestehen.
Die DVAG wandte u.a. ein, der Vorfall sei jedoch geeignet gewesen, das Ansehen der Beklagten zu gefährden und man habe erst kurz vor der fristlosen Kündigung von dem Vorfall erfahren.
Das Landgericht Frankfurt entschied, das Vertragsverhältnis könne ohne Berücksichtigung der Frist fristlos beendet werden, da ein wichtiger Grund bestehe. Dies sei regelmäßig unter den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Durch die Straftat des Klägers soll das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter zerstört worden sein. Somit liege ein wichtiger Grund vor.
Bis kurz vor der Kündigung habe niemand von der Untersuchungshaft des Beraters gewusst haben.
Darauf, dass in der Struktur die U Haft bekannt gewesen seil soll, komme es nicht an. Das Gericht befasste sich mit den unterschiedlichen Karrierestufen und einer fehlenden Weisungsbefugnis von Vermögensberatern gegenüber untergeordneten Handelsvertretern. Die Kenntnis in der Struktur sei der DVAG deshalb nicht zuzurechnen.
Das Gericht war außerdem nicht einmal davon überzeugt, dass der Berater die Struktur oder für die DVAG tätigen Personen aktiv über seine Straftat aufgeklärt hat. Dies war nach einer Beweisaufnahme nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich.
Somit hat die unterlassene Aufklärung den Vertrauensverlust aufgrund der Verurteilung sogar noch verstärkt. Der Kläger soll nach der Entscheidung des Gerichts gegen interne Richtlinien verstoßen haben. Es sei eine schwere Vertragsverletzung zu erkennen.
Zusammenfassend hat also der Berater nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der DVAG dermaßen verletzt, dass die fristlose Kündigung ihrerseits berechtigt war.
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Die DVAG und der Ausgleichsanspruch
Vermögensberater, die Ihre Tätigkeit bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG beenden, haben zuweilen einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB.
Um diesen darzustellen, sind teilweise sehr komplexe Berechnungen notwendig.
Etwas einfacher ist dies mit den sogenannten „Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs„, über die hier in diesem Blog schon oft berichtet wurde.
Der Bundesgerichtshof durfte grundsätzlich zwei Mal zu der Frage Stellung nehmen, ob und wie ein Vermögensberater Ausgleichsansprüche geltend machen kann.
In beiden Fällen hatte ein Vermögensberater nach den sogenannten Grundsätzen den Ausgleichsanspruch berechnet, obgleich der Vermögensberatervertrag eine solche Berechnung gar nicht vorgesehen hat.
Am 23.11.2011 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 203/10, dass auch dann, wenn der Vermögensberatervertrag es nicht ausdrücklich regelt, eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs über die sogenannten Grundsätze stattfinden kann. Diese Entscheidung stellte sich bereits als erhebliche Vereinfachung dar.
Derselbe Vermögensberater, der diese Entscheidung zu Gunsten seiner Kollegen durchsetzen konnte, musste dann jedoch noch ein weiteres Mal wegen des Ausgleichsanspruchs beim Bundesgerichtshof vorstellig werden. In diesem weiteren Verfahren hatte dann der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob das Versorgungswerk, dass ab einem bestimmten Ermittlungserfolg für Vermögensberater eingerichtet wird, auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs angerechnet wird. Die DVAG hatte den Wert des Versorgungswerkes von der Ausgleichszahlung in Abzug bringen wollen.
Am 18.05.2014 unter dem Aktenzeichen VII ZR 282/12 bejahte der Bundesgerichtshof, dass ein solcher Abzug im Wege einer einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB. Der Bundesgerichtshof sah es mithin als erlaubt an, den Wert des Versorgungswerkes von der Höhe des auszuzahlenden Ausgleichsanspruches in Abzug zu bringen.
Der BGH führte dies in der mündlichen Verhandlung lapidar aus, dass man auch die Nachteile der Grundsätze (die eine Anrechnung eines Versorgungswerks bejahen) in Kauf nehmen muss, wenn man die Vorteile (vereinfachte Abrechnung) in Anspruch nehmen will.
Dies ist dann auch heute noch gelebte Praxis im Hause der DVAG.
Ein weiterer Vermögensberater versuchte noch, gegen die Entscheidung des BGH anzugehen und den BGH zu einer anderen Entscheidung zu bewegen.
Der Bundesgerichtshof wies jedoch mit Beschluss vom 16.04.2025 eine darauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zurück. Der Vermögensberater musste auch hier akzeptieren, dass sich der Ausgleichsanspruch um den Wert des Versorgungswerkes reduziert.
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Die DVAG hat Jubiläum.
Gegründet wurde sie laut Wikipedia von dem im Jahre 1928 geborenen Reinfried Franz Pohl. Nach dem Abitur studierte er Jura und absolvierte das 1. juristische Staatsexamen. Danach erfolgte die Promotion.
1956 begann er als Außendienstmitarbeiter beim Gerling Konzern und wechselte 1967 zu Bernie Cornfelds Investors Overseas Services (IOS). Laut Wikipedia handelte IOS mit Aktienfonds, Immobilien und Versicherungen und ging mit großem Aufsehen 1970 in die Insolvenz.
„So entstand die Idee des Tür-zu-Tür-Verkaufs, bei dem es keineswegs nur um den Absatz der Fondsanteile ging. Vielmehr sollten auch ständig neue Multiplikatoren gewonnen werden, die ihrerseits wieder neue Kunden aufsuchen“ schreibt das Versicherungsmagazin am 23.6.2014. Dort entstand auch die Idee des Strukturvertriebes.
Die wenigsten wissen, dass aus der IOS zahlreiche Strukturvertriebe hervorgingen, heißt es im Versicherungsmagazin weiter. Reinfried Pohl gründete die Bonnfinanz und später Kompass, die später zur DVAG umbenannt wurde. Die HMI, heute Ergo Pro, die OVB und Tecis sollen auch auf auf ehemalige Verantwortliche der IOS zurückzuführen sein. Carsten Maschmeyer lernte bei der OVB und mitbegründete später den AWD, heute Swiss Life Select. So beschreibt es das Versicherungsmagazin.
1975 begann Reinfried Pohl mit 35 ehemaligen Mitarbeitern der Bonnfinanz mit dem Aufbau der Kompass Gesellschaft für Vermögensanlagen GmbH. Aus der Kompass wurde dann die DVAG.
2014 verstarb Reinfried Pohl. Sohn Andreas Pohl wurde Vorstandsvorsitzender. Danach gab es einige auffallende Änderungen.
Im Jahr 2015 erwarb die DVAG einen neuen Bürokomplex in Frankfurt. Im selben Jahr feierte man das 40-jährige. Damals ging es noch mit 3 Aida- Schiffen hinaus aufs Mittelmeer. Jürgen Klopp wurde als neuer Werbeikone unter Vertrag genommen, nachdem Werbeträger Michel Schumacher im Jahr 2013 schwer verunglückte.
2017 erhielten die Vermögensberater eine neue vertragliche Grundlage. 2018 wurde der Vertrieb der Generali Versicherung von der DVAG übernommen.
Im Jubiläumsjahr 2025 verkündete die DVAG aller öffentlicher Kritik zum Trotz einen neuen Rekordumsatz im Jahr 2024.
Es geht jedoch nicht immer nur nach oben. Einige Zahlen stagnieren oder sind sogar rückläufig. Fondprofessionell.de hat sich mit der Anzahl der Vermögensberater beschäftigt. Danach sollen wie im Vorjahr rund 18.000 Vermögensberater tätig sein. 2022 sollen es „über 18.000“gewesen sein, 2021 sollen es noch 18.500 gewesen sein. Zu Höchstzeiten, zum Beispiel gemäß Pressemitteilung des Presseportals im Jahr 2013, soll es sogar 37.000 haupt- und nebenberufliche Vermögensberater gegeben haben.
Laut Fondprofessionell soll die DVAG im Jahre 2024 insgesamt 1500 Vermögensberater hinzugewonnen haben. Bei einer gleichbleibenden Anzahl von Vermögensberatern heißt das, dass auch etwa 1500 Vermögensberater die DVAG verlassen haben. Die Fluktuation liegt danach bei etwa 8 %.
Vor 10 Jahren schipperten die Vermögensberater mit der Aida, jetzt soll es mit „Mein Schiff“ gehen.
Und vielleicht kommt auch bei den diesjährigen Jubiläum Freude auf, wenn Helene Fischer, wie vor 10 Jahren, auch diesmal wieder auftritt.
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Am 14.01.025 berichtete der Handelsvertreterblog über die grundsätzliche Bemühenspflicht eines Handelsvertreters bis zum Ende des Vertrages.
Nun urteilte das Landgericht Frankfurt, ob ein Verstoß gegen diese Bemühenspflicht eine Abmahnung rechtfertigen kann und wenig später eine fristlose Kündigung. Das Landgericht meinte, der Grund für die Kündigung sei mit der Abmahnung verbraucht.
Mit Urteil vom 09.07.2024 urteilte das Landgericht Frankfurt, dass eine fristlose Kündigung eines Vermögensberaters durch die DVAG unwirksam sei und dass diese zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Nach der Übernahme der DVAG des Außendienstes der Generali schloss der Vermögensberater einen Vertrag mit der DVAG-Allfinanz.
Die DVAG warf dem Vermögensberater vor, er würde zu wenig Neugeschäft schreiben. Tatsächlich lag das Neugeschäft im Verhältnis zur Einstufung über einen Zeitraum von zwölf Monaten darunter. Außerdem soll sich der Bestand reduziert haben.
Deshalb wurde der Vermögensberater abgemahnt und aufgefordert, seine Bemühensverpflichtungen zur Vermittlung von Geschäften wieder nachzukommen.
Außerdem wurde er aufgefordert, über seine letzten Bemühungen Auskunft zu erteilen und für die Zukunft wöchentliche Kundenbesuchsberichte anzufertigen.
Der Vermögensberater kam diesem Verlangen zunächst nach. Er erzielte eine Umsatzsteigerung, berichtete über zurückliegende Vermittlungsbemühungen und reichte Kundenbesuchsberichte ein.
In Hinblick auf den Bericht über die zurückliegenden Vermittlungsbemühungen wurden dann im Laufe eines Monats immer neue Anforderungen gestellt. Während zunächst lediglich nach der Anzahl der zeitlich zurückliegenden Kundenbesuche gefragt wurde, wurde dann im Laufe weniger Wochen nach den konkreten Namen der Kunden gefragt.
Auch in Hinblick auf die aktuellen Kundenbesuchsberichte gab es im Laufe einiger Wochen geänderte Anforderungen an den Inhalt.
Deshalb verlangte der Vermögensberater eine verbindliche Konkretisierung.
Sodann wurde dem Vermögensberater fristlos, hilfsweise fristgemäß, gekündigt.
Das Landgericht meint, die fristlose Kündigung sei unwirksam. Die dem Vermögensberater vorgeworfene fehlende Bemühenspflicht hätte bereits in die Abmahnung gemündet. Die Umstände, die zur Abmahnung führen, können aber nicht zugleich die Kündigung begründen. Der Kündigungsgrund sei durch die Abmahnung insoweit verbraucht.
In Hinblick auf die Berichte meinte das Gericht außerdem, einem Vertrieb stände es nicht zu, einen Bericht über vergangene Dinge zu verlangen. Schließlich könne man an der Vergangenheit nichts mehr ändern.
Die rückwirkenden Angaben wären für den Vertrieb unter keinem Blickwinkel hilfreich gewesen, so das Gericht.
Auch wenn der Vermögensberater nicht alle Kundenbesuchsberichte, wie verlangt, abgegeben hätte, sondern etwas weniger, würde dies eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
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11 Jahre liegt es nunmehr zurück, als sich der Vermögensberater entschied, die DVAG zu verlassen.
Der Verfasser dieses Berichtes durfte den Vermögensberater bei seinem Ausstieg begleiten. Kritik wurde von dem damaligen Vermögensberater laut, weil er nicht mehr hinter den Produkten der DVAG stand und weil man als freier Versicherungsmakler mehr Provisionen verdienen können.
Der ehemalige Vermögensberater kündigte den Vermögensberatervertrag fristgemäß und arbeitete bis zum Vertragsende für die DVAG und an seiner Zukunft.
Es folgten zunächst Prozesse mit der Folge, dass ein Provisionsrückstand ausgeglichen werden sollte.
Diese Verfahren waren rasch beendet. Der ehemalige Vermögensberater wurde Versicherungsmakler.
Nunmehr nach 11 Jahren gab es wieder einen Kontakt zwischen dem Aussteiger und seinem damaligen Prozessvertreter. Natürlich wurde der Aussteiger gefragt, ob er den Schritt bereue, die DVAG verlassen zu haben.
Dies wurde ausdrücklich verneint. Stattdessen sagte der Aussteiger, er sei jetzt viel zufriedener, könne die Kunden als seine eigenen betrachten und würde zudem viel mehr Provisionen verdienen. Während er früher nur ein paar hundert Kunden hatte, konnte er diese Zahl mehr als verdreifachen.
Nach 11 Jahren konnte er das Fazit ziehen, dass sich der Ausstieg in jeder Hinsicht gelohnt hat.
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Der Handelsvertertervertrag wurde gekündigt. Die Motivation des Vermögensberaters soll danach auf Null gesunken sein.
Nun entschied das Oberlandesgericht Köln am 22.09.2023 unter dem Az 19 U 150/22, dass ein Handelsvertreter sich bis zum Ende des Handelsvertretervertrages zu bemühen hat, eben auch in der Kündigungsphase. Bemüht er sich nicht, macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig. Dies gilt auch, wenn der Handelsvertreter nur nebenberuflich tätig war.
Das Oberlandesgericht begründete dies in etwa so:
Bemüht sich ein Handelsvertreter nach der Vertragskündigung nur unzureichend um neue Geschäftsabschlüsse, so haftet er wegen Verletzung seiner Pflicht aus § 86 I 1 HGB auf Schadensersatz.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein im Nebenberuf tätiger Handelsvertreter seinen Vertretervertrag mit seinem Geschäftsherrn, der OVB Vermögensberatung, gekündigt. Bereits unmittelbar nach der Kündigung weigerte er sich aus Sicht der Klägerin, weiterhin zur Absatzförderung der Produkte seines ehemaligen Auftraggebers beizutragen. Dies führte zum Rechtsstreit.
Das klagende Finanzdienstleistungsunternehmen meinte, dass der Umsatz des Handelsvertreters nach seiner Kündigung vom 01.08.2020 erheblich eingebrochen sei, was auf eine unzureichende Ausübung seiner Pflichten zurückzuführen sei.
Das OLG Köln entschied zugunsten des Unternehmens und sprach dem Unternehmen einen Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen Handelsvertreter zu. Dem Handelsvertreter obliege zwar keine Abschlusspflicht, sondern nur eine Bemühenspflicht. Den signifikanten Umsatzeinbruch im Vergleich zu den Vorjahren hatte das Gericht aber als Verletzung dieser Pflichten angesehen.
Der Handelsvertreter hätte demnach im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkrete Umstände vorbringen müssen, die den Umsatzrückgang erklären. Ein Verweis auf die Corona-Pandemie würde nicht ausreichen.
Auch die Vermittlung um Schulungen und die Rettung notleidender Verträge wollte das Gericht nicht genügen lassen. Vorgehalten wurde dem Handelsvertreter, dass er nur 13 Kundenbesuche getätigt habe.
Die Bemühenspflicht des Handelsvertreters ende nicht automatisch mit der Kündigung, meint das OLG Köln. Vielmehr gelte die Absatzförderungspflicht auch in der Zeit zwischen Kündigungserklärung und Wirksamwerden der Kündigung, d.h. in der Schwebezeit zwischen erklärter Kündigung und Vertragsende, fort. Das gilt für Handelsvertreter gemäß § 86 I 1 HGB
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs konnte jedoch nicht allein auf Grundlage der Umsatzdifferenz zwischen den Vergleichszeiträumen der Vorjahre und der Zeit nach der Kündigung geschätzt werden. Das OLG berücksichtigte eine Schwankungsbreite von 30% bei der Schadensschätzung, da bei Feststellung einer Pflichtverletzung nicht jede Abweichung beim Vermittlungserfolg zwangsläufig einen Schaden des Unternehmens darstelle.
Das Urteil des OLG Köln unterstreicht, dass ein Handelsvertreter „bis zum bitteren Ende“ tätig bleiben muss. Es ist zu empfehlen, die einzelnen Tätigkeiten zu dokumentieren, so dass man belegen kann, dass man sich bemüht hat.
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Ein Handelsvertreter hat einen Anspruch auf einen Buchauszug (§ 87 c HGB).
Es fragt sich jetzt, ob der Handelsvertreter dem Unternehmer gegenüber vertragliche oder gesetzliche Pflichten verweigern darf, weil der Handelsvertreter einen Buchauszug nicht erhält. Dann würde sich der Handelsvertreter auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen können.
Der Handelsvertreter könnte in dem Fall einer Rückforderung eines Vertriebes widersprechen, wenn dieser z.B. Provisionsvorschüsse zurückverlangt.
Das Landgericht Halle hatte dies 2011 verneint. Der Handelsvertreter musste auch ohne Buchauszug zahlen.
Wenn das Vorenthalten des Buchauszuges ein Zurückbehaltungsrecht darstellen soll, bedarf es wohl weiterer Gründe.
Tröstlich ist aber, dass dem Unternehmer/Vertrieb die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Stornierung nicht eingetretten ist und nicht von ihm zu vertreten ist (OLG Karlsruhe 13.9.2017, 15U 7/17). Diese Entscheidung betraf einen Vermögensberater, der von der DVAG die Auszahlung seines Rückstellungskontos verlangte.
Der Argumentation, dass die Rückzahlung eines Provisionsvorschusses verweigert wird, weil kein Buchauszug vorliegt, bedarf es dann nicht mehr. Denn mehr als eine lückenlose Aufklärung hätte der Handelsvertreter mit dem Buchauszug auch nicht in Erfahrung bringen können.
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Statt in Haft zukommen, gab es für den ehemaligen Vermögensberater dwr DVAG nur eine Bewährungsstrafe.
Dem Ex-Vermögensberater wurde vorgeworfen, in etwa 50-60 Fällen gefälschte Dokumente bei der Generali Versicherung eingereicht zu haben, um diese dann zu Schadensleistungen zu bringen.
Tatsächlich wurden dann auch in diesem Umfang Schäden gezahlt. Insgesamt beziffert die Generali den Schaden auf etwa 80.000 €.
Erstinstanzlich wurde der ehemalige Vermögensberater, den die DVAG fristlos gekündigt hatte, zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Man hielt dort die Vorwürfe für erwiesen. Dem Beschuldigten wurde ein gewerblicher Betrug vorgeworfen. Außerdem sah das Amtsgericht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte auch in eigener Sache betrogen hatte.
Die weiteren Zahlungen gingen auf die Konten der jeweiligen Versicherungsnehmer.
In der zweiten Instanz wurde das erstinstanzliche Urteil vom Landgericht München aufgehoben. Der Angeklagte erhielt jetzt nur noch eine geringere Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er bleibt damit auf freiem Fuß. Diesen glücklichen Umstand verdankt er vor allem der Erkenntnis des Gerichts, dass ihm ein gewerblicher Betrug nicht nachgewiesen werden konnte. Gemäß § 263 Abs.1 erhält der Betrüger eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, nach Abs. 3 in besonders schweren Fällen, zum Beispiel wenn er gewerbsmäßig handelt, beträgt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
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Panama ist wunderschön. Wenn man sich als Anwalt eine Urlaubsnachricht wünscht, dann eine solche, wenn mitgeteilt wird, dass alles in Ordnung ist.
Hintergrund war die Nachfrage, ob die Freistellungsvergütung in der zutreffenden Höhe getahlt wird. Vertriebe können Handelsvertretern, auch Vermögensberatern der DVAG, während der Kündigungsphase von der Tätigkeit freistellen. In dem Fall muss die vereinbarte Freistellungsvergütung gezahlt werden.
Diese Freistellungsvergütung war in diesem Fall nicht zu beanstanden.
Und wenn ein Handelsvertreter mit der Höhe seiner Freistellungsvergütung zufrieden ist und über die nicht unbeachtlich lange Kündigungsfrist gut versorgt ist, scheint ja alles richtig zu laufen.
Und wenn dann diese Nachricht noch aus Panama kommt, dem Aufenthaltsort des freigestellten Handelsvertreters, fällt sofort der Titel des gleichnamigen Kinderbuches ein: „Oh, wie schön ist Panama“.
Hier müsste es heißen: „Oh, wie schön sind die Nachrichten aus Panama.“
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Im Jahre 2018 wurde der Vertrieb der Generali von der DVAG übernommen. Zumindest teilweise gab es dann wegen der Beendigung des Vertrages mit der Generali finanzielle Zusagen, die als Altersversorgung aufgebaut werden sollten. Die Einodrnung bereitet einigen Vermögensberatern noch heute Kopfzerbrechen.
Im Jahre 2018 hatte die Deutsche Vermögensberatung den Vertrieb der Generali Versicherung AG übernommen.
Oft hatten diese ehemals bei der Generali beschäftigten Mitarbeiter zuletzt dort Handelsvertreterverträge abgeschlossen. Zuvor bestanden bei vielen Arbeitsverträge. Eigentlich versprach die Generali eine Zukunft, sodass dieses Projekt, die Mitarbeiter aus dem Angestelltenverhältnis in das Handelsvertreterverhältnis zu locken, Agentur der Zukunft genannt wurde.
Diese Zukunft hielt nicht lange an. Schließlich wurde man von der DVAG übernommen, genauer gesagt von der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in Frankfurt.
Am Ende bzw. zum Zeitpunkt des mit der Generali geschlossenen Handelsvertretervertrages beschäftigte man sich dort auch mit einem Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB.
Für den Fall, dass man den Wechsel zur DVAG mitmachen würde, soll es Leistungen in Form einer Altersversorgung geben.
Danach wurde eine fiktive Abfindung berechnet, die sich aus einem Sozialplan namens CEUS ergeben hätte, wenn das Anstellungsverhältnis ohne Wechsel in die Selbstständigkeit geendet hätte.
Normalerweise wird eine Abfindung, wenn sie denn fällig wird, am Ende eines Angestelltenvertrages ausgezahlt. Ein Ausgleichsanspruch würde ebenso am Ende eines Handelsvertreterverhältnisses gezahlt werden. In diesem Fall sollte jedoch eine Altersversorgung gebildet werden, die abhängig war von einer bestimmten Dauer der Zugehörigkeit bei der DVAG.
Der Betrag soll dann in ein Versicherungsmodell mit Beitragszahlungen über 3,5 bis zu 7 Jahren in eine Pensionszusage eingezahlt werden.
Ferner war vorgesehen, dass diese Anlage mit einem eventuell künftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB verrechnet werden kann.
Neben dieser Anlage wird für Vermögensberater der DVAG, je nachdem, ob die Voraussetzungen gegeben sind, Zahlungen in ein Versorgungswerk durchgeführt. Diese haben grundsätzlich mit diesem Ausgleich der Generali, der oben beschrieben wurde, nichts zu tun und sind rechtlich davon zu trennen.
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