Widerruf

EuGH: Nun auch Kreditverträge widerrufbar

Während die Corona-Regelungen Abzahlungspflichten teilweise vorübergehend aussetzen, schlägt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.03.2020 viel größere Wellen.

Das deutsche Verbraucherkreditrecht wird damit auf den Kopf gestellt. Der EuGH kippt gleichzeitig die eher bankenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der letzten Jahre.

Die vom EuGH jetzt für unzureichend empfundene Klausel steckt in sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden. Der EuGH (Rechtssache C-66/19) entschied über einen Immobiliardarlehens- bzw. Kreditvertrag, mit dem eine Immobilie finanziert wurde. Die beanstandete Formulierung ist Teil der Widerrufsinformation und in der Regel in allgemeinen Konsumentenkreditverträgen bzw. Darlehen ebenso enthalten.

In den standardisierten Widerrufsbelehrungen werden die sogenannten Pflichtangaben nach dem EUGH-Urteil nicht übersichtlich aufgezählt. Stattdessen wird auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesstellen. Der Verbraucher wird auf eine Schnitzeljagd über mehrere Gesetzesbücher geschickt. Statt konkret zu informieren, muss man die nötigen Informationen mühsam zusammensuchen. Man spricht deshalb auch vom Kaskadenverweis.

Vorfälligkeitsentschädigung fällt weg

Wenn Immobilienbesitzer jetzt noch widerrufen, die zwischen Juni 2010 und März 2016 eine Hypothekenfinanzierung aufgenommen haben, wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Wer beispielsweise im Jahr 2012 eine Finanzierung mit einem Zinssatz von vier Prozent abgeschlossen hat, kann diese nun durch einen Widerruf sofort auf das aktuelle Zinsniveau von rund einem Prozent anpassen. Die Ersparnis dürfte groß sein.

Weg mit dem Diesel

Interessant ist das Urteil auch für die, die nach Juni 2010 mit einem Kredit- oder Leasingvertrag ein Auto finanziert haben. Der Widerruf führt meistens dazu, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden kann. Man erhält dann seine Anzahlung und die Ratenzahlungen zurück.

Das könnte für die Diesel-Besitzer interessant sein, die unter dem enormen Wertverfall ihrer Fahrzeuge leiden und die bisher keine anderweitige Rückabwicklung vorgenommen haben.

Keine Ausnahmen von der Pflicht zur Stornobekämpfung

Gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 3 HGB muss ein Versicherungsvertreter Provisionen nur dann zurückzahlen, wenn ein Vertrag storniert wurde und das Unternehmen das Storno nicht zu vertreten hat.

Das Unternehmen, der Vertrieb oder die Versicherung, hat also Stornobekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.

Wie diese Stornobekämpfungsmaßnahmen im Einzelfall aussehen sollen, ist umstritten. Da scheiden sich die Geister.

Immer wieder sagen die Versicherer, dass im Falle der Beitragsfreistellung, der Kündigung oder gar des Widerrufes eines Vertrages eine qualifizierte Nachbearbeitung nicht nötig ist. Hier könne man doch eh nichts machen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem neuen Urteil für Klärung gesorgt. Am 13.01.20017 hat es unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 entschieden, dass nicht nur im Falle der Kündigung nach Beitragsrückstand eine Bekämpfung durchzuführen ist, sondern bei allen sonstigen sich abzeichnenden provisionsrelevanten Gefährdungen des Bestandes des Versicherungsvertrages.

Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 28.03.2019 unter dem Aktenzeichen 7 U 618/18 gemeint, dass sogar dann eine Stornobekämpfung zu erfolgen hat, wenn der Versicherungsvertrag widerrufen wurde. Schließlich vernichte der Widerruf den Vertrag ja nicht rückwirkend, sondern nur ab dem Zeitpunkt des Widerrufes.

Aufhebungsvertrag nicht widerruflich

Der Handelsvertreter ist endlich raus. Nach vielem Ärger bekam er endlich den Aufhebungsvertrag. In der Hoffnung, endlich Ruhe zu haben, wurde der Vertrag kurzerhand unterschrieben und zurückgeschickt.

Gelesen wurde der Vertrag nur oberflächlich. Der erste Ärger kam schnell, als ein Kollege sagte, der Aufhebungsvertrag sei einseitig. Er habe jetzt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafe im Falle des Verstoßes, Geld bekomme er für die Zukunft keines mehr, aber dafür dürfe er noch lange haften, für Provisionsvorschüsse und Beratungsfehler. Außerdem habe er ja auf Ansprüche aus einem Versorgungswerk verzichtet. Schnell wird er Beratungstermin mit dem Anwalt gemacht, in dem bestätigt wird, dass der Vertrag – außer das schnelle Ende – nur Nachteile für den Handelsvertreter enthalte. Und ein Ausgleichsanspruch sei aufhebungsvertraglich auch noch ausgeschlossen.

Aber anfechten wolle er dann, woraufhin der Anwalt entgegenete, das ginge nur bei Irrtum, Drohung oder Täuschung und all das lege nicht vor. Aber er habe sich doch geirrt, meinte der Handelsvertreter, weil er die Rechtsfolgen nicht überblicken konnte. Der Irrtum über die Rechtsfolgen sei schon seit einer Rechsgerichtsentscheidung als Motivirrtum zu werten, so der Anwalt, der normalerweise unbeachtlich ist und keinen Raum für eine Anfechtung gibt.

Dann jedoch könne er widerrufen, glaubte bis dato der Handelsvertreter. Seit das Haustürwiderrufgesetz gegolten hat und nunmehr die Regelungen in §§ 312 ff BGB zu finden sind, gibt es die Möglichkeit des Widerrufs.

Jedoch auch hier geht der Handelsvertreter wohl rechtlos aus. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 7.2.2019 unter dem Az 6 AZR 75/18, dass ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen könne.
Das „Haustürwiderrufsrecht“ nach den §§ 312 ff. BGB a.F. stelle vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht dar und würde nur auf „besondere Vertriebsformen“ Anwendung finden, nicht jedoch auf Verträge, die wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag keine Vertriebsgeschäfte sind. Daran soll sich auch durch den neu gefassten § 312 g BGB nichts ändern, wonach Verbrauchern nunmehr „bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zustehe. Die vom BAG zur bisherigen Rechtslage aufgestellten Grundsätze sind nach Auffassung des BAG auch auf Aufhebungsverträge und den neuen § 312 g BGB übertragbar. Ein Arbeitsnehmer könne danach nicht widerrufen.

Wenn schon bereits Arbeitnehmer nicht widerrufen können, steht den Handelsvertretern wohl erst recht keine Widerrufsrecht zu. Schließlich ist der Handelsvertreter selbständig und vom Gesetz weniger geschützt.

Dennoch gibt es nach der Entscheidung des BAG zumindest für Arbeitnehmer eine zarte Hoffnung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen müsse noch prüfen, ob das Gebot des fairen Verhandelns beachtet worden sei. Dieses Gebot stelle eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar. Wenn z.B. der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers über den Abschluss des Aufhebungsvertrages erheblich erschwert, würde er dagegen verstoßen. Das könnte dann der Fall sein, wenn jemand krankheitsbedingt den Aufhebungsvertrag, wie in dem Fall des BAG, unterschreibt.

Der Arbeitgeber müsse für den Fall des Verstoßes Schadensersatz leisten und den Arbeitnehmer so stellen, als wäre der Aufhebungsvertrag nie unterschrieben worden.

Dieser Grundsatz des Gebotes des fairen Verhandelns hat in dieser Form im Handelsvertreterrecht bisher keine Berücksichtigung gefunden. Da jedoch der BGH in neueren Entscheidungen eine gewisse Schutzbedürftigkeit für abhängige Handelsvertreter betont hat, und zumindest bei der Frage von Kündigungsfristen die Abhängigkeit eines Handelsvertreters mit dem eines Arbeitnehmers verglichen hat, könnte auch dieser Grundsatz hier bald mal eine Rolle spielen.

Schriftlich oder doch nicht schriftlich – die richtige Belehrung

Verstöße gegen § 8 Abs. 5 VVG alter Fassung könnten bei Verträgen, die in der Zeit zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.1994 geschlossen wurden, für Versicherte auch noch ein nachträgliches späteres Rücktrittsrecht ermöglichen.

Die Frist für den Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dies gilt für Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr, mit Ausnahme von Lebensversicherungen. So einfach steht es im Gesetz.

In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Dresden hatten die Parteien darüber gestritten, ob in der Belehrung darauf hinzuweisen wäre, dass der Rücktritt auschließlich schriftlich zu erfolgen hat.

Denn die hier streitige Belehrung enthielt nicht den Hinweis, dass der Widerruf schriftlich zu erfolgen hat. Das Oberlandesgericht Dresden stellte mit Beschluss vom 16.10.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 943/18 klar, dass eine Widerrufsbelehrung den Hinweis „schriftlich“ nicht enthalten muss. Schließlich genüge, dass darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der First die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Daraus ergibt sich, dass ein mündlicher Widerruf nicht genügt. Mehr verlange das gesetz im Übrigen nicht.

Auf diesen – wenn man das so liest, scheinbar überflüssigen Rechtsstreit – wies jetzt das Versicherungsjournal hin.

Der Bundesgerichtshof hatte zu dem Problem der Schriftform in seinen Entscheidungen bereits Stellung genommen. So hatte er bereits am 28.01.2004 unter dem Aktenzeichen IV ZR 58/03 entschieden, dass eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a) Abs. 1, Satz 1 VVG voraussetzt, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die 14-tätige Frist wahrt.

Der Bundesgerichtshof meinte damals, dass die in § 5 a) Abs. 2, Satz 1 VVG geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht nach dem Sinnzusammenhang eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Schriftform einschließt.

In dieser Entscheidung hatte die dort Beklagte zwar über den Beginn und die Dauer der Widerspruchsfrist belehrt, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (Im Gegensatz zu dem Fall vor dem OLG Dresden). Auch auf die rechtzeitige Absendung muss sich die Belehrung gem. Bundesgerichtshof erstrecken. Insofern könnte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden möglicherweise dennoch nicht im Widerspruch zur Bundesgerichtshofs-Rechtsprechung stehen.

Wichtig ist, dass auch der richtige Gesetzestext herangezogen wird. Gerade die Widerrufs- und Rücktrittsbelehrungen haben sich ständig verändert. Im Bundesgesetzblatt aus dem Jahre 2001 heißt es dann:

Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 1, §§37 und 158e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
…………..
wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Kann man noch widerrufen?

Kaum haben mehr als 70 % der Generali-Außendienstler ihre unterschriebenen Verträge zur DVAG geschickt, taucht jetzt vereinzelt die Frage auf, ob man „aus dem Angebot“ wieder raus kommt.

Juristisch gesehen liegt ein Vertragsangebot unter Abwesenden vor. Der Vertrag kommt postalisch zustande. Das Angebot ist durch den Berater durch Übersendung seines unterschrieben Vertragsteils abgegeben worden.

§147 Abs.2 BGB:  Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Ist die Zeit vorbei, und wird die Annahme des Vertrages zu spät zurückgeschickt, kommt kein Vertrag zustande.

Wann die Zeit vorbei ist, und der Antragsteller nicht mehr an den Antrag gebunden ist, sagt § 147 Abs. 2 BGB nicht genau. Bei gewerblichen Mietverträgen dürften 2-3 Wochen genügen. Wenn dann der unterschriebene Vertrag nicht zurück ist, ist kein Vertrag zustande gekommen.

Wenn der potentielle Berater ein Verbraucher ist, könnte ihm ein Widerrufsrecht gem. §355 BGB zustehen. Nach §312 g Abs.1 BGB gibt es bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht.

In der Regel ist ein Handelsvertreter jedoch nicht als Verbraucher anzusehen, da er gewerblich handelt. Während Arbeitnehmer nach dem Bundesarbeitsgericht als Verbraucher gelten,  wird einem Handelsvertreter kein Widerrufsrecht zustehen.

AachenMünchener findet Urteil positiv

Verloren- und doch zufrieden?

Der Bundesgerichtshof  hat mit einer neuen Entscheidung die Rechte von Kunden gestärkt, die gegen den Abschluss ihrer -fondsgebundenen- Lebensversicherungsverträge wirksam Widerspruch eingelegt haben. Danach muss sich der Versicherte zwar den während der Zeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht jedoch die Abschluss -und Versicherungskosten. Das Gericht hat damit erstmals geklärt, dass Versicherer nach einem Widerspruch an Prämien und Zinsen an den Kunden zurück zahlen müssen.

Das Urteil gilt für Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. War er nicht richtig über seine Widerrufsrechte aufgeklärt worden, kann ein Versicherter gegen einen solchen Vertrag auch noch nach Jahren Widerspruch einlegen.

Beim Oberlandesgericht Köln hatten die Kunden teilweise Erfolg. Die AachenMünchener legte dagegen Revision ein. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und die AachenMünchener begrüßten das Urteil – trotz Zinszahlungsverpflichtung.

BGH IV ZR 384/14 vom 29.7.2015

Folgen des nachträglichen Widerrufs, wenn die Widerrufsbelehrung unwirksam war

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist bei einem noch andauernden Kreditverhältnis in der Regel nur zweckmäßig, wenn der Verbraucher in der Lage ist, das Darlehen innerhalb von ein paar Tagen nach Widerruf vollständig an die darlehensgewährende Bank zurück zu zahlen, weil dieser Zeitraum die gesetzliche Vorgabe darstellt.

Der Widerruf hat folgende Rechtsfolgen:

1) Der Vertragszins muss nicht gezahlt werden, soweit er über den Nutzungsersatz hinausgeht. Man hat einen entsprechenden Erstattungsanspruch für die zu viel gezahlten Zinsen.

2) Für die Zeit ab Widerruf kann man ein Darlehen in Anspruch nehmen, dass er zu derzeit günstigeren Zinskonditionen in Anspruch nehmen kann.

3) Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht geschuldet, weil der Widerruf zu einer Aufhebung des geschlossenen Darlehensvertrags führt.

4) Bei einem finanzierten (d. h. verbundenen) Geschäft führt der Widerruf zu der Folge, dass dem darlehensgewährenden Kreditinstitut nicht das Darlehen sondern das aus der Finanzierung Erlangte (z. B. eine Fondsbeteiligung) zu übertragen ist und der Verbraucher von seinen Zahlungspflichten aus dem Darlehen befreit ist.

 

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehen und ihre Folgen

Der Gesetzgeber verlangt für sog. Verbraucherkreditverträge die Formulierung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Widerrufsbelehrung durch das darlehensgebende Kreditinstitut.

Der Verbraucher soll auf diese Weise vor den Folgen von Vertragsabschlüssen, die er nicht zutreffend überblickt, geschützt werden und hat bei ordnungsgemäßer Belehrung 14 Tage Zeit für die Erklärung seines Widerrufs.

Bei einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung beginnt der Lauf dieser Frist nicht und das Widerrufsrecht bleibt dem Verbraucher erhalten, selbst wenn das Darlehen bereits zurückgeführt worden ist.

Viele Bankinstitute verwenden von ihnen selbst formulierte und von dem durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster abweichende Formulierungen. Diese bieten wegen der textlichen Variationen vielfach Anlass zur Kritik und genügen nicht mehr den gesetzlich definierten Anforderungen.

Dies gilt ausschließlich für Verbraucherdarlehen, dabei aber für Darlehen jeder Art, z.B.

-Anschaffungsdarlehen (z. B. KFZ, Wohnungseinrichtung)

-Existenzgründungsdarlehen

-Immobilienfinanzierungen (z. B. Eigenheim)

-Finanzierung von Beteiligungen (z. B. Fondsbeteiligungen).

Die Pflicht zu einer derartigen Belehrung wurde bereits durch das Verbraucherkreditgesetz aus dem Jahre 1991 begründet und ist seit dem 01.01.2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, nämlich in § 355 BGB.

In § 360 BGB sind die inhaltlichen Anforderungen an diese Belehrung geregelt. Dabei werden die Darlehensgeber darauf hingewiesen, dass eine dem nachstehend eingefügten Muster 1 der BGB-InfoV entsprechende Belehrung zweifelsfrei dem Gesetz genügt:

a) Seit 01.09.2002 bis 30.09.2008

Man kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Anm. d. Verf.: hier ist die Adresse einzusetzen)

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann man die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ggf. Wertersatz geleistet werden.

b) Seit 01.10.2008 bis 10.06.2010

Hier ist die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann man die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ggf. Wertersatz geleistet werden. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, ggf. mit deren Empfang.

c) Seit 11.06.2010 bis 13.06.2014

Jetzt kann man seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tage ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss man ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, ggf. mit deren Empfang.

Als Folge der jeweils gewürdigten textlichen Abweichungen von dem Mustertext haben viele Gerichte die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrungen bejaht.

Deshalb wurde den Verbrauchern jeweils das Widerrufsrecht zugestanden und selbst noch nach bereits erfolgter Rückführung des Darlehens als wirksam angesehen.

Die Rückabwicklung selbst richtet sich bei Vertragsabschlüssen auf

a) Rückzahlung des Erlangten

b) Ersatz für gezogene Nutzungen

Darlehensverträge und die Möglichkeit des nachträglichen Widerrufs

Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen ist mitunter ein späterer Widerruf möglich. Der Darlehensnehmer kann sich dann von dem Vertrag lösen, um möglicherweise eine alternative Finanzierung zu besseren Konditionen auf die Beine zu stellen.

Finanztest verrät, dass bei folgenden Banken bereits fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gerichtlich festgestellt oder aber zumindest der Verdacht solcher Fehler bestanden hat (in den oben genannten Fällen gab es bereits gerichtliche Verfahren, die in Vergleichen, rechtskräftigen oder nicht rechtskräftigen Urteilen endeten ; in den unten aufgeführten Fällen kam es zu außergerichtlichen Zusagen der Banken):

gerichtlich

BW Bank, Kredit­vertrag vom 18.06.2006

Citi­bank Privatkunden AG, Kredit­vertrag vom 27.05.2003

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Kredit­vertrag vom 28.02.2007

Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 07.02.2006

DG Hyp, Kredit­vertrag vom 16.11.2005

Gallinat Bank AG, Kredit­vertrag vom 20.03.2002

Hamburger Sparkasse, Kredit­vertrag vom 06.04.2004

Helaba Dublin Landes­bank Hessen-Thüringen Interna­tional, Kredit­vertrag vom 2.11.2004

ING-DiBa AG, Kredit­vertrag vom 16.11.2006

Landes­bank Hessen-Thüringen Girozentrale, Kredit­vertrag vom 30.11.2002

Mittel­brandenburgische Sparkasse, Kredit­vertrag vom 16.04.2008

Pensions­kasse Hoechst, Kredit­vertrag vom 04.06.2007

Sparkasse Berg­kamen-Bönen, Kredit­vertrag vom 06.11.2003

Sparkasse Essen, Darlehens­verträge vom 01.04.2009, 06.04.2009 und 25.08.2010

Sparkasse KölnBonn, Kredit­vertrag von 2005

Volks­bank Göppingen eG, Kredit­vertrag vom 05.09.2008

außergerichtlich

Aachener Bausparkasse AG, Kredit­vertrag vom 02.10.2006

Alte Leipziger Bauspar AG, Kredit­vertrag vom 18.10.2006

Ärztekammer West­falen-Lippe, Kredit­vertrag vom 07.02.2006

Apo-Bank Deutsche Apotheker- und Ärzte­bank eG, Kredit­vertrag vom 07.10.2008

Axa, Kredit­vertrag vom 18.05.2010

Axa Kranken­versicherung AG, Kredit­verträge vom 27.11.2009

AXA Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 21.07.2009

Badenia Bausparkasse, Vertrag vom 04.09.2008

Bayerische Landes­bank, Kredit­vertrag vom 06.12.2005

BHW Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 22.08.2006

BW-Bank, Kredit­vertrag vom 11.08.2006

Commerz­bank AG, Kredit­vertrag vom 01.08.2006

DBV Winterthur Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 30.07.2009

Debeka Bausparkasse AG, Darlehens­vertrag vom 04.10.2005

Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Kredit­vertrag vom 17.06.2009

DEVK, Forward-Darlehen vom 08.04.2010

DKB Deutsche Kredit­bank AG, Darlehens­vertrag vom 23.03.2005

DSL Bank, Darlehens­vertrag vom 21.04.2004

Frank­furter Volks­bank, Kredit­vertrag vom 23.11.2005

Iduna Vereinigte Lebens­versicherung e.G., Kredit­vertrag vom 25.09.2008

ING-DiBa AG, Kredit­vertrag vom 21.05.2004

Landes­sparkasse zu Oldenburg, Kredit­vertrag vom 06.08.2008

LBS Nord­deutsche Landes­bausparkasse Berlin, Darlehens­vertrag vom 21.07.2006

Märkische Bank eG, Kredit­vertrag vom 25.04.2008

Münchener Hypotheken­bank eG, Kredit­vertrag vom 29.11.2005

PSD Bank Köln eG, Darlehens­verträge vom 22. und 30.5.2008

Raiff­eisen­bank Ober­ursel e. G., Kredit­vertrag vom 22.09.2008

SKG Bank AG, Kredit­vertrag vom 13.03.2008

Sparda Bank Baden-Württem­berg eG, Kredit­vertrag vom 29.08.2008

SparDa Bank Hamburg, Vertrag vom 11.09.2003

SparDa Bank Hannover e. G., Kredit­vertrag vom 16.06.2007

Sparda-Bank Südwest, Forward-Darlehen vom 15.06.2010

Sparkasse Bremen, Kredit­vertrag vom 27.08.2008

Sparkasse Emsland, Kredit­vertrag vom 04.07.2005

Sparkasse KölnBonn, Kredit­vertrag vom 16.03.2007

Sparkasse Lüdenscheid, Kredit­vertrag vom 12.09.2006

Sparkasse Mittel­holstein AG, Darlehens­vertrag vom 24.03.2005

Sparkasse Südholstein, Kredit­vertrag vom 27.06.2008

Sparkasse Ulm, Kredit­vertrag vom 23.12.2008

Sparkasse Vorderpfalz, Kredit­vertrag vom 22.04.2008

Stadt­sparkasse Wuppertal, Kredit­vertrag vom 10.11.2003

Swiss Life AG, Kredit­vertrag vom 28.08.2012

Targo­bank AG & Co. KGaA, Kredit­vertrag vom 11.09.2008

Umwelt­bank AG, Forward-Darlehen vom 29.11.2010

Victoria Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 12.02.2004

Volks­bank Bühl e. G., Kredit­vertrag vom 19.02.2008

Volks­bank Chemnitz eG, Verträge vom 30.10.2006

Volks­bank Darm­stadt-Südhessen e. G., Kredit­vertrag vom 28.10.2009

Volks­bank Dreieich, Kredit­vertrag vom 19.05.2011

Volks­bank Elms­horn, Kredit­vertrag vom 15.06.2007

Volks­bank Main-Taunus e. G., Kredit­vertrag vom 05.10.2006

Volks­bank Münster e. G., Kredit­vertrag vom 28.01.2008

Volks­bank Wilferdingen-Keltern eG, Kredit­vertrag vom 21.01.2008

VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden e. G., Kredit­vertrag vom 14.02.2008

VR-Bank Passau e. G., Kredit­vertrag vom 26.08.2008

VR-Bank West­pfalz e. G., Kredit­vertrag vom 14.11.2005

West­deutsche Immobilien­bank AG, Darlehens­verträge vom 23.11.2005

Zurich Deutscher Herold Lebens­versicherung AG, Kredit­vertrag vom 05.01.2007

Wann der Widerruf bei Immobilienkrediten noch möglich ist

Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen und Immobilienkrediten kann auch „später“ noch widerrufen werden. Der Vorteil: Man kann den alten Vertrag aufheben lassen, einen neuen abschließen, von den zur Zeit guten Zinsen profitieren und teilweise erheblich günstiger finanzieren.

Hier eine Zusammenfassung von Urteilen, welche Klauseln unwirksam sind:

 

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Die Aussage ist zwar richtig, sagt aber nur, bis wann die Frist nicht begonnen hat. Wann sie beginnt, können Verbraucher nicht erkennen. Das ist unzu­reichend, hat der Bundes­gerichts­hof schon mehr­fach entschieden (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08). Wirk­sam ist eine Belehrung mit der Formulierung nur, wenn sie bis aufs Wort dem zum Zeit­punkt des Vertrags­schlusses gültigen gesetzlichen Muster entspricht.

 

„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unter­schriebene Ausfertigung des Darlehens­vertrages zugegangen ist.“

Kreditnehmer können den Beginn der Widerrufs­frist anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Wann die unter­schriebene Ausfertigung des Darlehens­vertrages bei der Bank eingeht, können sie nämlich nicht wissen (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 24. März 2009, Az. XI ZR 456/07).

 

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehens­nehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertrags­urkunde, der schriftliche Darlehens­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Darlehens­antrages zur Verfügung gestellt wurde.“

Die Formulierung, die Widerrufs­frist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Über­mitt­lung einer Vertrags­urkunde, ist miss­verständlich. Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit der Über­mitt­lung des Vertrags­antrags der Bank, der die Widerrufs­belehrung enthält – unabhängig von der Annahme des Angebots (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08).

 

„Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen heraus­geben. Ferner haben Sie Wert­ersatz zu leisten, soweit die Rück­gewähr (…) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (…).“

Die Widerrufs­belehrung darf nicht nur über die Pflichten des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs informieren, sondern muss auch seine Rechte umfassen (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 12. April 2007, Az. VII ZR 122/06).

 

Zwei unterschiedlich formulierte Belehrungen, eine mit Hinweis auf Rechts­folgen, eine ohne.

Das ist für Verbraucher unver­ständlich und ein Verstoß gegen das Deutlich­keits­gebot (Ober­landes­gericht Hamm, Urteil vom 24. Mai 2012, Az. I-4 U 48/12).

Wussten Sie schon,

dass 80 % der Widerrufsbelehrungen unwirksam sind, die von durch die Stiftung Warentest geprüft wurden?

Geprüft wurden insgesamt etwa 10.000.

Ein Widerruf kann Ihre Immobilien­finanzierung um viel Geld güns­tiger machen. Zum einen können Sie sofort den Kredit wechseln und von den aktuell güns­tigen Zinsen profitieren. Zum anderen muss die Bank Ihren Vertrag rück­abwickeln. Das heißt für Sie vor allem: Die Bank muss heraus­geben, was sie mit Ihren Zins­zahlungen erwirt­schaftet hat. Laut Recht­sprechung ist dafür eine Verzinsung anzu­setzen, die 5 Prozent­punkte über dem Basiszins­satz liegt.

Mehr dazu in der nächsten Woche.