Wann der Widerruf bei Immobilienkrediten noch möglich ist

Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen und Immobilienkrediten kann auch „später“ noch widerrufen werden. Der Vorteil: Man kann den alten Vertrag aufheben lassen, einen neuen abschließen, von den zur Zeit guten Zinsen profitieren und teilweise erheblich günstiger finanzieren.

Hier eine Zusammenfassung von Urteilen, welche Klauseln unwirksam sind:

 

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Die Aussage ist zwar richtig, sagt aber nur, bis wann die Frist nicht begonnen hat. Wann sie beginnt, können Verbraucher nicht erkennen. Das ist unzu­reichend, hat der Bundes­gerichts­hof schon mehr­fach entschieden (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08). Wirk­sam ist eine Belehrung mit der Formulierung nur, wenn sie bis aufs Wort dem zum Zeit­punkt des Vertrags­schlusses gültigen gesetzlichen Muster entspricht.

 

„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unter­schriebene Ausfertigung des Darlehens­vertrages zugegangen ist.“

Kreditnehmer können den Beginn der Widerrufs­frist anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Wann die unter­schriebene Ausfertigung des Darlehens­vertrages bei der Bank eingeht, können sie nämlich nicht wissen (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 24. März 2009, Az. XI ZR 456/07).

 

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehens­nehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertrags­urkunde, der schriftliche Darlehens­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Darlehens­antrages zur Verfügung gestellt wurde.“

Die Formulierung, die Widerrufs­frist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Über­mitt­lung einer Vertrags­urkunde, ist miss­verständlich. Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit der Über­mitt­lung des Vertrags­antrags der Bank, der die Widerrufs­belehrung enthält – unabhängig von der Annahme des Angebots (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08).

 

„Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen heraus­geben. Ferner haben Sie Wert­ersatz zu leisten, soweit die Rück­gewähr (…) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (…).“

Die Widerrufs­belehrung darf nicht nur über die Pflichten des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs informieren, sondern muss auch seine Rechte umfassen (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 12. April 2007, Az. VII ZR 122/06).

 

Zwei unterschiedlich formulierte Belehrungen, eine mit Hinweis auf Rechts­folgen, eine ohne.

Das ist für Verbraucher unver­ständlich und ein Verstoß gegen das Deutlich­keits­gebot (Ober­landes­gericht Hamm, Urteil vom 24. Mai 2012, Az. I-4 U 48/12).