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Verstöße gegen § 8 Abs. 5 VVG alter Fassung könnten bei Verträgen, die in der Zeit zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.1994 geschlossen wurden, für Versicherte auch noch ein nachträgliches späteres Rücktrittsrecht ermöglichen.
Die Frist für den Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dies gilt für Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr, mit Ausnahme von Lebensversicherungen. So einfach steht es im Gesetz.
In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Dresden hatten die Parteien darüber gestritten, ob in der Belehrung darauf hinzuweisen wäre, dass der Rücktritt auschließlich schriftlich zu erfolgen hat.
Denn die hier streitige Belehrung enthielt nicht den Hinweis, dass der Widerruf schriftlich zu erfolgen hat. Das Oberlandesgericht Dresden stellte mit Beschluss vom 16.10.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 943/18 klar, dass eine Widerrufsbelehrung den Hinweis „schriftlich“ nicht enthalten muss. Schließlich genüge, dass darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der First die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Daraus ergibt sich, dass ein mündlicher Widerruf nicht genügt. Mehr verlange das gesetz im Übrigen nicht.
Auf diesen – wenn man das so liest, scheinbar überflüssigen Rechtsstreit – wies jetzt das Versicherungsjournal hin.
Der Bundesgerichtshof hatte zu dem Problem der Schriftform in seinen Entscheidungen bereits Stellung genommen. So hatte er bereits am 28.01.2004 unter dem Aktenzeichen IV ZR 58/03 entschieden, dass eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a) Abs. 1, Satz 1 VVG voraussetzt, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die 14-tätige Frist wahrt.
Der Bundesgerichtshof meinte damals, dass die in § 5 a) Abs. 2, Satz 1 VVG geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht nach dem Sinnzusammenhang eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Schriftform einschließt.
In dieser Entscheidung hatte die dort Beklagte zwar über den Beginn und die Dauer der Widerspruchsfrist belehrt, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (Im Gegensatz zu dem Fall vor dem OLG Dresden). Auch auf die rechtzeitige Absendung muss sich die Belehrung gem. Bundesgerichtshof erstrecken. Insofern könnte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden möglicherweise dennoch nicht im Widerspruch zur Bundesgerichtshofs-Rechtsprechung stehen.
Wichtig ist, dass auch der richtige Gesetzestext herangezogen wird. Gerade die Widerrufs- und Rücktrittsbelehrungen haben sich ständig verändert. Im Bundesgesetzblatt aus dem Jahre 2001 heißt es dann:
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Die Ausübung des Widerrufsrechts ist bei einem noch andauernden Kreditverhältnis in der Regel nur zweckmäßig, wenn der Verbraucher in der Lage ist, das Darlehen innerhalb von ein paar Tagen nach Widerruf vollständig an die darlehensgewährende Bank zurück zu zahlen, weil dieser Zeitraum die gesetzliche Vorgabe darstellt.
Der Widerruf hat folgende Rechtsfolgen:
1) Der Vertragszins muss nicht gezahlt werden, soweit er über den Nutzungsersatz hinausgeht. Man hat einen entsprechenden Erstattungsanspruch für die zu viel gezahlten Zinsen.
2) Für die Zeit ab Widerruf kann man ein Darlehen in Anspruch nehmen, dass er zu derzeit günstigeren Zinskonditionen in Anspruch nehmen kann.
3) Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht geschuldet, weil der Widerruf zu einer Aufhebung des geschlossenen Darlehensvertrags führt.
4) Bei einem finanzierten (d. h. verbundenen) Geschäft führt der Widerruf zu der Folge, dass dem darlehensgewährenden Kreditinstitut nicht das Darlehen sondern das aus der Finanzierung Erlangte (z. B. eine Fondsbeteiligung) zu übertragen ist und der Verbraucher von seinen Zahlungspflichten aus dem Darlehen befreit ist.
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Der Gesetzgeber verlangt für sog. Verbraucherkreditverträge die Formulierung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Widerrufsbelehrung durch das darlehensgebende Kreditinstitut.
Der Verbraucher soll auf diese Weise vor den Folgen von Vertragsabschlüssen, die er nicht zutreffend überblickt, geschützt werden und hat bei ordnungsgemäßer Belehrung 14 Tage Zeit für die Erklärung seines Widerrufs.
Bei einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung beginnt der Lauf dieser Frist nicht und das Widerrufsrecht bleibt dem Verbraucher erhalten, selbst wenn das Darlehen bereits zurückgeführt worden ist.
Viele Bankinstitute verwenden von ihnen selbst formulierte und von dem durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster abweichende Formulierungen. Diese bieten wegen der textlichen Variationen vielfach Anlass zur Kritik und genügen nicht mehr den gesetzlich definierten Anforderungen.
Dies gilt ausschließlich für Verbraucherdarlehen, dabei aber für Darlehen jeder Art, z.B.
-Anschaffungsdarlehen (z. B. KFZ, Wohnungseinrichtung)
-Existenzgründungsdarlehen
-Immobilienfinanzierungen (z. B. Eigenheim)
-Finanzierung von Beteiligungen (z. B. Fondsbeteiligungen).
Die Pflicht zu einer derartigen Belehrung wurde bereits durch das Verbraucherkreditgesetz aus dem Jahre 1991 begründet und ist seit dem 01.01.2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, nämlich in § 355 BGB.
In § 360 BGB sind die inhaltlichen Anforderungen an diese Belehrung geregelt. Dabei werden die Darlehensgeber darauf hingewiesen, dass eine dem nachstehend eingefügten Muster 1 der BGB-InfoV entsprechende Belehrung zweifelsfrei dem Gesetz genügt:
a) Seit 01.09.2002 bis 30.09.2008
Man kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Anm. d. Verf.: hier ist die Adresse einzusetzen)
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann man die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ggf. Wertersatz geleistet werden.
b) Seit 01.10.2008 bis 10.06.2010
Hier ist die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann man die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ggf. Wertersatz geleistet werden. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, ggf. mit deren Empfang.
c) Seit 11.06.2010 bis 13.06.2014
Jetzt kann man seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tage ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss man ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, ggf. mit deren Empfang.
Als Folge der jeweils gewürdigten textlichen Abweichungen von dem Mustertext haben viele Gerichte die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrungen bejaht.
Deshalb wurde den Verbrauchern jeweils das Widerrufsrecht zugestanden und selbst noch nach bereits erfolgter Rückführung des Darlehens als wirksam angesehen.
Die Rückabwicklung selbst richtet sich bei Vertragsabschlüssen auf
a) Rückzahlung des Erlangten
b) Ersatz für gezogene Nutzungen
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Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen ist mitunter ein späterer Widerruf möglich. Der Darlehensnehmer kann sich dann von dem Vertrag lösen, um möglicherweise eine alternative Finanzierung zu besseren Konditionen auf die Beine zu stellen.
Finanztest verrät, dass bei folgenden Banken bereits fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gerichtlich festgestellt oder aber zumindest der Verdacht solcher Fehler bestanden hat (in den oben genannten Fällen gab es bereits gerichtliche Verfahren, die in Vergleichen, rechtskräftigen oder nicht rechtskräftigen Urteilen endeten ; in den unten aufgeführten Fällen kam es zu außergerichtlichen Zusagen der Banken):
gerichtlich
BW Bank, Kreditvertrag vom 18.06.2006
Citibank Privatkunden AG, Kreditvertrag vom 27.05.2003
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 28.02.2007
Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 07.02.2006
DG Hyp, Kreditvertrag vom 16.11.2005
Gallinat Bank AG, Kreditvertrag vom 20.03.2002
Hamburger Sparkasse, Kreditvertrag vom 06.04.2004
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 2.11.2004
ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 16.11.2006
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Kreditvertrag vom 30.11.2002
Mittelbrandenburgische Sparkasse, Kreditvertrag vom 16.04.2008
Pensionskasse Hoechst, Kreditvertrag vom 04.06.2007
Sparkasse Bergkamen-Bönen, Kreditvertrag vom 06.11.2003
Sparkasse Essen, Darlehensverträge vom 01.04.2009, 06.04.2009 und 25.08.2010
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag von 2005
Volksbank Göppingen eG, Kreditvertrag vom 05.09.2008
außergerichtlich
Aachener Bausparkasse AG, Kreditvertrag vom 02.10.2006
Alte Leipziger Bauspar AG, Kreditvertrag vom 18.10.2006
Ärztekammer Westfalen-Lippe, Kreditvertrag vom 07.02.2006
Apo-Bank Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Kreditvertrag vom 07.10.2008
Axa, Kreditvertrag vom 18.05.2010
Axa Krankenversicherung AG, Kreditverträge vom 27.11.2009
AXA Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 21.07.2009
Badenia Bausparkasse, Vertrag vom 04.09.2008
Bayerische Landesbank, Kreditvertrag vom 06.12.2005
BHW Bausparkasse AG, Darlehensvertrag vom 22.08.2006
BW-Bank, Kreditvertrag vom 11.08.2006
Commerzbank AG, Kreditvertrag vom 01.08.2006
DBV Winterthur Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 30.07.2009
Debeka Bausparkasse AG, Darlehensvertrag vom 04.10.2005
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 17.06.2009
DEVK, Forward-Darlehen vom 08.04.2010
DKB Deutsche Kreditbank AG, Darlehensvertrag vom 23.03.2005
DSL Bank, Darlehensvertrag vom 21.04.2004
Frankfurter Volksbank, Kreditvertrag vom 23.11.2005
Iduna Vereinigte Lebensversicherung e.G., Kreditvertrag vom 25.09.2008
ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 21.05.2004
Landessparkasse zu Oldenburg, Kreditvertrag vom 06.08.2008
LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin, Darlehensvertrag vom 21.07.2006
Märkische Bank eG, Kreditvertrag vom 25.04.2008
Münchener Hypothekenbank eG, Kreditvertrag vom 29.11.2005
PSD Bank Köln eG, Darlehensverträge vom 22. und 30.5.2008
Raiffeisenbank Oberursel e. G., Kreditvertrag vom 22.09.2008
SKG Bank AG, Kreditvertrag vom 13.03.2008
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Kreditvertrag vom 29.08.2008
SparDa Bank Hamburg, Vertrag vom 11.09.2003
SparDa Bank Hannover e. G., Kreditvertrag vom 16.06.2007
Sparda-Bank Südwest, Forward-Darlehen vom 15.06.2010
Sparkasse Bremen, Kreditvertrag vom 27.08.2008
Sparkasse Emsland, Kreditvertrag vom 04.07.2005
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag vom 16.03.2007
Sparkasse Lüdenscheid, Kreditvertrag vom 12.09.2006
Sparkasse Mittelholstein AG, Darlehensvertrag vom 24.03.2005
Sparkasse Südholstein, Kreditvertrag vom 27.06.2008
Sparkasse Ulm, Kreditvertrag vom 23.12.2008
Sparkasse Vorderpfalz, Kreditvertrag vom 22.04.2008
Stadtsparkasse Wuppertal, Kreditvertrag vom 10.11.2003
Swiss Life AG, Kreditvertrag vom 28.08.2012
Targobank AG & Co. KGaA, Kreditvertrag vom 11.09.2008
Umweltbank AG, Forward-Darlehen vom 29.11.2010
Victoria Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 12.02.2004
Volksbank Bühl e. G., Kreditvertrag vom 19.02.2008
Volksbank Chemnitz eG, Verträge vom 30.10.2006
Volksbank Darmstadt-Südhessen e. G., Kreditvertrag vom 28.10.2009
Volksbank Dreieich, Kreditvertrag vom 19.05.2011
Volksbank Elmshorn, Kreditvertrag vom 15.06.2007
Volksbank Main-Taunus e. G., Kreditvertrag vom 05.10.2006
Volksbank Münster e. G., Kreditvertrag vom 28.01.2008
Volksbank Wilferdingen-Keltern eG, Kreditvertrag vom 21.01.2008
VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden e. G., Kreditvertrag vom 14.02.2008
VR-Bank Passau e. G., Kreditvertrag vom 26.08.2008
VR-Bank Westpfalz e. G., Kreditvertrag vom 14.11.2005
Westdeutsche Immobilienbank AG, Darlehensverträge vom 23.11.2005
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 05.01.2007
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Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen und Immobilienkrediten kann auch „später“ noch widerrufen werden. Der Vorteil: Man kann den alten Vertrag aufheben lassen, einen neuen abschließen, von den zur Zeit guten Zinsen profitieren und teilweise erheblich günstiger finanzieren.
Hier eine Zusammenfassung von Urteilen, welche Klauseln unwirksam sind:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Die Aussage ist zwar richtig, sagt aber nur, bis wann die Frist nicht begonnen hat. Wann sie beginnt, können Verbraucher nicht erkennen. Das ist unzureichend, hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08). Wirksam ist eine Belehrung mit der Formulierung nur, wenn sie bis aufs Wort dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Muster entspricht.
„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.“
Kreditnehmer können den Beginn der Widerrufsfrist anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Wann die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages bei der Bank eingeht, können sie nämlich nicht wissen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009, Az. XI ZR 456/07).
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Übermittlung einer Vertragsurkunde, ist missverständlich. Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit der Übermittlung des Vertragsantrags der Bank, der die Widerrufsbelehrung enthält – unabhängig von der Annahme des Angebots (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08).
„Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr (…) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (…).“
Die Widerrufsbelehrung darf nicht nur über die Pflichten des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs informieren, sondern muss auch seine Rechte umfassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2007, Az. VII ZR 122/06).
Zwei unterschiedlich formulierte Belehrungen, eine mit Hinweis auf Rechtsfolgen, eine ohne.
Das ist für Verbraucher unverständlich und ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24. Mai 2012, Az. I-4 U 48/12).
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dass 80 % der Widerrufsbelehrungen unwirksam sind, die von durch die Stiftung Warentest geprüft wurden?
Geprüft wurden insgesamt etwa 10.000.
Ein Widerruf kann Ihre Immobilienfinanzierung um viel Geld günstiger machen. Zum einen können Sie sofort den Kredit wechseln und von den aktuell günstigen Zinsen profitieren. Zum anderen muss die Bank Ihren Vertrag rückabwickeln. Das heißt für Sie vor allem: Die Bank muss herausgeben, was sie mit Ihren Zinszahlungen erwirtschaftet hat. Laut Rechtsprechung ist dafür eine Verzinsung anzusetzen, die 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt.
Mehr dazu in der nächsten Woche.