Jan 19

Das OLG Celle tut manchmal auch was Gutes für den AWD. So haben die Richter Berufung der Deutschen Vermögensberatungs AG abgelehnt, die sich großspurig die “weltweite Nummer 1″ nennen wollen. Das hatte der AWD den Mitbewerbern aus Frankfurt untersagen lassen, nachdem die DVAG zuvor dem AWD ans Bein gepinkelt hatte. So mussten die AWDler ihr teures Briefpapier in die Tonne kloppen, weil da etwas von “unabhängig” stand.

Die DVAG beglückt uns auch wieder mit einem peinlichen Werbespot, in dem jemand positive Eigenschaften eines Mafiabosses rühmt! Viel Vergnügen!

Jan 18

Wie kurz vor Weihnachten letzten Jahres berichtet, wurde der AWD verurteilt, Sonderbonifikationen zurück zu zahlen.

Der AWD machte uns nunmehr darauf aufmerksam, dass das OLG Celle ein Urteil des LG Hannover seinerseit nicht bestätigt hatte, sondern aufgehoben hatte.

Hoppla! Ist uns da ein Fehler unterlaufen? Offensichtlich nicht!

In der vom AWD übersandten Entscheidung hatte das OLG Celle am 29.10.2009 unter dem Az. 11 U 36/09 ein Urteil gefällt, wonach der AWD zu Unrecht Zahlungen für Sonderbonfikationen eingenommen hatte und an den Handelsvertreter 5748,97 € zurück zahlen muss. Dabei wurde eine landgerichtliche Entscheidung (AZ. 3 O 341/07) aufgehoben, die den Anspruch des Handelsvertreters verneinte hatte.

Die von uns Ende letzten Jahres zitierte Entscheidung betraf jedoch ein ganz anderes Aktenzeichen , nämlich Az. 11 U 51/09 - verkündet am 10.12.2009, so dass wir davon ausgehen, dass vor den Hannoverschen Gerichten mehrere ahnliche Verfahren laufen. Wir sind um Aufklärung bemüht.

Der AWD hat gegen die Entscheidung (en?) Revision eingelegt. Also wird die Angelegenheit nunmehr von dem BGH zu entscheiden sein.

Jan 16

Am 21.02.2006 entschied das Arbeitsgericht Augsburg, dass eine Vertragsstrafenregelung (hier ging es um 50.000,00 €) eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters darstellt und gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Das Gericht erkannte, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in einem Vertrag zwischen der Deutschen Vermögensberatung DVAG und einem Vermögensberater einbezogen wurde.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zunächst gegen das Transparenzgebot verstoßen wurde. Die Vertragsstrafe muss nämlich die auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende  in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Die Regelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden (so auch BAG in einem Urteil vom 12.01.2005).

Außerdem liegt in der Höhe der Strafe eine unangemessene Beteiligung des Vermögensberaters. Schließlich würde diese Strafe den monatlichen Verdienst des Vermögensberaters um mehr als das 25fache übersteigen.

Das Gericht warf der DVAG vor, die Vertragsstrafe diene in erster Linie der Erschließung neuer Geldquellen, ohne dass ein berechtigtes Interesse besteht.

Arbeitsgericht Augsburg Aktenzeichen 7 Ca 1977/05, Urteil vom 21.01.2006

Jan 15

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2010 gelten folgende Größen:

1. Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 49.950,00 € bzw. im Monat mehr als 4.162,50 € verdienen.

2. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 45.000,00 € bzw. von monatlich höchstens 3.750,00 € berechnet.

3. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 66.000,00 € (alte Bundesländer) bzw. 55.800,00 € (neue Bundesländer) im Jahr.

4. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.500,00 € (alte Bundesländer) bzw. 4.650,00 € (neue Bundesländer) monatlich berechnet.

5. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.555,00 € (alte Bundesländer)/ 2.170,00 € (neue Bundesländer) monatlich.

Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400,00 € monatlich geblieben.

6. Die Beitragssätze für die Krankenversicherung wurden bereits mit dem 01.01.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet auf 14,6 % festgelegt. Zuzüglich den von den Versicherten allein zu tragenden 0,9 % bedeutet das einen Beitragssatz von 15,5 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei kinderlosen, die das 23ste Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,8 %.

7. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. Kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23sten Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrages zur Pflegeversicherung.

8. Seit dem 01.01.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.

9. Sachbezugswerte 2010: Der Wert für Verpflegung wird ab 01.01.2010 auf 215,00 € angehoben (Frühstück 47,00 €, Mittag- und Abendessen je 84,00 €). Der Wert für die Unterkunft beträgt 204,00 €.

10. Übrigens: Gesetzlich Krankenversicherte können ab 2010 die gesamten Kranken- und Pflegeversicherungskosten von den Steuern absetzen. Bisher galt dies lediglich bis zu einem Betrag von 1.500,00 €. Beim Krankentagegeld zieht das Finanzamt allerdings 4 % ab.

Privatversicherte können die Versicherung absetzen, wenn sie dem Basistarif der privaten Krankenversicherung zahlen.

Arbeitnehmer, die nicht mehr als 1.900,00 € und Selbständige die nicht mehr als 2.800,00 € zahlen, dürfen wie bisher Aufwendungen für Arbeitslosen-, Haftpflicht- und andere Versicherungen in ihrer Einkommenssteuererklärung eintragen.

Jan 14

Noch läuft es: Das Berufungsverfahren vor dem OLG Celle, in dem darüber entschieden wird, ob sich der AWD als unabhängig bezeichnen darf. Wir berichteten.

Herr Lepold von dem Magazin Das Investment hatte das dazu gehörende Aktenzeichen recherchiert : (Az.: 13 U 106/09). Vielen Dank!

Der 13te Senat wird noch über die Unabhängigkeit des AWD zu entscheiden haben.

Der AWD wurde im Jahre 1989 gegründet und vor etwa drei Jahren an die Schweizer Lebensversicherung Swiss Life verkauft.

Der AWD trat früher mit dem Slogan „Unabhängiger Finanzoptimierer“ auf. Das Landgericht Hannover sah darin einen Verstoß gegen das UWG.

Im Dezember 2009 erhöhte die Swiss Life den Druck auf den AWD, dass man dort mehr Produkte von Swiss Life verkaufen sollte. Es soll der Vertriebsanteil bis 2012 auf 20 bis 25 % steigen.

Neben Programmen zur Kosteneinsparung hat man sich bei Swiss Life neue „Meilensteine“ vorgenommen. Unter dem vielsagenden Namen „Milestone“ will die Swiss Life modernere Produkte anbieten und eine bessere Eigenkapitalrendite erwirtschaften.

Ohne dem OLG Celle vorgreifen zu wollen : Die Abhängigkeit des AWD von der Swiss Life wird offensichtlich nicht geringer.

Jan 13

OLG Hamm, Urteil v. 08.10.2009, Az. 18 U 26/08:

Der Pseudomakler: Tritt der Versicherungsagent (im allgemeinen Sprachgebrauch und nach dem VVG n.F. auch Versicherungsvertreter genannt) nach außen als Makler auf, kann er im Verhältnis zum Versicherungsnehmer aus einem Maklervertrag persönlich haften.

Grundsätzlich haftet der Versicherer für Fehler seiner Versicherungsagenten. Unter Umständen ergibt sich aber dann eine persönliche Haftung des Agenten aus einem Maklervertrag, wenn der Versicherungsagent selbst einen solchen Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossen hat.

Die Richter des Oberlandegerichts Hamm erkannten den Abschluss eines Maklervertrages, da der Kläger das Verhalten des Agenten als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages verstehen durfte. Auf die Rechtsbeziehungen des Agenten zu Versicherern komme es nicht an. Der Agent habe maklertypische Pflichten übernommen, indem er den Kläger beraten und betreut habe. Dieses Angebot habe dieser durch die Beantragung des vorgeschlagenen Versicherungsvertrages auch angenommen. Zieht der Agent danach beipielsweise Angebote verschiedener Versicherer in Betracht, vergleicht er Versicherungsangebote mit dem von ihm selbst erstellten Angebot, nutzt er einen Stempel, mit dem er den Eindruck eines umfassend tätigen unabhängigen Beratungsunternehmens erweckt, oder veranlasst er beispielsweise die Einholung eines Wertgutachtens, kann dies für eine Maklertätigkeit sprechen.

Da der Agent den Kläger nicht von der Ablehnung des Versicherungsantrags durch die Versicherung unterrichtet hatte und sich nicht um anderweitigen Versicherungsschutz gekümmert hatte, wurde er im Verfahren zum Schadensersatz verurteilt, den der Kläger aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes erlitten hatte.

Jan 11

In einem Teilurteil entschied der 13. Senat des OLG Celle am 17.12.09, dass die “Berufung der Klägerin” zurückgewiesen wird. Revision wurde nicht zugelassen. Klägerin war bekanntlich die deutsche Vermögensberatung DVAG.

Somit ist endgültig besiegelt, dass sich die DVAG nicht mehr Nr. 1 nennen darf. Warum wir dennoch im Werbeblog der DVAG auf eine solche Eintragung stoßen mussten, mag die DVAG selbst erklären.

Über die Berufung des Allgemeinen Wirtschaftsdienstes AWD (der sich seit der Entscheidung des LG Hannover nicht mehr unabhängig nennen darf) wurde noch nicht entschieden.

Ein Gerichtstermin, in dem es um diese Frage geht, wurde noch nicht anberaumt.

Jan 10

Was verdient die DVAG ?

DVAG RA Kai Behrens

Die Deutsche Vermögensberatung DVAG verweigert mit allen Mitteln die Auskunft darüber, wie viel Provisionen sie denn nun tatsächlich kassiert.

In einem Fall, der im Jahre 2008 abschloss, verlangte die DVAG von einem Vermögensberater Schadenersatz, angeblich weil dieser untätig blieb und trotz bestehenden Vertrages nicht mehr der DVAG diente. In diesem Fall hatte die DVAG versucht, den hier entstandenen Schaden zu beziffern.

Dafür musste sie jedoch offen legen, welche Provisionen ihr nunmehr selbst entgangen wären.

Dies tat sie jedoch nicht.

Stattdessen hatte sie Zahlen aus dem Jahre 1991!!! vorgelegt.

Es heißt in der Begründung der DVAG:

„Aus unserem Jahresabschluss für das Jahr 1991 ergibt sich ein Rohertragssatz von 3,90 €/Einheit. In der von uns geltend gemachten Schadenersatzanspruch beläuft sich somit auf … €.“ (warum dort Euro stand, ist nicht bekannt).

Nachdem die DVAG darauf hingewiesen wurde, dass sich daraus absolut nichts herleiten lässt, hat die DVAG den Anspruch fallen gelassen. Er ist mittlerweile verjährt.

Jan 09

Am 06.01.2010 kam auf RTL 2 in den Mittagsstunden die 39ste Folge „Zuhause im Glück“.

Für alle die, die die Sendung nicht kennen: Hier hilft der Fernsehsender armen Familien, die schwere Schicksalsschläge erlitten haben, um deren verwahrlostes Heim aufzupäppeln und schick einzurichten.

Diesmal ging es – wir trauen unseren Augen nicht – um einen Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung DVAG aus dem Würzburger Raum. Dieser ist erkrankt und hat offensichtlich nicht genügend Geld, um seine Familie zu ernähren und sich vernünftig einzurichten.

Im Fernsehen sieht man die Aktenberge, die der arme Vermögensberater bewältigen muss.

Es wird eine Woche alles aufgebrochen, abgerissen, gemauert, verputzt, tapeziert und gehämmert. Jetzt hat der Vermögensberater wieder die nötige Grundlage, um seiner Arbeit nachzugehen. Ein schickes Büro inklusive.

Einen Spendenaufruf für verarmte Vermögensberater gab in dieser Sendung nicht.

Vermögensberater, die Kunden über soziale Sicherungssysteme informieren und beraten, jedoch selbst über keine verfügen und in Not geraten, erfahren Gott sei Dank Unterstützung durch RTL II, um die Not zu lindern. Wir hatten die Diskussion jüngst auf dem Werbeblog der DVAG unter dem Stichwort Honorarberatung zu der Frage, ob und wieviel Provisionen ein Vermögensberater erhält.

Jan 08

Der Werbeblog der DVAG bringt in der Debatte um die Honorarberatung weitere Peinlichkeiten zum Vorschein.

Dr. Lach weicht wieder einmal den Fragen eines kritsich fragenden Vermögensberaters, Herrn Kasberger, aus. Wieder einmal wird mit allgemeinen Phrasen erwidert.

Herr Kasberger fragte konkret: “Wieviel erhält die DVAG bei einer Sachversicherung z.B. Wohngebäude 500,00 € p.a. als Abschlußprovision und später als Bestandsprovision.
Wieviel Provision erhaält die DVAG bei Fondspolicen mit 50000,00 € Beitragsssumme und wieviel Bestandsprovision?”

Deutlicher geht`s nicht!

Dr. Lach antwortet: “Im Versicherungsgeschäft sind die Versicherer verpflichtet, die Abschlußkosten auszuweisen.”

Es ist mittlerweile eine für die DVAG beschämende Wahrheit, dass man nicht einmal in der Lage ist, die einfachsten Fragen zu beantworten.

Und damit versucht man, die Honorarberatung zu kritisieren? Ein weiteres trauriges Kapitel in der kurzen Geschichte des DVAG-Werbeblogs.

Aber wie soll man auch argumentieren, wenn man gar keine Argumente hat.