Landgericht Hannover : Sparkasse haftet für Fehler bei der Anlageberatung

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hannover muss die Sparkasse Hannover Auskunft geben über Rückvergütungen bei der Vermittlung einer Beteiligung am Geschlossenen Medienfonds „Magical Productions GmbH & Co. KG“. Bei der Anlageberatung war der Kläger seinerzeit nicht ausdrücklich über den von der Sparkasse Hannover vereinnahmten Anteil am Ausgabeaufschlag (Agio) und über die im Verkaufsprospekt ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungsprovisionen der empfohlenen Medienfondsbeteiligung aufgeklärt worden.

Das Landgericht Hannover bezog sich bei seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), konkret auf den Beschluss vom 9. März 2011 unter dem Aktenzeichen XI ZR 191/10. Danach sei die beratende Bank dazu verpflichtet, den Anleger über Rückvergütungen aufzuklären. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn erhobene Ausgabeaufschläge oder Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (Rückvergütungen) vom Fondsemittenten hinter dem Rücken des Anlegers zurück an diejenige Bank fließen, die die Anlage vertrieben hat. Im vorliegenden Fall habe der Mitarbeiter der Sparkasse Hannover, so das Landgericht, nicht nachweisen können, dass diese Aufklärung erfolgt sei. Der Kläger hat folglich nachträglich noch Anspruch auf Auskunft.

Bei einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt dürfte es auch für die Commerzbank AG eng werden. Das Landgericht der Hessenmetropole befürwortet nach ersten Hinweisen die Pflicht zur nachträglichen Offenbarung von Vermittlungsprovisionen (LG Frankfurt, Aktenzeichen: 2-10 O 197/11).

(Beschluss vom 23.11.2011, Aktenzeichen: 13 O 64/11).