Februar 2014

Schumacher ließ antworten

Es gibt mittlerweile einen Blog, indem einige Vermögensberater Erfahrungen austauschen. Über den Wahrheitsgehalt will ich mich nicht äußern.

Interessant fand ich nur, dass ein Herr Martin Ciupek sich offensichtlich an die DVAG gewandt hatte und nach dem Werbevertrag von Michael Schumacher gefragt hätte. Dabei ging es um die Frage, ob er und seine Familie das Geld nötig haben und ob ihm bewusst sei, dass DVAG Kunden, wie Herr Ciupek einer sei, Probleme bekommen, weil sie nicht an ihre Ersparnisse kommen.

Herr Ciupek soll dann, wie er schrieb, auch eine Antwort erhalten haben. Im wurde mitgeteilt, er möge dafür Verständnis haben, dass es ihm nicht möglich sein wird, die Beweggründe für seine Entscheidung einzeln zu erörtern.

Herr Ciupek unterstellt, dass Herr Schumacher von den fleißigen Mitarbeitern nicht ausreichend über den von ihm gestellten Sachverhalt informiert wurde.

Staatsanwaltschaft gibt an, was im Infinus-Verfahren so alles sichergestellt wurde

Sicher ungewöhnlich: Die Infinus-Affaire hat zu einigen Haftbefehlen geführt.

Die Staatsanwaltschaft verrät, was man dort so alles sichergestellt hat.

Auch mal interessant. Auch einen Anwaltskollegen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Dresden, soll es erwischt haben. Der sitzt angeblich seit 4.11.2013 auch gleich mit in Haft.

Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden

Anfang Januar 2014 entschied das Amtsgericht Gifhorn, dass Provisionen, die die Deutsche Vermögensberatung vorschussweise ausgezahlt hatte, zurückverlangt werden können. Dazu das Amtsgericht:

„Das wortreiche, im Ergebnis jedoch pauschale Bestreiten der Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit dieser Abrechnungen geht ins Leere. Den Beklagten hätte es oblegen, durch hinreichende Substantiierung seines Vortrags darlegen müssen, welche Rechnungsposten aus welchen Gründen unzutreffend in Anlass gebracht worden sind. Dass die Abrechnungen nicht nachvollziehbar sind, erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht, zumal der Beklagte selbst aufgrund seiner Tätigkeit mit den Abrechnungen hinreichend vertraut sein müsste.“

Rechtsmittel waren wegen des geringen Streitwertes nicht möglich.