Februar 2014

2. Stufe der Vereinsgründung

Am 26.02.2014 kam es zu der besagten Vereinsgründung.

Der Verein versteht sich als Anlaufstelle für alle Handelsvertreter, die in einem Vertrieb tätig sind und die Beratung zu ihrer beruflichen Zukunft wünschen.

Die meisten Gründungsmitglieder haben einschlägige Erfahrungen gesammelt. Gerade das Ausscheiden aus dem Vertrieb war mit Schwierigkeiten verbunden. Gleichzeitig hatte auch die berufliche Neuorientierung Schwierigkeiten mit sich gebracht.

Aus diesem Gedanken heraus möchte man nunmehr eine Plattform geben, um anderen mit den gewonnenen Erfahrungen helfen zu können.

Der Verein richtet sich an alle Handelsvertreter, die in Vertrieben oder in Strukturvertrieben arbeiten. Dies können sowohl Handelsvertreter der deutschen Vermögensberatung sein, als auch Handelsvertreter anderer Unternehmen, wie Swiss Life Select, OVB, MLP usw.. Der Verein möchte sich also allen Vertriebsmitarbeitern öffnen.

Da der Verein sich mit Fragen für Handelsvertreter und Vermögensberater hinsichtlich der beruflichen Neuorientierung und des Ausstiegs befassen möchte, haben sich die Gründungsmitglieder zu einem entsprechend einschlägigen Namen entschlossen.

Nunmehr erfolgt die Eintragung im Vereinsregister. Einen Internetauftritt gibt es noch nicht.

Vereinsgründung

In dieser Woche soll sich ein Verein gründen, der sich für die Rechte und Unterstützung beruflicher Fragen von Vermögensberatern einsetzt.

Er soll sich als unabhängige Anlauf- und Auskunftsstelle verstehen. Es sollen dabei Fragen der persönlichen und beruflichen Veränderung, aber auch juristische Unterstützung angeboten werden. Der Verein steht sowohl aktiven als auch ExVermögensberatern offen. Ob diese der DVAG zugehörig sein müssen oder sollen, ist nicht bekannt.

Die Gründung ist für Mittwoch geplant.

Änderungen bei Generali, DVAG und FVD

Die Generali Deutschland will „Aktivitäten zentralisieren, um die Kosten zu senken“. So könnten beispielsweise in der Vermögensverwaltung oder IT International die jeweiligen Töchter zusammengelegt werden.

Die Generali droht also mit Verschlankung bzw. Kapazitätsabbau.

Auch beim Vertrieb will man einsparen.

Im Jahre 2011/12 wechselten bereits mehr als 320 hauptberufliche Vertriebspartner der Central Krankenversicherung, die zur Generali gehört, als Vermögensberater zur Deutschen Vermögensberatung.

Welche Auswirkungen der Verschlankungsprozess auf die DVAG hat, ist noch unklar. Die DVAG-Pressesprecherin Maria Lehmann sagte auf Anfrage der Oberhessischen Presse vom 04.02.2014, dass sie davon ausgehe, dass dies keine Auswirkungen auf die DVAG habe.

Die Oberhessische Presse schreibt weiter, dass ein möglicher Vertriebswechsel daher nur Spekulation sei und derzeit nicht geplant sei.

Unterdessen soll die FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland mbH komplett in die Deutsche Vermögensberatung übergehen. Die FVD wurde vor Jahren von der DVAG übernommen. Inzwischen arbeiten dort alle Außendienstmitarbeiter als Vermögensberater in Form der bei der DVAG bekannten Vermögensberaterverträge.

Zum Ende des Jahres 2014 sollen nunmehr alle Strukturenmitarbeiter der FVD in die Deutsche Vermögensberatung integriert werden. Die FVD ist auch in der Münchener Straße 1 in Frankfurt ansässig. Die FVD wurde im Jahre 2007 in das Unternehmen integriert.

BGH: Bei leichtem Verstoß Kündigung unzulässig

Verstößt ein Handelsvertreter nur geringfügig gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot, ist eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags ohne vorherige Abmahnung regelmäßig unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung benannt ist.

Sachverhalt

Der Kläger vermittelte für die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren als selbständiger Handelsvertreter Versicherungsverträge. Es war ihm vertraglich verboten, während der Vertragslaufzeit unmittelbar oder mittelbar für andere Versicherungsgesellschaften tätig zu sein.

Im Vertrag war ausdrücklich vorgesehen, dass ein Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. Der Kläger hatte über mehrere Jahre in wenigen Fällen gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen, ohne jedoch die Beklagte wirtschaftlich schädigen zu wollen. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie den Handelsvertretervertrag fristlos. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Vertrag nicht durch die fristlose Kündigung beendet wurde.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach Auffassung der Richter stellten sich die Wettbewerbsverstöße bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen als so geringfügig dar, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust und damit ein fristloses Kündigungsrecht des Beklagten ohne vorherige Abmahnung nicht begründeten. Eine solche Interessenabwägung im Einzelfall war auch nicht durch die vertragliche Regelung ausgeschlossen, wonach ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellte. Der BGH räumte zwar ein, dass die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag die grundsätzlich gebotene Einzelfallabwägung und Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder (fast) ganz ausschließen könne (eine Prüfung der Grundsätze von Treu und Glauben erfolgt immer). Ein solcher Parteiwille müsse sich aber deutlich aus der vertraglichen Kündigungsregelung ergeben. Hier ergebe die Vertragsauslegung jedoch, dass geringfügige Wettbewerbsverstöße, durch die das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht grundlegend beschädigt werde, nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen sollten. Zumindest sei in diesen Fällen eine vorherige Abmahnung erforderlich.

(BGH, Urteil v. 10.11.2010, VIII ZR 327/09).

Oh je, wir Anwälte

Erstaunliches aus dem Alltäglichem eines Anwaltes:

Kürzlich hatte ich einen Gerichtstermin vor dem Landgericht Limburg, genauer gesagt dort vor der Handelskammer. Nachdem ich mich mit den Rechtsauffassungen des Gerichtes nicht im vollen Umfang anfreunden konnte, beantragte ich die Verweisung zu einem anderen Gericht. Das Gericht sagte – leider zutreffend -, dass die Ablehnung der Handelskammer nur im Rahmen der gesetzlichen Erwiderungsfrist möglich sei. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte nahm dies sicher mit etwas Freude auf.

Drei Wochen später vor dem Landgericht Frankfurt, dort auch vor einer Handelskammer, gefielen mir die Worte des Richters außerordentlich gut. In diesem Fall rügte der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite erst im Termin die Zuständigkeit der Handelskammer. Er zeigte sich überrascht, dass sein Einwand zu spät kam. Dass es sich bei dem gegnerischen Kollegen um exakt den Kollegen handelt, der mir auch in Bitburg gegenüber saß, soll nur am Rande erwähnt werden.

In einem Rechtsstreit gegen die Generali sollte ein Zeuge aussagen. Dieser Zeuge ist der Ladung als Zeuge nicht nachgekommen, weil er eine weite Anreise und die Belastung mit der Zeugenaussage krankheitsbedingt nicht leisten könne. Er selbst sei ja schließlich berufsunfähig, schrieb er dem Gericht.

Da seine Aussagen die Generali möglicherweise belastet hätten, stimmte ihr Anwalt den von dem Zeugen vorgelegten ärztlichen Attesten in vollem Umfang zu. Richtig, meint er, der Zeuge könne nicht vernommen werden. Er ist ja schließlich krank.

Und jetzt das: Dass der Zeuge selbst ebenfalls ein Gerichtsverfahren gegen die Generali aktuell anstrengt, indem er die Feststellung der Berufsunfähigkeit begehrt, und die Generali in diesem Fall die Auffassung vertritt, dieser Zeuge sei fast kerngesund, soll ebenfalls nur am Rande erwähnt werden.

Manchmal sind wir halt wie die besagten Fähnchen im Winde.

Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch bei Strukturvertrieben

Über die Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsanspruchs hatte jüngst der BGH in seiner Entscheidung vom 23.11.2011 unter dem Az. VIII ZR 203/10 entschieden. Er sagte, dass die „Grundsätze“ auch dann anwendbar sind, wenn sie nicht vereinbart wurden.

Der BGH sah die Grundsätze zumindest als Grundlage für eine Schätzung an und löste mit diesem Urteil eine Rechtssicherheit aus. Während es früher mitunter streitig war, auf welcher Grundlage der Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter berechnet werden sollte, gibt es jetzt genaue Anhaltspunkte.

Dies gilt auch für Strukturvertriebe. Schließlich war Gegner der BGH-Entscheidung ein großer deutscher Strukturvertrieb.

Dieses Urteil wird nun Anfang Mai in Hinblick auf Einzelfragen vom BGH überprüft. Da darf man gespannt sein.

Buchauszug per Kurier

9 Kartons Buchauszüge bekam ich heute um 11 Uhr – direkt per Kurierdienst aus Frankfurt aus der Zentrale der DVAG.

Der Kurier wird sich gefreut haben, dass sich die Kanzlei in der ersten Etage befindet und nicht weiter oben. Er wird sich auch gefreut haben, dass es sich nur um zwei Jahre gehandelt haben, die hier mit dem Buchauszug übersandt wurden. Man mag sich anderes gar nicht vorstellen wollen.

Und er hat sich darüber gefreut, dass er nun Feierabend haben werde – wenn er wieder zurück ist. Das sei ihm auch gegönnt.

Ob ich mit dem Inhalt des Buchauszuges zufrieden bin, konnte ich ihm nicht versprechen. Reingeguckt habe ich noch nicht.

Landgericht Hanau: Vertragsstrafe unwirksam

Das Landgericht Hanau wies kürzlich eine Klage ab, in der es um die Ausurteilung einer Vertragsstrafe ging. Ein Vertrieb verlangte eine Vertragsstrafe von 15.000,00 €.

Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages hatte sich der Berater verpflichtet, weder persönlich noch durch Einschaltung dritter Kunden, die mit Partnergesellschaften der … Verträge geschlossen haben, zur Kündigung und/oder Einschränkung bestehende Verträge zu bewegen.

Außerdem hatte er sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die niedergelegten Unterlassungspflichten unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 € an die …. zu zahlen.

Das Gericht sah die Klage als unbegründet an.

Bei den fraglichen Bestimmungen handelte es sich um eine Vielzahl in Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Mithin handelte es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen.

Diese würden jedoch den Berater entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Das in der Klausel ausgesprochene Verbot, Kunden, die mit Partnergesellschaften der … Verträge geschlossen zu haben, zur Kündigung und/oder Einschränkung bestehende Verträge zu bewegen, gilt nach dem Wortlaut der Klausel ausnahmslos für sämtliche Verträge, unabhängig von der Vertragssparte, der verbliebenden Laufzeit des Vertrages und unabhängig von den Gründen für die Kündigung oder Einschränkung; nach der Klausel gibt es auch keine zeitliche Begrenzung für das Verbot. Dieses sachlich und zeitlich uneingeschränkte Verbot benachteiligt die für die Klägerin tätigen Vertragspartner, hier den Beklagten, unangemessen, denn der Rat an einen Kunden, einen bestehenden Vertrag zu kündigen oder beispielsweise beitragsfrei zu stellen, muss nicht auf unredlichen Motiven beruhen oder dem systematischen Umdecken eines Bestandes dienen. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen die vorzeitige Beendigung eines Versicherungsvertrages für den Versicherungsnehmer von Vorteil sein kann, beispielsweise wegen günstigerer Konditionen bei einem anderen Versicherer. Dem Beklagten wird mit der fraglichen Klausel aber auch in solchen Fällen ausnahmslos und ohne zeitliche Beschränkung verboten, seinen Kunden einen entsprechenden Rat zu erteilen. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten (vergleiche Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 24.07.2012-Aktenzeichen 13 U 13/12), so das Gericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Landgericht Hechingen von 2005 oder früher war anders

Bereits im Jahre 2005 wurde ein Berater eines Strukturvertriebes durch das Landgericht Hechingen verurteilt es zu unterlassen, Kunden zur Kündigung oder Einschränkung bestehender Verträge zu bewegen, einen Betrag in Höhe von 5.000 € zu bezahlen, und dem Vertrieb Auskunft darüber zu erteilen, welche Kunden er zur Kündigung oder Einschränkung bestehende Verträge bewegt hat.

Weiterhin wurde er verurteilt, einen weiteren Betrag von 15.000 € zu zahlen.

Hintergrund ist, dass der Beklagte für die Klägerin als Handelsvertreter / Vermögensberater tätig war. Das Vertragsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag. In diesen wurde ein befristetes Wettbewerbsverbot, Unterlassungspflicht und eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € aufgenommen.

Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Berater mindestens einen Kunden zur Kündigung bestehender Verträge zu bewegen versucht hat.

Auch hatte das Gericht gegen die Regelungen im Aufhebungsvertrag keine Bedenken. Schließlich soll es vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ausführliche Verhandlungen über den Vertragsinhalt gegeben haben.

Die Vertragsstrafe hatte der Berater zu zahlen. Da er gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat, war die Vertragsstrafe verwirkt.

Das Gericht setzte die Strafe jedoch herab.

50.000 € waren dem Gericht zu viel. Es hätte daher gemäß § 242 BGB eine Herabsetzung der Vertragsstrafe vorgenommen.

Bei einem anderen Verstoß hatte das Gericht eine Vertragsstrafe von 15.000 €, also im beantragten Umfang, ausgeurteilt. Hier hielt es die Vertragsstrafe für angemessen. Der Berater hatte einen Kunden zur Kündigung von mit einer Partnergesellschaft der Klägerin geschlossenen Verträgen veranlasst.

Urteil vom Landgericht Hechingen vom 15.07.2005 Aktenzeichen 5 O 138/04 KfH

OLG Stuttgart 2006

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem älteren Urteil aus dem Jahre 2006 über eine Regelung in einem Aufhebungsvertrag zu entscheiden. Das OLG hatte die Regelung für wirksam gehalten.

Die Klägerin hatte nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses die Zahlung von Vertragsstrafen wegen Wettbewerbsverstößen in Höhe von 30.000 € verlangt. Außerdem stritt man sich um eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede.

Die Wettbewerbsabrede war in diesem Fall zeitlich nicht begrenzt. Das OLG sah darin eine Überschreitung des Wettbewerbsverbotes in zeitlicher Hinsicht um das notwendige Maß.

Das Oberlandesgericht nahm eine geltungserhaltene Reduktion vor und reduzierte die Wettbewerbsabrede auf zwei Jahre.

„Anzunehmen ist, dass zwei Jahre nach Beendigung der Handelsvertretertätigkeit die Verbindungen zu früheren Mitarbeitern und Kunden sich so gelockert haben, dass der Beklagte wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann, zumal die Klägerin gegen wettbewerbswidrige Abwerbungen früher durch § 1 UWG geschützt war und nunmehr durch § 4 Nr. 10 UWG geschützt ist.

Mithin war in diesem Fall das Wettbewerbsverbot zwei Jahre nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ausgelaufen.

Erstinstanzlich sollte der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe von 30.000 € zahlen. Dies scheiterte jedoch daran, dass nach einer Beweisaufnahme ein Wettbewerbsverstoß nicht nachweisbar war. Die Berufung hatte sich nicht gegen die Vertragsstrafenzahlung gewehrt.

88 Jahre alter Angeklagter vor dem Jugendrichter

Ich bekomme regelmäßig Mitteilungen über Eintragungen in juristischen Blogs. Dort schreiben Rechtsanwälte, ähnlich wie ich, regelmäßig über neue Gerichtsverfahren.

Obgleich mich Strafverfahren allenfalls am Rande interessieren, fand ich einen Bericht doch bemerkenswert.

Da hatte sich jemand wegen persönlichkeitsverletzender Berichterstattung gegen einen Bericht in der Bild.de gewehrt. Bild berichtete darüber, dass es ein Strafverfahren gegen einen angeblichen Teilnehmer an den Massaker in Oradour geben würde.

Erstaunlicherweise läuft dieses Strafverfahren vor der Jugendkammer, obgleich der Angeklagte 88 Jahre alt ist.

Hintergrund ist, dass am 10.06.1944 die Bevölkerung des kleinen Dörfchens Oradour in Frankreich durch ein deutsches Massaker fast völlig ausgelöscht wurde. Es gab 642 Opfer.

In der Pressemitteilung des Landgerichts Köln heißt es hinsichtlich der Anklageerhebung gegen den 88 jährigen Rentner, dass ihm ein gemeinschaftlicher Mord an 25 Menschen und Beihilfe zum Mord an mehren hundert Menschen zu Last gelegt wird.

Das die Strafverfolgung 70 Jahre auf sich hat warten lassen, ist kaum zu verstehen.