Juni 2015

Augenzwinkern

Ein eher lustiger Gedanke ergab sich während eines Telefonats mit dem Amtsgericht Frankfurt. Es ging um die Zuständigkeit des Amtsgerichts, die dann nicht mehr gegeben wäre, wenn der Streitwert nach einer Klageerweiterung über 5.000,00 € liegen würde.

Der Streitwert der Klageerweiterung war nicht so einfach zu ermitteln, da der Vermittler zunächst nur einen Bauchauszug (Auskunft) geltend machte, um -wenn er die Auskunft hätte – anschließend Provisionen nachzuberechnen. Er meinte nämlich, dass ihm 2 Promille an Provisionen entgangen waren, die ihm in den letzten Jahren zu wenig berechnet wurden (22 statt 24 Promille).

Nun meinte der Vertrieb, der Streitwert müsse über 5.000€ liegen, während der Vermittler meinte, er würde unter 5.000 liegen. Daraus könnte man mutmaßen, der Vertrieb würde damit zugeben, dass er dem Vermittler mehr Provisionen entzogen habe, als der Vermittler zunächst vermutet hatte. Der Vermittler wird dieses „vorweggenommene Ergebnis“ sicher gern – mit einem Augenzwinkern – aufgreifen.

Empfehlung zum Tarifwechsel als Verstoß gegen das UWG ?

Ein Versicherungsberater, der Versicherungsnehmer (VN) über Tarifwechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung gewerblich berät, darf sich nicht als “Verbraucherschützer” oder “unabhängiges Verbraucherschutzportal für private Krankenversicherungen” bezeichnen. LG Hamburg, Urteil vom 22.3.2013 (315 O 76/12).

Mehr dazu hier.

Ein Urteil, das gern missverstanden wird und nicht bedeutet, dass ein Makler nicht empfehlen darf, einen Tarif zu wechseln….

Landgericht Frankfurt: Softwarepauschale muss erstattet werden

In einer Entscheidung vom 08.05.2015, die noch nicht rechtskräftig ist und im Wege der Berufung angegriffen werden kann, verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main einen Vertrieb zur Rückzahlung einer Softwarepauschale.

Der Kläger war für die Beklagte, einem Vertrieb, als Handelsvertreter tätig. Im Vermögensberatervertrag war geregelt, dass der Vertrieb das EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung stellt und der Handelsvertreter zur Nutzung verpflichtet war. Für zwei Jahre wurde dem Kläger ein Softwarenutzungsentgelt in Rechnung gestellt und von den Provisionen abgezogen.

Das Gericht meinte, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative BGB. Die einbehaltene Softwarepauschale erfolgt ohne Rechtsgrund.

Das Gericht hatte sich mit der Frage der Verjährung auseinanderzusetzen. Die Frage war, ob die Klage rechtzeitig eingereicht wurde und bei Einreichen bereits entsprechend individualisiert war. Die Klage wurde 2013 eingereicht, im Jahre 2014 konkretisiert. Forderungen aus dem Jahre 2010 waren nach Auffassung des Gerichtes bereits verjährt.