Juli 2016

Unister-Chef Thomas Wagner abgestürzt

 

„Ab in den Urlaub“- Erfinder Thomas Wagner ist mit einem Koffer voller Geld bei einem Absturz ums Leben gekommen.

Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn. Ihm werden unseriöse Machenschaften vorgeworfen.

Er unterhielt Reiseportale. Wer dort seinen Namen angab, bekam jedoch nicht nur eine Reise, sondern auch gleich eine Reiserücktrittsversicherung, ohne dass manch Kunde dies wollte oder aus den Seiten, die er sah, ablesen konnte.

Klagte der Kunde, fand er keine Adresse. Die Klage konnte nicht zugestellt werden.

Wagner wurde mit 38 Jahren Millionär. Im Flugzeug hatte der Porschefahrer mehrere Milliönchen bei sich. Zumindest das Schicksal – und sicher auch einige andere – meinte es nicht gut mit ihm.

Nun ist er abgestürzt.

Ob sich Calmund und Ballack auch weiterhin in den Flugsessel zurücklehnen kann, steht in den Wolken.

Zwei Parteien, zwei Verfahren, zwei Urteile

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 02.02.2016 über Abmahnkosten zu urteilen gehabt.

Ein ausgeschiedener Vermögensberater der DVAG hatte noch nach Ende des Vermögensberatervertrages sein altes DVAG-Firmenschild am Geschäftslokal hängen gelassen. Dieses hatte auch das Logo der DVAG mit dem Kreis, welches durch ein großes V unterbrochen ist. Der ehemalige Vermögensberater kam einer anwaltlichen Aufforderung nach, dieses Schild zu entfernen, jedoch nicht der Aufforderung, die Anwaltskosten dafür zu begleichen.

Er rechnete jedoch mit einem Schadenersatzanspruch auf und kam erstinstanzlich vor dem Landgericht Frankfurt am Main damit durch.

Das Landgericht meinte, dass die Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadenersatzes gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zu erstatten wäre, dem Vermögensberater jedoch ein Schadenersatzanspruch zustehe, weil er während der Kündigungsphase vom bundesweiten Netzwerk abgeschaltet wurde. Das Gericht rechnete mit verlorenen Provisionsansprüchen hoch, die der Vermögensberater hätte verdienen können, wenn er hätte weiterarbeiten können.

(Nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 02.02.2016).

Dieselben Parteien führten parallel noch einen weiteren Rechtsstreit.

Am 22.02.2016 wurde der Vertrieb zur Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum 01.01.2011 bis Vertragsende verurteilt. Der Buchauszug soll folgenden Inhalt enthalten:

–        Name des Versicherungsnehmers und/ oder Vertragspartners

–        zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/   oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

–        Vertrags- und/ oder Versicherungsbeginn

–        bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

–        bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

–        im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnamen

Eingeklagt wurde jedoch ein Buchauszug ab 01.01.2009. Der Buchauszug über den langen Zeitraum wurde zurückgewiesen.

Der Vertrieb wandte übrigens ein, dass sich bereits aus den Provisionsabrechnungen alles ergeben würde. Dazu das Gericht: Es ist nicht ersichtlich, dass sich sämtliche, den Provisionsanspruch betreffende Umstände dem jeweiligen Abrechnungen entnehmen lassen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Ziffer IV Seite 5 des Handelsvertretervertrages berufen, wonach die Provisionsabrechnungen als „permanenter Buchauszug“ gelten. Eine solche Regelung ist für den Handelsvertreter nachteilig und deshalb nach § 87 c Abs. 5 HGB als Beschränkung unwirksam.

Allerdings, so das Gericht, habe die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges unterliege der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Insbesondere ist er nicht abhängig von dem damit verfolgten Hauptanspruch auf Zahlung der Provisionen, er ist nach allgemeiner Ansicht nicht als Nebenleistung im Sinne des § 217 BGB anzusehen.

Vielmehr beginne der Lauf der Verjährungsfrist selbständig mit Erfüllung der tatbestandlichen  Voraussetzung der Fälligkeit, somit mit vollständiger und abschließender Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum.

Anmerkung: An dieser Stelle macht das Gericht wohl einen Fehler. Es hätte berücksichtigen müssen, dass Provisionen zweimal angerechnet werden, zunächst als Vorschuss und dann anschließend nach Ende des Haftungszeitraumes. Damit würde sich eine Verlängerung der Verjährung ergeben.

(Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 22.02.2016)

Schlechte Aufklärung über Check24

Schlechte Aufklärung wird zur Zeit wegen eines Urteils des Landgerichts München I gegen Check24 betrieben. Wenn man den aktuellen Presseveröffentlichungen folgt, erfährt man viel, aber nichts Genaues.

Verkauft wird das Urteil als Sieg des Verbraucherschutzes. So stellte es Michael Heinz, Präsident des klagenden Bundesverbandes Deutscher Versicherungskauflaute e.V., dar. Christoph Röttele von Check24 sagt, man könne mit dem Urteil leben. Warum dann dieser Rechtsstreit, fragt sich.

Zum Hintergrund: Gem § 61 VVG , und auch gem § 60 VVG,  ist der Versicherungsnehmer zu beraten und informieren. Gem § 11 VersVermV muss der Kunde näher über den Vermittler informiert werden. Alles stand auf dem Prüfstand.

Infos gem. § 11 VersVermG: Dies kam wohl zu kurz, weil auf der Seite von Check 24 nicht offensichtlich auf die Maklertätigkeit von Check24 hingewiesen wurde. Der Abruf eines Buttons in der Fußzeile der Internetseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ genügt dafür nicht. Die Informationen müssen dem Besucher der Website so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.

Beratung § 60 VVG: Eine standardisierte Liste von Tarifen, die Check24 den Besuchern als Beratungsgrundlage nach § 60 VVG vorlegt, sei dagegen ausreichend, so das Gericht.

Beratung § 61 VVG: Check24 muss kleine Anpassungen an seinem Angebot bei der Vermittlung von Kfz-, Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen in einzelnen Punkten vornehmen.

Entscheidend: Die Kammer stimmte nur drei so genannten Nebenanträgen zu.  So schreibt es die Bild.

Fazit: Es wird viel geschrieben und behauptet. Jeder hat ein bisschen gewonnen und verloren. Check24 ist mal wieder in aller Munde. Ob diese Werbung im Interesse der Versicherungskaufleute ist, darf bezweifelt werden. Eine juristische Nachbearbeitung wird erforderlich sein, wenn das schriftliche Urteil da ist.

Brexit in der Finanzberatung

Großbritannien hat bereits ihren eigenen Brexit in der Finanzberatung vollzogen. Statt in kleinen Schritten eine Reform des verkrusteten Systems durchzuführen, hat man Qualitätsstandards erheblich angehoben und die Zahlung heimlicher Provisionen von den Versicherern untersagt. Viele Versicherungsvermittler warfen daraufhin das Handtuch. Es entstanden Beratungslücken.  Tatsächlich gibt es übrigens in England nicht das „Provisionsverbot“, wie es gemeinhin immer wieder behauptet wird. Verboten ist nur, dass Provisionen der Produktanbieter an Finanzberater und Makler gezahlt werden. Es soll also nur noch Nettotarife geben. Die britische Finanzaufsicht Financial Services Authority (FSA) hatte hohe Qualitätsstandards und die vollständige Offenlegung der Kosten eingeführt. Eine „alte-Hasen-Regelung“, wie es sie hier gab, gab es in GBR nicht.

Das Investment.com zitiert Standard-live-Manager Christian Nuschele, der meint, dass wegen des Provisionsverbotes in Großbritannien die Zahl der dortigen Finanzberater von 280.000 auf 35.000 zurückgegangen sei und deshalb nur noch 7 bis 10 % der Haushalte eine Finanzberatung bekommen.

Dr. Helge Lach, Autor des DVAG-Werbeblogs, schließt daraus, dass Provisionsverbote und obligatorische Honorarberatung gerade Menschen mit mittleren und niedrigen Einkommen die Chance auf Beratung nehmen. Er schreibt von fatalen Folgen.

Ist das wirklich so?

Oder wird hier der Bock zum Gärtner gemacht? Reformen waren notwendig. Früher gab es schlechte Beratung. In England gibt es heute teilweise keine. Es darf lange darüber nachgedacht werden, was besser ist.

Wir erinnern uns hier an eine Studie aus dem Jahre 2008 im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durchgeführt durch Evers und Jung. Dort wurde eine erschreckende Qualität der Beratungsleistung der Finanz- und Versicherungsvermittler festgestellt. 50 bis 80 % aller Langfristanlagen wurden mit Verlust vorzeitig abgebrochen und der gesamte Vermögensschaden aufgrund mangelhafter Finanzberatung auf 20 bis 30 Milliarden Euro geschätzt.

Es ist also eine Milchmädchenrechnung, wenn allein Provisionsverbot dafür verantwortlich gemacht werden sollen, dass es in England keine Beratung mehr gäbe. Die Ursache für Reglementierung ist allein in den Schlechtberatungen zu sehen. Erste zaghafte Anforderungen an eine Mindestqualifikation der Berater gab es hier übrigens erst seit 2007. Davor durfte jeder beraten – auch ohne einen Hauch Vorwissen.

Damit ist klar: Im Bereich der Finanzberatung mussten und müssen wesentliche Änderungen erfolgen. Nur eine gute Schulung und gute Ausbildungsqualitäten und Transparenz bei den Honoraren können eine hohe Qualität bei der Beratung gewährleisten.

Die Entwicklung in England zeigt deutlich: Das bisherige System war diesen schnellen Anforderungen in keiner Weise gewachsen. Eine Anpassung ist sicher erforderlich, ohne sich aber vor Augen zu halten, dass eigentlich der richtige Weg eingeschlagen wurde.

Schlecht war keiner

Das Deutsche Institut für Service-Qualität DISQ verteilte in einer Studie Beratung Versicherungsvermittler Punkte und siehe da: Schlecht war überraschenderweise keiner. Alle bekamen ein sehr gut oder gut. Ob die guten Noten getreu dem Motto „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“ vergeben wurden, ist fraglich.

DISQ testete die persönliche Beratung von Vermittlern von 15 großen Versicherern anhand von je zehn verdeckten Testbesuchen vor Ort. Ob 10 Testbesuche reichen, um sich ein repräsentatives Bild zu machen, mag bezweifelt werden dürfen. Der größte deutsche Vertrieb, die DVAG, beschäftigt schließlich 14.000 Vermögensberater.  Die Anzahl der Versicherungsvertreter der anderen Teilnehmer ist hier nicht bekannt, dürfte sich jedoch auch im Einzelfall im vierstelligen Bereich liegen. 10 Testbesuche erscheinen dabei zumindest übersichtlich.

Der Bereich der Bedarfsanalyse führte übrigens bei den meisten zu einer Abwertung.  Hier wurden nur noch Noten von 1-4 vergeben.

NTV bemängelte im Jahr 2013 die fehlende Transparenz hinsichtlich der Kosten. Aus der Zusammenfassung der aktuellen Studie erschließen sich Details nicht, so dass offen ist, ob hier Besserung in Sicht ist.

Ergo-Lustreise-Prozess wegen zu langer Anreise geplatzt

Die Branche hatten sich darauf gefreut: Die „Ergolustreisen“, früher Hamburg Mannheimer, sollten wegen Veruntreuung vor dem Landgericht Hamburg verhandelt werden.

Wir erinnern uns: 2007 hatte die Hamburg Mannheimer, die sich später in die Ergo umbenennen ließ,  in einem Bad in Budapest eine Sexorgie mit 20 Prostituierten und 64 Versicherungsvertretern unternommen. Zwei Mitarbeiter erhielten danach eine Anzeige. Dem einen ist offenbar die weite Anreise von Berlin von Hamburg zum Gericht zu weit, sagte ein Verteidiger dem Hamburger Abendblatt. In Anbetracht dessen, dass Budapest um einiges weiter ist, ist das eine interessante Begründung. Das Gericht hatte 54 Verhandlungstage angesetzt.

Nun soll nach Zahlung einer Auflage das Verfahren eingestellt werden, das am 14.7.2016 begonnen hätte. Einer der beiden Angeklagten soll schon 10.000€ gezahlt haben.

Die Budapester Inventivereisen haben für großen Wirbel gesorgt. Die Hamburg Mannheimer benannte sich zu ergo um. Jürgen Klopp, der heute für die DVAG tätig ist, warf deshalb als Werbepartner bei der Ergo das Handtuch. Die Branche hatte sich versprochen, auf den Umfang von Incentivereisen zu achten.

 

 

Makler nicht nur in Bayern rentenversicherungspflichtig

Das bayrische Landessozialgericht in München hat die Maklerschaft vor eine Herausforderung gestellt. Am 03.06.2016 hatte es unter dem Aktenzeichen L 1 R 679/14 entschieden, dass ein Makler, der einem Maklerpool angeschlossen ist, rentenversicherungspflichtig ist.

Gemäß §2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Dass der Makler als eingetragener Kaufmann selbstständig tätig ist und nicht gegen Entgelt abhängig beschäftigt war, lag auf der Hand. Das Gericht erkannte auch, dass der Makler im Wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Er sei nicht weisungsgebunden, insbesondere auch nicht im Verhältnis zur A. Service AG.

Ob es sich bei der A. Service AG um die 1:1 Assekuranzservice AG aus Augsburg handelt, kann allenfalls gemutmaßt werden.

Das Gericht hatte sich dann lange mit der Frage beschäftigt, ob der Makler auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Das Gericht meinte dann, dass ein Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit sei, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer anderen Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt, oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. Entscheidend sei dabei nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern das Vorliegen typischer Tätigkeitsmerkmale. Wer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer selbstständig ist, sei typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht absichern könnte. Eine Tätigkeit nur für einen Auftraggeber indiziere eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierende soziale Schutzbedürftigkeit, ohne, dass es auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ankäme. Das Gericht setzt sich damit mit einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.04.2015 unter dem Aktenzeichen B5RE 21/14 R auseinander.

Das Bundessozialgericht hatte in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, wer nur für einen Auftraggeber tätig sei, sei wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig. Das Bundessozialgericht hatte darauf abgestellt, dass es nicht einmal darauf ankomme, ob zwischen dem Selbstständigen und dem Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden haben und, ob der Selbstständige einen rechtlich durchsetzbaren Vergütungsanspruch habe.

Von diesen Auffassungen lässt sich das Landessozialgericht leiten. Es meinte, der Makler sei faktisch wirtschaftlich abhängig von der AG. Ohne diese könne er keine Versicherungsverträge vermakeln. Nur durch die Anbindung an die AG, würde der Makler überhaupt erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg nachzugehen. Ohne diese Anbindung würde dem Kunden eine deutlich geringere Anzahl an Versicherungsgesellschaften zur Verfügung stehen. Der Makler äußerte sich in dem Verfahren so, dass es schwierig sei, als Alleinmakler zu einer Zusammenarbeit mit Versicherungsgesellschaften zu gelangen. Einen Marktzugang habe der Kläger letztlich nur durch die Inanspruchnahme der Leistungen der AG erlangt, so das Gericht. Schließlich habe der Kläger auch mehrere Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler immer noch fast ausschließlich seine Maklertätigkeit über die AG abgewickelt. Deshalb war das Gericht der Auffassung, dass die Möglichkeit, selbstständig Abschlüsse mit nicht im Pool der AG aufgeführten Gesellschaften zu vermitteln, nach wie vor begrenzt sei.

Auch sei 1:1 nicht mit einer zahnärztlichen Verrechnungsstelle vergleichbar, bei denen lediglich die ärztliche Vergütung abgerechnet wird. Der entscheidende Unterschied sei, dass der Makler durch die Zusammenarbeit erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber etablierten freien Alleinmaklern genießt.

In diesem Zusammenhang würde der Makler seine Administration auf die AG auslagern, auch in Hinblick darauf, dass die Dokumentationsanforderungen in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben. Auch dies spreche für eine wirtschaftliche Abhängigkeit, so das Gericht.

Das Gericht führte weiter die Grundsätze der Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus. Wenn das Bundessozialgericht schon meine, dass es auf eine Vertragsbeziehung und auf durchsetzbare Vergütungsansprüche nicht ankomme, so ergebe sich die wirtschaftliche Abhängigkeit für den Makler gerade daraus, dass er seine Vergütung von der AG erhält. Das Bestehen eines derartigen unmittelbaren und wirtschaftlich nahezu ausschließlichen Vergütungsanspruchs ist ein Indiz für ein alleiniges Auftragsverhältnis zur AG selbst.

Im Ergebnis seien deshalb als Auftraggeber nicht die einzelnen Makler als Kunden des Klägers anzusehen, sondern die AG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Ob sie Erfolg haben kann, ist in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fraglich.

Makler rentenversicherungspflichtig

Ein spannendes Urteil beschäftigt (und überrascht) die Branche:

Das Landessozialgericht Bayern urteilte, dass ein Makler, der einem Pool angeschlossen ist,  gem. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI  versicherungspflichtig ist.

Hier das Urteil des LSG Bayern vom 3.6.16 unter dem Az. L 1 R 679/14 im Volltext.

Fraglich ist, ob Ziff 9 b erfüllt ist. War der klagende Makler „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig“ ?

Das Urteil bereitet auf den ersten Blick Bauchschmerzen und bedarf einer näheren Betrachtung.

1:1 Assekuranzservice AG dürfte das Urteil nicht gefallen haben.

Das OLG überrascht: Wann verdient der Vermögensberater Provisionen

Vor dem Oberlandesgericht ging es am vergangenen Freitag um einen Buchauszug, um Provisionen und um die Frage der Verjährung. Dabei vertrat das Oberlandesgericht eine Auffassung, die überraschte.

Provisionen z.B. auf Lebensversicherungen unterliegen Haftungszeiten. § 92 Abs.4 HGB regelt:  Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

Also immer dann, wenn der Kunde zahlt, entsteht nach dem Gesetz der Provisionsanspruch.

Wenn die Haftungszeit 5 Jahre läuft, entsteht der Provisionsanspruch Monat für Monat, wenn der Kunde den Beitrag zahlt. Die DVAG rechnet auch so ab. Damit beginnen auch die Verjährungsfristen immer dann, wenn die Provision fällig wird. Die ersten beginnen also gleich nach der erfolgreichen Vermittlung, die letzten mit Ende der Haftungszeit.

Dies soll nach der in der Verhandlung geäußerten Ansicht des OLG aber nicht gelten.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung heißt es im Vermögensberatervertrag auf Seite 4 unten nämlich: „…. Provisionsansprüche entstehen … erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehen Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den entsprechenden Produktpartner entrichtet hat.“

Dort wird zwar auf § 92 HGB verwiesen. Da aber der Wortlaut ein anderer ist, gelte das, was im Vertrag steht. Und dann, so das Gericht, entstehe der komplette Provisionsanspruch erst dann, wenn der Kunde über die Haftungszeit hinweg alle Beiträge gezahlt hat.

Und erst dann würde auch für diese Provisionen die Verjährung beginnen. Diese Rechtsauffassung führt zwar zu einer aus Vermögensberatersicht guten Verjährungsregelung, auf der anderen Seite jedoch auch dazu, dass der Vorschuss in voller Höhe zurück zu gewähren wäre, wenn der Kunde vor Ende der Haftungszeit die Beiträge nicht mehr zahlt.

Viele Straftaten führen zur Entziehung

Gem § 35 GewO kann einem Gewerbetreibenden die Zulassung bei Unzuverlässigkeit entzogen werden. Wann jemand unzuverlässig ist, verrät das Gesetz nur grob. Es bleibt eine Einzelfallentscheidung.   Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte intensiv einen Fall beschrieben, wonach sich ein Gewerbetreibender gleich mehrmals strafbar gemacht hat und dies dann zu der Entziehung führte. Es argumentierte wie folgt:

„Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen sei, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen werde. Zu einem ordnungsgemäßen Betrieb eines Lebensmittelbetriebes gehöre insbesondere die Einhaltung arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Unzuverlässigkeit sei dann anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende zu Störungen der Rechtsordnung neige oder wenn ihm der erforderliche Halt fehle, um Versuchungen zur Verletzung der Rechtsordnung zu widerstehen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus dem Verhalten, welches zu der strafrechtlichen Würdigung des Amtsgerichtes … vom 4. Juli 2012 geführt habe. Die zuletzt verübte Straftat zeige deutlich auf, dass der Kläger offenbar nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sei, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten, auch wenn die zuvor begangenen Straftaten bereits einen erheblichen Zeitraum zuvor begangen worden seien. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit komme erschwerend hinzu, dass die begangene Straftat in Ausübung eines Gewerbes stattgefunden habe. Trotz Kenntnis, dass es sich bei dem vertriebenen Produkt um ein bedenkliches Arzneimittel gehandelt habe, sei dieses vom Kläger über sieben Wochen hinweg weiter verkauft worden. Das vertriebene Produkt sei laut Feststellungen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit geeignet gewesen, Schäden beim Verbraucher auszulösen. Daher gebiete das Schutzinteresse der Allgemeinheit im vorliegenden Fall eine Gewerbeuntersagung. Es könne aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass besonders wichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit gefährdet würden. Das zuletzt gezeigte Verhalten mache deutlich, dass der Kläger das Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden ausnutze, indem er diesen ein bedenkliches Arzneimittel verkaufe. Abgerundet werde das Gesamtbild des Klägers dadurch, dass er erheblich vorbestraft sei. Von der Möglichkeit der Ausdehnung der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle weiteren Gewerbe, werde Gebrauch gemacht. Das Verhalten des Klägers als Einzelgewerbetreibender habe gezeigt, dass er über eine erhebliche kriminelle Energie und gesteigertes Gewinnstreben verfüge. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auf die Ausübung anderer Gewerbe ausweiche. Besondere Umstände, die dies ausschließen würden, seien nicht erkennbar.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sei das Landratsamt … nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gelangt, dass den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit – vorrangig des Verbraucherschutzes und der menschlichen Gesundheit – nur durch eine Untersagung in dem zuvor bezeichneten Umfang Rechnung getragen werden könne. Ein milderes Mittel scheide aus. Das Interesse des Klägers als Gewerbetreibender müsse hinter den Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten.“

Rechtsanwalt darf kein Handelsvertreter sein

Ein interessanter Beitrag in der Rechtslupe beschäftigt sich mit einem neuen BGH-Urteil vom 12.5.2016 unter dem Az. IX ZR 241/14, wonach abermals bestätigt wird, dass ein Rechtsanwalt nicht als Handelsvertreter arbeiten darf.

Das kann sogar notfalls zur Entziehung der Zulassung führen.