November 2016

Kündigungen per Brieftaube

Einem Handelsvertreter zu kündigen, ist manchmal nicht einfach. Obgleich man nicht einmal einen Kündigungsgrund braucht (im Gegensatz zur arbeitsrechtlichen Kündigung hat ein Handelsvertreter keinen Kündigungsschutz), tat sich ein Vertrieb aus Bonn mit der Kündigung schwer.

Während andere 7 hohe Brücken erklimmen, bekam der Handelsvertreter nacheinander 7 (in Worten sieben) Kündigungen. So viele für eine einzige Sache hatte ich bisher noch nicht erlebt.

Zunächst gab es eine Kündigung per Mail durch die Anwälte des Vertriebs. Darin wurde Bezug genommen auf eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben, die jedoch nie ankam (oder woanders). Darauf wurden die Anwälte aufmerksam gemacht. Schließlich ist doch Schriftform für die Kündigung vorgeschrieben. Dann kam die Kündigung per Fax, per Post und anschließend dann auch per Zustellung. Um den Kündigungswillen noch einmal vollends zum Ausdruck zu bringen, schickte man anschließend noch gleich einen Boten mit einer weiteren Kündigung rum. Und alles kam dann nochmal per Mail.

Der Handelsvertreter sah es mit Erleichterung, dass die Zeiten vorbei sind, in denen Briefe noch per Taube zugestellt wurden. Dann hätte er noch einige Brieftauben in seinem Vorgarten erwartet. Aus anwaltlicher Sicht wäre sicher interessant gewesen, ob denn eine Taubenzustellung als juristisch wirksam anzusehen wäre.

Die uneinheitliche Rechtsprechung

Die Urteile zum Thema Rückforderung von Provisionsvorschüssen zeigen deutlich, dass es mit der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht weit her ist. Der Bundesgerichtshof hatte ein paar Grundsätze aufgestellt, wann Provisionen, die als Vorschuss gezahlt wurden, wieder zurückverlangt werden können. Die Grundsätze beziehen sich darauf, was ein Vertrieb oder eine Versicherung an Stornobekämpfungsmaßnahmen unternehmen muss. Jedes Gericht legt diese Grundsätze anders aus. Je nach Richter gelten immer neue Maßstäbe.

Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung wurde in mehreren Verfahren vor dem Landgericht Tübingen vor einiger Zeit unter Beweis gestellt. Dort verlangte die DVAG im Klagewege gegen ehemalige Vermögensberater Provisionen zurück. Die Urteile fielen sehr unterschiedlich aus, dort im Gesamtergebnis vor einiger Zeit mit einer Tendenz zu Gunsten des Vermögensberaters.

Die Hanauer Gerichtsbarkeit ist ähnlich uneinheitlich. Während das Amtsgericht zunächst eine Provisionsrückforderungsklage in vollem Umfang für begründet hielt, wurde dieses Urteil komplett im Berufungsverfahren aufgehoben und die Klage der DVAG abgewiesen. In einem weiteren Verfahren, welches vor dem Landgericht begann, wurde der Vermögensberater zwar zur Rückzahlung verurteilt, die DVAG gleichzeitig jedoch zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Im Berufungsverfahren kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dann zu dem Ergebnis, dass Provisionsrückforderungsansprüche noch nicht bestehen, so lange der Buchauszug noch nicht erteilt wurde.

In einem weiteren Verfahren in Hanau hatte die DVAG in der ersten Instanz mit der Provisionsrückforderung Erfolg, in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hanau hatte das Landgericht die Auffassung bestätigt, die man bereits in einem früheren Berufungsverfahren hatte, und zwar die, dass die von der DVAG behaupteten schriftlichen Stornobekämpfungsmaßnahmen als solche nicht genügen würde. In diesem Fall machte das Gericht jedoch eine Zäsur. Es kündigte an, für die Zeit vor Vertragsende, als der Vermögensberater noch im Onlinesystem über Stornogefahren informiert worden sein soll, seien dann nach Auffassung Gerichtes genügend Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nach Ende des Vertrages war dies jedoch nicht mehr der Fall.

Bardenia akzeptiert Maklervollmacht nicht

Die Bardenia Deutsche Bausparkasse AG in Karlsruhe verweigert die Annahme einer Maklervollmacht. Der Bundesgerichtshof urteilte am 29.05.2013 unter dem Aktenzeichen IV ZR 165/12, dass grundsätzlich eine Maklervollmacht zu berücksichtigen sei. Im Einzelfall könnte es jedoch für eine Versicherung unzumutbar sein. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Berücksichtigung der Maklervollmacht einen unzumutbaren Mehraufwand darstellen würde.

Unzumutbar wäre es jedoch auch aus Ansicht des Bundesgerichtshofs, wenn das Versicherungsunternehmens einen ehemals bei ihm beschäftigten Versicherungsvertreter mit der Vollmacht fördern würde. Dem Versicherer ist es nicht zuzumuten, durch Zusammenarbeit mit ehemals eigenen Vertretern deren Geschäftstätigkeit zu seinem Nachteil zu fördern, so der Bundesgerichtshof.

Die Bardenia bezieht sich bei ihrer Ablehnung darauf, dass ein ehemaliger Vermögensberater, der für einen anderen Vertrieb tätig ist, eine entsprechende Maklervollmacht dieses Vertriebes vorlegt. Dies entspricht nicht den Maßstäben der Bundesgerichtshof-Entscheidung.

Damoklesschwert Fristen

Alles läuft wunderbar. Der Anwalt hat gute Einfälle, findet Vorschriften, die den Fall wie geschmiert lösen könnten. Und das das: Frist versäumt. Alle guten Ideen raffen mit einem Schlag dahin, wenn der Anwalt Fristen versäumt. Der Anwalt wird vom Damoklesschwert Frist erschlagen.

Man schielt ja gern mal zum Nachbarn, wenn es um die Organisation des Büros geht, um den Umgang mit Fristen z.B.. Und da gab es doch gestern eine Meldung, die Anlass gab, darüber nachzudenken.

Rechtsanwalt Michael-Hubertus von Sprenger sagte im Böhmermann-Erdogan-Prozess in Hamburg wohl, ihm sei zu wenig Zeit geblieben, das Klageerzwingungsverfahren gegen Böhmermann zu beantragen.

Hoppla. § 37 Landesmediengesetz Rheinland Pfalz (wozu das ZDF mit Sitz in Mainz gehört) sieht eine 6-monatige Verjährung der Strafverfolgung vor. Und nach Ablauf dieser Frist ist Schluss mit der Strafverfolgung.

Hat denn der – laut Wikipedia entweder 1940 oder 1941 geborene – Anwaltskollege hier gar eine Frist versäumt? Scheiterte der Anwalt, der laut Süddeutscher bis in die letzte Instanz gehen wollte, wegen einer Frist bereits im strafrechtlichen Vorverfahren?

Genaues weiß man nicht. Über versäumte Fristen kann nur spekuliert werden. Möglicherweise hat dieses aber gar keinen Einfluss auf das Endergebnis, wenn Böhmermann eh freigesprochen worden wäre.

Mich freut, dass das Strafverfahren mit dem Ergebnis der Einstellung zu Ende ist. Mich freut (aber nur in diesem Fall) auch, wenn dies nicht ausschließlich auf die Behörden zurückzuführen ist, und die besagte Frist eine Rolle gespielt hat. Übrigens, mal nebenbei bemerkt, dürfte § 37 Landesmediengesetz Rheinland Pfalz vielen Anwälten bis gestern völlig unbekannt gewesen sein.

Nun bleibt nur noch die zivilrechtliche Strafverfolgung, dem auf Unterlassen des Schmähgedichts gerichteter bürgerrechtlicher Anspruch.

Neuer Vermögensberatervertrag kommt bald

Der neue Vermögensberatervertrag, der die rechtlichen Beziehungen der DVAG zu seinen 30.000 Vermögensberatern regeln soll, kommt bald. Schon im Dezember wird er vorgestellt.

Es ist ausdrücklich davor gewarnt, diesen neuen Vertrag vorschnell zu unterschreiben. Man sollte ihn erstmal prüfen oder prüfen lassen. Einzelheiten werden noch bekanntgegeben. Die Vor- und Nachteile werden dargestellt, sobald der neue Vertrag vorliegt.

Sicher wird auch der IHD über die aktuelle Entwicklung berichten.