Bereits berufsunfähig bei Nachweis eines sechsmonatigen Berufsausfalls ?

Viele Krankenversicherungen, darunter auch die Central, werben damit, dass sie bereits dann Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geben, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ununterbrochen in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen.

Angeblich, so viele Werbebroschüren, würde es genügen, Leistungen zu erhalten, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest eingereicht wird.

Das Landgericht Kassel entschied nunmehr, dass sich durch diese vertraglichen Klauseln die Beweislast nicht umkehren lässt. Auch dann, wenn eine Versicherung von einer solchen Klausel Gebrauch macht, hat der Antragsteller die volle Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine Berufsunfähigkeit behauptet.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 4 BBUZ binnen eines Sechs-Monatszeitraumes ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass er nach Meinung des attestierenden Arztes seine berufliche Tätigkeit nicht mehr uneingeschränkt ausüben könne.

Das Gericht sah darin allenfalls dann eine Ausnahme von der Beweispflicht insoweit, als dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen der Nachweis der Prognose erspart bleibe.

Mithin war der Kläger nach wie vor in vollem Umfang beweisbelastet.

Landgericht Kassel 22.09.2009