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Am 01.03.2010 wird § 11 Abs. 1 Ziff. 4 VersVermV um eine „Kleinigkeit“ erweitert, deren Berücksichtigung jedoch unbedingt zu empfehlen ist.

Die Höchstpreise müssen nämlich ab dann bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz angeben werden.

Hintergrund:

§ 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
(VersVermV) regelt, dass dem Versicherungsnehmer beim ersten
Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitgeteilt werden muss:

1. Familienname des Gewerbetreibenden und Vornamen sowie die Firma, Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist

2. seine betriebliche Anschrift,

3. ob er

a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler für  XY- Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. KfZ-Versicherungen)

b) als Versicherungsvertreter

aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

bb) nach § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter ausschließlich für die XY-Versicherung
oder

cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter für XY- Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. KfZ-Versicherungen)

c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,

4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Registerstelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,

Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV sind demnach folgende Angaben mitzuteilen:

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-500 585-0
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)

Achtung: spätestens ab 01. März 2010 ist folgende Preisangabe notwendig
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)

5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,

6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,

7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

Hinsichtlich der Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 VersVermV ist folgendes anzugeben:

• Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
• Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin

Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

Die Verordnung schreibt eine Mitteilung in Textform vor. Dies kann z. B. in Form
eines Informationsblatts erfolgen. Zulässig ist auch eine Übermittlung im Visitenkartenformat, sofern alle Informationen enthalten sind.