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Gestern habe ich -trotz einiger Erfahrungen in veschiedenen Prozessen mit Vertrieben- eine interessante Rechtsansicht teilen dürfen.
Wenn einem Handelsvertreter „Fremdvermittlung“ vorgeworfen wird, bedient sich der klagende Vertrieb zumeist einer sogenannten Stufenklage. Auf der ersten Stufe wird Auskunft verlangt über all die Geschäfte, die der Handelsvertreter fremd vermittelt haben soll, auf der zweiten Stufe soll dann der sich aus der Auskunft zu ermittelnde Schaden geltend gemacht werden.
Wenn der Handelsvertreter zu seiner Verteidigung vorträgt, er habe nichts „fremd“ vermittelt, soll er nach einer Ansicht des Landgerichts Koblenz damit bereits Auskunft erteilt haben, so dass sich daraus der Anspruch auf Auskunft erledigt hätte.
Die Auffassung des LG Koblenz dürfte m.E. richtig sein. Schließlich ist die Erklärung, es habe keine fremdvermittelten Geschäfte gegeben, eine eindeutige Auskunft.
Einige andere Gerichte haben dies nicht so gesehen und führten dann eine Beweisaufnahme durch, wenn der Vortrag des Vertriebs „substantiiert“ genug ist. Damit ist gemeint, dass genügend Tatschen vorgetragen werden müssen, um den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen. Es genügt nicht, dass man den Vertragsbruch einfach nur behaupetet. Man muss genau sagen, wann, wo und wie er erfolgt sein soll.
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Heiß her geht es im Blog der DVAG zum Thema „Lehrmaterial in den Schulen“. Dabei macht die DVAG darauf aufmerksam, dass das Material ja gar nicht für die Schüler, sondern für die Lehrer gedacht war.
Zusammen mit dem Handelsblatt hatte die DVAG die umstrittene Broschüre verfasst. Während zunächst über allgemeine wirtschaftliche und kaufmännische Dinge informiert wird, erfolgt auf den letzten Seiten Werbung. Hier kann man es herunterladen, um sich selbst ein Bild zu verschaffen.
„Handelsblatt macht Schule“ hieß der knappe Hinweis der DVAG in ihrem Blog auf die Diskussion.
Viele der Kommentare waren sich doch einig darüber, dass Werbung in der Schule nichts zu suchen hat. Es gab auch einige Fürsprecher. Einer war sogar davon überzeugt, dass “…..Objektiv betrachtet ist die DVAG der ideale Partner.” Was wohl so viel bedeuten soll, wie Werbung an der Schule nein danke, es sei denn, sie kommt von der DVAG.
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Der Verein „LobbyControl – Initiative für Transparenz und Demokratie e.V.“ schlägt die Deutsche Vermögensberatung DVAG als Kandidat für die Lobbykratie-Medaille vor. Der Beweggrund: Die DVAG vermarkte PR-Texte als seriöses Lehrmaterial in Schulen. So geht es aus einem Bericht vom 2.11.11 hervor.
„Als Beispiel wird das Firmenporträt angeführt, das der Chefvolkswirt der DVAG für die Unterrichtseinheit verfasst hat. Eine Leseprobe: „Vermögensberater zu sein ist eine spannende Tätigkeit, mit der man auch nebenberuflich – z.B. neben dem Studium – beginnen kann.“ Bei der Vermögensberatung, so heißt es weiter, gehe es allein um „die persönlichen Wünsche und Ziele der Kunden“. Also nicht etwa um die Provisionen der Berater.“
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Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass das Oberlandesgericht Köln meinte, dass eine Versicherung Auskunft über die Hälfte des ungezillmerten Fondguthabens zu erteilen habe. Diese Auffassung wurde vertreten, obgleich die Versicherungs- klauselnach Ansicht des Gerichtes "transparent" sein. Der Bundesgerichtshof BGH) hat am 12.10.2005 (IV ZR 162/03) da ganz klar Stellung bezogen und die intransparenten Kostenklauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen massiv beanstandet. Darüber hinaus wollte sich das Oberlandesgericht Köln einer Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes anschließen, wonach trotzdem Zweifel an der materiellen Wirksamkeit solcher Klauseln bestehen. Das Bundesverfassungsgericht meinte nach Auffassung des Gerichts, dass Kapital bei Lebensversicherungen angesammelt werden muss. So auch Prof.Harald Hermann von der Uni Erlangen: " Andererseits scheint das BVerfG77 der Ansicht zu sein, dass das Hälftelungsgebot des BGH weiter geht und auch transparent gezillmerte Verträge erfasst." Das Oberlandesgericht Köln nahm zudem Bezug auf einen Aufsatz eines BGH-Richters, Herrn Seiffert, in dem er diese Auffassung ebenso bestätigt hatte. Auch Herr Seifert vertritt die Auffassung, dass bestimmte Regelungen in Versicherungsbedingungen, obgleich sie transparent sind, materiell unwirksam sein. Herr Seiffert ist seit 1995 Richter beim BGH und hatte sich u.a. dazu geäßert, dass viele Unternehmen kurzfristig ihre Rechtsmittel zurücknehmen, um grundsätzliche Urteile zu verhindern. Mehr dazu hier. Die Folge daraus ist, dass dem Kunden die Hälfte des ungezillmerten Guthabens zustehe. Dies sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln etwa 40 % der eingezahlten Beiträge.
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Normalerweise empfehlen wir hier Tipps, wann und wo im TV Beiträge über die Finanzdienstleistung zu sehen sind.
Diesmal stellen wir einen Besuch vor dem Amtsgericht Kassel anheim. HNA online weist darauf hin, dass dort am 22.11. um 13 Uhr neu über darüber entschieden wird, ob Göker eine Strafe erhalten muss.
Die Verhandlung ist öffentlich.
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Das Oberlandesgericht Köln hat heute eine Versicherungspolice eines großen deutschen Versicherers unter die Lupe genommen.
Eine Kundin wollte Geld anlegen, damit sie für ihren Sohn, wenn er achtzehn wird, den Führerschein bezahlen kann. Sie unterschrieb eine Kombination aus Invaliditäts- und Lebensversicherung. Letztere hätte der Sohn gemäß den Versicherungsbedingungen bekommen sollen, wenn er 65 Jahre wird (Laufzeit). Als er 18 wurde, wollte die Kundin ihr eingezahltes Geld für den Führerschein haben und erhielt lediglich einen Betrag von etwa 20 €.
Der BGH entschied schon vor Jahren, dass bei intransparenten Versicherungsklauseln der ungezillmerte Einzahlungsbertrag zu errechnen ist und davon die Hälfte ausgezahlt werden müsse.
Nun vertrat das OLG Köln die Auffassung, dass dieser Betrag auch bei transparanten Bedingungen auszuzahlen ist, wenn das Kleingedruckte – wie hier – gegen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße (§§307 BGB ff). Dabei verwies man auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Versicherer , der seinen Sitz im Bezirk des OLG Köln hat, war von der Rechtsauffassung sichtlich überrascht, zumal jetzt droht, zur Auskunft und Auszahlung verurteilt zu werden und davon noch eine Reihe weiterer Verträge betroffen sein dürfte.
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Wir hatten schon darüber berichtet, dass die Luft um die Central rauer wird. Es gibt wirtschaftliche Probleme, der Außendienst wird ersetzt und künftig (fast) auschließlich von der DVAG übernommen, den Maklern wurde gekündigt, das Retten von notleidenden Verträgen mit allen Mitteln wird zum Ziel gesetzt. Nun häufen sich Maklerbeschwerden, dass ihnen die Auskunft verweigert würde.
Zu diesen Vorwürfen nimmt die Central hier Stellung und stellt einiges anders dar.
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Das Versicherungsjournal berichtete am 15.11.2011 darüber, dass der GDV an der Untersuchung des Finanzwissenschaftlers Prof. Dr. Andreas Oehler Kritik genommen hätte. Angeblich seien dessen Feststellungen „unseriös und unwissenschaftlich“.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vertritt die Interessen der Deutschen Versicherungswirtschaft. Mitglieder sind, wie dem Mitgliederverzeichnis auf der Homepage zu entnehmen ist, alle namhaften Versicherer. Prof. Dr. Andreas Oehler hatte ausgerechnet, dass gekündigte Lebensversicherungen zwischen 2001 und 2010 zu einem Verbraucherschaden in dreistelliger Milliardenhöhe geführt haben.
Wir erinnern uns: Im September 2008 (so lange ist das schon her) hatte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Firma Evers und Jung beauftragt, eine Studie zur Qualität in der Finanzdienstleistung zu erbringen.
Die Ergebnisse waren erschreckend.
Die Studie kritisierte die schlechte Beratung und die unzureichenden rechtlichen Rahmenbedingungen. 50 – 80 % der Langzeitanlagen wurden zum Zeitpunkt der Studie frühzeitig gekündigt, die Vermittler richteten dort bis dahin jährliche Schäden von 20 – 30 Millionen Euro an.
Die Studie von Evers und Jung sagte aus, dass 50 – 80 % aller langfristigen Sparverträge storniert würden, 75 % der Lebensversicherungspolicen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, 50 % der mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einem Drittel der Policen mit einer Laufzeit von 12 Jahren.
In der Studie von Evers und Jung schrieb man dann auch von einem Verlust von 3.300,00 Euro pro Kunde. Ferner wurde auch hier eine Hochrechnung vorgenommen: Werden jährlich eine Millionen Verträge gekündigt, entspricht dies einem Schaden von fast 3,4 Milliarden Euro (auf Seite 76 der Studie).
Während also die Studie deutliche Parallelen zu den Veröffentlichungen des Prof. Dr. Andreas Oehler aufzeigt, stehen die Angaben des GDV allein dar. Der GDV meinte, dass nach der Jahrtausendwende nur eine sehr geringe Schwankungsbreite zwischen 3,60 % und 4,20 % vorhanden sei und dies seit 2008 rückläufig sei (offensichtlich hat bereits die Veröffentlichung der Studie von Evers und Jung zu einer deutlichen Verbesserung beigetragen….).
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„Leute werden angefixt zu keilen“, so ist es hier in einem Interview zu hören. Es geht um Hintergründe des AWD. Zu sehen und hören im österreichischen ORF.
Angeprangert werden agressive Verkausmethoden, psychologisches Infiltrieren und Schulden der Vermittler mit der Folge, kaum wieder heil aus dem Vertragsverhältnis zu kommen.
Der Verein für Konsumenteninformation VKI fordert, wie hier in einem weiteren Beitrag zu sehen, strengere Regeln für Österreich.
Es soll der VKI fünf Sammelklagen gegen AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH erhoben haben. In diesen Sammelklagen soll es um 2500 Geschädigte gehen, die wegen Falschberatung 40 Mio € verlangen.
Maximilian von Ah war selbst Mitarbeiter eines Strukturvertriebs und berichtet auf seinem Blog über ein Pressegespräch am 10.11.2011 .
In diesem soll die Presse über die Verfahren informiert worden sein.
Wir werden über diese Verfahren weiter informieren. Kommentare erwünscht.