Juni 2012

Bundessozialgericht: Sekretärin der DVAG kann Leistungen vom Arbeistamt für Businesskleidung bekommen

Am 19.06.2012 hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob eine Mitarbeiterin der Deutschen Vermögensberatung Zuschüsse vom Arbeitsamt für Business-Kleidung und Friseurbesuche erhalten soll.

Die bei der DVAG beschäftige Angestellte nahm ab 01.06.2008 eine Halbtagsbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG auf. So teilt das BSG mit. Das Arbeitsamt bewilligte Leistungen, sprach jedoch Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche nicht zu.

Das Sozialgericht gab dem Arbeitsamt Recht. Es fehle an einer Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten unter Beachtung steuerrechtlicher Grundsätze.

Das Landessozialgericht hatte das Arbeitsamt verurteilt, bei der Einkommensberücksichtigung den Anteil des Arbeitgebers an vermögenswirksamen Leistungen abzuziehen. Ansonsten wurde die Berufung der Angestellten zurückgewiesen.

Die Mitarbeiterin der DVAG trägt nun in der Revision vor, dass sie im Büro und bei Außenterminen, bei denen sie ihren Chef begleiten müsse, sowie bei Schulungen repräsentative Kleidung tragen müsse. Dies umfasse auch die Benutzung von Kosmetika und Friseurbesuche.

So teilt es das Bundessozialgericht mit.

Das Bundessozialgericht entschied nun, dass Ausgaben für Kleidung und Friseur nicht direkt als Werbungskosten abgezogen werden und das Jobcenter dies aber als Leistungen zur Eingliederung bezahlen müsste gegebenenfalls. Denn es gehöre zu ihren Aufgaben, den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen und zu erleichtern.

Nun müsse der Landkreis prüfen, ob die Sekretärin die Business-Kleidung benötigt. Die Deutsche Vermögensberatung hatte ihr dies bereits bescheinigt.

Der Ausgleichsanspruch

Immer wieder tauchen dubiose Rechtsansichten zum Thema Ausgleichsanspruch auf.

Grundsätzlich gilt:

Den Ausgleichsanspruch gibt es nur, wenn das Unternehmen kündigt oder es einen Anlass zur Kündigung gegeben hat (z.B. durch vertragsbrüchiges Verhalten).

Kündigt der Handelsvertreter, gibt es grundsätzlich nichts.

Ausgleichsansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden (eine Form dafür ist nicht vorgeschrieben). Es muss auch kein Betrag genannt werden. Die bloße Aufforderung „ich will meinen Ausgleichsanspruch haben“ genügt z.B..

Anwaltskollegen verlangten kürzlich für diese Auskunft einen nicht geringen Betrag, obgleich diese Frist offensichtlich längst abgelaufen war.

Hält man sich diese einfachen Grundsätze vor Augen, erübrigt sich manche Beratung.

Übrigens hatte der BGH kürzlich entschieden, dass auch Handelsvertretern eines Strukturvertriebes ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Schwächen in der Beratung, Stärken bei der Pünktlichkeit

Am 14.01.2011 berichtete das Versicherungsjournal dass das Deutsche Institut für Servicequalität (DISQ) auch Versicherungsvertreter geprüft hatte.
Stärken lagen bei der Freundlichkeit und bei der Terminstreue, Schwächen vor allem bei der Bedarfsanalyse und der Bedarfsgerechtigkeit.
Jeder fünfte Vermittler habe keinen gepflegten Eindruck hinterlassen, in jedem vierten Büro war es unsauber. Büros seien oft eng, steril oder altmodisch.
Am besten schloss hier die Württembergische ab, am schlechtesten die DEBEKA.
In fast jeden dritten Beratungsfall sei es zu unnötigen Unterbrechungen gekommen. Unter dem Stichwort Aktivitätsgrad habe die HUK Coburg die geringste Punktzahl erhalten.
Bei der Bedarfsanalyse wurde auf die Analyse der Leben- sowie der finanziellen Situation Wert gelegt. Hier sollte das Anliegen des Kunden zutreffend erkannt werden.
Die DISQ meint, dies sei nur wenig gelungen.
Die meisten Punkte schafften die Allianzvertreter, die wenigsten die HUK Coburg. Bei fast jedem fünften Gespräch zur Berufsunfähigkeitsversicherung wurde nach keinem Einkommen gefragt.
Bei dem Urteil zur Lösungskompetenz wurden Kriterien wie Richtigkeit, Vollständigkeit und Individualität der Beratung sowie Glaub- und Vertrauenswürdigkeit des Vermittlers geprüft. Hier schnitt die Allianz am besten ab, am weitesten entfernt davon war die AachenMünchener.
Hier wurden Falschaussagen in fünf Fällen und nicht bedürfnisgerechte Angebote in einem Drittel der Beratungen kritisiert, so das Versicherungsjournal. Nur etwas mehr als jeder vierte Vermittler habe die Kostenstrukturen des Angebots zur Zufriedenheit des Kunden erläutern können.
Versicherungsjournal vom 14.01.2011

Abgeriestert wird am Ende

Die Riesterrente ist eines der beliebtesten Kinder der großen Strukturvertriebe.

DVAG hält sich gar für den Marktführer in Sachen Riesterei. AWD bietet sie auch an und hatte den gleichnamigen Erfinder gleich unter Vertrag genommen. Er hatte nach eigenen Angaben vor dem AWD Vorträge gehalten.

Jetzt hat das Handelsblatt mit der Riesterrente vorläufig abgerechnet und schreibt:

„Zu hohe Gebühren, zu wenig Rendite, zu undurchsichtige Produkte“.

Mehr dazu hier im Handelsblatt.

Zum Abschied viel Lärm um Frau Roth

Viel Lärm gab es zum Abschied von der ehemaligen Oberbürgermeisterin von Frankfurt am Main Petra Roth.
Sie wäre gern Bundespräsidentin geworden, ist aber jetzt von ihrem Amt als Oberbürgermeisterin zurückgetreten.
Bei einer Buchpräsentation, in der schon ihre Biographie vorgestellt wurde, hatten sich einige Flughafengegner durch Zwischenrufe Luft verschafft.
Statt das Bundespräsidentamt zu schmücken hat sie jetzt ähnlich fesselnde neue Aufgaben bei Stiftungen übernommen.

Auskunft genügt

Am 13.06.2012 musste das Landgericht Chemnitz über eine Zwangsvollstreckung entscheiden.
Vorausgegangen war ein Verurteilung, in welcher der Handelsvertreter verurteilt wurde, über einen bestimmten Zeitraum Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hatte, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen, des vermittelten Geschäftes, beispielweise Name des Kunden, zu benennen.
Nach Verurteilung wurde dem Unternehmen eine solche Auskunft zur Verfügung gestellt. Damit war das Unternehmen nicht einverstanden und beantragte die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft.
Das Landgericht stellte fest, dass nach § 888 Abs. 3 ZPO die Androhung von Zwangsgeld nicht geboten ist. Schließlich habe der Schuldner über seinen Anwalt Auskunft zur titulierten Verpflichtung erteilt. Zwar sah das Gericht, dass die zunächst erteilte Auskunft unvollständig war, da diese keine Angaben zu den vermittelten Verträgen enthielt. Die geschuldete vollständige Auskunft ist allerdings im Verfahren komplettiert worden.
Soweit die Gläubigerin bestreitet, dass die Auskunft vollständig und richtig erteilt ist, hätte sie nach Ansicht des Gerichts den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen müssen. Schließlich hatte die Gläubigerin keine konkreten weiteren Versicherungsnehmer benannt, zu denen einen geschuldete Auskunft nicht erteilt sei. Die zunächst gerügte Unvollständigkeit zur Provisionshöhe ist nachgeholt worden, der Schuldner hatte zuletzt zu allen Verträgen vorgetragen.
Mithin ist der titulierte Auskunftsanspruch erfüllt.
Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 13.06.2012 Aktenzeichen 1 HK O 1315/08 (nicht rechtskräftig)

Ex-Fußballer und Vize-EMler von Beratung geschädigt

Cash-Online berichtet am 20.06.2012, dass jede fünfte Bankberatung ohne Protokoll durchgeführt wird.
Zwar sind Banken ab Anfang 2010 verpflichtet, Beratungsprotokolle anzufertigen.
Eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Servicequalität (DISQ), meint jedoch, dass nur die Hälfte der Banken dieser Transparenzpflicht nachkommen.
Vizeeuropameister und Ex-Fußballer Michael Schulz erging es wohl ähnlich. Bereits bei Kerner berichtete er im TV am 05.05.2011, dass er jahrelang seinem Bankberater vertraut und über 200.000,00 € verloren hat. Der Bankberater soll einen Fond als risikolos bezeichnet haben. Das Kapital wurde um 70 % reduziert.
So teil es Michael Schulz mit. Beim Lanz saß er übrigens vor ein paar Tagen deswegen auch schon.

Nein, so nicht

Man erlebt doch immer wieder Überraschungen.

Einem Mandanten, Handelsvertreter in einem namhaften Strukturvertrieb, wurde von seinem Strukturleiter empfohlen, selbst eine Kündigung auszusprechen, damit seine Ausgleichsansprüche erhalten bleiben.

Umgekehrt ists richtig: Nur dann, wenn das Unternehmen kündigt (und in ein paar anderen wenigen Fällen) hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch. Das gilt auch in Strukturverhältnissen.

Wenn er selbst kündigt, ist der Ausgleichsanspruch regelmäßig weg.

In einem anderen Verfahren erfuhr ich, dass der Versicherungsberater, mit dem ich vor 16 Jahren etwa in Kontakt stand und der mich gern in seine Struktur mit eingebunden hätte, jetzt aus wirtschaftlichen Gründen in seinen alten Handwerksberuf zurückkehren musste.

Die Vermittlungs- und beratungstätigkeit warf dann wohl doch nicht so viel ab.

Spenden in der Vila Vita

Wir alle fragen uns, was ins Alter gekommene Ex-Fußballprofis den lieben Tag so machen.

Einige sehen wir als Moderatoren während er EM bei ARD oder ZDF.

Andere tummeln sich in der Vila Vita der DVAG und sammeln beim Golfen Geld ein.  Gesammelt wurde für die Hansestiftung von Jörg Wontorra, die sich um Maßnahmen für Kinder und Jugendliche in Bremen, Hamburg und Lübeck kümmert.

Der eine oder andere vor Ort hätte sicher einen anderen Spendenzweck für wichtiger gehalten.

Und weil bei einigen der Ex-Profis das Rampenlicht schon lange aus ist, erkennt man sie heute kaum noch wieder.

Bernd Schuster z.B. hat mittlerweile dunkle Haare.

OLG Linz verurteilt AWD

Die Wiener Zeitung berichtet, dass der AWD ein pikantes Urteil eingefangen hätte.

Das Oberlandesgericht Linz verwies einen Rechtsstreit zurück an das Gericht erster Instanz, nachdem dieses eine Klage auf Schadenersatz eines Lehman-Anlegers nicht annehmen wollte.

Mehr pikantes hier.

OLG Naumburg: Vertragsstrafenregelung unwirksam

Am 29.02.2012 entschied das Oberlandesgericht Naumburg, dass eine Vertragsstrafenregelung unwirksam sei und deshalb der Handelsvertreter nicht zahlen müsse.
Das Unternehmen verlangte die Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.000,00 € aus einer Vertragsstrafe aufgrund eines Aufhebungsvertrages. Ferner verlangte es von dem Handelsvertreter, Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Versicherungen und Anlagen „fremd“ vermittelt worden seien sowie den sich aus der Auskunft ermittelten Schaden zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht Naumburg meinte, dass die Klausel gemessen an §§ 138, 242 BGB den Handelsvertreter sittenwidrig an seiner nachvertraglichen Berufsausübung als freier Finanzmakler benachteilige und deshalb nichtig sei.
Das Gericht dazu:
„Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach ständiger Rechtssprechung am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen. Sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, frühere Mitarbeiter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitliche Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (unter anderem Bundesgerichtshof NJW 2010, 1206). Wenn die Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im Übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Redaktion auf den zulässigen Zeitraum in Betracht; die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen hat aber die Nichtigkeit des Verbots zur Folge (vergleiche Bundesgerichtshof NJW 2005, 3061).
Die Bestimmung in Nr. 4 b des Aufhebungsvertrages geht nicht nur zeitlich, sondern auch in gegenständlicher Hinsicht weit über das erforderliche Maß hinaus.
Sie verbietet dem Kläger unbefristet in die Zukunft hinein jedwede Konkurrenztätigkeit in Bezug auf Kunden der Klägerin. Dieses an die Dauer der Existenz der Klägerin über das beklagtengebundene Wettbewerbsverbotes benachteiligt den Beklagten in seiner Berufsfreiheit allein deswegen schon unangemessen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, Wettbewerbstätigkeit des Beklagten für diesen unabsehbaren Zeitraum auszuschließen, ist nicht erkennbar. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind.“
Das Gericht wollte auch keine geltungserhaltende Reaktion auf einen kleineren Zeitraum mitmachen. Schließlich schränke das Wettbewerbsverbot den Beklagten auch sachlich unangemessen in seiner Berufsausübung ein.
Schließlich sei vom Wettbewerbsverbot nicht nur bestehende Altverträge, sondern auch Neuabschlüsse des Unternehmens mit umfasst. Außerdem umfasse der Wortlaut jedweden Finanzdienstleistungsvertrag.
Das Unternehmen hat nach Ansicht des Gerichts Gründe nicht dargetan, warum ihr Interesse, diesen Kundenstamm ohne Wettbewerb langfristig an sich zu binden, schutzwürdiger sein soll, als das des Handelsvertreters an freier Berufsausübung. Die Unbilligkeit des entschädigungslos vereinbarten Wettbewerbsverbotes liege darin, dass der Handelsvertreter seine Abschlüsse als freier Finanzvermittler darauf auszurichten habe, ob bereits bestehende Verträge durch das Unternehmen vermittelt worden sei und er zunächst bei allen potentiellen Kunden nachfragen müsse, ob sie bereits vertraglich an das Unternehmen gebunden seien.
Das Gericht ging davon aus, dass dem Unternehmen auch kein Auskunfts- bzw. Schadenersatzanspruch zustehe. Schließlich sei das Vertragsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag beendet worden und damit die Regelungen des ursprünglichen Vertrages aufgehoben worden. Da jedoch die Klausel gemäß Nr. 4 b nichtig sei, umfasse dies nicht den gesamten Aufhebungsvertrag, sondern beschränkt sich auf die einzelne Abrede. Denn die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen der Anwendung von § 139 BGB entgegen.
Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29.02.2012 Aktenzeichen 5 U 202/11
Auch das Landgericht Halle hatte zuvor unter dem Aktenzeichen 5 O 1870/10 die Klage abgewiesen.