Auskunft genügt

Am 13.06.2012 musste das Landgericht Chemnitz über eine Zwangsvollstreckung entscheiden.
Vorausgegangen war ein Verurteilung, in welcher der Handelsvertreter verurteilt wurde, über einen bestimmten Zeitraum Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hatte, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen, des vermittelten Geschäftes, beispielweise Name des Kunden, zu benennen.
Nach Verurteilung wurde dem Unternehmen eine solche Auskunft zur Verfügung gestellt. Damit war das Unternehmen nicht einverstanden und beantragte die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft.
Das Landgericht stellte fest, dass nach § 888 Abs. 3 ZPO die Androhung von Zwangsgeld nicht geboten ist. Schließlich habe der Schuldner über seinen Anwalt Auskunft zur titulierten Verpflichtung erteilt. Zwar sah das Gericht, dass die zunächst erteilte Auskunft unvollständig war, da diese keine Angaben zu den vermittelten Verträgen enthielt. Die geschuldete vollständige Auskunft ist allerdings im Verfahren komplettiert worden.
Soweit die Gläubigerin bestreitet, dass die Auskunft vollständig und richtig erteilt ist, hätte sie nach Ansicht des Gerichts den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen müssen. Schließlich hatte die Gläubigerin keine konkreten weiteren Versicherungsnehmer benannt, zu denen einen geschuldete Auskunft nicht erteilt sei. Die zunächst gerügte Unvollständigkeit zur Provisionshöhe ist nachgeholt worden, der Schuldner hatte zuletzt zu allen Verträgen vorgetragen.
Mithin ist der titulierte Auskunftsanspruch erfüllt.
Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 13.06.2012 Aktenzeichen 1 HK O 1315/08 (nicht rechtskräftig)