Urlaub nicht pfändbar

Der Bundesgerichtshof entschied am 26.04.2012, dass Urlaubsgeld nicht in die Insolvenzmasse fällt, wenn sich dessen Höhe im üblichen Rahmen bewegt.
Dies bedeutet: Urlaubsgeld ist grundsätzlich nicht pfändbar.
In einem Insolvenzverfahren beantragte ein Gläubiger, die Hälfte des dem Schuldner zustehenden Urlaubgeldes in Höhe von etwa 3.400,00 € für pfändbar zu erklären.
Gemäß § 850 a ZPO sind Mehrarbeitsstunden nur zur Hälfte pfändbar, die für die Dauer eines Urlaubes hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, sind nicht pfändbar.
Bei der Frage des üblichen Urlaubsgeldes stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, was vergleichbare Unternehmen ihren Beschäftigten bei vergleichbarem Anlass zukommen lassen. Maßstab ist nicht, ob allgemein in Deutschland ein solches Urlaubsgeld gezahlt würde.
Der Gläubiger ging in diesem Fall leer aus.
Bundesgerichtshof Beschluss vom 26.04.2012 Aktenzeichen IX ZB 239/10