Juni 2012

OVB die Mutter aller Strukturvertriebe? – Unterschiede und Gemeinsamkeiten zur DVAG

Laut Wikipedia wurde die OVB 1970 gegründet und sollte Organisation zur Vermittlung von Bausparverträgen geheißen haben, danach dann Objektive Vermögensberatung.

Gründer war Otto Wittschier, der ehemaligen Regionalmanager der Investors Overseas Services IOS.

Mutter aller Strukturvertriebe ist übrigens – entgegen aller Vermutungen – nicht die OVB, sondern die Bonnfinanz (gegründet 1970 durch Reinfried Pohl).

Aktuell setzt die OVB auf die Allfinanzstrategie.

Darauf setzt übrigens auch die DVAG.

Diese wurde 1975 von Reinfried Pohl gegründet. Auch Pohl war übrigens bei der IOS tätig.

Die DVAG befindet sich zu 60% und 10 Aktien im Besitz der Familie Pohl, der Rest gehört den Generali.

Die OVB gehört zu einem großen Teil der Deutsche Ring Gruppe, der Signal Iduna Gruppe und eben auch der Generali.

Urlaub nicht pfändbar

Der Bundesgerichtshof entschied am 26.04.2012, dass Urlaubsgeld nicht in die Insolvenzmasse fällt, wenn sich dessen Höhe im üblichen Rahmen bewegt.
Dies bedeutet: Urlaubsgeld ist grundsätzlich nicht pfändbar.
In einem Insolvenzverfahren beantragte ein Gläubiger, die Hälfte des dem Schuldner zustehenden Urlaubgeldes in Höhe von etwa 3.400,00 € für pfändbar zu erklären.
Gemäß § 850 a ZPO sind Mehrarbeitsstunden nur zur Hälfte pfändbar, die für die Dauer eines Urlaubes hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, sind nicht pfändbar.
Bei der Frage des üblichen Urlaubsgeldes stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, was vergleichbare Unternehmen ihren Beschäftigten bei vergleichbarem Anlass zukommen lassen. Maßstab ist nicht, ob allgemein in Deutschland ein solches Urlaubsgeld gezahlt würde.
Der Gläubiger ging in diesem Fall leer aus.
Bundesgerichtshof Beschluss vom 26.04.2012 Aktenzeichen IX ZB 239/10

Versicherungsjournal

Mein Leserbrief wurde doch freigegeben.

Von hier aus Grüße an die Redaktion des Versicherungsjournals.

2 Seiten hat die Medaille

Der Vorstandsvorsitzende der Allianz, Dr. Markus Rieß, gab im Versicherungsjournal gestern Argumente gegen das Provisionsabgabeverbot.

Die Abschaffung dieses alten und fragwürdigen Gesetzes ist umstritten.

Meine Antwort darauf in Form eines Leserbriefes wurde vom Versicherungsjournal bis gestern Mittag nicht freigeschaltet. Deshalb soll sie hier erfolgen:

Dr. Markus Rieß bietet - wohl unfreiwillig - mit seiner Argumentation
Stoff gegen jedwede Provisionszahlung. Ob das auch so gemeint war?
Er schreibt: "Qualität, Vertrauen und Solidität müssen an oberster
Stelle stehen – und nicht das Erzielen scheinbarer finanzieller
Vorteile." Erhält denn der Makler und Berater keine finanziellen
Vorteile?
Mit der Zahlung einer Provision erhält er finanzielle Vorteile, die in
keinem Zusammenhang mit der Beratung stehen? Er wird mit der Provision nicht für die
Beratung bezahlt, sondern für den Abschluss eines Vertrages! Schließlich sind die
Provionssätze weder nachvollziehbar, transparent oder stehen im
Verhätnis zu dem Aufwand einer Beratung!
Also kann dann nur noch die Forderung folgen, die Verprovisionierung
von Versicherungsberatungen ganz abzuschaffen. Und dann bräuchten wir
auch kein Gesetz zur Verhinderung von Provisionsabgaben.

Heute ARD gucken

Heute Abend 22:45 Uhr

OLG München: Kündigung auch per Email möglich

Am 26.01.2012 entschied das Oberlandesgericht München, dass ein Handelsvertretervertrag auch per E-Mail gekündigt werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn vereinbart war, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.
Das Landgericht München entschied in der Vorinstanz, dass die Kündigung an der Schriftform scheitere. Eine E-Mail sei schließlich nicht schriftlich.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann ein Handelsvertretervertrag grundsätzlich auch formlos gekündigt werden.
Das Oberlandesgericht stellte dabei auf § 127 Abs. 2 BGB ab. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses reicht es aus, wenn eine Kündigung per E-Mail ausgesprochen wird. Schließlich sei kein anderer Wille der Vertragspartei anzunehmen.
Die Entscheidung überrascht und dürfte sich kaum durchsetzen.
§ 126 BGB schreibt vor, dass eine Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist.
Dies bedeutet Papierform und Unterschrift.
Aus § 127 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass zur Wahrung der schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung bei einem Rechtsgeschäft und bei einem Vertrag der Briefwechsel genügt. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. In diesem Fall steht der andere Wille ausdrücklich in dem Handelsvertretervertrag.
Man darf gespannt sein, ob diese Entscheidung in Zukunft auf bei anderen Gerichten auf Zustimmung stößt.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.01.2012 Aktenzeichen 23 U 3798/11

Nicht vergessen! Göker jetzt im TV

Was macht der kritische Handelsvertreter am Wochenende?

Ist doch klar: Den Videorekorder oder besser die Festplatte auf Montag,

den 4.6.12 einstellen, ARD, 22:45 Uhr.

Dann kommt nämlich der Versicherungsvertreter – zu uns ins Haus per TV.

Ein wahrlich genialer Film. Aber ich hab ja schon oft genug hier im Blog geschwärmt.

Ich konnte es ja nicht abwarten und hatte ihn vor ein paar Wochen bereits im Programmkino gesehen – vor gefühlt 5 anderen Besuchern.

Und ein gewisser Herr Frank Kettnaker wird jetzt im Film zur ganz tragischen Figur. Er war im Film als Vorstandsmitglied der Halleschen Krankenversicherung mit Göker zu sehen und wollte nicht, dass man ihn so sieht, bzw. zeigt. Obgleich er aus dem Film herausgenommen wurde, wollte er dies noch gerichtlich verankern. Er wehrte sich vor dem Landgericht gegen die Ausstrahlung einer Szene – und kam damit nicht durch. Die Richterin konnte nicht nachvollziehen, was ihn an den 8 Sekunden störte.

8 Sekunden dauerte die „Verbeugung“ Kettnakers vor Göker und den großen Erfolgen der MEG. Die Hallesche und Kettnaker hatte ihren gerichtlichen Antrag kurz vor der Verkündung am 30.6.12  wieder zurückgezogen, so heißt es in der Financial Times.

Nun macht der Film noch mehr Freude. Schließlich bin ich gespannt, ob ich die Acht-Sekunden-Verbeugung nun sehen darf. Im schmuddeligen Programmkino war der Film um 8 Sekunden gekürzt.

OLG Frankfurt: Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 15.05.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass es in einem Rechtsstreit eines Vertriebes mit einem Vermögensberater das Landgericht für zuständig hält. Die Parteien waren sich darüber uneinig, ob der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Landgericht zu führen ist.
Hintergrund ist eine Regelung im Handelsvertretervertrag, wonach eine beabsichtigte Nebentätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.
Eine solche Verzögerung, so das Oberlandesgericht, stelle kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a HGB dar, sondern nur eine zeitliche Erschwernis, denn dem Unternehmer wird letztendlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten. Hier hat es der Handelsvertreter nach der vorliegend zu beurteilenden vertraglichen Regelung selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbeizuführen. Er muss die anderweitige Tätigkeit anzeigen, inhaltlich darstellen und die hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vorlegen. Das ist zwar keine enumerative Aufzählung der von ihm beizubringenden Unterlagen und Informationen, lässt aber noch hinreichend bestimmt erkennen, dass solche Angaben verlangt werden, die den Inhalt der anderweitigen Tätigkeit festlegen und der Klägerin so insbesondere die Prüfung ermöglichen sollen, ob das zwischen ihr und dem Vertriebspartner vereinbarte Konkurrenzverbot gewahrt wird.
Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22.05.2012 Aktenzeichen 22 W 19/12
Die Rechtsbeschwerde zum BHG wurde zugelassen.