Juli 2012

Maschmeyer heute als Zeuge im Verfahren gegen AWD

Das gab es auch noch nicht.

Maschmeyer musste heute in einem Verfahren auf Schadenersatz vor dem OLG Köln aussagen.

Mehr dazu hier.

Mein Leben als Berater (wie alles begann)

Vor etwa 15 Jahren wurde ich durch einen Bekannten auf die Deutsche Vermögensberatung aufmerksam gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war ich vorübergehend arbeitslos und wollte mich neu orientieren. Ich besuchte dann mit meinem Freund zusammen ein Einladungsseminar der DVAG. Dies fand direkt in den Büroräumen der DVAG vor Ort statt. Anwesend waren etwa 10 Interessierte.

Mir wurden viele Übersichten gezeigt. Mir wurde von der DVAG vorgeschwärmt, hier könne man Geld verdienen und man könne sich mit der Familie ganz einbinden.

Außerdem sei alles ganz risikolos, so hieß es noch damals.

Wenn man nicht mehr wollte, könne man sofort aufhören.

Nach kurzer Einführung fuhr dann irgendein Regionalleiter mit einem Fahrzeug der gehobenen Ausstattung vor, wurde brav von den Anwesenden beklatscht und stellte sich dann ins Rampenlicht. Das Auto sollte wohl eine besondere Überzeugungskraft haben.

Wenig später entschied ich mich dann, zunächst nebenberuflich für die DVAG tätig zu werden. Nach einem halben Jahr wurde ich dann Hauptberufler. Selbstverständlich hatte ich damals kritische Fragen. Diese wurden jedoch geschickt beantwortet. Ich sollte den Vertrag nicht lesen, weil den eh keiner versteht. Außerdem sei es tatsächlich alles völlig anders. Ich könnte relativ schnell Geld verdienen. Und wenn es denn mal nicht läuft, würde man Unterstützung bekommen und könne notfalls auch schnell einen anderen Beruf ergreifen.

Mit einer gewissen Zuversicht begann ich damals meine Tätigkeit.

(Un)Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Das Gesetz widmet sich den Handelsvertretern ausschließlich zwischen den § 84 und 92 HGB.
Es liegt auf der Hand, dass hier nicht alles geregelt werden kann.
In Ermangelung klarer gesetzlicher Vorgaben haben die Gerichte einen größeren Spielraum.
In vielen Fällen hat sich zwar eine übliche Rechtsprechung herausgebildet, dennoch kommt es immer noch zu überraschenden Ausrutschern.
Auf die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hatte ich bereits mehrfach im Bereich der Regelung über den Ein-Firmen-Vertreter bzw. der Frage der Zuständigkeiten der Gerichte hingewiesen.
Auch bei der Frage, ob ein Versicherungsvertreter Provisionsvorschüsse zurückzahlen muss, herrscht keine Klarheit.
Da ich viele ausgestiegene Versicherungsvertreter und Vermögensberater vertrete, sind bestimmte Verfahren vergleichbar. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich. Einige Verfahren werden entschieden. So z.B. hatte das Arbeitsgericht Magdeburg hier einen eigenen Stempel aufgesetzt, in dem es die Klage eines Strukturvertriebes auf Rückzahlung von Provisionen bereits als unzulässig hielt.
Das Landgericht Tübingen machte es dagegen völlig anders. Obgleich der Vortrag beider Seiten nahezu identisch war, wurde hier der Vermittler zur Zahlung verurteilt.
Diese Urteil überraschte umso mehr, da der Richter sich zunächst stundenlang das Provisionssystem erklären ließ, um anschließend zu sagen, dass man eigentlich einen Gutachter benötigte, um dies alles zu verstehen.
Das Landgericht Karlsruhe kündigte aktuell einen „goldenen“ Mittelweg an. Wenn sich die Parteien nicht einigen sollten, soll eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt werden. Dann müssten alle Kunden befragt werden, ob es tatsächlich zur Stornierung gekommen ist, wie lange eingezahlt wurde, und ob es Stornobekämpfungsmaßnahmen gegeben hat.
Und weil der Ausgang einer solchen Beweisaufnahme völlig ungewiss ist, stellt sich abermals die Frage, ob man sich nicht einigen sollte.

Maschmeyer im Minenfeld

Am 03.07.2012 schrieb die Handelszeitung von einem Horrorszenario bei dem AWD.
Angeblich soll Karsten Maschmeyer ein Minenfeld hinterlassen haben.
Maschmeyer war am 07.12.11 aus dem Verwaltungsrat von Swiss-Life, dem Erwerber des AWD, zurückgetreten. Die Handelszeitung behauptet, dass der Grund für den Rücktritt ein Ermittlungsverfahren der Wiener Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf schweren gewerbsmäßigen Betrug sei. Es soll eine 83-seitige Strafanzeige vorliegen, eingereicht durch die halbstaatliche Konsumentenorganisation VKL.
Angeblich sollen nach Mitteilung der Handelszeitung gegen weiter 19 AWD Manager ermittelt werden.
Der Österreichische VKL soll auch eine zivilrechtliche Sammelklage in Höhe von 40.000.000,00 € eingereicht haben. In Deutschland sollen nach der Handelszeitung Klagen in einer Summe von schätzungsweise 120 bis 150 Mio. € laufen.
In dem Bericht der Handelszeitung ist von systematischer Falschberatung die Rede, die von Swiss-Life bestritten wird.
Ergo: Es muss ein neuer Name her.

Mein Hallo an die Welt

Ich bin seit fast 20 Jahren in der Branche tätig gewesen und seit etwa 15 Jahren war ich unter Vertrag bei einem großen Strukturvertrieb.

Ich freue mich, hier ein Forum gefunden zu haben, über meine Erfahrungen auf diesem BLOG berichten zu dürfen. Ich möchte versuchen, das Leben in einem solchen Strukturvertrieb von Anfang bis zum Ende zu erzählen.

Ich möchte berichten, wie alles anfing, wie man mich aus einem sicheren Arbeitsverhältnis heraus abwarb, wie man mich verleitete, den Vertrag zu unterschreiben, wie der Alltag in der Struktur aussah und welche erheblichen Schwierigkeiten entstanden, um aus dem Vertrag wieder herauszukommen.

Ich denke, dass sich jeder ein Bild über die Situation in einem solchen Strukturvertrieb machen soll. Vielleicht dient dieses ja etwas der Aufklärung, für mich jedoch in erster Linie der Auseinandersetzung.

Namen von Personen werde ich nicht nennen. Ich denke, dass all die, die mir den Ausstieg erschwert haben, sich möglicherweise in naher Zukunft in ähnlicher Lage befinden werden wie ich.

Ich weiß nur, dass mir das Leben in einem Strukturvertrieb beinahe den Kopf gekostet hätte.

AVAD mehrmals zur Korrektur von Auskünften verurteilt

Am 06.05.2009 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass der AVAD Verdachtsmeldungen zu unterlassen hat.
Hier ging es um die Frage, ob der Verdacht der Urkundenfälschung eingetragen werden darf.
Das hanseatische Oberlandesgericht entschied unter dem Aktenzeichen 5 U 155/08, dass dies nicht erlaubt sei.
Ebenso hatte das Landgericht München I in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.07.2011 entschieden. Hier ging es um die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung sowie angeblich offene Provisionen eingetragen werden dürften.
Ob der AVAD Rechtsmittel eingelegt hat, ist hier nicht bekannt.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte am 09.09.2011 unter dem Aktenzeichen 11 U 46/09 einem Versicherungsvertreter ebenfalls Recht gegeben.
Hier ging es darum, dass eine Strukturgesellschaft den Handelsvertretervertrag mit einer Auslauffrist gekündigt hatte, dem Vertreter den Zugang zum Intranet sperrte und dem AVAD mitteilte, dass in Folge außerordentlicher Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes des Vertreters der Vertrag beendet worden sei.
Der Vertreter wies die Kündigung als unberechtigt zurück und kündigte ebenso.
Neben vielen Erklärungen wies das Gericht darauf hin, dass allein der Entzug des Zugangs zum aktuellen Intranet und damit die Vereitelung weiterer Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters gemäß § 89 a HGB rechtfertigen würde. Der Versicherungsvertreter konnte so Schadenersatz gegen die Gesellschaft beanspruchen. Er hat auch einen Anspruch auf Löschung der bei dem AVAD hierzu gespeicherten Daten und auf Richtigstellung durch Mitteilung des wahren Kündigungsgrundes.
Das Gericht meinte, eine AVAD-Mitteilung schädige den Vertreter ähnlich wie eine Presseveröffentlichung in einem Branchenblatt.
Anmerkung: In dem letzten Fall ging es um Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen, nicht der AVAD direkt.
Ein weiteres Urteil ist das des Oberlandesgerichts Köln vom 08.12.2006 unter dem Aktenzeichen 19 U 96/06. Hier wurde der Versicherer verurteilt, seine Mitteilung an die AVAD, der mit dem Kläger bestehende Vertrag sei wegen fristloser Kündigung und wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot beendet worden, zu widerrufen.
Diese Entscheidung wird jedoch im Ergebnis kaum weiterhelfen, da das Gericht in dem Urteil selbst tatsächlich festgestellt hatte, dass die Auskunft falsch war.

Name AWD vor dem Aus

Die Financial Times teilte am 02.07.2012 mit, dass Swiss Life den Namen AWD beerdigen will. Mit der Umbenennung will man erreichen, dass auch das Vermächtnis des Karsten Maschmeyer verschwindet.
So teil es zumindest FTD mit.
FTD meint, der Name AWD sei verbrannt. Das Unternehmen habe ein miserables Image und leide wie seinen Konkurrenten unter den Umwälzungen in der Branche.
Außerdem sei es sehr unwahrscheinlich, dass jemand der Marke Allgemeiner Wirtschaftsdienst AWD lange nachtrauern wird.
Nun ist Raum für Spekulationen. Wie soll AWD in Zukunft heißen?
Allzu weit denken möchten wir darüber nicht.

SEB ImmoInvest schüttet Geld aus

Der in Abwicklung befindliche Immobilienfonds SEB Immoinvest nimmt eine erste Ausschüttung an die Anleger von 1,2 Milliarden Euro vor.

Bekanntlich hatte der ImmoInvest am 7. Mai 2012 nach einem gescheiterten Versuch der Wiederöffnung das Aus verkündet.

Viele Anleger, denen man nichts über die Gefahr einer solchen Entwicklung erzählt hatte und die an eine sichere Anlage glaubten, denken jetzt über Schadenersatzansprüche nach.

Nach bisherigen Erkenntnissen sollen in Frankfurt bereits Verfahren anhängig sein.

Geklagt wird auch, weil angeblich nicht über die Provision aufgeklärt wurde.

Ist die Pflicht, Vorschüsse sofort nach Vertragsende zurückzuzahlen, ein Kündigungserschwernis?

Am 21.06.2012 beschloss das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, dass einem Handelsvertreter zum Teil Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Zum Teil wurde dies nicht bewilligt mit dem Argument fehlender Prozessaussichten.
Dabei vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nicht gegen § 89 Abs. 1, 89 a Abs. 1 HGB verstoße, da eine Zusatzvereinbarung über die monatliche Mindestauszahlung keine Kündigungserschwerung darstellen soll.
Dazu das Gericht:
„Grundsätzlich fallen unter die Kündigungserschwerung auch mittelbare Erschwernisse des Kündigungsrechtes des Handelsvertreters, wie z.B. Vertragsklauseln, da die Pflicht zur sofortigen Rückzahlung langfristig gewährter Darlehen oder über Jahre hinweg gezahlter überhöhter, nicht verdienter und nicht zurückgeforderter Vorschüsse vorsehen. Nach Auffassung des Gerichtes ist hier aber weder ein langfristiges Darlehen gewährt worden, noch sind überhöhte gezahlte Vorschüsse zurückgefordert worden. Ausweislich der Vereinbarung, … , hat die Klägerin den Beklagten für einen Zeitraum von 12 Monaten eine Mindestauszahlung von Provisionsvorschüssen bis zu 2.000,00 € zugesagt, allerdings auch nur bis zu einem Darlehensvertrag von insgesamt 4.000,00 €. Gleichzeitig ist vereinbart, dass nach Ende der Mindestauszahlungsvereinbarung der aufgelaufene Provisionsvorschuss in zehn gleichen Teilen von der individuellen Vergütung einbehalten wird. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Anschubfinanzierung, die kein langfristiges Darlehen beinhaltet noch über Jahre hinweg gezahlte Vorschüsse plötzlich zurückfordert. Vielmehr wird insgesamt nur ein Mindestvorschuss als Darlehen in Höhe von 4.000,00 € geleistet, der nach Ablauf eines Jahres in Teilbeträgen zurückzuerstatten ist. Dies stellt keine Kündigungserschwernis dar. Folglich besteht nach Auffassung des Gerichts hier ein Rückforderungsanspruch aus dem geleisteten Mindestvorschuss in Höhe von 199,95 €.“
Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler Aktenzeichen 32 C 993/11 vom 21.06.2012