Ergänzung zu § 87 a Abs.3 HGB

§ 87a Abs. 3 HGB lässt den Provisionsanspruch bestehen, wenn der Unternehmer das zustande gekommene Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen ist, es sei denn, der Unternehmer hat die Nichtausführung nicht zu vertreten.

Beispiele für vom Unternehmer zu vertretende Umstände (bei Warenvertretern):

Verspätete Lieferung, BGH v. 11.07.1960, BB 1960, 957;

Schlechtlieferung und Retouren, BGH v. 11.10.1990, DB 1990, 2592;

Kunde wünscht Stornierung: BGH 11.10.1990, DB 1990, 2592

Oder aber – im Finanzdienstleistungsbereich – : Der Unternehmer kommt seinen Stornobekämpfungspflichten nicht nach.