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§ 87a Abs. 3 HGB lässt den Provisionsanspruch bestehen, wenn der Unternehmer das zustande gekommene Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen ist, es sei denn, der Unternehmer hat die Nichtausführung nicht zu vertreten.
Beispiele für vom Unternehmer zu vertretende Umstände (bei Warenvertretern):
Verspätete Lieferung, BGH v. 11.07.1960, BB 1960, 957;
Schlechtlieferung und Retouren, BGH v. 11.10.1990, DB 1990, 2592;
Kunde wünscht Stornierung: BGH 11.10.1990, DB 1990, 2592
Oder aber – im Finanzdienstleistungsbereich – : Der Unternehmer kommt seinen Stornobekämpfungspflichten nicht nach.
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Mit einer interessanten Frage darf sich jetzt ein Amtsgericht beschäftigen.
Ein Makler hatte Provisionen von einem Finanzdienstleister erhalten. Dies ist sicher nichts Besonderes. Hier war es aber so, dass es keinen schrifltichen Vertrag gab.
Nun kam es zu Vertragsstornierungen.
Der Finanzdienstleister will nunmehr einen Teil der Provisionen zurück, weil er meint, er habe nur Vorschüsse geleistet.
Die Rückzahlungsverpflichtung würde sich dann aus dem Gesetz ergeben. Das HGB fasst sich dazu kurz:
§87 Abs.1 HGB
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
§ 87 a Abs. 1 HGB
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
Abs. 2
Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
Abs. 3
Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
Es stellt sich also die Frage, wann ein Versicherungsgeschäft als ausgeführt gilt, wenn der Versicherungsnehmer über einen gewissen Zeitraum eingezahlt hat und später der Vertrag storniert wurde.
Und wer legt – mangels vertraglicher Absprachen – den Zeitraum fest, über den eingezahlt werden muss, damit ein Geschäft als (teilweise) ausgeführt gilt.
Dazu bald mehr.
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Erst Hamburg- Mannheimer (jetzt Ergo), dann Wüstenroth und jetzt Herold.
Die Bild schreibt, dass auch Vertreter es Deutschen Herolds eine gemeinsame Sause im Swingerclub vornahmen.
Bild reicht dann auch gleich ein paar Bilder aus 1998 ein. Dort sieht man einige dickbäuchige Herren, deren Hände allerdings brav auf den Schultern des Vordermannes ruhen.
Ziel der Berufsreise war Hedonism II, ein FKK-Swinger-Hotel auf Jamaika.
Ob es weitere Lustreisen beim Herold gab, wird angeblich intern ermittelt.
Apropos interne Ermittlungen: Die Ergo hat sich von Ludger Griese getrennt. Der war Vorstandsmitglied und für den Vertrieb zuständig.
Ergo wollte ihre Incentivereisen öffentlich machen. So hieß es. Und dennoch wurde man überrascht, als doch wieder Berichte in der Öffentlichkeit auftauchten, ohne dass diese offiziell von Ergo kamen.
Ob man Herrn Griese nun vorwarf, dass es überhaupt diese Reisen gab oder man ihm vorwarf, dass die Öffentlichkeit davon erfuhr, ist nicht bekannt.