Dezember 2012

Mit den besten Vorsätzen

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Einen guten Rutsch und ein gutes neues Jahr wünschen wir vom Blog allen treuen und weniger treuen Lesern.

Versicherungen werden auch in 2013 noch benötigt, auch wenn die Protagonisten dieses kleinen Filmchens bestimmt mit den besten Vorsätzen ins nächste Jahr gehen und sich schwören dürften, besser aufzupassen.

Natur statt Anlagen

Vom Vermögensberater der DVAG zum Naturfilmer aus Leidenschaft.

Die HNA schreibt über das neue Leben von Jens Klingebiel.

Hier eine Auswahl seiner Werke.

Und nun das LG Stralsund zur Frage der Zuständigkeit

Am 05.12.2012 entschied das Landgericht Stralsund in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Die Parteien streiten darum, ob das Landgericht oder gar das Arbeitsgericht den Rechtsfall entscheiden soll. Das Arbeitsgericht wäre zuständig, wenn gemäß § 5 Abs. 3 atz 1 ArbGG der Handelsvertreter eine so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende nicht mehr als 1.000,00 € Provisionen verdient hat.

Das Gericht meint, der Vermögensberater sei kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich dürfe er auch für andere tätig werden. Dass die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen versagt ist, führt nicht dazu, dass er kein Ein-Firmen-Vertreter ist, denn bei dieser Regelung handele es sich um eine Konkurrenzschutzklausel, die dem Gedanken des § 86 Abs. 1 HGB entspricht.

Schließlich sei auch noch im Vertrag festgehalten, dass er die Aufnahme einer anderen Tätigkeit lediglich anzuzeigen hätte und frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen dürfen.

Landgericht umging die Frage, ob ein Clarus-Handelsvertreter ein Einfirmenvertreter ist

In einem Rechtstreit von Clarus AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter musste das Landgericht Wiesbaden über die Frage der Zuständigkeit entscheiden.

Sollte der Handelsvertreter laut Vertrag ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sein und sollte er in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende weniger als 1.000,00 € Provisionen bezogen haben, so wäre das Arbeitsgericht zuständig.

Mit Spannung wurde die Antwort auf die Frage gewartet, ob denn nun der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei.

Das Landgericht Wiesbaden ist der Antwort aus dem Weg gegangen. Es kam zu dem Ergebnis, der Handelsvertreter habe jedenfalls mehr als 1.000,00 € im Durchschnitt verdient.

„Hierbei dahinstehen, ob der Beklagte so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a HGB ist“.

Auszahlungen hatte der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten nicht mehr erhalten. Darauf kam es nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht an, schließlich habe er mehr als 6.000,00 € verdient und die Vergütung im Wege der Verrechnung erhalten.

Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 12.12.2012

Weihnachten

Ich wünsche allen Lesern ein geruhsames und schönes Weihnachtsfest.

Mögen auch die alljährlichen Mahnbescheide eines großen Vertriebes kurz vor Weihnachten (Freitag) die Stimmung nicht trüben, wie es auch in diesem Jahr wieder passiert ist.

Und möge der vorweihnachtliche Mahnbescheids-Gruß dieses Vertriebes an einen Ehemaligen, man wolle noch 15.000€ zurück haben, trotz alledem über die Feiertage in den Hintergrund rücken.

Und möge bei all diesem Ärger zumindest in diesen Tagen der Gedanke in unsere Erinnerung rücken, dass es Wichtigeres gibt als die Gier nach Geld, nämlich Friede, Gesundheit und Familie.

So wünsche ich allen, dass nur diese Dinge in den nächsten Tagen wichtig sind und ich möchte die Worte eines Mandanten wiedergeben, der immer sagt:

„Passt auf Euch auf!“

Frohe Weihnachten!

Maschmeyer fordert härtere Gesetze gegen Umdeckungen

„Ich bin für Gesetze, die regeln, dass die Provision nur einmal gezahlt wird und nicht mehrfach“, soll Maschmeyer gesagt haben. So stehts im Handelsblatt.

Maximilian von Ah Teil 3

Herr Maximilian von Ah,

wie wird die Sache insbesondere in der Schweiz beurteilt? Muss SwissLife befürchten, dass sich ein Negativimage jetzt auch auf den Namen SwissLife auswirkt?

„Die Namensänderung des AWD in Swiss-Life-Select, beenden ja weder die exorbitant erhobenen Schadensersatzansprüche der Kunden und Mitarbeiter, noch ändert es irgendetwas am alten AWD-System.

Der lediglich namensveränderte Vertrieb Swiss-Life-Select, arbeitet ganz klar weiter nach dem alten AWD-MLM-Karriere-System. Das heisst: das gleiche Provisions-Vorschuss-System, führt weiterhin zu den gleichen Provisionsschulden mit Rückzahlungsverpflichtungen und Abhängigkeiten der Vermittler. Es ändert sich also lediglich der Gläubiger-Name auf den Vermittler-Provisions-Abrechnungen und hochglänzenden Präsentationsfolien. Das wiederum bedeutet, dass für die Vermittler und Agenten der gleiche Verkaufsdruck bestehen bleibt wie zuvor.

Eine Frage von Zeit also, bis auch die Kunden der „neuen Firma“ sich übervorteilt sehen und klagen.

Das schlechte Image des AWD wird also zwangsläufig auf die einst honorige, konservative Swiss-Life übergehen.“

Welche Empfehlung hätten sie dem AWD bzw. SwissLife gegeben, um die Entwicklung und die Namensänderung aufzuhalten?

„Es ist eben nicht der Name sondern das MLM-Karriere-System, das für den Vertrieb von Finanz-Produkten ungeeignet ist.

Nahrungsergänzungs-, Kosmetik- und Tupperware-Produkte, können da i. d. R. wenig Schaden an Leib und Leben anrichten. Dies ist bekanntermaßen bei Finanz- und Kapital-Produkten, bei denen nicht selten die gesamte Familien-Existenz auf dem Spiel steht, vollkommen anders.

Die Swiss-Life müsste also konsequenterweise nicht nur den Firmennamen, sondern das ganze Karriere- und Provisions-System des Vertriebs verändern, und für Kunden und Vertriebsmitarbeiter eine transparente, glaubwürdig neue Kultur schaffen.

Allerdings würde damit die Swiss-Life-Konzernspitze auch zugeben, dass der AWD-Kauf ein glatter Fehlgriff war, was sie indirekt durch die horrende Abschreibung des Firmenwertes und Markennamens schon einräumt. Doch mit einer Systemänderung bliebe nichts mehr vom einst für 1,2 Milliarden Euro eingekauften AWD übrig, was sicher nicht nur allein das „Sterben des Maschmeyer-Babys“ zur Folge hätte.“

Herr von Ah, vielen Dank für das Interview

Interview von Maximilian von Ah Teil 2

Maximilian von Ah ist, wie er bekundet, nicht direkt in die zivile Sammelklage des VKi eingebunden. Dafür ist er Zeuge in der staatsanwaltlichen Ermittlung, die gegen Beteiligte des AWD und gegen Maschmeyer in Österreich laufen .
Als Insider dient sein Wissen zum Struktursystem des AWD.
Als Maschmeyer seinerzeit über einen investigativen Sternreporter von den Strafanzeigen des VKi erfuhr, soll er zu tiefst erschrocken gewesen sein und gleich am nächsten Tag aus dem Verwaltungsrat der Swiss-Life zurückgetreten sein. 2300 Anleger hatten sich der Strafanzeige angeschlossen.

Herr von Ah,

wie haben insbesondere die geschädigten Anleger aus Österreich darauf reagiert, die gegen den AWD im Wege der Klagen Schadensersatz verlangen?

„Die rund 2500 AWD-Kläger in Österreich, die sich vom halbstaatlichen Konsumentenschutz VKI in einer Sammelklage vertreten lassen, und von denen circa 250 Kläger die parallel zur Schadensklage eingereichte VKI-Strafanzeige gegen den AWD unterstützen, die unter anderem auf systematischen Betrug und Gründung einer kriminellen Vereinigung lautet, haben natürlich recht aufgeschreckt reagiert. Schlossen sie doch aufgrund dieser Meldungen nicht aus, dass der AWD-Austria sich durch Firmen-Liquidierung einer Schadens-Regresspflicht entziehen könnte; schließlich geht es um rund 40 Millionen Euro Schadenssumme, ungeachtet allfällig strafrechtsrelevanter Regressansprüche. Dass der AWD nun auch mit der „Konzernstimme der Mutter Swiss-Life“, die angesetzten Gerichtstermine mit formellen, teils rein verzögerungstaktischen, kostentreibenden Argumenten immer weiter herauszögert, ist den Österreicherinnen und Österreichern natürlich ein weiteres absolutes Ärgernis. Das Angebot des VKI an die Swiss-Life, bestimmte Schadensverfahren bereits im Wege von Vergleichsverhandlungen abzuhandeln weil teilweise sehr betagte Klägerinnen und Kläger auf eine schnelle Regulierung angewiesen wären, lehnte der Schweizer Versicherungskonzern bis heute ab.“

Inwieweit ist es Ihr Eindruck, dass der Name AWD in den letzten Jahren an Vertrauen und Glaubwürdigkeit verloren hat?

„Alle die sogenannten Struktur-Finanzvertriebe wie: AWD, DVAG, Bonnfinanz, Formaxx OVB, u.v.a.m., deren Ursprung in den sechziger Jahren in der Schweizer IOS liegen:

(siehe https://vonahmaximilian.wordpress.com/2011/10/09/finanzvertriebe-grundervater-druckerkonige-und-despoten/), die wie der AWD nach dem Karriere-System des Multi-Level-Marketing arbeiten, sind seit jeher sehr umstritten. Doch hat jeder dieser Strukturvertriebe seine persönlichen Gallions-Figuren sprich Gurus, die das ‚System des eigenen Vertriebs-Hauses‘ immer noch perfektionieren wollen. Der Knackpunkt all dieser Vertriebe liegt aber in den hausinternen Provisions-Regelungen respektive in der Art und Weise wie und wann deren Vertriebs-Agenten ihre Vermittler-Provisionen verdienen. Und hier hat der AWD sprich der einstige Erfolgs-Magier Carsten Maschmeyer, eine in „Magier-Kreisen“ übliche Namens-Nebeltaktik in Form einer Namensverschleierung angewandt. Just in jenem Moment nämlich als das Abrechnungs-System unter den Vertriebs-Agenten als Problem erkannt und lautstark thematisiert wurde, kündigte er eine problemlösende Veränderung an, Name: ›Linearisierung‹.

Den Vermittlern wurde glaubhaft gemacht, man habe etwas Grundlegendes geändert. In Tat und Wahrheit blieb jedoch alles Wesentliche gleich. Die Vermittler kumulieren weiterhin ihre rückzahlungsgeschuldete Provisions-Vorschusssumme, die sie auch weiterhin in einen vom AWD in Kauf genommenen Verkaufsdruck führte. Dadurch wurde jeder angebliche Kundenvorteil, selbst das BEST SELECT, ad absurdum geführt.

Diese fragwürdige Praxis und Unglaubwürdigkeit des AWD, haben Vertriebsmitarbeiter jahrzehntelang negiert und mitgetragen; die Kunden hatten davon keine Ahnung.

Als Maschmeyer dann noch das „AWD-Alleinstellungsmerkmal der Unabhängigkeit“ durch den Verkauf an die Swiss-Life aufgab, verloren selbst seine langjährigen „persönlichen Jünger“ jeden Glauben an den Guru uns die Firma AWD.

Es gehört im Übrigen zu einer altbewehrten AWD-Methode, jede Kunden- oder auch Mitarbeiter-Klage zu einem Einzelfall herunterzuspielen. Notfalls gab man einem Kunden oder Mitarbeiter eine bestimmte Widergutmachungssumme, allerdings nicht ohne eine absolute Verschwiegenheitsklausel mit hoher Konventionalstrafe zu vereinbaren. So konnte man jahrzehntelang das juristisch kochende Wasser immer wieder abkühlen.“

Aktuelles Interview mit Maximilian von Ah

Maximilian von Ah nennt sich Finanzvertrieb-Insider.

Er betreibt unter https://vonahmaximilian.wordpress.com/ nicht nur einen kritischen Blog, der sich mit den aktuellen Geschehnissen großer Finanzvertriebe, insbesondere dem AWD, auseinandersetzt. Außerdem ist er Buchautor.

Bekannt ist er aus Funk und Fernsehen. Seine Meinung ist gefragt.

Früher war er Führungsmanager beim AWD. Damit hat er fundiertes Hintergrundwissen. Im Gegensatz zu vielen anderen vom AWD ausgeschiedenen Verantwortlichen hat sich von Ah keiner Schweigeverpflichtung unterworfen.

Der in der Schweiz lebende von Ah unterstützt den österreichischen Verein für Konsumenteninformation, der gegen den AWD eine Sammelklage eingereicht hat.

Mittlerweile wurde entschieden, dass es die Marke AWD bald nicht mehr geben soll.

Herr von Ah stand dem Handelsvertreter-Blog wegen der aktuellen AWD-Ereignisse zur Verfügung.

„Herr von Ah,

Sie haben sicher davon gehört, dass der AWD seinen Namen wechseln will. Hier in Deutschland hat diese Meldung große Wellen verursacht.

Wie war die Resonanz dazu in der Schweiz und in Österreich?“

„Nun in der Schweiz hat man diese Nachricht ganz anders aufgenommen, als in Österreich. In der Schweiz ist der AWD bis heute von medienwirksamen Gerichtsklagen und größeren Image-Schäden verschont geblieben, weil der AWD-Schweiz einerseits weniger problemanfällige Finanz-Produkte angeboten hat, als die AWD-Gesellschaften in Deutschland und Österreich und andererseits die Mentalität der Schweizer allfällige Kundenklagen eher im Verborgen sprich in den Reihen des involvierten sozialen Netzwerkes hält und gegebenenfalls austrägt.

In Österreich hingegen hat jene Umfirmierungs-Nachricht große Wellen geschlagen, weil mit dieser Nachricht einher auch die Meldung kolportiert wurde, dass der AWD-Austria – so wie die AWD-Ländergesellschaften in der Slowakei und in Ungarn – eventuell sogar liquidiert werden könnte, weil die Umsätze derart stark eingebrochen seien und die Swiss-Life ihre eigene Überschätzung dieser Märkte bereits zugab.“

Das Interview wird morgen fortgesetzt.

Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag

Im Jahre 2008 gab es im Versicherungsvertragsgesetz einige Änderungen.

Bis dahin gab es § 16 VVG, der den Kunden verpflichtete, zusätzlich zu den gestellten Fragen der Versicherung wichtige Gesundheitsangaben zu machen.

Danach hatte der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages alle Ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.

Erheblich sind die Gefahrumstände, die  geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

Dieser Paragraph wurde zum 01.01.2008 geändert.

§ 19 VVG heißt jetzt wie folgt:

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, den Versicherer anzuzeigen.

Es kommt also seit dem 01.01.2008 nur noch darauf an, was der Versicherer abgefragt hat. Wenn jemand bei den Gesundheitsangaben etwas unwahr oder falsch angibt, kann dies zum Ausschluss der Versicherungsleistung führen. Es kommt darauf an, ob dies fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich und arglistig geschehen ist.

Bei einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer den Vertrag gemäß § 22 VVG anfechten.

§ 19 Abs. 2 VVG regelt, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt.

Vom Vertrag zurücktreten kann der Versicherer nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Tatort zeigt Hannover-Klüngel

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Wegwerfmädchen und  das goldene Band hieß der zweiteilige Tatort gestern und vor einer Woche aus Hannover.

Ein Anwalt im Mittelpunkt, Herrenabende, gesetzliche „Vorgaben“ zur Altersabsicherung, Vertriebsreden a la Tschaka-Tschaka („Ihr werdet alle reich“) und vieles mehr, was dem Zuschauer bekannt vorkam.

Die Nähe zur Wirklichkeit war fast erschreckend.

Die Namen der Personen stimmten nicht mit denen überein, die manch Zuschauer erwartet hatte. Aber sonst hätte der Tatort wohl auch nicht ausgestrahlt werden dürfen.

Und im Mittelpunkt stand niemand aus der Finanzbranche, sondern ein Immobilienhändler, der dringend auf die Gesetzesänderung angewiesen war, die ihm sein parlamentarischer Freund versprochen hatte.

Ach, wie hieß er noch gleich?

Wiederholungstermine zum goldenen Band gibt es hier.