Juni 2013

Antragsfrist für 34f GewO verlängert

Cash online berichtet über die erforderlich gewordene Verlängerung der Antragsfrist für die Erlaubnis nach §34f GewO bis 31.12.2013.

Die Delkredere-Provision

Bekanntlich vermitteln Handelsvertreter Geschäfte für die jeweiligen Unternehmen.

 

Dabei wird der Handelsvertreter regelmäßig nicht Vertragspartner der Kunden. Der Kunde schließt mit dem jeweiligen Unternehmen einen Vertrag. Erfüllt der Kunde den Vertrag nicht, weil er z.B. nicht bezahlen kann, trifft dies zunächst das Unternehmen. Allerdings erhält der Handelsvertreter für ein nicht erfolgreiches Geschäft auch keine Provision.

 

Der Unternehmer hat sich jedoch darum zu kümmern, dass der Kunde das Geschäft auch tatsächlich erfüllt. Zumindest muss er den Kunden mahnen, teilweise muss er sogar noch mehr tun.

 

Es ist möglich, das Risiko des Zahlungsausfalles des Kunden auf den Handelsvertreter komplett zu übertragen. Dies nennt man Delkredere.

 

Wenn zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, verpflichtet sich der Handelsvertreter, für die Verbindlichkeit aus dem Geschäft selbst einzustehen. Wenn der von ihm vermittelte Kunde nicht an den Unternehmer zahlt, kann der Unternehmer das Geld stattdessen vom Handelsvertreter verlangen.

 

Diese Delkrederevereinbarung muss schriftlich und für ein oder mehrere konkrete Geschäfte vereinbart werden. Teilweise wird deshalb eine solche Delkredereabsprache mit einer Bürgschaft verglichen.

 

Der Handelsvertreter wird sich jedoch auf so ene Delkrederevereinbarung nur einlassen, wenn er auch davon Vorteile hat. Gesetzlich wäre er nicht verpflichtet, das Ausfallrisiko eines von ihm vermittelten Geschäftes zu tragen. Wenn er sich dennoch auf eine Delkrederevereinbarung einlässt, steht ihm auch eine so genannte Delkredereprovision gemäß § 86 b HGB zu.

 

Diese Delkredereprovision kann er danach einfordern. Ausgenommen sind davon internationale Geschäfte, bei denen der Unternehmer oder der Kunde im Ausland seinen Sitz hat, oder wenn der Handelsvertreter eine unbeschränkte Vollmacht zum Abschluss oder zur Ausführung der Geschäfte hatte.

 

 

BGH verkürzt Kündigungsfristen für Nebenberufler und erklärt verschuldenunabhängige Vertragsstafen für unwirksam

Immer wieder gibt es Streit zwischen Unternehmen und deren Handelsvertretern über die Dauer von Kündigungsfristen. Oft wird auch darüber gestritten, ob ein Handelsvertreter im Falle eines Vertragsbruchs eine Vertragsstrafe zahlen muss.

Zu beiden Fragen hat der Bundesgerichtshof am 21.3. 2013 unter dem Aktenzeichen VII ZR 224/12 ein sehr interessantes Grundsatzurteil gefällt.

1. Ein Handelsvertreter im Nebenberuf muss danach keine in AGB vereinbarte lange Kündigungsfrist hinnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2013 eine 12-monatige Kündigungsfrist für unwirksam erachtet.

2. Im selben Urteil wurde eine Vertragsstrafe, die unabhängig von einem Verschulden anfallen soll, verworfen.

Der Bundesgerichtshof bewertete die Klausel im Handelsvertretervertrag als unangemessene Benachteiligung. Gegenstand der Überprüfung war insbesondere folgende Regelung:

„Nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ist die Kündigung nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig.“

Das Gericht dazu: Durch eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres wird die Kündigungsfrist für einen nebenberuflichen Handelsvertreter jedoch unter Umständen auf bis zu 23 Monate verlängert. Entsprechenden Formularbestimmungen sind in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu Recht als unangemessene Benachteiligung des eines Vertreters angesehen worden (OLG Celle, OLGR 2005,650).

Eine auf bis zu 23 Monate verlängerte Kündigungsfrist kann die Flexibilität und Mobilität des Handelsvertreters unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Hinsichtlich der Vertragsstrafe ging es um folgende Klausel: „Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäfts zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die … Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das dreifache der erstjährigen Abschlussprovisionen, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der ….. zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei der …. eingereicht hätte.“

Dazu das Gericht: Die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 – VII ZR 28/07…, VII ZR 318/95…). Die Vertragsbedingungen der Klägerin sieht ein Verschuldenserfordernis nicht vor.

OVB mit neuen Stategien

Auf der diesjährigen ordentlichen Hauptverhandlung der OVB Holding AG gab es viele schöne Worte. Im Aufsichtsrat gab es ein paar neue Besetzungen.

In den Grußworten wurde die hohe Stabilität und die Wachstumspotenziale gelobt. Man wollte die OVB zum führenden Systembetrieb für Finanzdienstleistungen in Europa werden lassen. Lutz Richter, neuer Vertriebsvorstand der OVB Vermögensberatung AG, sagte dann: „Wer die Zuverlässigkeit von OVB und die Überlegenheit des OVB – Karrieresystems kennt, muss sich als bereits tätiger Finanzberater die Frage stellen, warum man nicht schon immer bei OVB war.“

Die OVB will neue Strategien aufstellen. Man soll früher an später denken (der Leitsatz scheint nicht die Erfindung der OVB zu sein).

Dies und mehr hier zu lesen in Finanztreff.de. 

Saarländisches OLG: Arbeitsgericht nicht zuständig

In einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Vermögensberatung AG und einem Handelsvertreter entschied am 23.04.2013 das Saarländische Oberlandesgericht, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

 

Die Parteien hatten vorab über die Rechtswegzuständigkeit gestritten. Der Handelsvertreter wünschte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB.

 

Fraglich ist danach, ob ein Vermögensberater ein sogenannter Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB ist.

 

Bereits das Landgericht hatte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Handelsvertreters.

 

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Beklagte kein Einfirmenvertreter sei. Schließlich dürfe er für weitere Unternehmer tätig werden und dies sei ihm auch nicht nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit unmöglich geworden.

 

Gemäß Vertrag war dem Handelsvertreter jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, verboten. Sowie das Abwerben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Kunden der Gesellschaft. In Bezug auf die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit sei der Vertrag eine Pflicht zur schriftlichen Anzeige vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit vor.

 

Der Senat vertrat die Ansicht, die vorgesehene Anzeigepflicht – auch unter Berücksichtigung einer 21 tätigen Prüfungsfrist – könne man nicht als umfassendes Verbot nach dem Erfordernis einer Zustimmung gleichstellen.

 

Schließlich werde der Klägerin nur eine Prüfungspflicht eröffnet, die die Freiheit des Beklagten nicht einschränke.

 

In diesem Fall hatte der Handelsvertreter einen Arbeitsvertrag mit einer GmbH geschlossen und diesen vorgelegt. Er verlangte von der Klägerin die Rückstellung in den Nebenberuf.

 

Die Klägerin bestand darauf, dass der Handelsvertreter weiterhin hauptberuflich tätig bleibe. Das Gericht ging davon aus, dass sich die Klägerin irrte. Schließlich ging die Klägerin davon aus, dass der Beklagte seine Arbeitskraft ausschließlich für sie einzusetzen habe. Allein ein solches vertragswidriges Verlangen der Klägerin vermag die Voraussetzungen des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB nicht zu begründen.

 

Saarländisches Oberlandesgericht vom 23.04.2013, Aktenzeichen 5 W 21/13

 

 

Bonnfinanzler nicht zum Arbeitsgericht

In einem Rechtsstreit der Bonnfinanz gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vertritt das Landgericht Kassel, die Auffassung, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind, und nicht die Arbeitsgerichte.

 

Gegenstand war ein Handelsvertretervertrag, in dem es heißt, dass der Handelsvertreter ausschließlich Geschäfte des Finanz- und Versicherungsbereichs nur für die Klägerin vermitteln dürfe.

 

Diese Regelung mache, so das Gericht, den Handelsvertreter jedoch nicht zum sogenannten Einfirmenvertreter.

 

Wer nicht meckert, ist verdächtig

Die Central Krankenversicherung ließ in einem Rechtsstreit folgendes mitteilen:

„Gutachterlich beraten wurde die Rechnung mangels medizinischer Notwendigkeit um mehr als die Hälfte, …. gekürzt, wobei der Beklagte überraschender Weise die Kürzungen ohne jegliche Einwendungen akzeptiert hat. …… Die Klägerin wurde daraufhin misstrauisch und prüfte die Rechnung im Hinblick auf einen bestehenden Betrugsverdacht.“

Daraus kann man nur lernen: Bei Kürzung der Rechnung ist unbedingt zu reklamieren! Wer nicht meckert, macht sich verdächtig.

OLG Stuttgart bestätigt fristlose Kündigung

Am 20.03.2013 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Handelsvertreters das Vertragsverhältnis beendet hat.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Hechingen auf.

 

Neben der Wirksamkeit der Kündigung stritten die Parteien darum, ob eine Wettbewerbsabrede und eine im Vertrag enthaltene Vertragsstrafen Regelung wirksam sei.

 

Der fristlosen Kündigung ging voraus, dass der Strukturvertrieb (die Klägerin) den Zugang zum Internet eingeschränkt hatte.

 

Ihm wurde der Zugang zu seiner Kundendatei abgeschnitten. Er konnte auch keine auch keine Vertragsangebote mit Hilfe des EDV internen Netzes mehr erstellen und keine Neukunden seiner Kundendatei hinzufügen.

 

Die Klägerin hatte auch die Dienstemailadresse des Beklagten gesperrt.

 

Das Gericht erkannte darin eine wesentliche Vertragsverletzung.

 

Es führte aus, dass dies das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr nicht unerheblich erschwert hatte. Die Sperrung hat es dem Beklagten auch unmöglich gemacht, Storno gefährdete Kunden vor der Mitteilung der monatlichen Provisionsabrechnung zu kontaktieren.

 

Auf andere Gründe wurde das Gericht nicht mehr abstellen, weil diese Gründe bereits für eine fristlose Kündigung genügten.

 

Diesem voraus gingen mehrere Aufforderungen, und zwar mit E-Mail, mit weiterer Abmahnung und weiterer Aufforderung.

 

Der Strukturvertrieb wandte ein, dass hier bereits ein Wettbewerbs- bzw. Vertragsverstoß des Handelsvertreters vorlege. Sein Fahrzeug sei häufig vor dem Gebäude eines Kollegen gesehen worden, so trugen es die Anwälte des Strukturvertriebs vor.

 

Der Senat des Oberlandesgericht war hier der Auffassung, dass dies zwar schon den Anschein erwecken könnte, dass durch den Handelsvertreter ein Erfahrungsaustausch oder auch evtl. eine später angestrebte Zusammenarbeit angestrebt wird. Dieser Umstand genügt aber nicht, einer Vertragsuntreue des Beklagten zu belegen, so das Gericht.

 

Der Strukturvertrieb wies darauf hin, dass der Handelsvertreter doch einen Gastzugang im Netzwerk hätte haben können. Bedauerlicherweise, so das Oberlandesgericht, hatte selbst der Vorgesetzte des Beklagten von einem Gastzugang nichts gewusst und den Beklagten auf eine solche Möglichkeit nicht verweisen können.

 

Der Strukturvertrieb stellte zwar nach Abmahnung die Stornomitteilung wieder zur Verfügung. Dieser Umstand reiche aber nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass durch die Klägerin erschütterte Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wieder herzustellen.

 

Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die Weigerung des Beklagten, sich nicht auf einen mit einem Wettbewerbsverbot und erhöhte Vertragsstrafe verbundenen vorzeitigen Aufhebungsvertrag einzulassen, als rechtsmißbräuchlich eingestuft werden kann schließlich bestehe Vertragsfreiheit.

 

Bereits das Landgericht Hechingen hatte die Vertragsstrafen Regelung für unwirksam erklärt. Diesem hatte sich das Oberlandesgericht angeschlossen.

 

Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.03.2013 Aktenzeichen: 3 U 177/12

 

Wir hätten gerne ein paar Fragen…

Unabhängig davon, ob es sich bei den besuchten Personen um Freunde, Familie oder Kunden oder sonstwen handelt, wollte ein Strukturvertrieb Auskunft und beantragte, den Handelsvertreter zu verurteilen

1.     der Klägerin durch Beantwortung folgender Fragen Auskunft zu erteilen, nämlich

wie viele Personen  er – der Beklagte – seit … wöchentlich aufgesucht hat,

welcher Altersgruppe diese Personen  überwiegend angehörten,

welchen Berufsgruppen diese Personen  zuzuordnen sind,

welche Produkte er     der Beklagte – während dieser Besuche angeboten hat,

ob er – der Beklagte – die Beratungsgespräche allein oder zusammen mit einem anderen geführt hat,

ob die von ihm – dem Beklagten – vergeblich angesprochenen Personen  bereits Kunden (Name und Anschrift) der Klägerin waren,

wie viele Besuche davon letztlich erfolglos waren,

welche Gründe er – der Beklagte – für die angebotenen Produkte angeführt (genaue und vollständige Angaben) hat,

aus welchen (vorgeschobenen oder wirklichen) Gründen diese Personen  einen Vertragsabschluss abgelehnt haben,

         den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin mitzuteilen, welche konkreten Maßnahmen er – der Beklagte – ab sofort für die Zukunft ergreifen wird, um seine Vermittlungsergebnisse entscheidend zu verbessern.

        den Beklagten zu verurteilen, verbindlich zu erklären, ob er bereits für ein anderes Unternehmen tätig ist oder die Absicht hat, zu einem anderen Unternehmen als die Klägerin zu wechseln, gegebenenfalls ob es sich dabei um ein Konkurrenzunternehmen handelt.

Ich halte diese Art des lebhaften Interesses am Freizeitleben seiner Mitarbeiter für eine sehr gelungene Aktion, die sich an geeigneter Stelle durchaus motivationsfördernd auswirken kann. Schade nur, dass sich jetzt ein Gericht damit beschäftigen muss.

Versicherer müssen Makler berücksichtigen

Eine Rundmail erhielt ich heute von einem Mandanten:
„Laut aktueller Information seitens des AfW ist es nun endlich amtlich; Versicherungsgesellschaften haben unsere Maklerverträge zur Korrespondenzmaklerschaft zu akzeptieren !! Wer künftig Ablehnungen bezgl. einer Maklerbetreuung bei Kunden erhält kann sich also künftig gerne an mich wenden. Ich werde in diesem Zusammenhang eine Vorlage mit Bezug auf das Urteil erstellen.

In diesem Sinne einen guten Start in die Woche und viele Grüße aus …“

Und Recht hat er:

Mit Urteil vom 29. Mai 2013 entschied der BGH (Az. IV ZR 165/12), dass es eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt, die Korrespondenz mit einem von dem Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen.

Verklagt wurde die LVM Münster. Diese hatte sich seit Jahren beharrlich geweigert, die Korrespondenz mit Maklern zu führen. Während sie noch vor dem Landgericht Münster Erfolg hatte, entschied der BGH im Sinne der Maklerschaft. der Rechtsstreit wurde an das LG Münster zurückgegeben. 

Beitragserhöhungen und „wie sage ich es dem Kinde“?

Wer spricht schon gern das Wort Beitragserhöhung aus? Die Central Krankenversicherung hat Beitragserhöhungen angekündigt.

In einem Rundschreiben hatte die Central ihre Außendienstmitarbeiter und Vermögensberater darüber informiert. Nach dem Motto“ wie sage ich es dem Kinde“, ohne dass es weh tut, schrieb man, man habe den Rechnungszins gesenkt. Dieser würde mindestens einmal jährlich überprüft, was nunmehr zu einer Absenkung führen würde.

Die Umsetzung erfordere im Rahmen gegebenenfalls erforderlicher Beitragsanpassungen, heißt es weiter.