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2013Korrektur: 2 Beschlüsse bestätigten die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichten
Bei Streitigkeiten der DVAG mit einem Vermögensberater sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht das Arbeitsgericht.
Es gibt – nicht wie bisher von mir geschrieben – einen Beschluss des BGH, sondern zwei Beschlüsse, die das bestätigen. Sie haben die Aktenzeichen VII ZB 27/12 und VII 45/12 und sind vom 18.7.2013.
Veröffentlicht wurden sie in juris.