Der Ausgleichsanspruch des selbständigen Versicherungs-und Bausparkaufmanns nach § 89 b HGB und die „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“

Am 1, Dezember 1353 Ist das „Änderungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (HGB) — Recht der Handelsvertreter*‘ in Kraft getreten, das als die wohl bedeutsamste Bestimmung für Handels- sowie Versicherungs- und Bausparkassenvertreter den Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) gebracht hat. Nicht länger mehr konnte ein Unternehmen (Versicherungs- oder Bausparunternehmen) einem Vertreter (Versicherungs- und Bausparkassenvertreter) grundlos Kündigen und Ihm entschädigungslos den  von Ihm viel­leicht in lebenslanger Arbeit aufgebauten Versicherungsbestand oder die von Ihm vermittelten Bausparverträge abnehmen.

Durch den Ausgleichsanspruch wurde die Situation des Vertreters sowohl finanziell als auch rechtlich entscheidend verbessert. Dieser Anspruch gibt Ihm nicht nur einen finanziellen Schutz bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses, sondern er schützt ihn auch bis zu einem gewissen Grade vor dem Begehren seines Vertragspartners, Vertrags­verschlechterungen zu akzeptieren. Seine Rechts- ­und damit auch seine Verhandlungsposition ist erheblich stärker geworden. Lehnt er diese Ver­schlechterungen ab, so hat das Unternehmen nur die Möglichkeit, den Vertretervertrag unter Beach­tung der gesetzlichen oder (längeren) vertraglichen Fristen zu kündigen. Da eine solche Kündigung aber den Ausgleichsanspruch auslösen würde, werden die Unternehmen nicht gerade leichtfertig kündigen, vor allen Dingen natürlich dann nicht, wenn der Vertreter aufgrund seiner erfolgreichen Arbeit einen hohen Ausgleichsanspruch hat.

Da § 89 b HGB keine Regeln über die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs, sondern nur den Höchstanspruch definiert, sind zwischen den Verbänden der Versicherungs- und Bauspar- wirtschaft und den Vermittlerverbänden BVK und VGA „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Außgleichsnspruchs“ vereinbart worden, nach denen in der Versicherungs- und Bausparwirtschaft die Ausgleichsansprüche generell abgewickelt wer­den. Sie wurden abgeschlossen für die Sachversi­cherung die dynamische Lebensversicherung, die private Krankenversicherung, den Bausparbereich und Finanzdienstleistungen.