AVAD muss korrigieren

Die AVAD hat einen Eintrag mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“ zu löschen.

Dies entschied das Landgericht Köln am 15.01.2013 unter dem Aktenzeichen 33 O 7141/11.

Die streitgegenständliche Eintragung wurde durch ein Versicherungsunternehmen veranlasst, welches zum selben Konzern gehörte, bei dem der Vermittler zuvor gearbeitet hatte.

Der Vermittler wehrte sich gegen die Eintragung und bekam Recht. Das Gericht hat den Löschungs- und Unterlassensanspruch des Versicherungsvermittlers stattgegeben, weil es sich bei dem Inhalt der Eintragung um eine bloße rufschädigende und herabsetzende Behauptung gehandelt hatte, die durch keinerlei Tatsachenvortrag untermauert war.

Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Vermittler gar nicht bei dem Unternehmen gearbeitet hatte, welches die Eintragung veranlasst hatte.

Die AVAD (Auskunftstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.) ist ein privatrechtlicher Verein, der eine Selbstkontrolle und Qualitätssicherung der Versicherungsvermittlung schaffen soll. Versicherungsunternehmen können negative Daten von Versicherungsvertretern oder Versicherungsmaklern melden, um zu ermöglichen, dass sich andere Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Versicherungsvermittlern erkundigen. Es besteht zwar keine Pflichtmitgliedschaft im AVAD. Da jedoch fast alle in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen angemeldet sind, ist eine Eintragung dort unumgänglich, wenn man in der Branche tätig sein möchte.